Urteil des VG Saarlouis vom 03.11.2008
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VG Saarlouis Beschluß vom 3.11.2008, 5 L 874/08
Umweltinformationsanspruch; Vorlage von Unterlagen in digitaler Form
Leitsätze
Eine vom Bergbau betroffene Gemeinde kann nicht gestützt auf das Saarländische
Umweltinformationsgesetz im Wege einer einstweiligen Anordnung von der
Bergbaubehörde die Vorlage von Unterlagen in digitaler Form verlangen, die ihr schon in
analoger Form übermittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Daten
in digitaler Form beim bergbautreibenden Unternehmen zwar vorhanden sind, jedoch von
der Bergbehörde für die Prüfung des Antrags nicht benötigt werden.
Es ergibt sich aus dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz kein Anspruch darauf,
dass eine Behörde bei Dritten zwar vorhandene, aber von der auskunftspflichtigen Stelle
nicht benötigte Informationen bzw. Informationsformate nur deshalb dort anfordert, weil
auskunftsbegehrende Personen dies wünschen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihr die bereits in analoger Form übermittelten Messlinien und Messdaten
zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche für den
Bereich der Gemeinde Saarwellingen sowie die Daten der Senkungslinien 801, 802, 803,
805, 812, 813, 814, 815, 064 und 065 in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, hat
keinen Erfolg. Eine Stattgabe der Anträge würde im vorliegenden Fall zu einer unzulässigen
Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch
wäre aber keine "vorläufige Regelung", sondern würde unmittelbar zur Aushändigung der
von ihr begehrten Unterlagen in der gewünschten Aufbereitungsform führen. Eine
Vorwegnahme der Hauptsache ist aber nur dann ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19
Abs. 4 GG geboten, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbedingt
erforderlich ist und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der
Hauptsache besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rdnr. 14, m.w.N.). Ein
solcher Ausnahmefall ist jedoch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden.
So ist bereits davon auszugehen, dass kein Anordnungsgrund für den von der
Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz besteht.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der bereits in analoger Form übermittelten Messlinien und
Messdaten zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche,
da sie selbst vorträgt, dass auch mit Hilfe der bereits übermittelten Informationen in
analoger Form eine Auswertung der Veränderungen an der Erdoberfläche möglich sei, auch
wenn dies nach ihren Angaben nur sehr mühsam und mit großem Zeitaufwand verbunden
sei. Dass es jedoch bereits deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unbedingt
erforderlich ist, ihr die Daten auch in digitaler Form zu übermitteln, ist damit nicht
ausreichend dargelegt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die
gewünschten Informationen, wenn auch nicht in der begehrten Form, zur Verfügung
gestellt hat, unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der, die dem Beschluss
des Hessischen VGH vom 16.03.2006 – 12 Q 590/06 – NVwZ 2006, 951) zugrunde lag.
In diesem Fall ging es nämlich um die Frage, ob eine Vorwegnahme der Hauptsache
zulässig ist, wenn dem Antragsteller die Informationen, auf die er einen Anspruch hat, nicht
schon im Zeitpunkt der Erörterung seiner Belange im Anhörungsverfahren zur Verfügung
stehen. Vorliegend stehen jedoch der Antragstellerin die gewünschten Informationen
bereits zur Verfügung, wenn auch nicht in der begehrten digitalen Aufbereitung.
Hinsichtlich der Daten der Senkungslinien 801, 802, 803, 805, 812, 813, 814, 815, 064
und 065 ist ebenfalls eine Dringlichkeit einer Entscheidung im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren von der Antragstellerin nicht glaubhaft geworden. Sie trägt selbst
vor, dass sich diese in Gebieten befinden, in denen derzeit kein Bergbau mehr betrieben
wird. Inwieweit die Kenntnis dieser Senkungslinien für die Antragstellerin zum jetzigen
Zeitpunkt unbedingt erforderlich wäre, so dass ein Zuwarten auf ein eventuelles
Hauptsacheverfahren unzumutbar ist, wird von ihr nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr trägt
sie lediglich vor, die Kenntnis dieser Senkungslinien sei für die Überwachungstätigkeit des
Antragsgegners „sinnvoll“ und zur Überprüfung der Angaben der Beigeladenen seien die
angeforderten Messlinien „hilfreich“. Dies allein vermag jedoch keine Vorwegnahme der
Hauptsache zu rechtfertigen. Für die Behauptung, die Senkungslinien dieses früheren
Abbaus ließen Rückschlüsse auf die zu erwartenden Bodenbewegungen des anstehenden
Abbaus zu, trägt sie keine Tatsachen vor, die eine solchen Schluss rechtfertigen könnten.
Außerdem wird dadurch nicht dargelegt, dass der begehrte Ausspruch im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Auf die Frage, ob die Antragstellerin die begehrten Daten überhaupt für Einwendungen im
Rahmen des Verfahrens gegen die Sonderbetriebsplanzulassung für die Anhörung der
Oberflächeneigentümer zum Abbau von Streb 8.7, West, Flöz Wahlschied, Feld Dilsburg
benötigt, kommt es dagegen vorliegend ebenso wenig an, wie darauf, ob die
Antragstellerin mit einem auf die gewünschten Daten gestützten Vortrag im
Zulassungsverfahren ausgeschlossen wäre. Denn wie bereits dargelegt, fehlt bereits aus
anderen Gründen der erforderliche Anordnungsgrund. Außerdem ist im Hinblick auf § 3 Abs.
1 Satz 1 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), wonach für den
Anspruch auf Informationszugang kein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden
muss, fraglich, ob allein deshalb ein Anordnungsgrund verneint werden kann, weil die Daten
in einem beabsichtigten oder bereits anhängigen Rechtsschutzverfahren nicht verwendet
werden können, wobei eine solche Prüfung wohl in aller Regel den Rahmen eines
Eilrechtsschutzverfahren auf Informationszugang nach dem Saarländischen
Umweltinformationsgesetz sprengen würde.
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist ebenfalls nicht festzustellen. So ist es in
keiner Weise offensichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, die von ihr
begehrten Informationen in digitaler Form übermittelt zu bekommen.
Dabei ist hinsichtlich der Messlinien und Messdaten zur Ermittlung von Bewegungen und
Veränderungen an der Tagesoberfläche für den Bereich der Gemeinde Saarwellingen zu
berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner keineswegs weigert, der Antragstellerin diese
Informationen überhaupt zur Verfügung zu stellen, sondern diese sogar schon wenn auch
in analoger Form übermittelt hat. Das Problem besteht vielmehr darin, dass die
Antragstellerin auf einer Form der Aufbereitung dieser Informationen besteht, die beim
Antragsgegner nach dessen Angaben nicht vorhanden ist.
Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SUIG. Dieses
Gesetz ist nach § 1 Abs. 2 SUIG vorliegend anzuwenden, da es sich beim Antragsgegner
um eine Landesbehörde handelt. Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich dagegen nicht
aus dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) vom 12.07.2006 (ABl. S.
1624), da nach § 1 Abs. 1 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des
Bundes (IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) die Regelungen in anderen
Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29
VwVfG und des § 25 SGB X vorgehen. Daher sind die Regelungen des Saarländischen
Umweltinformationsgesetzes vorrangig anzuwenden.
Nach § 3 Abs. 1 SUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien
Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §
2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Die Antragstellerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da nach dieser
Vorschrift jede Person und damit auch eine Gemeinde Zugang zu Umweltinformationen
verlangen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 - NVwZ
2008, 791 = UPR 2008, 310 = BauR 2008, 1262.
Der Antragsgegner zählt zu den nach § 2 Abs. 1 SUIG informationspflichtigen Stellen, da er
eine Stelle der öffentlichen Verwaltung des Saarlandes ist.
Unstreitig handelt es sich bei den Informationen, die die Antragstellerin in digitaler Form
erhalten möchte, um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 SUIG. Streitig ist
jedoch, ob die Antragstellerin beanspruchen kann, die von ihr begehrten Informationen
gerade in der hier beantragten Form zu erhalten.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SUIG hat ein Antragsteller einen Anspruch darauf, dass ihm der
Informationszugang in der beantragten Weise eröffnet wird. Er darf nur aus gewichtigen
Gründen auf eine andere Art des Informationszugangs als beantragt verwiesen werden.
Eine Einschränkung des Zugangsanspruchs ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SUIG, wonach ein
Anspruch auf freien Zugang nur zu solchen Umweltinformationen besteht, über die eine
informationspflichtige Stelle verfügt. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SUIG verfügt eine
informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind
oder für sie bereitgehalten werden. Dabei liegt ein Bereithalten nach Satz 2 der Vorschrift
sogar dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht
informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle
im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Damit findet aber ein Zugangsanspruch dort seine Grenzen, wo eine informationspflichtige
Stelle über die gewollten Informationen nicht verfügt und diese auch nicht bei Dritten
bereitgehalten werden. Dies bedeutet, dass für eine Behörde solche Informationen nicht
bereitgehalten werden, auf die diese keinen Übermittlungsanspruch hat. Dies ist dann der
Fall, wenn die Informationen nicht für die Behörde auch in Erfüllung einer ihr gegenüber
bestehenden Pflicht gesammelt und aufbewahrt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2007 - 7 B 37.07 -
NVwZ 2008, 80 = NuR 2008, 41 = UPR 2008, 110 =
Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 210.
Vorliegend kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht offensichtlich festgestellt
werden, dass die Beigeladene die Informationen, die die Antragstellerin bereits in analoger
Form erhalten hat, in digitaler Form für den Antragsgegner bereithält. Denn es ist keine
Vorschrift ersichtlich, aus der sich ergibt, dass die Beigeladene verpflichtet wäre, dem
Antragsgegner die Informationen auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Weder §
125 Abs. 1 BBergG, wobei insoweit wie von der Antragstellerin zutreffend ausgeführt das
Oberbergamt zuständige Behörde ist, noch die §§ 69 ff. BBergG schreiben eine bestimmte
Form vor, in der die Ergebnisse der Messungen bei der zuständigen Behörde einzureichen
sind. Nur wenn eine Vorschrift aber vorgibt, dass die Informationen in digitaler Form der
Behörde zu übermitteln sind, wäre daran zu denken, dass ein Bereithalten dieser Daten i.S.
des § 2 Abs. 4 Satz 1 SUIG vorliegt. Wie der Antragsgegner vorträgt, liegen ihm die
notwendigen Informationen in analoger Form vor, nicht dagegen in digitaler Form, was zur
Bewertung der Veränderung der Tagesoberfläche aber ausreiche. In einem solchen Fall
erscheint es aber fern liegend, mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass der
Antragsgegner nur deshalb auf eine digitale Übermittlung der Daten durch die Beigeladene
verzichte, um einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin zu unterlaufen, insbesondere im
Hinblick darauf, dass selbst dieser eine Prüfung der analogen Daten möglich ist, wenn auch
nach ihren Angaben mit größerem Zeitaufwand.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner sei verpflichtet,
die von ihr gewünschten Informationen bei der Beigeladenen auch in digitaler Form
anzufordern, um diese dann an sie weiter zu leiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus
dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz nicht. Denn dieses Gesetz gibt nur einen
Anspruch darauf, dass bereits bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandene oder für sie
bereit gehaltene Informationen an Auskunftsbegehrende weiter geleitet werden. Das
Gesetz gibt aber keinen Anspruch darauf, dass bei Dritten zwar vorhandene, aber von der
auskunftspflichtigen Stelle nicht benötigte Informationen bzw. Informationsformate, nur
deshalb dort angefordert werden, weil auskunftsbegehrende Dritte dies wünschen. Im
vorliegenden Fall ist in keiner Weise offensichtlich, dass der Antragsgegner die von der
Antragstellerin begehrten Informationen entgegen seiner Aussage auch in digitaler Form
benötigen könnte. Dies führt aber dazu, dass nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene
diese Informationen in digitaler Form für den Antragsgegner i.S. des § 2 Abs. 4 Satz 1 SUIG
bereit hält.
Hinsichtlich der Senkungslinien 801, 802, 803, 805, 812, 813, 814, 815, 064 und 065
trägt der Antragsgegner vor, dass er über keine entsprechende Auswertungen verfüge,
weil sich diese Senkungslinien außerhalb der momentanen und zukünftig geplanten
Abbauaktivitäten befänden, so dass sie für ihn nicht relevant seien. Der entgegenstehende
Vortrag der Antragstellerin, die Kenntnis dieser Daten sei für den Antragsgegner „sinnvoll“
und „hilfreich“, reicht kaum aus, um einen Anspruch des Antragsgegners gegenüber der
Beigeladenen zu begründen, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Auch insoweit ist daher
mehr als fraglich, ob die Beigeladene diese Daten für den Antragsgegner i.S. des § 2 Abs. 4
Satz 1 SUIG bereithält. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin
keine Tatsachen dafür vorträgt, dass der Antragsgegner diese Daten für eine Bewertung
der Folgen des Abbaus im Streb 8.7. West benötigen könnte. Hinzu kommt vorliegend,
dass selbst wenn man davon ausgeht, der Antragsgegner könne von der Beigeladenen
eine Herausgabe dieser Daten verlangen und damit auch ein Zugangsanspruch der
Antragstellerin darauf besteht, dieser Anspruch nicht auf eine Übermittlung der Daten in
digitaler Form konkretisiert ist. Auch insoweit besteht der geltend gemachte Anspruch
folglich nicht.
Daher ist in keiner Weise offensichtlich, dass der Antragstellerin der von ihr behauptete
Anspruch auf Überlassung der gewünschten Daten in digitaler Form zusteht. Nur in diesem
Falle wäre aber daran zu denken, ihrem Antrag stattzugeben.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache war eine Halbierung des
Streitwertes (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit –
NVwZ 2004, 1327) nicht vorzunehmen.