Urteil des VG Saarlouis vom 28.08.2009

VG Saarlouis: formelles gesetz, untere aufsichtsbehörde, gebühr, heizungsanlage, gemeinde, messung, verwaltungsbehörde, mahnung, feuerungsanlage, vollzug

VG Saarlouis Urteil vom 28.8.2009, 6 K 1873/08
Erhebung von Schornsteinfegergebühren durch die Gemeinden; Verhältnis zum
Immissionsschutzrecht
Leitsätze
1. Die spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit der Gemeinde zur Erhebung der
Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG wird durch § 15 KÜGO nicht
berührt.
2. § 52 Abs. 4 BImSchG steht der Erhebung von Schornsteinfegergebühren nicht
entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Messung seiner
Ölfeuerungsanlage.
Mit Schreiben vom 21.05.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der
Beigeladene als zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister darauf hingewiesen habe, dass
der Kläger trotz mehrerer Mahnungen die korrigierte Gebührenrechnung für das Jahr 2006
für das Anwesen A-Straße noch nicht beglichen habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die
Gebühren in Höhe von 38,70 EUR bis spätestens 02.06.2007 an den Beigeladenen zu
überweisen. Hiergegen machte der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2007 geltend, da der
Beigeladene seine Ölfeuerungsanlage als unbeanstandet deklariert habe, sehe er sich nicht
veranlasst, die in Rechnung gestellten Überprüfungskosten hierfür zu übernehmen. Der
Kläger verwies hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999 - 8 C
12/09 -. Er betreibe keine genehmigungspflichtige Heizungsanlage.
Mit Leistungsbescheid vom 11.12.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis
spätestens 22.12.2007 die rückständigen Gebühren nach der Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung in Höhe von 38,70 EUR an den Beigeladenen zu
überweisen. Für diesen Leistungsbescheid wurde gemäß Nr. 610 Ziffer 1.11 des
Allgemeinen Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 50 EUR zuzüglich Zustellgebühren
von 3,45 EUR erhoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom
15.12.2007, das am 18.12.2007 bei der Beklagten einging, Widerspruch, in dem er auf
sein Schreiben vom 30.05.2007 verwies. Er trug ergänzend hierzu vor, da die
Amtsverwaltung nicht die untere Aufsichtsbehörde darstelle, entbehre nach § 13 der Kehr-
und Überprüfungsverordnung der Bescheid vom 11.12.2007 jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2008 ergangenem Widerspruchsbescheid
vom 25.11.2008 wies der Kreisrechtsausschuss in Saarlouis den Widerspruch zurück. Der
Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid finde seine
Rechtsgrundlage in § 25 Schornsteinfegergesetz (SchfG) i. V. m. der Kehr- und
Überprüfungsordnung und der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung. Der Bescheid sei
formell rechtmäßig. Insbesondere sei der Bürgermeister der Gemeinde Überherrn
zuständige Behörde. Nach § 25 Abs. 4 Satz 4 erster Halbsatz SchfG würden rückständige
Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden seien, von der
zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch
Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der
Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Zuständige Behörde im Sinne des § 25 Abs. 4
SchfG sei nach Art. 1 Nr. 9 § 3 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 05.12.1973
die Gemeinde. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die von dem Kläger betriebene
Heizungsanlage unterfalle der Kehrpflicht gemäß § 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung
(KÜO). Eine Ausnahme von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 4 KÜO sei nicht
gegeben. Auch die Tatsache, dass es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handele, beseitige die Kehr- und
Überprüfungspflicht nicht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in § 5 KÜO Kehrfristen
ausdrücklich auch für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz festgesetzt
würden. Im Übrigen beträfen das Bundesimmissionsschutzgesetz und das
Schornsteinfegergesetz verschiedene Schutzrichtungen. Während das
Bundesimmissionsschutzgesetz den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen bezwecke,
diene das Schornsteinfegergesetz in erster Linie der Feuersicherheit. Ein Vorrang des
Bundesimmissionsschutzgesetzes für den Bereich des Brandschutzes sei daher nicht
ersichtlich. Nicht zu beanstanden sei auch die Festsetzung der Gebühren der
Festsetzungsbehörde sowie der Kosten für die Zustellung des Bescheides.
Hiergegen richtet sich die am 11.12.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur
Begründung trägt der Kläger vor, da der Beigeladene die Heizungsanlage als
beanstandungsfrei deklariert habe, müsse das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25.08.1999 - 8 C 12/98 - zur Kenntnis genommen werden. In diesem Urteil sei für nicht
genehmigungspflichtige Anlagen im Bundesimmissionsschutzgesetz eine
Ausnahmeregelung vorgenommen worden, die den Betreiber von der Kostenpflicht für die
Überprüfungen nach den §§ 23, 26 und 29 BImSchG befreie, vorausgesetzt, der Anlage
werde durch die Überprüfung die Beanstandungsfreiheit bescheinigt. Seine Heizungsanlage
erfülle diese Voraussetzung, da sie unter der Leistung von 100 KW liege und als nicht
genehmigungspflichtig gelte. Für nicht genehmigungspflichtige Heizungsanlagen unter 100
KW sei der Ausnahmetatbestand in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG geregelt. Seine
Heizungsanlage entspreche diesem Ausnahmetatbestand. Nach dem erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG eine
Grundsatzentscheidung für nicht genehmigungspflichtige Anlagen unter 100 KW Leistung
getroffen worden. Seine Heizungsanlage habe nur eine Leistung von 68 KW und falle somit
unter die nicht genehmigungspflichtigen Anlagen. Da seine Anlage nach den
Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters beanstandungsfrei sei, könne er die
Kosten der CO-Messung verweigern. Die fehlende Zuständigkeit der Amtsgemeinde
Überherrn beruhe auf § 15 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, der § 13 ersetzt
habe. Daher sei auch die Kostennote über 53,45 EUR rechtswidrig und müsse
zurückgewiesen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.12.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid. Seitdem hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene trägt vor, das von dem Kläger zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aktenzeichen 8 C 12/98 sei nicht einschlägig. Diese
Rechtsauffassung werde, soweit bekannt, von allen Verwaltungsgerichten in Deutschland
geteilt. Der Beigeladene verweist hierzu auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom
24.11.2006 - AZ. 8 ME 152/06 -, das Urteil des VG Oldenburg vom 21.08.2002 - 5 A
784/02 - sowie auf das Urteil des VG Berlin vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 -. In § 6 KÜGO
sei die Gebühr für Messungen sowie Wiederholungsmessungen nach der ersten Bundes-
Immissionsschutzverordnung (BImSchV) festgelegt. Die Feuerungsanlage des Klägers
unterliege keiner Ausnahmegenehmigung. Der Kläger verkenne das Verhältnis zwischen
dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Schornsteinfegergesetz. § 52 Abs. 4
BImSchG habe nicht den von dem Kläger angenommenen Inhalt, dass alle Maßnahmen zur
Kontrolle bei Mangelfreiheit kostenfrei seien. Diese Bestimmung beziehe sich nur auf
immissionschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen und auch insoweit nur auf Kontrollen
durch die Allgemeinbehörden, nicht aber auf Maßnahmen des
Bezirksschornsteinfegermeisters. Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG getroffene
Kostenregelung beziehe sich von vorneherein nicht auf Überwachungsmaßnahmen, die
gerade nicht der Ermittlung von Emissionen oder der sonstigen Aufgabenwahrnehmung
nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienten, sondern in dem davon zu
unterscheidenden Vollzug des Schornsteinfegergesetzes ergingen. Da sich § 52 Abs. 4
BImSchG nicht auf Maßnahmen des Bezirksschornsteinfegermeisters, sondern nur auf
Tätigkeiten anderer Behörden beziehe, folge hieraus keine Gebührenfreiheit. Die für
entsprechende Überwachungsmaßnahmen durch den Bezirksschornsteinfegermeister als
Beliehenen notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finde sich gerade nicht im
Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern in § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG. Diese Vorschrift
benenne als Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters ausdrücklich
Überprüfungsmaßnahmen „nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Schriften des
Emissionsschutzes“. Dazu zähle die hier streitige Emissionsmessung nach § 15 der ersten
BImschV. Dies werde durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG unterstrichen, der ausdrücklich auch
von dem Bezirksschornsteinfeger nach der ersten BImschV durchzuführende Arbeiten in
Bezug nimmt. In der ebenfalls bundesrechtlichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 SchfG werde
die Landesregierung ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für von ihm nach § 13 Abs. 1
Nr. 10 SchfG durchgeführte Arbeiten zu erlassen. Auf dieser Ermächtigung beruhe die
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung im Saarland. Arbeiten der
Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG, zu denen insbesondere die
Emissionsermittlung nach § 15 der ersten BImschV gehöre, seien also eindeutig
gebührenpflichtig.
Der Kläger macht hiergegen geltend, die von dem Beigeladenen erwähnten Urteile dienten
nur der Irreführung und stünden dem Erfolg seiner Klage nicht entgegen. Er verweist des
Weiteren auf die von ihm bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie
auf seine an den Beigeladenen gerichtete Berechnung vom 07.01.2008. Dieser
Berechnungsgrundlage habe der Beigeladene bis heute nicht widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses
Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Der mit der Klage angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten findet, soweit es um die
Aufforderung an den Kläger zur Entrichtung rückständiger Schornsteinfegergebühren geht,
seine rechtliche Grundlage in § 25 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über das
Schornsteinfegerwesen - SchfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.1998
(BGBl. I, S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 03.2009 (BGBl. I, S.
643). Danach werden rückständige Gebühren und Auslagen nach der Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag
des Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde - hier der
Beklagten - durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der
Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; dabei ist der Schuldner vorher zu hören. Rechtliche
Grundlage für die Erhebung der Gebühren selbst ist § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG. Danach darf
der Bezirksschornsteinfegermeister für die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten
nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht
vorgeschriebenen Gebühren erheben. Demzufolge richtet sich die Gebührenerhebung nach
der im Saarland geltenden Verordnung über die Gebühren und Auslagen der
Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, im Folgenden:
KÜGO), die auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 SchfG erlassen worden ist.
Dass die von dem Kläger betriebene Heizungsanlage der Überwachungspflicht unterliegt,
ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine
Ölfeuerungsanlage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Demzufolge ist die
Einhaltung der in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 festgelegten Anforderungen einmal in
jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch
wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen. Für diese dem
Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG übertragene Aufgabe kann
er gemäß § 6 KÜGO Gebühren verlangen.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte für die Festsetzung der
Schornsteinfegergebühren durch Leistungsbescheid zuständig. Wie erwähnt werden
rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind,
gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des
Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt. Zuständige Behörde im Sinne
des § 25 Abs. 4 SchfG ist nach Artikel 1 Nr. 9 § 3 Buchst. a des Gesetzes Nr. 982 über die
Funktionalreform vom 05.12.1973, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007
(Amtsbl. S. 2393), die Gemeinde. Der hiernach gegebenen Zuständigkeit der Beklagten
zur Gebührenfeststellung durch Bescheid steht die von dem Kläger angeführte Vorschrift
des § 15 KÜGO nicht entgegen. Aus dieser Norm ergibt sich lediglich, dass bei
Streitigkeiten zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister und dem
Grundstückseigentümer über die Anwendung dieser Verordnung die unteren
Aufsichtsbehörden nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung entscheiden. § 15 KÜGO
enthält jedoch keine Bestimmung der Zuständigkeit zur Festsetzung der
Schornsteinfegergebühren. Die gesetzlich begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur
Gebührenfeststellung durch Leistungsbescheid bleibt hierdurch unberührt. § 25 Abs. 4 Satz
4 SchfG gewährt dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Hilfe der staatlichen Verwaltung
bei der Feststellung und Durchsetzung seiner Gebührenforderungen
vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 6.
Aufl. 2003, § 25 Rndr. 8 ff..
Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, Artikel 1 Nr. 9 § 3
des Gesetzes über die Funktionalreform sei durch die später erlassene Vorschrift des § 15
KÜGO außer Kraft gesetzt bzw. verdrängt worden, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass
eine durch ein formelles Gesetz erfolgte Zuständigkeitsregelung nicht durch eine - im Rang
niedriger stehende - Verordnung beseitigt werden kann, lässt sich aus dem Inhalt des § 15
KÜGO kein Hinweis auf eine Absicht des Verordnungsgebers, darin auch die Festsetzung
der Gebühren regeln zu wollen, entnehmen.
Selbst wenn man unterstellt, es sei im vorliegenden Fall entgegen § 15 KÜGO unterlassen
worden, die unteren Aufsichtsbehörden mit der Streitfrage, ob eine Gebühr für die
beanstandungsfreie Messung erhoben werden darf, zu befassen, so kann der Kläger
daraus im vorliegenden Rechtsstreit nichts für sich herleiten. Dies würde nämlich nichts
daran ändern, dass die beklagte Gemeinde zur Festsetzung der Gebühr mittels
Leistungsbescheides zuständig war. Dem Kläger gehen dadurch auch keine Rechte
verloren. Da die Verwaltungsgerichte den Leistungsbescheid, der nach erfolglosem
Widerspruch mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, in vollem Umfang auf
seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen haben, kann es jeder Gebührenschuldner
erreichen, dass die von ihm vorgebrachten Einwendungen im gerichtlichen Verfahren einer
Überprüfung unterzogen werden.
Die spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit der Beklagten zur Feststellung der Gebühren
des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Leistungsbescheid wird nach alledem durch §
15 KÜGO nicht berührt.
Der Kläger kann gegen seine Gebührenpflicht nicht mit Erfolg einwenden, aus der Regelung
des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG ergebe sich eine Kostenfreiheit, so dass die Überwachung
seiner nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage kostenfrei wäre. § 52 Abs. 4
BImSchG hat nicht den Sinn, dass alle Maßnahmen zur Kontrolle einer nach dem BImSchG
nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage, bei der keine Mängel festgestellt worden
sind, kostenfrei sind. Vielmehr bezieht sich diese Bestimmung nur auf
immissionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen und auch insoweit nur auf
Kontrollen durch die allgemeinen Behörden, nicht aber auf Maßnahmen des
Bezirksschornsteinfegermeisters. Während die Überprüfungspflicht nach dem
Schornsteinfegergesetz der Feuersicherheit, d.h. insbesondere der Vermeidung von Brand-,
Explosions- und Vergiftungsgefahren dient, dient auf der anderen Seite das
Immissionsschutzrecht dem Ziel, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen. Auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen tritt die
Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz neben die Überwachungspflicht
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und besteht unabhängig von dieser
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -,
NVwZ-RR 2007, 96; VG Augsburg, Beschluss vom 02.05.2007 - Au
6 S 07.182 -, bei juris.
Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG enthaltene und von dem Kläger für seine
Rechtsauffassung in Anspruch genommene Vorschrift, wonach Kosten, die durch sonstige
Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nach Abs. 2 oder 3 entstanden sind,
bei ordnungsgemäßer Funktion der überwachten Anlage nicht vom Anlagenbetreiber zu
tragen sind, bezieht sich daher von vornherein nicht auf Überwachungsmaßnahmen, die
gerade nicht der Ermittlung von Emissionen oder der sonstigen Aufgabenwahrnehmung
nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienen, sondern in dem davon zu
unterscheidenden Vollzug des Schornsteinfegergesetzes ergehen. Die für
Überprüfungsmaßnahmen nach dem Schornsteinfegergesetz erhobenen Gebühren werden
daher durch die Regelung des § 52 Abs. 4 BImSchG nicht in Frage gestellt. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Gebühr für die Wiederholungsmessung gemäß § 6
KÜGO. Allerdings macht der Bezirksschornsteinfegermeister insoweit Gebühren für eine
immissionsschutzrechtliche Maßnahme geltend. Die gebührenpflichtige Emissionsmessung
beruht zwar - wie erwähnt - in der Sache auf § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. BImSchV.
Ungeachtet dessen liegt jedoch auch insoweit kein Fall einer kostenfreien
Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 52 Abs. 4 BImSchG vor. Diese Bestimmung
bezieht sich nämlich nicht auf Maßnahmen des Bezirkschornsteinfegermeisters, sondern
nur auf Tätigkeiten anderer Behörden. Die für entsprechende Überwachungsmaßnahmen
durch den Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehenen notwendige gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage findet sich nicht im Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern in §
13 Abs. 1 Nr. 10 SchfG. Diese Vorschrift benennt als Aufgabe des
Bezirksschornsteinfegermeisters ausdrücklich Überprüfungsmaßnahmen “nach Maßgabe
der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzes“. Dazu zählt die hier
streitige Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV. Dies wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2
SchfG unterstrichen, der ausdrücklich auf von dem Bezirksschornsteinfegermeister nach
der 1. BImSchV durchzuführende Arbeiten Bezug nimmt. Die Frage, wer die Kosten für die
dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer
Emissionsmessung nach § 15 der 1. BImSchV zu tragen hat, beurteilt sich daher
ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser
Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen.
vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME
152/06 -, NVwZ-RR 2007, 96.
Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gehen auch nicht etwa den
Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen
Rechtsverordnungen vor. Bei dem Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie bei
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz um ein Bundesgesetz, und die auf seiner Grundlage
ergangenen Rechtsverordnungen des Landes beruhen daher ebenfalls auf einem
Bundesgesetz
vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 -, ebenso VG
Oldenburg, Urteil vom 21.08.2002 - 5 A 784/02, jeweils bei juris.
Im Übrigen umfasst der in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG verwendete Begriff der „Kosten“
nur Auslagen bzw. Aufwendungen, nicht aber landesrechtlich geregelte Gebühren für den
Personalaufwand
vgl. VG Berlin, Urteile vom 13.06.2008 - 4 A 331.03 - und 4 A
144.04, jeweils bei juris.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - (BVerwGE
109, 272) ergibt sich nichts anderes. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, wie bei
Schornsteinfegergebühren zu verfahren ist, lässt sich dieser Entscheidung ohnehin nicht
entnehmen. Dort ist jedoch ausgeführt:
„§ 52 Abs. 4 BImSchG enthält entgegen der Auffassung der Revision
und des Oberbundesanwalts keine negative oder positive Aussage
zur Erhebung von Verwaltungsgebühren. Er verdrängt damit die den
Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens - wie dargelegt
- grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen
nicht. Ist nämlich eine bundesrechtliche Norm nicht eindeutig
abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der
grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von
Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und
zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands. Denn § 52 Abs. 4
BImSchG enthält von vornherein nur Aussagen darüber, wer
bestimmte Auslagen in Zusammenhang mit bestimmten
Überwachungsmaßnahmen zu tragen hat.“
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht hat, dies betreffe nur die Gebühren der Verwaltung, nicht aber die Gebühren für
den Bezirksschornsteinfegermeister, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen wird
von dem Begriff „Gebühren“ üblicherweise auch die Gebühr für den Personalaufwand bei
der Vornahme einer Amtshandlung umfasst. Zum anderen meint der Ausnahmetatbestand
des § 52 Abs. 4 BImSchG, auf den der Kläger sich beruft, nur Kosten im Sinne von - hier
nicht relevanten - Auslagen bzw. Aufwendungen, nicht aber Kosten im gebührenrechtlichen
Sinne. Landesrechtlich geregelte Gebühren für den Personalaufwand sind folglich nach den
entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschriften zu erstatten
vgl. auch Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 7.
Aufl. 2007, § 52 Rndr. 50.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht daher einhellig davon aus, dass § 52 Abs.
4 BImSchG der Erhebung von Schornsteinfegergebühren nicht entgegensteht
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2006 - 8 ME 152/06 -,
NVwZ-RR 2007, 96; VG Berlin, Urteile vom 13.06.2008 - 4 A
331.03 - und 4 A 144.04 -; VG Augsburg, Beschluss vom
02.05.2007 - Au 6 S 07.182 -, VG Oldenburg, Urteil vom
21.08.2002 - 5 A 784/02, jeweils bei juris.
Zu einer anderen Beurteilung besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Auch die Höhe der in dem Leistungsbescheid festgesetzten Gebühren ist nicht zu
beanstanden. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs.
5 VwGO).
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat
und er damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 711,
708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 92,15 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 1 und 3, 63
Abs. 2 GKG).