Urteil des VG Saarlouis vom 29.10.2008
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VG Saarlouis Urteil vom 29.10.2008, 10 K 296/07
Fahrtenbuchauflage gegen den Halter wegen Berufung auf das Zeugnis- und
Aussageverweigerungsrecht
Leitsätze
Fall einer rechtswidrigen Fahrtenbuchauflage wegen fehlender Kausalität des
Aussageverhaltens des Fahrzeughalters für die unterbliebene Fahrerfeststellung
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom
19.12.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld
abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer
eines halben Jahres durch den Beklagten.
Der Fahrer des auf den Kläger zugelassenen PKW Marke …, befuhr am 07.04 2006 um
20.07 Uhr die B 41 in ... AS ..., Richtung Stadtmitte unter Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Die zulässige
Geschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug abzüglich
Toleranz 85 km/h.
Die Bußgeldstelle des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt Saarbrücken hörte den Kläger
im Ordnungswidrigkeitenverfahren hierzu unter Beifügung einer Radaraufnahme an. Der
Kläger sandte den Anhörungsbogen mit dem Vermerk: „Ich mache von meinem
Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO Gebrauch“ zurück.
Daraufhin ersuchte die Bußgeldstelle die Polizeiinspektion …, Polizeiposten A-Stadt, um
Ermittlung des Fahrers. Einem Vermerk des Polizeipostens A-Stadt zufolge berief sich der
Kläger gegenüber den ermittelnden Polizeivollzugsbeamten auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht. In dem Vermerk heißt es weiter, die auf den Radarfotos
abgebildete Person sei nicht der Fahrzeughalter. Ein Vergleich der vorliegenden Fotos mit
einem Foto aus der Lichtbildkartei beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt habe
ergeben, dass es sich bei der auf den Beweisfotos abgebildeten Person um den Sohn des
Klägers, Herrn ..., handeln könne, der jedoch bei dem Bildvergleich nicht zweifelsfrei als
Fahrer habe identifiziert werden können. Der Sohn des Klägers sei unter der Wohnanschrift
des Klägers nicht angetroffen worden.
Herrn … wurde daraufhin am 28.06.2006 von der Bußgeldstelle ebenfalls ein
Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren übersendet, das unbeantwortet blieb. Daraufhin
wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 17.08.2006 eingestellt.
Mit Schreiben vom 31.08.2006 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten
Fahrtenbuchauferlegung an. Der Kläger teilte hierauf mit, dass er im Bußgeldverfahren von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Bis zum heutigen Tage habe
er keine Verkehrsverstöße begangen und könne sich nicht erklären, warum ihm nun die
Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden solle.
Mit Verfügung des Beklagten vom 12.10.2006 wurde dem Kläger gem. § 31 a StVZO die
Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines halben Jahres auferlegt. In der Begründung
heißt es im Wesentlichen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25
km/h stelle einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der auch bereits nach einem einmaligen
Vorfall eine Fahrtenbuchanordnung rechtfertige. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei
unmöglich gewesen. Art und Umfang der Ermittlungen der Behörde, den Fahrzeugführer
festzustellen, orientierten sich an dessen Erklärung bzw. an der Bereitschaft zur Mithilfe bei
der Fahrerfeststellung. Der Kläger habe sich auf das ihm zustehende
Aussageverweigerungsrecht berufen. Bei dieser Sachlage müsse er aber die Auflage in
Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein doppeltes Recht, nach einem
Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern
und gleichzeitig trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch
von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht.
Am 26.10.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, der Anhörungsbogen
im Bußgeldverfahren habe ihn rund sechs Wochen nach dem Vorfall erreicht. Er habe
seiner Mitwirkungspflicht genügt, indem er in dem Anhörungsbogen wahrheitsgemäß
erklärt habe, nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Da ein
Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn eingeleitet worden sei, sei die Ermittlung des
Fahrzeugführers möglich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wieso dieses Verfahren
eingestellt worden sei.
Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 ergangenen
Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises St. Wendel den
Widerspruch des Klägers mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anordnung der
Fahrtenbuchführung lägen vor, zurück. Der Ermittlungsaufwand des Ordnungsamtes der
Landeshauptstadt Saarbrücken sei ausreichend gewesen. Der Kläger habe durch sein
Aussageverweigerungsrecht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an der Aufklärung des
Verkehrsverstoßes mitwirken wolle. Selbst wenn der Kläger früher von der mit seinem
Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung benachrichtigt worden wäre, hätte dies nicht
dazu beitragen können, die für ein Fahrtenbuch vorausgesetzte Unmöglichkeit der
Fahrerfeststellung zu verhindern. Den Halter treffe in einem solchen Falle durchaus eine
Verantwortlichkeit im Rahmen des § 31 a StVZO. Mit der Fahrtenbuchanordnung solle
sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die
Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich sei. Sie richte sich an den Halter,
weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug
besitze. Ein „doppeltes Recht“ nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- und/oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender
Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von der Fahrtenbuchauflage
verschont zu bleiben, bestehe nicht. Das Führen eines Fahrtenbuches sei eine Maßnahme
zur Gefahrenabwehr. Das Aussageverweigerungsrecht hingegen betreffe die Verfolgung als
Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Verhängung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von
sechs Monaten sei angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere
wegen der Mitwirkungsverweigerung des Klägers, auch nicht unverhältnismäßig.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.01.2007 zugestellt.
Am 07.02.2007 ging die Klage bei Gericht ein. Zur Begründung macht der Kläger geltend,
er habe von seinem Aussageverweigerungsrecht im Rahmen der Anhörung zu dem
Verkehrsverstoß vom 07.04.2006 Gebrauch gemacht. Er sei Polizeibeamter und von daher
beruflich über das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts unterrichtet. Nachdem ihn
Polizeibeamte des Polizeipostens … aufgesucht hätten und ihm die Beweisfotos hinsichtlich
der Verkehrsordnungswidrigkeit vorgelegt hätten, habe er von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Bereits damals seien Fotos seines Sohnes
mit den Beweisfotos abgeglichen worden. Die Polizeibeamten hätten festgestellt, dass es
sich bei der abgebildeten Person um seinen Sohn handeln könne. Diese Feststellungen
seien rund zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß getroffen worden. Sodann sei ein
Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn eingeleitet worden. Diesem sei am 28.06.2006
ein Anhörungsbogen zugesandt worden. Das Verfahren gegen seinen Sohn sei am
17.08.2006 eingestellt worden, ohne dass weitere Ermittlungen gegen diesen
aufgenommen worden seien. Warum die Ermittlungen gegen seinen Sohn eingestellt
worden seien, bleibe im Dunkeln. Der Behörde sei der tatsächliche Fahrer bekannt
gewesen. Dennoch sei gegen ihn eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2006 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 aufzuheben
und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Des Weiteren trägt er
vor, in Anbetracht der Qualität der Ordnungswidrigkeit seien weitere Ermittlungen,
insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers, unangemessen
gewesen. Dass der Behörde der tatsächliche Fahrer bekannt gewesen sei, bestreitet er.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des
Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel sowie der den Sohn des Klägers
betreffenden Akte der Landeshauptstadt Saarbrücken im Bußgeldverfahren …, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom
19.12.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Führung eines
Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde
gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die
Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach
der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall des Klägers nicht erfüllt, daher erweist
sich die Anordnung des Beklagten als rechtsfehlerhaft.
Zwar handelt es sich bei einer wie vorliegend in Rede stehenden
Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um
einen erheblichen Verkehrsverstoß, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31
a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
rechtfertigt, denn bereits einmalige Verkehrsverstöße können, sofern sie sich als
schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen. Für die
erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsdeliktes ist regelmäßig das
Punktesystem des § 4 StVG i. V. m. der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in ihm
in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) eine typisierende Bewertung von
Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist
anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt
bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage gibt,
ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im
Einzelfall ankommt.
Vgl. Urteil der Kammer vom 02.04.2008, 10 K 40/07, m.
w. N. zur Rspr. des BVerwG
Demnach ist im vorliegenden Fall ein Regelverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31 a Abs.
1 Satz 1 StVZO gegeben. Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 25 km/h
überschritten, so dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die im Fall der Ahndung gem. Nr. 7
der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet worden wäre.
Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 09.10.2007, 10 L
1099/07, wonach bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h
grundsätzlich von einer verkehrsgefährdenden Auswirkung
dieses Verstoßes infolge erhöhter Gefährdung anderer
Teilnehmer auszugehen ist
Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war hier aber – wie
von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzt - nicht unmöglich, denn aufgrund der
Beweisfotos und der Ermittlungen der von der Bußgeldstelle im Wege der Amtshilfe
ersuchten Beamten des Polizeipostens A-Stadt lag ungeachtet der Weigerung des Klägers,
Angaben zu der Verkehrsordnungswidrigkeit zu machen, ein hinreichender Anfangsverdacht
gegen eine andere Person, nämlich hinsichtlich des Sohnes des Klägers vor, der Grundlage
weiterer – von der Person des Klägers unabhängiger - Ermittlungen war.
In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass weitere Ermittlungen der Behörde regelmäßig
ausscheiden, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als
Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede
Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat.
Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3/80,
Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12, und Beschluss
vom 22.06.1995, 11 B 7/95, zitiert nach juris; OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07;
BayVGH, Beschluss vom 12.06.2008, 11 CS 08.587;
Nieders. OVG, Beschluss vom 02.11.2006, 12 LA
177/06, jeweils zitiert nach juris
Weiterhin kann der Halter eines Fahrzeuges nach gefestigter obergerichtlicher
Rechtsprechung
vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981, 2 BvR 1172/81, NJW
1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995, 11 B 7.95,
Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22, juris; OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 25.05.2007, 1 B 121/07, juris
nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend
gemacht hat. Ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im
Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender
Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von der Fahrtenbuchauflage
verschont zu bleiben, besteht nicht.
Hier war aber das Aussageverhalten des Klägers nicht ursächlich dafür, dass die
Fahrerfeststellung letztlich unterblieben ist. Unabhängig von dem Verhalten des Klägers
gab es nämlich einen weiteren konkreten Ermittlungsansatz hinsichtlich des Sohnes des
Klägers.
Die Ermittlungen des Polizeipostens A-Stadt ergaben dem Vermerk vom 12.06.2006
zufolge, dass es sich bei der auf den Radarfotos abgebildeten Person nicht um den Kläger
handelt. Ein Vergleich der Beweisfotos mit einem Foto aus der Lichtbildkartei beim
Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt legte nahe, dass es sich bei der auf den
Beweisfotos abgebildeten Person um den Sohn des Klägers, Herrn …, der im Besitz einer
Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist, handeln könnte. Dieser konnte jedoch bei dem Bildvergleich
nicht zweifelsfrei als Fahrer identifiziert werden. Die mehrmals unternommenen Versuche,
Herrn …, der unter derselben Adresse wie der Kläger gemeldet war, anzutreffen, verliefen
aber ergebnislos. Dem Sohn des Klägers wurde ein Anhörungsbogen zu dem
Verkehrsverstoß übersandt, den er aber nicht beantwortete. Weitere Maßnahmen sind ihm
gegenüber nicht erfolgt.
Dass die Ermittlungen nicht fortgeführt wurden bzw. zu keiner Feststellung des
Fahrzeugführers führten, lag aber nicht an der fehlenden Mitwirkung des Klägers, war also
m. a. W. nicht darauf zurückzuführen, dass außer ihm keine andere Person für die Tat in
Betracht kam und daher weitere Ermittlungen gewissermaßen „ins Blaue hinein“ und damit
kaum erfolgversprechend hätten erfolgen müssen, sondern beruhte offenbar auf dem
Entschluss der Behörde, der Sache nicht mehr nachzugehen. In einem solchen Fall kann
aber der Umstand, dass angesichts eines bereits bestehenden konkreten Tatverdachts
gegen eine andere Person als den Fahrzeughalter von der Behörde keine weiteren
Ermittlungen mehr in diese Richtung betrieben werden, nicht zu Lasten des sich auf sein
Aussage- und/oder Zeugnisverweigerungsrecht berufenden Fahrzeughalters gehen.
Da damit die Voraussetzungen für die Anordnung der Fahrtenbuchführung nicht vorlagen,
war die Verfügung des Beklagten aufzuheben.
Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war
anzuerkennen, da sie vom Standpunkt des Klägers für erforderlich gehalten werden durfte
und es ihm nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Empfehlung
in Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (400 EUR/Monat
und Fahrzeug) auf (6 x 400 EUR) 2.400 EUR festgesetzt.