Urteil des VG Saarlouis vom 17.09.2009
VG Saarlouis: stellenausschreibung, beamter, beförderung, qualifikation, beitrag, leiter, leistungsbezug, vorrang, ermessen, inhaber
VG Saarlouis Beschluß vom 17.9.2009, 2 L 509/09
Beförderung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Anforderungsprofils der
Stellenausschreibung
Leitsätze
Die Festlegung des für die Stellenbesetzung maßgeblichen Anforderungsprofils unterliegt
der Organisationsgewalt des Dienstherrn
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme etwaiger
außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
Das von dem Antragsteller verfolgte Begehren, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger
Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den Beigeladenen auf den
ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 m. Z., Technischer Beamter
G, TE/ZE 986/622 beim Bundeswehrdienstleistungszentrum C. – HIL-Werk D. - zu
befördern, bleibt ohne Erfolg.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn dem
Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der
Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder
der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit deren erstrebten Inhalt zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO). Mit Blick darauf ist in den Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes zur Sicherung des materiellen Bewerbungsverfahrensanspruchs
grundsätzlich möglich.
An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt es jedoch vorliegend. Der
Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920
Abs. 2 ZPO dargetan, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu seinem
Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen
Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber
dem Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung
für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Auszugehen ist dabei davon, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf
Beförderung hat. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung um ein
Beförderungsamt ohne Rechtsfehler entschieden wird (sog.
Bewerbungsverfahrensanspruch). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zu
seinem Nachteil vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines
Beamten steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu,
gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der
Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt,
ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige
Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der
Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welche besonderen
Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Stelleninhaber mitbringen muss und welchen der
zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Gesichtspunkten er das
größere Gewicht beimisst.
Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 -, ZBR 2002, 207 und Beschluss vom
10.11.1993 – 2 ER 301/91 -, DVBl. 1994, 118; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 29.08.1994 – 1 W 30/94 – m. w. N.
Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, die die Antragsgegnerin
in dem Widerspruchsbescheid vom 05.05.2009 maßgeblich damit begründete, dass der
Beigeladene als einziger Bewerber das in der Stellenausschreibung festgelegte
Anforderungsprofil erfülle, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Den zu besetzenden Dienstposten „Technischer Beamter G“ hatte die Antragsgegnerin mit
folgenden Qualifikationserfordernissen ausgeschrieben:
- Laufbahnbefähigung für den gehobenen Technischen Dienst
- Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen
- Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht
- Gute Kenntnisse im Betriebsführungssystem BESI/H2 sowie SAP R/3 CS-Modul
- Ausgeprägte Kenntnisse/Erfahrungen in der Anwendung des
Leistungslohnverfahrens
- Überdurchschnittliche Dienstleistungsorientierung
- Ausgeprägte Fähigkeit zur Führung und Anleitung von
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sowie deren Motivation
- Integrations-/Teamfähigkeit
Durch die Bestimmung von Qualifikationserfordernissen bzw. eines Anforderungsprofils für
einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Im
Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil
gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher
Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat,
unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle.
BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 – dok. bei juris
Derartige Qualifikationsmerkmale können allerdings von unterschiedlicher Rechtsqualität
sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob sie konstitutiven oder lediglich beschreibenden
Charakter haben. Letztere informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten
und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Das konstitutive, spezielle Anforderungsprofil
zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen von den
dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab
enthält. Beim Anforderungsprofil geht es nicht schon um den Vorgang der
Dienstpostenbesetzung, sondern vielmehr um den Maßstab, mit dem der am besten
geeignete Bewerber gefunden wird, wobei derjenige am besten geeignet ist, dessen
Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation so ausgeprägt sind, dass sie den
Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten entsprechen. Wer das
Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht,
mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, ggf. eine
Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt
den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2002 – 10 B 11229/02 - und vom
23.02.2007 – 10 B 10318/07 – beide dok. bei juris
Bei dem in der Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vorausgesetzten
Anforderungsprofil handelt es sich um ein spezielles, konstitutives Anforderungsprofil, denn
aufgrund des beschriebenen Aufgabengebietes, das die Führung und Koordination der
Abteilung Service-Center & Fertigung, Abstimmung mit internen Kunden und Ressourcen-
Zuteilung, Schaffen von Strukturen in der Abteilung Service-Center & Fertigung, Erstellen
von Jahresplanung und Budget, Durchführen von Projekten im Bereich Service-Center &
Fertigung sowie die Umsetzung großer Änderungsprojekte umfasst, wird verdeutlicht, dass
bei der Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 13 m. Z. bewerteten Spitzenamtes
des gehobenen Dienstes eine Spezialisierung des Bewerbers im Sinne des
Anforderungsprofils erwartet wird.
Inhaltlich begegnet dieses Anforderungsprofil keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegung
des für eine Stellenbesetzung maßgeblichen Anforderungsprofils unterliegt grundsätzlich
der weiten Organisationsgewalt des Dienstherrn. Dieser entscheidet über die
Anforderungen, die an den Inhaber einer Stelle gestellt werden müssen und die dieser für
eine bestmögliche Aufgabenwahrnehmung erfüllen muss, nach freiem organisatorischem
Ermessen.
Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18.10.2007 – 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, 69 und
vom 02.10.2007 – 2 BvR 2457/07, ZBR 2008 164
Das Anforderungsprofil selbst muss allerdings leistungsbezogen sein und sich an den
wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben orientieren. Dass der Leiter der Abteilung
Service-Center & Fertigung beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum C. die in der
Stellenausschreibung vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale besitzen muss, ist aufgrund
des in der Stellenausschreibung beschriebenen Tätigkeitsbereichs nachvollziehbar und
sachgerecht und kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Ausgehend davon gibt es im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das für
die Stellenbesetzung maßgebliche Anforderungsprofil tatsächlich nicht den nach Art. 33
Abs. 2 GG, § 9 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie § 1 BLV geforderten Leistungsbezug aufweisen
würde, sondern – wie der Antragsteller behauptet – in unzulässiger Weise allein auf die
Person des Beigeladenen zugeschnitten worden wäre.
Die ausweislich des Widerspruchsbescheides für die Auswahlentscheidung vorrangige
Einschätzung der Antragsgegnerin, ausschließlich der Beigeladene erfülle das Merkmal
„Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen“, begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Unter Market-Testing versteht man ein vom BMVg vorgegebenes und in der „Vorläufigen
Richtlinie für die Durchführung von Market-Testing-Vorhaben in der Bundeswehr“ (siehe Bl.
86 ff. der Akte) geregeltes Verfahren. Hierbei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um ein
Verfahren zur sachgerechten Prüfung, ob eine bisher von der Bundeswehr erbrachte oder
künftig für die Bundeswehr zu erbringende, definierte, privatisierungsfähige Leistung ggf.
von privaten Dritten für das Ressort wirtschaftlicher erbracht werden kann oder
umgekehrt, ob eine bisher von privaten Dritten erbrachte Leistung durch die Bundeswehr
wirtschaftlicher bereitgestellt werden kann. Dabei erfolgt die Auswahl des wirtschaftlichsten
Leistungsanbieters in der Regel im Wettbewerb zwischen externen und internen Anbietern.
Unter Benchmarking versteht man einen objektiven Vergleich von Kosten, Leistungen,
Wirkungen, Prozessen, Technologien oder Strukturen mit anderen Einheiten anhand von
Kennzahlen oder Standards, um Möglichkeiten der Verbesserung und die dafür
erforderlichen Bedingungen zu ermitteln und von anderen zu lernen.
zitiert nach online-Verwaltungslexikon, www.olev.de
Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in dem
Vermerk vom 29.01.2009 (Bl. 6 Auswahlvorgang) damit begründet, dass dieser nach
Mitteilung des Leiters des HIL-Werkes D. das zwingend geforderte Qualifikationsmerkmal
„Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen“ erfülle, da er als
einziger der Bewerber bereits Ende der 90er Jahre bei der Durchführung der Market-
Testing-Verfahren im ..... federführend beteiligt gewesen sei. Durch den besonderen
Einsatz und die Sachkunde des Beigeladenen hätten alle durchgeführten Market-Testing-
Verfahren (Benchmark zu industrieller Instandsetzung) gewonnen werden können.
Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers überzeugen nicht. Soweit er kritisiert,
dass die Ergebnisse aus den Market-Testing/Benchmark-Vorhaben, an denen der
Beigeladene beteiligt gewesen sei, beschönigend dargestellt worden seien und im Weiteren
am Beispiel eines Vorhabens („Vergabe von Sandstrahlarbeiten“) ausführt, die Verfahren
hätten nicht die behaupteten Einsparungserfolge erzielt, handelt es sich hierbei um eine im
vorliegenden Verfahren unmaßgebliche Einschätzung des Antragstellers, da die Beurteilung
der Qualifikation des Beigeladenen in dem Bereich Market-Testing-Verfahren der
Antragsgegnerin als Dienstherrn obliegt. Gegen die von dem Antragsteller erhobenen
Beanstandungen an dem Beitrag des Beigeladenen zu den Market-Testing-Vorhaben
spricht im Übrigen mit Gewicht die Tatsache, dass diesem „in Anerkennung seiner
herausragenden Leistung (maßgeblicher Beitrag zum erfolgreichen Bestehen von Market-
Testing-Verfahren, in deren Zusammenhang Kosten in Höhe von über 7,5 Millionen DM
eingespart werden konnten)“ eine Leistungsprämie nach § 42 a Bundesbesoldungsgesetz
in Höhe von 2.500 DM als Einmalzahlung gewährt wurde (vgl. Schreiben der
Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom 24.10.2001).
Soweit der Antragsteller im Übrigen für sich beansprucht, die größeren und
höherwertigeren Erfahrungen auf diesem Fachgebiet zu haben, und insofern darauf
verweist, dass unter seiner Verantwortung eine Umstellung auf eine bedarfsorientierte
Werkinstandsetzung bei Geräten und Baugruppen erfolgt sei, verkennt er, dass dieses
Projekt – was er auch selbst einräumt - kein Market-Testing-Vorhaben gewesen ist. Seine
eigene in diesem Zusammenhang geäußerte Einschätzung, es handele sich hierbei aber
jedenfalls um vergleichbare Vorhaben, überzeugt nicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin in
nachvollziehbarer Weise erläutert, dass die Umstellung auf eine bedarfsorientierte
Werkinstandsetzung auf die Umsetzung einer Vorgabe des BMVg zurückzuführen gewesen
sei, und der Antragsteller nur einer von vielen Beteiligten in unterschiedlichen
Arbeitsbereichen gewesen sei, die an der Umsetzung dieser Vorgaben mitgewirkt hätten.
Die Angaben der Antragsgegnerin hinsichtlich der Qualifizierung von Vorhaben als Market-
Testing-Verfahren werden im Übrigen verdeutlicht durch die „Vorläufige Richtlinie für die
Durchführung von Market-Testing-Vorhaben in der Bundeswehr“, aus der hervorgeht, dass
es sich bei diesen Vorhaben um spezielle, besonders strukturierte Verfahren handelt (vgl.
Inhaltsübersicht der „Vorläufigen Richtlinie für die Durchführung von Market-Testing-
Vorhaben in der Bundeswehr“).
Auch soweit der Antragsteller weiterhin darauf verweist, dass er aufgrund seiner –
insbesondere im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit als Sachverständiger in mehreren
Fachgebieten erworbenen – Kompetenz und seines Engagements enorme Einsparungen
für die Antragsgegnerin erzielt habe und dies an mehreren Beispielen erläutert (vgl.
Schriftsatz vom 29.07.2009), hat die Antragsgegnerin dem überzeugend
entgegengehalten, dass es sich hierbei in erster Linie nicht um Einsparungen, sondern um
den Gegenwert durchgeführter Arbeitsleistungen handele und daher hieraus keine
Qualifikation für das Merkmal „Erfahrungen im Market-Testing/Benchmark mit
Industrieunternehmen“ abgeleitet werden könne.
Bei diesen Gegebenheiten ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Antragsgegnerin in der Person des Beigeladenen das Qualifikationsmerkmal „Erfahrungen
im Market-Testing/Benchmark mit Industrieunternehmen“ für den zu besetzenden
Dienstposten als erfüllt ansieht, dies beim Antragsteller aber verneint.
Auf die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren – nicht dagegen in dem
Widerspruchsbescheid – weiter angeführten Ausschreibungsmerkmale „Ausgeprägte
Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung des Leistungslohnverfahrens“ und
„Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht“ kommt es demnach nicht an.
Ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen als einzigen
Bewerber erachtet, der das Anforderungsprofil vollständig erfüllt, bedurfte es für die nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffende Auswahlentscheidung keiner
Heranziehung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen mehr.
Kann nach alledem aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die
Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter maßgeblicher Berücksichtigung des
Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle den Vorrang vor dem Antragsteller
eingeräumt hat, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
zurückzuweisen.
Für einen Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil dieser im
Verfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl.
§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5
Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes
und damit auf 13.676,94 EUR festgesetzt.