Urteil des VG Saarlouis vom 20.12.2010

VG Saarlouis: ärztliches gutachten, qualifikation, ärztliche untersuchung, facharzt, entzug, fahreignung, entziehen, flucht, polizei, entziehungskur

VG Saarlouis Urteil vom 20.12.2010, 10 K 725/10
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen geistig bedingter Eignungszweifel und Nichtbeibringung
eines ärztlichen Gutachtens
Leitsätze
Einzelfall der erfolglosen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und Verweigerung
der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 5.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 teilte die Polizeibezirksinspektion H. der Gemeinde A-Stadt
in Bezug auf den Kläger mit, dass Anzeichen auf Alkoholmissbrauch und Delirium
bestünden. Der Kläger sei Alkoholiker und habe bereits einen Entzug durchgeführt, trinke
jedoch nach eigenen Angaben weiter Alkohol, wenn auch wesentlich weniger als zuvor. Er
sei im Delirium angetroffen worden und es sei nicht auszuschließen, dass er auch unter
alkoholischer Beeinflussung gestanden habe. In einem beiliegenden Bericht der
Polizeibezirksinspektion H. vom 20.10.2008 heißt es, aufgrund des Hinweises, dass eine
männliche Person in einem Vorgarten in Höhe der L. Mühle liege, diese nun aufgestanden
sei, sich aber kaum bewegen könne, sei am 17.10.2008 gegen 07.30 Uhr die Örtlichkeit
von Polizeibeamten angefahren worden. Im Vorraum der Bank A-Stadt sei der
amtsbekannte Kläger angetroffen worden. Dieser sei sichtlich unterkühlt gewesen und
habe am ganzen Körper gezittert. Er habe auf ein im Vorraum hängendes Bild
eingesprochen, die darauf abgebildete junge Dame als seine Tochter bezeichnet und von ihr
erwartet, dass sie ihm Geld auszahle. Er habe angegeben, am Abend zuvor in einer
Gaststätte gewesen zu sein. Als er von dort weggegangen sei, sei er von mindestens
zwanzig Personen verfolgt worden. Diese hätten sein Auto weggeschoben. Nachdem ihm
die Flucht gelungen sei, hätten ihn mehrere Autos und Motorräder verfolgt, die er nur durch
eine Flucht in den Wald habe abschütteln können. Seitdem sei er 40 km gelaufen und
unterhalte sich nun mit seiner Tochter.
Weiter ist in dem Polizeibericht ausgeführt, dass der Kläger, der schon früher unter
solchem Verfolgungswahn gelitten habe, dessen Zustand sich aber nach einer
Entziehungskur in M. gebessert habe, so dass er bis heute nicht mehr auffällig geworden
sei, sich mit den Beamten zur Universitätsklinik des Saarlandes in H. begeben habe und
zunächst freiwillig in der Klinik verblieben sei. Der PKW des Klägers sei von seiner Ehefrau
an einem Fußweg in der Nähe des C. Sportplatzes gefunden worden.
Mit Schreiben vom 07.11.2008 forderte der Beklagte unter Darlegung dieses
Sachverhaltes den Kläger auf, bis zum 07.02.2009 ein ärztliches Gutachten vorzulegen,
wonach er weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Falls das Gutachten
nicht fristgerecht vorgelegt werde, sei beabsichtigt, weitere Maßnahmen gegen ihn
einzuleiten. Das geforderte Gutachten sei von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation zu erstellen. Eine Liste von Ärzten mit dieser Qualifikation sei in Anlage
übersendet.
Mit am 28.11.2008 unterzeichneter und am selben Tag beim Beklagten eingegangener
Formularerklärung erklärte sich der Kläger mit einer Begutachtung durch Dr. D., einem Arzt
Formularerklärung erklärte sich der Kläger mit einer Begutachtung durch Dr. D., einem Arzt
für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, einverstanden. In diesem Schriftstück ist
unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Unterzeichners dessen vorformulierte Erklärung
enthalten, darüber unterrichtet zu sein, „dass eine Verweigerung der Begutachtung oder
eine Nichtzustimmung zur Übersendung der Fahrerlaubnisakten an den Gutachter oder
eine nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens bei der
Verwaltungsbehörde/Führerscheinstelle dazu führen kann, dass die
Verwaltungsbehörde/Führerscheinstelle meine Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen als erwiesen ansieht“.
Daraufhin bat der Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2008 Dr. D. um die Erstattung eines
Gutachtens, ob beim Kläger geistige oder körperliche Beeinträchtigungen festzustellen
seien, die gegen eine Fahreignung sprächen, und ob der Kläger in der Lage sei, ein
Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Mit Schreiben vom 10.06.2009 übersandte Dr. D. die Unterlagen zurück und führte aus,
dass der Kläger, wie bereits telefonisch besprochen, mehrere Termine immer wieder
abgesagt habe.
Mit Schreiben vom 21.07.2009 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten
Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Unter dem 19.08.2009 legte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den
Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 17.10.2008 sowie den
Aufhebungsbeschluss vom 29.10.2008, jeweils Az. 10-XIV-K-1686-L, vor. In dem
Unterbringungsbeschluss heißt es, dass der Kläger nach dem ärztlichen Zeugnis der
Universitätsklinik H. vom 17.10.2008 an Alkoholentzugsdelir bei bekannter
Alkoholabhängigkeit leide und sich durch sein krankheitsbedingtes Verhalten in erheblichem
Maße gefährde.
Mit Schreiben vom 19.08.2009 forderte der Beklagte unter erneuter Darlegung des
Sachverhaltes und Hinweis auf den nun vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts Homburg
vom 17.10.2008 den Kläger auf, bis 31.12.2009 ein Gutachten einer amtlich anerkannten
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) über seine Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen beizubringen und mit beiliegender Erklärung innerhalb von 14 Tagen,
also spätestens bis 03.09.2009, mitzuteilen, bei welcher Untersuchungsstelle die
Begutachtung erfolgen solle. Weiter wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass von
seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne, wenn
er sich ohne ausreichenden Grund weigere, sich der geforderten Begutachtung bzw.
Untersuchung zu unterziehen. Von einer Nichteignung sei ebenfalls auszugehen, wenn er
die beiliegende Erklärung nicht innerhalb der genannten Frist zurücksende. Die
Erklärungsfrist wurde vom Beklagten bis zum 30.09.2009 verlängert.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 09.10.2009 entzog der Beklagte gemäß
§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte
diesen zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der
Verfügung auf. Zugleich wurde aufgrund der Gebührennummer 206 GebOST eine
Verwaltungsgebühr von 103,10 Euro festgesetzt. In der Begründung des Bescheides
wurde der Verfahrensablauf bis Juli 2009 im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, das
Verhalten des Klägers lasse nur den Schluss zu, dass er eine ärztliche Untersuchung
verweigere und ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.
Gegen diesen ihm am 13.10.2009 zugestellten Bescheid legte der Kläger durch seinen
damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 09.11.2009 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 29.04.2010 teilte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Beklagten
mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger (66 Js 5/10) gemäß § 154 d StPO
analog bis zur Klärung des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens eingestellt worden sei.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.06.2010 ergangenen Bescheid wies der
Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis
sei gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt. Der Kläger
habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Da er das geforderte
Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle,
wonach er weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, nicht vorgelegt habe,
habe der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit schließen dürfen. Der
Beklagte habe zu Recht vom Kläger die Beibringung eines ärztlichen Attestes gefordert,
dass dieser in der Lage sei, sicher ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu
führen. Die Anforderung eines ärztlichen Attestes vom 07.11.2008 sei materiell
rechtmäßig. Angesichts des Berichts der Polizeibezirksinspektion H. hätten zum damaligen
Zeitpunkt und auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
tatsächliche, hinreichende Anhaltspunkte bestanden, die bei vernünftiger, lebensnaher
Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass beim Kläger ein Eignungsmangel
vorliege. Der Beklagte habe auch ermessensfehlerfrei gehandelt, indem er ein ärztliches
Gutachten von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangt habe. Dies
sei zur Abklärung der Frage, ob der Gesundheitszustand des Klägers dessen Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe, erforderlich gewesen. Da der Beklagte damit zu
Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vom Kläger gefordert habe und dieser
das Gutachten nicht vorgelegt habe, habe der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf
die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Darauf sei
der Kläger bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auch hingewiesen worden.
Die Fahrerlaubnis sei daher zwingend zu entziehen gewesen. Der Beklagte habe zwar,
nachdem er von dem Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 17.10.2008
erfahren habe, mit Schreiben vom 19.08.2008 von dem Kläger die Vorlage eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle
gefordert und die Frist zur Erklärung, bei welcher Untersuchungsstelle die Begutachtung
erfolgen solle, bis zum 30.09.2009 festgesetzt. In der Entzugsverfügung habe sich der
Beklagte indes nur auf die Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation bezogen. Auf die Beantwortung der Frage, ob der
Beklagte zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe
anfordern dürfen, wofür einiges spreche, brauche daher nicht mehr eingegangen zu
werden.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.06.2010 zur Zustellung an den damaligen
Verfahrensbevollmächtigten des Klägers durch Einschreiben zur Post gegeben.
Mit am 30.07.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass der von der Polizei geschilderte Sachverhalt so nicht
richtig sei. Er sei am 06.10.2008 in einer Gaststätte in Altstadt L. gewesen und spät
abends auf dem Nachhauseweg von einer Gruppe attackiert worden, die abzuhängen er
versucht habe. Dies könne ein Zeuge bestätigen, dessen Namen er der Polizei mitgeteilt
habe. Zutreffend sei, dass er am Morgen des 07.10.2008 im Vorraum der Bank
angetroffen worden sei. Da er die Nacht umher gelaufen sei und keine geeignete Kleidung
gehabt habe, sei er stark unterkühlt gewesen. Dass es bei Unterkühlung auch zu geistiger
Verwirrung komme, sei üblich und medizinisch belegbar. Denn verliere der Körper an
Wärme, versuche er, dies durch Schüttelfrost und Zittern auszugleichen. In dieser Phase
fühle sich der Betroffene unbehaglich bzw. elend. Nehme die Temperatur weiter ab,
komme es zu der aufgezeigten geistigen Verwirrung. Nur so könne sein Verhalten im
Vorraum der Bank erklärt werden. Auch in der Uniklinik H., die er freiwillig aufgesucht habe,
sei es zu keinem anderen Befund gekommen. Er habe weder Angstzustände noch leide er
unter Verfolgungswahn, noch sei er alkoholabhängig. Er habe früher erhebliche familiäre
Probleme (zum Beispiel Scheidung) gehabt, die sich unter anderem auch auf sein
berufliches Wirken ausgebreitet hätten, es sei dadurch zu einer vorzeitigen Verrentung
gekommen. Zutreffend sei, dass er in der damaligen Zeit einiges an Alkohol konsumiert
und sich deswegen einer Entziehungskur unterzogen habe. Diese sei erfolgreich verlaufen;
im Nachhinein habe er keine nennenswerten Probleme gehabt. Er fühle sich als absolut
verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn er mit einem Pkw im
Straßenverkehr unterwegs sei. Er sei niemals im Straßenverkehr negativ aufgefallen, auch
nicht bei Polizeikontrollen. Er habe weder Punkte in Flensburg, noch habe er
Verwarnungsgelder wegen ordnungswidrigen Parkens usw. bezahlen müssen. Auch dies
könne ein Zeuge bestätigen. Die Anordnung des Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis mit
sofortiger Wirkung zu entziehen, sei überzogen und unverhältnismäßig. Er sei bereit, sich
bei seinem Hausarzt untersuchen zu lassen. Ebenfalls sei er bereit, über mehrere Monate
seine Blut- und Leberwerte medizinisch feststellen zu lassen und diese dem Beklagten
vorzulegen. Dies sei vom Beklagten abgelehnt worden, der auf einer MPU bestanden habe.
vorzulegen. Dies sei vom Beklagten abgelehnt worden, der auf einer MPU bestanden habe.
Er sei nach wie vor bereit, seine aktuellen Blut- und Leberwerte vorzulegen und seine Ärzte
von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Er sei dringend auf den Führerschein angewiesen,
da er unter anderem seine Eltern zu ihren Arztterminen und den täglichen Einkäufen fahren
müsse. Gerade bei seiner Mutter komme es in letzter Zeit zu Demenzerscheinungen. Der
Vollständigkeit halber teile er noch mit, dass er von dem Termin beim
Widerspruchsausschuss keine Kenntnis gehabt habe und sich deshalb nicht habe
verteidigen können. Er habe damals einige Probleme mit seinem Rechtsanwalt gehabt. Eine
Ladung zum Termin habe er nicht erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 09.10.2009 in der
Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom
22.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim
Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
wurde.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1
Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom
09.10.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.06.2010
ergangenen Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also
der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom
27.01.2010, 1 A 465/09, m. w. N.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 8 FeV. Gemäß den §§ 3
Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen,
der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach deren Anlagen 4, 5 oder 6
vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend
Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist.
Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung
einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der
Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige
Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene in einem
solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von
ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV – nach entsprechender Belehrung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV - auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die zur Entziehung der Fahreignung führende
Feststellung der Fahrungeeignetheit des Klägers daraus hergeleitet, dass dieser der auf §
11 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1 FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation innerhalb der
gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Der nach § 11 Abs. 8 FeV erlaubte Schluss auf
die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist
nur zulässig, wenn die Anordnung der Gutachtenbeibringung formell und materiell
rechtmäßig war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, DAR
2005, 578; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
40. Auflage 2009, § 11 FeV, Rdnr. 24, m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
In formeller Hinsicht wird die Anordnung vom 07.11.2008 den gesetzlichen Anforderungen
– noch - gerecht. Der Beklagte hat in der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV
die zu klärende Frage der Eignung des Klägers dargelegt und auch die Gründe für die
Zweifel an der Eignung des Klägers hinreichend erörtert. Zwar wurden die zu klärenden
Fragen erst in dem Schreiben an den Arzt Dr. D. vom 28.11.2008 konkret dahin
bestimmt, ob beim Kläger geistige oder körperliche Beeinträchtigungen festzustellen seien,
die gegen eine Fahreignung sprächen, und ob der Kläger in der Lage sei, ein Fahrzeug
sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Allerdings hat der Beklagte in der
Anordnung den anlassbezogenen Sachverhalt im Einzelnen dargelegt und weiter
ausgeführt, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen nur geeignet ist, wer die notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Wenn der Beklagte in der Anordnung vom
07.11.2008 in diesem Zusammenhang weiter ausführte, dass ein ärztliches Gutachten
vorzulegen sei, wonach der Kläger weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei,
konnte dem Kläger der Gegenstand der aus Sicht des Beklagten gebotenen ärztlichen
Untersuchung nicht verborgen geblieben sein. Dementsprechend hat sich der Kläger in der
Formularerklärung vom 28.11.2008 mit der Untersuchung einverstanden erklärt und
während des gesamten Verfahren auch nicht ansatzweise gerügt, dass ihm die zu
klärenden Fragen nicht ausreichend dargelegt worden sind. Im Weiteren ist mit der
Anordnung vom 07.11.2008 eine Liste mit den in Betracht kommenden Fachärzte mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation übersandt worden (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV), so dass
der Kläger von dem ihm zustehenden Recht zur freien Auswahl des Facharztes Gebrauch
machen konnte und in der Formularerklärung auch Gebrauch gemacht hat. Schließlich
wurde bei der Anordnung vom 07.11.2008 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die
Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen. Zwar ist diese Belehrung nicht
unmittelbar in der Anordnung vom 07.11.2008 selbst enthalten, vielmehr ist dort nur
ausgeführt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens die Einleitung weiterer
Maßnahmen beabsichtigt sei. Allerdings ist in der Formularerklärung, die der Anordnung
vom 07.11.2008 beigefügt war und die vom Kläger unterzeichnet worden ist, an nicht zu
übersehender Stelle ausgeführt, welche Rechtsfolgen die Weigerung des Betroffenen, sich
untersuchen zu lassen, oder die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens zur Folge
haben kann. Damit wurde im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV „bei der Anordnung nach
Abs. 6“ auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen.
Damit hält die Anordnung vom 07.11.2008 in formeller Hinsicht noch rechtlicher
Überprüfung Stand, zumal diesbezügliche Einwände gegen die Anordnung vom Kläger nicht
erhoben sind.
Materiell setzt die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV voraus, dass Tatsachen bekannt
werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des
Fahrerlaubnisinhabers begründen. Dass diese Anforderungen angesichts der Mitteilung der
Polizeibezirksinspektion H. vom 21.10.2008 und des beiliegenden Polizeiberichts vom
20.10.2008 erfüllt sind, unterliegt keinen durchschlagenden rechtlichen Zweifeln. Zwar ist
in dem anlassbezogenen Sachverhalt polizeilicherseits davon die Rede, dass der Kläger
Alkoholiker sei und Anzeichen auf Alkoholmissbrauch bestünden. Diese Ausführungen
stellen jedenfalls nach der polizeilichen Darstellung indes eher eigene Wertungen der
Polizeibeamten dar, substantiierte belastbare Tatsachen sind insoweit nicht mitgeteilt. Im
Vordergrund des Polizeiberichts vom 20.10.2008 steht vielmehr die Darstellung, dass der
Kläger die Abbildung einer jungen Dame im Vorraum der Bank für seine Tochter hielt, mit
ihr kommunizierte und nach eigenen Schilderungen von einer Gruppe von zwanzig
Personen mit PKWs und Motorrädern verfolgt worden sei. Wird weiter in Betracht gezogen,
dass der Kläger nach dem Polizeibericht schon früher unter Verfolgungswahn gelitten habe,
sind dem Polizeibericht zumindest in erster Linie Tatsachen hinsichtlich geistig bedingter
Eignungszweifeln zu entnehmen. Damit ist der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FeV
und nicht des bei Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik spezielleren § 13 FeV
eröffnet. Aus denselben Erwägungen ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden,
dass der Beklagte mit Blick auf den anlassbezogenen Sachverhalt die Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangt
hat.
Soweit der Kläger in der Klagebegründung den polizeilich festgestellten Zustand geistiger
Verwirrung auf eine Unterkühlung zurückführt und weiter geltend macht, dass er
tatsächlich von einer Gruppe auf dem Nachhauseweg attackiert worden sei, trägt er
lediglich eine – möglicherweise denkbare - Ursache für die polizeilichen Feststellungen vom
07.10.2008 vor, die die bestehenden Bedenken gegen seine geistige Eignung nicht
auszuräumen und daher die Notwendigkeit einer fachärztlichen Untersuchung nicht in
Frage zu stellen vermag. Abgesehen davon hat sich der Kläger auf diesen Sachverhalt erst
im Klageverfahren berufen, so dass er vom Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.
Ist demnach die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch einen
Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation formell und materiell gerechtfertigt und ist
ein ausreichender Grund für die vom Kläger verweigerte Untersuchung weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, durfte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die
Nichteignung des Klägers schließen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus,
dass der Beklagte nach Ablauf der zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens gesetzten
Frist den Kläger mit Schreiben vom 19.08.2009 zur Vorlage eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens aufgefordert hat. Auch wenn diese Verfahrensweise des
Beklagten angesichts der ihm obliegenden Verpflichtung zur unverzüglichen
Gefahrenabwehr alles andere als überzeugend erscheint, kann nicht festgestellt werden,
dass der Beklagte mit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens das bis dahin durchgeführte Verfahren der Aufforderung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens abgebrochen hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass in dem
nunmehr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachten die bisher verlangte
fachärztliche Untersuchung praktisch enthalten ist. Daher hat der Beklagte mit der zweiten
Anordnung vom 19.08.2009 ein „Mehr“, nicht aber etwas anderes verlangt. Von daher
war der Beklagte auch nach der Aufforderung vom 19.08.2009 rechtlich nicht daran
gehindert, aufgrund der grundlosen Weigerung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens
von der Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen
Straßenverkehr auszugehen.
Ob die Nichteignung des Klägers auch daraus hergeleitet werden kann, dass er der
Aufforderung vom 19.08.2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
nicht nachgekommen ist, braucht mithin nicht entschieden zu werden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11. 711
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000.- Euro festgesetzt.