Urteil des VG Saarlouis vom 23.08.2010
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VG Saarlouis Beschluß vom 23.8.2010, 5 L 589/10
Erfolgloses Eilrechtsschutzverfahren gegen einen Bolzplatz
Leitsätze
1. Gegen den Betrieb eines von einer Gemeinde eingerichteten und unterhaltenen
Bolzplatzes besteht die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu
erlangen.
2. Die Untersagung des Betriebes eines Bolzplatzes kann im einstweiligen Verfahren nicht
ausgesprochen werden, wenn mit den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des
Eilrechtsschutzverfahrens nicht die Unzulässigkeit der Anlage sicher festgestellt werden
kann und der Weiterbetrieb für den Antragsteller nicht unzumutbar ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller.
Der Streitwert wird 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den
Betrieb des von der Antragsgegnerin auf der Parzelle Nr. …, Flur …, Gemarkung
eingerichteten Bolzplatzes. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. a) Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die Natur des von der
Antragstellung und seiner Begründung bestimmten Sachverhaltes öffentlich-rechtlicher Art
ist. Die Antragsteller leiten aus einem Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin, nämlich
der Bestimmung des Standortes für die Errichtung eines Bolzplatzes und der Gestattung
des Betriebes der Anlage auf dem gemeindeeigenen Grundstück eine (Mit-
)Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die durch den Betrieb der Anlage entstehenden
Immissionen her. Dieses Handeln der Antragsgegnerin, aus dem der Beseitigungsanspruch
abgeleitet wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer
hoheitlichen Funktionen eine Spielstätte errichtet hat und diese auch unterhält. Die
Spielanlage wird der Allgemeinheit als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die
Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller rühren daher aus der Nutzung einer
öffentlichen Fläche für soziale und sportliche Zwecke her, welche die Antragsgegnerin in
Wahrnehmung ihres Auftrags zur Daseinsvorsorge geschaffen hat. Das Tätigwerden der
Antragsgegnerin ist damit als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu bewerten, also
öffentlich-rechtlicher Natur.
Vgl. Urteil der Kammer vom 09.06.2010 - 5 K 618/09 -;
VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004 - 4 K 3384/02 -;
Hessischer VGH, Urteil vom 30.11.1999 - 2 UE 263/97 -,
jew. zit. nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom
12.11.1991 - 2 R 480/88 - AS RP-SL 24, 159 = BRS 52
Nr. 232.
Der Antrag ist nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil die Antragsteller vorläufigen
Rechtsschutz nicht nach §§ 80, 80 a VwGO erlangen könnten. Denn in der Hauptsache
handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage gerichtet auf die Untersagung des
Spielbetriebes.
b) Die Antragsteller haben auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf
Beseitigung gerichtet. Die Antragsteller sind nicht gezwungen, einen Anspruch auf
bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Antragsgegnerin als Untere
Bauaufsichtsbehörde zu richten.
So Urteil der Kammer vom 09.06.2010, a.a.O.; offen
gelassen im Beschluss des OVG des Saarlandes vom
12.10.2009 – 2 B 440/09 - NVwZ-RR 2010, 49
(Leitsatz).
Diese Möglichkeit besteht zwar ebenfalls,
so auch Beschluss der Kammer vom 20.02.2009 – 5 L
51/09 – NVwZ-RR 2009, 554 (Leitsatz)
jedoch kann sich der Bürger auch direkt gegen die Kommune wenden, die eine solche
Anlage errichtet hat und als öffentliche Einrichtung betreibt, und von dieser die Beseitigung
der entsprechenden Anlage verlangen.
Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991,
a.a.O..
Da es die Antragsgegnerin ablehnt, bis zum Abschluss des anhängigen Klageverfahrens 5 K
auf den Betrieb des Bolzplatzes zu verzichten, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den
Antrag.
2. Der Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch für den Erlass der
begehrten Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft dargelegt.
So kann zunächst unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht festgestellt werden, dass die Klage der
Antragsteller offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat, weil sich der Bolzplatz nach der Art der
baulichen Nutzung in die maßgebliche Umgebung nicht einfügt. Es kann ohne eine
Besichtigung der Örtlichkeiten nicht hinreichend sicher ermittelt werden, welche Gebietsart
in der maßgeblichen Umgebung des Bolzplatzes besteht und ob dieser sich unter
Berücksichtigung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts im Verhältnis zu
den Antragstellern als unzulässig erweist. Dabei ist zu beachten, dass in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass sowohl Bolzplätze (vgl.
Beschluss vom 03.03.1992 – 4 B 70.97 – NVwZ 1992, 884 = ZfBR 1992, 143 = BauR
1992, 340 = DÖV 1992, 709 = Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 = BRS 54 Nr. 43 =
BayVBl 1992, 411) als auch Spielplätze (vgl. Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5/88 - NJW
1992, 1779 = UPR 1992, 184 = ZfBR 1992, 144 = BauR 1992, 338 = Buchholz 406.12
§ 3 BauNVO Nr. 7 = BRS 52 Nr. 47= BayVBl 1992, 410) als Anlagen für soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke in reinen Wohngebieten ausnahmsweise und in
allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig sind. Dies gilt jedoch vorbehaltlich einer sich
im konkreten Einzelfall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden möglichen
Unzulässigkeit, weil von der Anlage Belästigungen und Störungen ausgehen können, die
nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung
unzumutbar sind.
Eine solche Feststellung kann jedoch ohne Ermittlungen vor Ort nicht getroffen. Für eine
derartige Beweiserhebung ist im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren jedoch kein Raum.
Denn auch wenn bei Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des
Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders
würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm
ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung
zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem
Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3
W 7/06 – zit. nach juris.
Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im
konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens,
insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes.
Ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
15.01.2009 – 2 B 376/08 – vom 06.09.2004 – 1 W
26/04 – SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 und vom
12.10.2009, a.a.O..
Daher kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, ob von dem Bolzplatz
Belästigungen und Störungen ausgehen, die für die maßgebliche Umgebung unzumutbar
sind. In einer solchen Konstellation kommt eine vorläufige Unterbindung der Nutzung nur in
besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren
ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von
Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage
verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn
ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen,
so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Dies gilt auch für einen
unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag.
So OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.2009,
a.a.O..
Von solchen „qualifizierten“ Belästigungen durch den Betrieb des Bolzplatzes, die die
Feststellung einer deutlichen Überschreitung des für das Hauptsacheverfahren geltenden
Maßstabs der (Un-)Zumutbarkeit für den Nachbarn erfordern, kann vorliegend nicht
ausgegangen werden.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern geltend
gemachten Belästigungen zu einem ganz wesentlichen Teil nicht von der
bestimmungsgemäßen Nutzung des Platzes ausgehen, die vorsieht, dass er von Kindern
unter 16 Jahren werktags zwischen 8.00 und 13.00 bzw. 15.00 und 20.00 Uhr sowie
sonntags von 10.00 bis 12.00 bzw. 14.00 bis 18.00 Uhr genutzt wird. Vielmehr wenden
sich die Antragsteller vor allem gegen die Nutzung sowohl außerhalb der zugelassenen
Nutzungszeiten als auch durch Personen, für die der Platz nicht zugelassen ist, nämlich
Jugendliche und junge Erwachsene. Außerdem machen die Antragsteller geltend, dass es
durch diese Personen zu Beleidigungen gekommen sei und ihr Grundstück mit Steinen
beworfen worden sei.
Die Antragsgegnerin hat insoweit durch Wiedergabe eines entsprechenden
Wochenprotokolls glaubhaft gemacht, dass sie regelmäßig durch den kommunalen
Ordnungsdienst nach 20.00 Uhr hat Kontrollen durchführen lassen und sich auf dem
Bolzplatz aufhaltende Jugendliche des Platzes verwiesen hat. Außerdem ist auch die Polizei
auf entsprechende Anzeigen der Antragsteller tätig geworden. Es sind also sowohl durch
die Antragsgegnerin als auch durch die Polizei Maßnahmen durchgeführt worden, um eine
Nutzung des Bolzplatzes außerhalb der zugelassenen Zeiten soweit wie möglich zu
verhindern. Auch wenn dies insbesondere im Sommer vollständig kaum möglich ist, so
kann das Gericht unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht feststellen, dass der
Betrieb des Bolzplatzes so starke Auswirkungen für die Antragsteller hat, dass es ihnen
schlechthin nicht zumutbar ist, das Ende des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dabei ist
hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und
Geruchsimmissionen nicht auf besondere Befindlichkeiten des individuellen (konkreten)
Nachbarn ankommen kann.
So Beschluss vom 16.02.2010 - 2 A 390/09 - juris.
Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt
der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).