Urteil des VG Saarlouis vom 24.08.2010
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VG Saarlouis Urteil vom 24.8.2010, 3 K 228/10
Veröffentlichung eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz im
Internet nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der in A-Stadt eine B. betreibt, wendet sich gegen die Veröffentlichung von
Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz im Internet durch den
Beklagten.
Am 11.08.2009 führte der Beklagte im Betrieb des Klägers eine Kontrolle durch, die zu
verschiedenen Beanstandungen führte. Diese wurden vom Beklagten durch
Bußgeldbescheid vom 21.09.2009 mit einer Geldbuße von insgesamt 843,50 Euro
einschließlich Verfahrenskosten geahndet. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den
Kontrollbericht ausgeführt, der Kläger habe es unterlassen, seine Betriebsräume in einem
der Verordnung 852/04 (EG) über Lebensmittelhygiene entsprechenden Zustand zu
erhalten. Es seien gravierende Mängel baulicher und hygienischer Art festgestellt worden,
die ein einwandfreies Herstellen, Vorrätighalten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
nicht mehr gewährleisteten. Lebensmittel, die unter solchen Bedingungen in Verkehr
gebracht würden, gälten als nicht sicher im Sinne des Art. 14 der VO (EG) 178/2002.
Ständige Verfahren, die auf HACCP-Grundsätzen beruhten und der Verhinderung solcher
Mängel dienten, seien vom Kläger weder eingerichtet noch durchgeführt oder dokumentiert
worden. Die nach dem Infektionsschutzgesetz geforderten Beschulungsunterlagen des
Personals hätten vor Ort nicht eingesehen werden können. Der Kläger habe somit gegen
die §§ 3 und 10 Nr. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) i.V.m. Artikel 4 Abs. 2,
Anhang II, Kapitel I, II, IV, V, VI und IX der Verordnung (EG) 852/04 über
Lebensmittelhygiene i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
sowie Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 852/04, § 43 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 73 Abs. 1 Nr. 21
Infektionsschutzgesetz verstoßen. Der Bußgeldbescheid ist bestandskräftig.
Mit angefochtenem Bescheid vom 15.12.2009 teilte der Beklagte dem Kläger nach
Anhörung seine „Entscheidung über die Internetveröffentlichung von Verstößen gegen das
LFGB nach dem VIG“ bezüglich der mit dem vorgenannten Bußgeldbescheid festgestellten
Hygieneverstöße mit. Die Entscheidung sei nach Abwägung der betroffenen Interessen
erfolgt, und der als Anlage beigefügte Text werde für die Dauer eines Monats im Internet
veröffentlicht. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, gemäß § 1 Abs. 1 VIG könne
jeder auf Antrag bei der zuständigen Behörde freien Zugang zu Daten über
lebensmittelrechtliche Verstöße eines Betriebs beanspruchen, sofern der Bekanntgabe
keine zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belange im Sinne des § 2 VIG
entgegenstünden. Daneben könnten die vorgenannten Informationen auch unabhängig von
einem Antrag über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2 VIG zugänglich gemacht werden. Auf dieser rechtlichen Grundlage würden
fortan schwerwiegende, bestandskräftig festgestellte Hygieneverstöße, wie sie im Falle des
Klägers dem Bußgeldbescheid vom 21.09.2009 zugrunde lägen, generell im Internet
gemäß den Feststellungen des Kontrollberichts veröffentlicht, wobei darauf hingewiesen
werde, dass der Veröffentlichungsinhalt nur den Zustand zum Tatzeitpunkt wiedergebe.
Tragende Erwägungsgründe dieser generellen Internetveröffentlichung seien hierbei, dass
bei Hygieneverstößen das Interesse des Verbrauchers, über die Produktionsbedingungen
der Lebensmittelherstellung informiert zu werden, um dementsprechend seine
Kaufentscheidungen mit Herstellerauswahl treffen zu können, grundsätzlich das Interesse
des betroffenen Herstellers an der Geheimhaltung betriebsinterner Daten als Ausfluss des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Bei rechtskräftig festgestellten
Verstößen könne der Unternehmer nämlich weder Betriebsgeheimnisse noch grundsätzlich
andere Ausschlussgründe nach § 2 VIG gegen eine Informationsweitergabe geltend
machen. Demgegenüber bestehe aber ein großes Interesse des Verbrauchers an eben
dieser Art von Informationen, dem durch die allgemeine Zugänglichmachung der
Informationen über das Internet einfach und effizient entsprochen werde. Nur in atypischen
Fällen, in denen die Angemessenheit einer Veröffentlichung aufgrund der Besonderheiten
des Einzelfalls besonders zu prüfen sei, werde gegebenenfalls von einer Veröffentlichung
abgesehen. Die Dauer der Veröffentlichung von einem Monat bei erstmaligen
Hygieneverstößen erscheine hierbei sachgerecht. Gegen die Internetveröffentlichung seien
im Anhörungsverfahren keine entgegenstehenden Belange angeführt worden, die im
Hinblick auf die bestandskräftig festgestellten Hygieneverstöße das Informationsinteresse
der Verbraucher nach Abwägung der hier betroffenen Interessen aufgrund der
Besonderheiten im gegebenen Fall überwiegen könnten, so dass die Veröffentlichung der
Verstöße gemäß Kontrollbericht zur Verbraucherinformation durchdringe. Im vorliegenden
Fall handele es sich um schwerwiegende Hygienemängel. Der Mängelbericht sei dem
Kläger bereits im Bußgeldverfahren ausgehändigt worden. Diese Hygieneverstöße seien
entsprechend der Schwere der Mängel mit einem Bußgeld geahndet worden. Der
Bußgeldbescheid sei bestandskräftig, also mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar. Die
Internetveröffentlichung erfolge mit Bestandskraft der mitgeteilten Entscheidung.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger
geltend, in seinem Fall liege der Ausschluss- und Beschränkungsgrund nach § 2 Nr. 2 a VIG
vor. Danach bestehe der Anspruch nach § 1 VIG wegen entgegenstehender privater
Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt werde, es sei denn,
das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiege das
schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs
oder die oder der Dritte habe eingewilligt. Eine Einwilligung sei nicht erfolgt. Auch wiege das
Informationsinteresse des Verbrauchers nicht schwerer als sein – des Klägers –
schutzwürdiges Interesse an einem Unterlassen der Internetveröffentlichung. Würden bei
Kontrollen in Lebensmittelbetrieben schwerwiegende Hygienemängel festgestellt, könnten
diese Verstöße im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes im Internet veröffentlicht
werden. Es bestehe jedoch lediglich bei schwerwiegenden Hygienemängeln ein
Veröffentlichungsinteresse im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes. Als
schwerwiegende Hygienemängel seien beispielsweise Betriebsschließungen aufgrund von
Hygienemängeln, das Inverkehrbringen gesundheitsgefährdender Lebensmittel, verursacht
durch mangelhafte Betriebshygiene, oder eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln
aufgrund hygienischer Mängel, etwa durch Schädlingsbefall, anzusehen. Hier liege kein
derartiger Fall vor. Im Hinblick darauf, dass die Veröffentlichung im Internet einen
erheblichen Eingriff darstelle, sei dieser unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
nur gerechtfertigt, wenn erhebliche Verbraucherinteressen dies erforderten. Dies sei jedoch
bei den festgestellten Hygieneverstößen im Falle seines – des Klägers – Bäckereibetriebes
nicht der Fall, insbesondere hätten sich die Hygieneverstöße in keiner Weise auf die von
ihm erstellten Erzeugnisse ausgewirkt oder bezogen. Eine Veröffentlichung wäre deshalb
unverhältnismäßig. Im Übrigen habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht
ausgeübt. Nach § 5 Abs. 1 VIG könne die informationspflichtige Stelle Informationen über
das Internet zugänglich machen. Die Formulierung „kann" verweise darauf, dass der
Behörde insoweit ein Ermessen zustehe. Dieses Ermessen habe der Beklagte nicht einmal
erkannt, denn er habe sich auf die Argumentation zurückgezogen, dass schwerwiegende
bestandskräftig festgestellte Hygieneverstöße generell im Internet gemäß den
Feststellungen des Kontrollberichts veröffentlicht würden. Es sei weder ersichtlich,
inwieweit ein schwerwiegender Hygieneverstoß vorliege, noch dass der Beklagte eine
Abwägung hinsichtlich der Veröffentlichung im Internet getroffen habe. Zwar habe der
Beklagte hinsichtlich des Begriffes „schwerwiegend" einen Beurteilungsspielraum. Aber
auch dieser habe Grenzen, und insoweit sei der Beklagte verpflichtet, zunächst zu
überprüfen, ob überhaupt ein schwerwiegender Hygieneverstoß vorliege. Die Schwere des
Hygieneverstoßes könne nicht pauschal mit der Höhe des Bußgeldes begründet werden.
Auch der Hinweis, dass nur in atypischen Fällen von einer Veröffentlichung abzusehen sei,
belege, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt und daher auch
nicht ausgeübt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG könne die zuständige Behörde bei
Verstößen gegen das LFGB und andere lebensmittelrechtliche Normen Informationen,
unabhängig von einem Antrag, über das Internet zugänglich machen. Entgegen der
Auffassung des Klägers liege kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 Satz 1
Nr. 2 a VIG vor. Tragender Erwägungsgrund der generellen Internetveröffentlichung nach §
5 Abs. 1 Satz 2 VIG sei der Umstand, dass bei schwerwiegenden Hygieneverstößen das
Interesse des Verbrauchers auf Information grundsätzlich das Interesse des betroffenen
Herstellers an der Geheimhaltung als Ausfluss des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung überwiege. § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG ermögliche eine solche Abwägung
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf diesen Grundsatz überwiege
das Interesse des Verbrauchers an einer Internetveröffentlichung, da nach dem Bericht
über die im Betrieb des Klägers durchgeführte Kontrolle die betrieblichen Räumlichkeiten
längere Zeit nicht ordnungsgemäß gereinigt sowie die Bausubstanz und das Inventar nicht
gepflegt bzw. renoviert worden seien. Entgegen dem Widerspruchsvorbringen sei im
Hinblick auf die umfangreichen Mängelfeststellungen ein schwerwiegender Hygienemangel
anzunehmen. In solch einem Fall könne der Unternehmer weder Betriebsgeheimnisse noch
andere Ausschlussgründe nach § 2 VIG gegen eine Informationsweitergabe geltend
machen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG werde der zuständigen Behörde Ermessen hinsichtlich
der Internetveröffentlichung eingeräumt. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt könne
in atypischen Fällen von der Veröffentlichung abgesehen werden, wenn wegen der
Besonderheiten des Einzelfalls eine andere Abwägung der Ermessensgründe geboten sei.
Schwerwiegend seien dabei solche Hygieneverstöße, bei denen die Bußgeldentscheidung
ins Gewerbezentralregister einzutragen sei und das Bußgeld mehr als 350 Euro betrage.
Vor diesem Hintergrund treffe der Einwand des Klägers, dass keine Ermessensausübung
stattgefunden habe, nicht zu. Der Beklagte habe mit den schwerwiegenden
Hygieneverstößen eine Fallgruppe gebildet, bei denen eine Veröffentlichung zum Schutz für
den Verbraucher sinnvoll und vertretbar sei. Dieser Schluss liege auch dem angefochtenen
Bescheid zugrunde. Bei dieser Begründung werde aber nicht verkannt, dass § 5 Abs. 1
Satz 2 VIG einen Ermessensspielraum eröffne. Hinsichtlich des Begriffs „schwerwiegend"
habe der Beklagte bei seiner Begründung auf den Mängelbericht verwiesen, der
umfangreiche, mit einem hohen Bußgeld geahndete Mängel enthalte. Deshalb habe nach
den oben genannten Erwägungen von einem schwerwiegenden Hygieneverstoß
ausgegangen werden können. Schließlich sei gerade die vom Kläger beanstandete
Begründung des Bescheides, dass nur in atypischen Fällen von einer Veröffentlichung
abzusehen sei, ein Indiz dafür, dass im Rahmen der bestehenden Ermessenspraxis in
Ausnahmefällen von einer Veröffentlichung abgesehen werden könne und dies auch im
Falle des Klägers geprüft worden sei.
Mit am 18.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben,
zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten
Gründen fest. Ergänzend trägt er insbesondere mit Blick auf den Gesichtspunkt der
Ermessensausübung vor, den Einwänden des Klägers bezüglich des Nichtvorliegens eines
schwerwiegenden Hygieneverstoßes könne nicht gefolgt werden. Ein schwerwiegender
Hygienemangel sei nicht erst bei einer drohenden Betriebsschließung gegeben. Die
Räumlichkeiten der Bäckerei des Klägers seien durch Unsauberkeit und starke
Verschmutzung gekennzeichnet gewesen. Dies sei objektiv gesehen sehr wohl ein
gravierender Hygieneverstoß. Auch das Argument des Klägers, die Schwere des
Hygieneverstoßes könne nicht pauschal mit der Höhe des festgesetzten Bußgeldes
begründet werden, könne nicht überzeugen. Zum einen handele es sich bei der
Internetveröffentlichung um eine Maßnahme, die mit der Eintragung ins
Gewerbezentralregister vergleichbar sei. Darin würden Verstöße eingetragen, wenn das
Bußgeld mehr als 200,00 Euro betrage. Die Eintragung ins Gewerbezentralregister sei
rechtlich unbedenklich und ab einem bestimmten Grenzbetrag einschlägig. An einem
solchen bestimmten Betrag orientiere sich auch die Internetveröffentlichung nach § 5 Abs.
1 Satz 2 VIG. Zudem handele es sich im Hinblick auf den zugrunde gelegten
Schwellenbetrag von 350,00 Euro unter Berücksichtigung der Wertung schwerwiegender
Hygieneverstöße um eine mildere Regelung als bei der Eintragung ins
Gewerbezentralregister, die pauschal bei Bußgeldern von bereits mehr als 200,00 Euro
erfolge. Zum anderen habe er, der Beklagte, sich im Vorfeld entschlossen,
antragsunabhängig gravierende Hygienemängel im Internet zu veröffentlichen. Diese
Entscheidung entspreche dem Erlass einer Ermessensrichtlinie als Form einer
Verwaltungsvorschrift. Danach dürfe die Verwaltung im Ermessensbereich eigene
Maßstäbe setzen, deren Zweck es sei, eine möglichst einheitliche, ausgewogene und
gleichmäßige Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Da dies durch die
Internetveröffentlichung bezweckt sei, liege insoweit kein Ermessensfehler vor. Dies werde
auch daran deutlich, dass in atypischen Fällen vom Grundsatz der Veröffentlichung
abgesehen werde. Eine entsprechende Abwägung der Ermessensgründe im Hinblick auf die
Besonderheiten des Einzelfalls sei im angefochtenen Bescheid auch erfolgt, indes erscheine
kein atypischer Einzelfall gegeben; hinreichende Gründe für eine ausnahmsweise
vorliegende Unzumutbarkeit der Veröffentlichung seien insofern nicht ersichtlich. Der Kläger
habe solche Gründe auch nicht vorgetragen. Da das Interesse des Verbrauchers auf
Information grundsätzlich das Interesse des betroffenen Herstellers an der Geheimhaltung
betriebsinterner Daten als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
überwiege, erscheine der Eingriff der Veröffentlichung als angemessen und
verhältnismäßig. Diese diene auch der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, den
die Internetveröffentlichung, wie oben ausgeführt, durch eine einheitliche und gleichmäßige
Verwaltungspraxis verfolge.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.06.2010 nach Anhörung der
Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den
Einzelrichter.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und auch
im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 ist in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die
in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die beantragte Aufhebung der Bescheide vorausgesetzte
Verletzung der Rechte des Klägers liegt daher nicht vor.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe
des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2010, denen das erkennende Gericht sich
anschließt, Bezug genommen.
Ergänzend und vertiefend wird auf folgendes hingewiesen:
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2009 sind § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 2 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz) – VIG – vom 05.11.2007 (BGBl.
I, S. 2558), in Kraft getreten am 01.05.2008. Nach der erstgenannten Vorschrift hat Jeder
nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen
das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB –, gegen die aufgrund des LFGB
erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB sowie Maßnahmen und
Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 VIG unabhängig von der Art
ihrer Speicherung vorhanden sind, wobei der Anspruch insoweit besteht, als kein
Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 vorliegt.
Dass der Kläger gegen die §§ 3 und 10 Nr. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
i.V.m. Artikel 4 Abs. 2, Anhang II, Kapitel I, II, IV, V, VI und IX der Verordnung (EG) 852/04
über Lebensmittelhygiene i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch sowie Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 852/04, § 43 Abs. 4 und Abs. 5 sowie
§ 73 Abs. 1 Nr. 21 Infektionsschutzgesetz verstoßen hat, ist durch Bußgeldbescheid des
Beklagten vom 21.09.2009 unangefochten und damit bestandskräftig festgestellt. Dass
damit Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einschließlich einer im
Zusammenhang mit solchen Verstößen vom Beklagten als zuständiger Stelle im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG getroffenen Maßnahme vorliegen, wird vom Kläger ebenfalls
nicht in Abrede gestellt.
Hiervon ausgehend durfte der Beklagte die Entscheidung treffen, die festgestellten
Verstöße und die im Zusammenhang damit getroffene Maßnahme gemäß § 5 Abs. 1 VIG
im Internet zu veröffentlichen.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach
§ 2 VIG vor, welcher der angekündigten Veröffentlichung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VIG
entgegenstünde. Insbesondere ist der vom Kläger insoweit angeführte – hier auch allein in
Betracht kommende – Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) VIG Nicht
gegeben. Nach der genannten Vorschrift besteht der Anspruch nach § 1 VIG wegen
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten
beantragt wird – oder wie hier im Falle des § 5 Abs. 1 VIG antragsunabhängig gewährt
werden soll –, es sei denn, das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des
Verbrauchers überwiegt das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am Ausschluss
des Informationszugangs oder die oder der Dritte hat eingewilligt. Dritter im Sinne der
Vorschrift ist in Bezug auf das Antrags- bzw. Informationsverhältnis des Verbrauchers zur
zuständigen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 VIG die durch die Information in ihren Belangen
betroffene Privatperson, im vorliegenden Fall also der Kläger, der in die beabsichtigte
Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet nicht eingewilligt hat. Im
gegebenen Fall überwiegt aber das Informationsinteresse der Verbraucher das Interesse
des Klägers am Ausschluss des Informationszugangs.
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Verbrauchers auf
alle
über die in der Vorschrift aufgeführten Rechtsverstöße bezieht und eine Einschränkung
nach dem Schweregrad der Verstöße oder dem Gewicht der im Zusammenhang mit ihnen
getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen nicht vorgesehen ist. Das VIG hat gerade die
Zielsetzung, die Information der Verbraucher über gesundheitsbezogene Gefahren oder
Risiken zu verbessern, woraus zu schließen ist, dass schon nach der Intention des
Gesetzes dem Interesse der Verbraucher am Zugang entsprechender Informationen ein
hoher Stellenwert beizumessen ist und die Abwägung dieses Interesses gegen das
entgegenstehende Interesse desjenigen, der gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG
aufgeführten Vorschriften verstoßen hat, nach Sinn und Zweck des VIG zu Gunsten des
Verbraucherschutzes intendiert ist. Dabei stellt der Fall der Informationszugangsgewährung
bei Verstößen im Sinne der genannten Vorschrift den gesetzlich beabsichtigten Regelfall
dar, der durch § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VIG nicht schon immer dann ausgeschlossen
sein kann, wenn der betroffene Dritte dem Informationszugang die der Natur der Sache
nach regelmäßig entgegenstehenden privaten Belange entgegenhält. Dem trägt der
Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VIG dadurch Rechnung, dass er nur das
„schutzwürdige“ Interesse des von der Informationsgewährung betroffenen Dritten in den
Abwägungsvorgang einfließen lässt. Insoweit ist wiederum zu sehen, dass das Interesse
desjenigen, der in seinem Betrieb gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG aufgeführten
lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften verstoßen hat, nach der Zielsetzung des
Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – VIG –
schon im Ansatz weniger Schutz verdient als das Interesse des Verbrauchers daran, von
den Verstößen in Kenntnis gesetzt zu werden, um so die Möglichkeit zu erhalten, sein
Verbraucherverhalten an den gewonnenen Erkenntnissen auszurichten.
Gemessen an diesen Maßstäben ist auch im vorliegenden Fall von einem überwiegenden
Verbraucherinformationsinteresse auszugehen. Insbesondere kann der Auffassung des
Klägers, als eine Informationsveröffentlichung rechtfertigende Verstöße kämen nur
schwerwiegende Hygienemängel, wie sie beispielsweise zu Betriebsschließungen führten,
das Inverkehrbringen gesundheitsgefährdender Lebensmittel, verursacht durch
mangelhafte Betriebshygiene, oder eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln
aufgrund hygienischer Mängel, etwa durch Schädlingsbefall, in Betracht, nicht gefolgt
werden. Vielmehr besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ein gesetzliches
Verbraucherinformationsinteresse bereits bei Verstößen, deren Intensität diejenige der vom
Kläger aufgeführten Beispielsfälle nicht erreicht.
Das VIG bezweckt den Schutz der Verbraucher durch Aufklärung nicht nur über
unmittelbare gesundheitliche Gefahren, sondern über alle Risiken, die mit den in § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Rechtsverstößen verbunden sind.
Im Übrigen sind die im Falle des Klägers festgestellten Verstöße nicht so unerheblich, dass
von dem gesetzlich intendierten Vorrang des Verbraucherinformationsinteresses im
vorliegenden Einzelfall zu Gunsten der privaten Belange des Klägers abgewichen werden
müsste. Ausweislich der bestandskräftigen – und daher insoweit im vorliegenden
Rechtsstreit zugrunde zu legenden Feststellungen im Bußgeldbescheid vom 21.09.2009
hat der Kläger es unterlassen, seine Betriebsräume in einem der Verordnung 852/04 (EG)
über Lebensmittelhygiene entsprechenden Zustand zu erhalten. Vorgefunden wurden
gravierende Mängel baulicher und hygienischer Art, die ein einwandfreies Herstellen,
Vorrätighalten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht mehr gewährleisteten.
Verfahrensgrundsätze zur Verhinderung solcher Mängel wurden vom Kläger weder
eingerichtet noch durchgeführt oder dokumentiert. Die nach dem Infektionsschutzgesetz
geforderten Beschulungsunterlagen des Personals konnten vor Ort nicht eingesehen
werden. Die vom Beklagten im Einzelnen zur Veröffentlichung vorgesehenen, als Verstöße
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG geahndeten Mängel entsprechen dem im
Bußgeldbescheid in Bezug genommenen Bericht über die am 11.08.2009 durchgeführte
Kontrolle. Danach lagerten im Verkaufsraum Backwaren auf nicht abwaschbaren,
beschädigten Holzbrettern. Die Wände des Zubereitungsraums waren nicht mit einem
abwaschbaren Anstrich versehen. Ein Insektengitter an den (geöffneten) Fenstern fehlte.
Im Vorraum zur Backstube blätterte der Deckenanstrich. In der Backstube waren die
Deckenpaneele lose, die Ablageflächen hatten Lackschäden, und es fanden sich offene
Kabelschächte. Im Zubereitungsraum wurden alle Schubladen der Anrichte innen unsauber
vorgefunden. Im Treppenabgang zum Zubereitungsraum, durch den offene Backwaren in
den Verkaufsraum verbracht werden, waren Boden und Wände unsauber, die Tapeten an
den Wänden verschimmelt. Der Durchgangsraum zu den Lagerräumen befand sich
ebenfalls in einem verschmutzten Zustand, die Wände waren zum Teil unverputzt und
verschimmelt, der Abfluss im Boden mit altem Unrat verschmutzt, in den Ecken befanden
sich Spinnweben, Elektroleitungen und Steckdosen waren verschimmelt und zugestaubt.
Darüber hinaus lagerten dort Abfälle, Benzinkanister, Autoreifen und altes Mobiliar. Der
Vorraum zur Backstube wurde ebenfalls in allen Bereichen unsauber vorgefunden. Decke
und Wände waren verstaubt, verschmutzt und verschimmelt. In den Fliesenfugen fand sich
teilweise Schwarzschimmel. Regalböden waren verschmutzt und klebrig, Leitungen auf
Putz zugestaubt, in unsauberen und stellenweise mit Spinnweben behafteten Schubladen
der Arbeitstische waren offen verschieden Backzutaten und Gerätschaften für den
Backbetrieb gelagert. Im hinteren Teil des Vorbereitungsraums standen auf dem
unsauberen Fußboden verschiedene unsaubere Brotkörbe, Eimer, Tüten mit Backzutaten
sowie Altbrot zur Herstellung von Paniermehl. In der Backstube selbst waren Fußboden und
Wände ebenfalls unsauber, in den Schubladen der Arbeitstische, wo offene Backzutaten
standen, fanden sich Staub und Spinnweben, auf dem verunreinigten Fußboden standen
ebenfalls offene Backzutaten, die Ablageflächen wiesen Lackabsplitterungen auf, der Abzug
über dem Backofen war verfettet und verstaubt, offene Kabelschächte waren mit
Gespinsten und Staub verunreinigt.
Bezüglich dieser festgestellten erheblichen und zum Teil gesundheitsgefährdenden Mängel
besteht ein gewichtiges und überwiegendes Informationsinteresse der Verbraucher,
während die Schutzwürdigkeit des Interesses des Klägers als der für diese Mängel
verantwortlichen Person in gleichem Maße in den Hintergrund tritt. Ein Ausschlussgrund im
Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VIG besteht angesichts der dargelegten Umstände
nicht.
Hiervon ausgehend war der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VIG zu der
Entscheidung berechtigt, die Informationen über die vom Kläger begangenen Verstöße im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und die im Zusammenhang hiermit getroffenen
Maßnahmen unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG über das Internet öffentlich
zugänglich zu machen. Das dem Beklagten insoweit gesetzlich eingeräumte Ermessen („
… zugänglich machen“) umfasst nicht die Informationsgewährung als solche, sondern
beschränkt sich auf die Art und Weise der Informationsgewährung, also auf die
Entscheidung, ob diese lediglich auf konkreten Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG erfolgt oder
hiervon unabhängig durch Veröffentlichung im Internet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die diesbezügliche Ermessensentscheidung des
Beklagten, welche einer gerichtlichen Überprüfung lediglich in den Grenzen des § 114
VwGO zugänglich ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die
Entscheidung des Beklagten, schwerwiegende bestandskräftig festgestellte
Hygieneverstöße generell, also in der Regel mit Ausnahme atypischer Fälle, im Internet zu
veröffentlichen. Diese Regelentscheidung bedeutet zunächst nicht, dass der Beklagte das
ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG nicht erkannt und somit
nicht ausgeübt hätte. Vielmehr handelt es sich um eine in Kenntnis des bestehenden
Ermessens getroffene generelle Ermessensentscheidung für die Fälle schwerwiegender
Hygieneverstöße, die als solche nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat sich selbst
insoweit eine so genannte grundsätzlich zulässige ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinie
gegeben, die mit der gesetzlichen Ermächtigung zur Ermessensentscheidung vereinbar ist,
da sie sich am Zweck des VIG orientiert sowie grundsätzlich sachgerecht erscheint und der
Beklagte sich insbesondere in Ansehung des ihm zustehenden Ermessens die Möglichkeit
offen gehalten hat, in Ausnahmefällen von einer Informationsgewährung durch
Veröffentlichung im Internet abzusehen
(vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13 Auflage, § 114 Rdnr.
10 a, mit weiteren Nachweisen).
Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass der mit den Vorschriften des VIG bezweckte Schutz des Verbrauchers
durch Informationsgewährung bei Hygieneverstößen, die – wie oben dargelegt – vom
Beklagten zutreffend als schwerwiegend angesehen wurden und als zum Teil
gesundheitsgefährdend einzustufen sind, am effektivsten durch eine antragsunabhängige
Veröffentlichung zu realisieren ist, während eine Informationsgewährung auf Antrag einen
effektiven Verbraucherschutz kaum gewährleistet, da eine Antragstellung nach § 3 VIG im
Regelfall erst bei Verdacht oder Kenntniserlangung von Missständen erfolgen wird.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
5.000,00 Euro