Urteil des VG Saarlouis vom 06.03.2009

VG Saarlouis: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, cannabis, konzentration, psychologisches gutachten, entziehung, verfügung, fahren, blutprobe, konsument, vollziehung

VG Saarlouis Beschluß vom 6.3.2009, 10 L 80/09
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsum
Leitsätze
1. Bei einer THC-Konzentration unter 100 mg/ml ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem
und gelegentlichem Cannabis-Konsum nicht möglich.
2. Macht der betroffene Fahrerlaubnisinhaber einen lediglich einmaligen bzw.
experimentellen Cannabiskonsum geltend, muss er seine Angaben im Verfahren nach § 80
V VwGO glaubhaft machen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2500 EUR.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 07.01.2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
03.12.2008, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Fahrerlaubnis entzogen und die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach
Zustellung dieser Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß
damit begründet, dass das herausragende Vollzugsinteresse der Allgemeinheit,
ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, Vorrang vor dem
Aussetzungsinteresse des Betroffenen habe, bis zur Bestandskraft der
Entziehungsverfügung von Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Diese
Darlegungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in
Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das öffentliche Interesse am Erlass der
Entziehungsverfügung in aller Regel dem besonderen öffentlichen Interesse an der
Anordnung der sofortigen Entziehung entspricht.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet
sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen
behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs
schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht
vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in
der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt
gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei
offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig
das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners vom
03.12.2008 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden
Erkenntnisse als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m.
den § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der
sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1
Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5
oder 6 der FeV vorliegen. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer
gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines
Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben
ist.
Vorliegend sind nach derzeitigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen einer fehlenden
Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ziffer 9.2.2 der Anlage
4 der FeV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt.
Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom
26.08.2008 ergibt sich, dass die dem Antragsteller am 22.07.2008 anlässlich einer
Verkehrskontrolle in Neunkirchen entnommene Blutprobe Werte von 0,004 mg/l
Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,038 mg/l Tetrahydrocannabinol-
Carbonsäure aufweist. Durch die THC-Konzentration von 0,004 mg/l = 4 ng/ml ist
hinreichend belegt, dass der Antragsteller bei der Autofahrt vom 22.07.2008 unter
fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss stand und auch nicht zur Trennung von
Cannabiskonsum und Autofahren in der Lage ist.
Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschlüsse vom
30.05.2008, 10 L 304/08, und vom 14.02.2008, 10 L
2082/07; im Weiteren eine Fahreignungsrelevanz und
fehlendes Trennungsvermögen bereits bei einer im
Anschluss an die Autofahrt unter Cannabiseinfluss
gemessenen THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0
ng/ml annehmend: VGH Baden-Württemberg, zuletzt
Beschlüsse vom 13.12.2007, 10 S 1272/07, DAR 2008,
277 und vom 27.03.2006, 10 S 2519/05, NJW 2006,
2135 ff; OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom
07.06.2005, 4 MB 49/05, zitiert nach Juris; vgl. im
Weiteren auch OVG Hamburg, Beschluss vom
15.12.2005, Bs 214/05, NJW 2006, 1367; abweichend
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2004, 7 A
10206/03, DAR 2004, 413, welches bei einer THC-
Konzentration von 2,0 ng/ml die Feststellung verlangt,
dass cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten
sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit
des Straßenverkehrs haben; noch weitergehend BayVGH,
Beschluss vom 25.01.2006, 11 CS 05.1711, ZfS 2006,
236, wonach bei gelegentlichem Konsum von Cannabis
und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und
2,0 ng/ml vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis
ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist
Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im
Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der
Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine
Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von
Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss gesehen werden, dass zum
einen bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum
gegeben und Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind und außerdem dem
Konsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge
ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in
seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist.
so überzeugend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
27.03.2006, wie vor
Demzufolge spricht vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei
einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen im
Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des
Konsumenten anzunehmen ist. Denn schon in diesem Fall hat der Betreffende nach dem
bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade
das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die
psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfange vorhanden ist.
Dann liegt aber auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich
über das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums
von Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines
Kraftfahrzeuges erwiesen hat.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
27.03.2006, wie vor
Letztlich muss aber vorliegend der Frage, ob in jedem Fall schon bei einer THC-
Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml auf eine – zwingend zur Entziehung der
Fahrerlaubnis führende – Ungeeignetheit des Kraftfahrers geschlossen werden darf, nicht
entscheidungserheblich nachgegangen werden. Die vorstehenden Ausführungen lassen
nämlich fallbezogen mit hinreichender Sicherheit die Feststellung zu, dass jedenfalls
angesichts der beim Antragsteller gemessenen THC-Konzentration von – sogar – 4,0 ng/ml
eine Fahreignungsrelevanz und ein Fehlen des Trennungsvermögens gegeben sind. Diese
Einschätzung wird im Weiteren auch durch die bei der Verkehrskontrolle am 22.07.2008
von der Polizei festgestellten zahlreichen und vielfältigen Auffälligkeiten und
Ausfallerscheinungen gestützt.
Im Weitern ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller
jedenfalls gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur
FeV ist. Zwar ergibt sich dies nicht schon mit der erforderlichen Sicherheit aus den in der
Blutprobe des Antragstellers festgestellten THC-Konzentrationen. Der Bayrische VGH
Vgl. Beschluss vom 27.03.2006, 11 Cs 05.1559, zitiert
nach Juris
verweist auf eine Stellungnahme des Instituts für Rechtmedizin der Universität München,
wonach eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich bis
zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei. Diese Aussage bezieht sich auf
Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem
Vorfall (d. h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme
Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden
liegen.
Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschluss vom
13.09.2007, 10 L 1006/07
Gesehen werden muss aber, dass der Antragsteller, der im Zeitpunkt der Fahrt am
22.07.2008 in Neunkirchen unstreitig bewusst Cannabis eingenommen hatte, in keiner
Weise substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass er an dem
fraglichen Tag nur einmalig bzw. experimentell Cannabis konsumiert habe. Insoweit geht
sein Vorbringen über diese in seine Sphäre fallende Tatsache über bloßes Behaupten nicht
hinaus. Irgendwelche näheren Angaben, unter welchen Umständen es überhaupt zu der
Einnahme von Cannabis gekommen war und inwiefern es sich um ein erst- und einmaliges
Ereignis gehandelt habe, lassen sich seinem Vorbringen auch nicht ansatzweise
entnehmen. Demgegenüber muss gesehen werden, dass nach dem vorgenannten
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26.08.2008 die festgestellte Konzentration
von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure deutlich über dem Wert liegt, der üblicherweise bei
einmaligem oder gelegentlichem Konsum vorgefunden wird. Diese Einschätzung vermag
zwar, wie dargelegt, einen gelegentlichen Konsum nicht nachzuweisen, ist aber als Indiz für
einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis durchaus von Bedeutung. Darüber hinaus
ist zu beachten, dass der Antragsteller nach den Feststellungen der Polizei zur Tatzeit
erhebliche und vielfältige Ausfallerscheinungen gezeigt hat, wie insbesondere ein merkliches
Schwanken des Oberkörpers und Lidflackern jeweils bei geschlossenen Augen und in den
Nacken gelegtem Kopf. Daher spricht der Umstand, dass der Antragsteller trotz solcher
Ausfallerscheinungen noch Auto gefahren ist, für eine gewisse Gewöhnung des
Antragstellers an derartige körperliche Zustände. Nach alledem kann der Antragsteller aus
der pauschal vorgebrachten Behauptung eines ein- und erstmaligen Cannabiskonsums
nichts für sich herleiten.
Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht aufgrund der
Untersuchungen der Gemeinschaftspraxis Dr. W./B. in A-Stadt und deren ärztlicher
Bescheinigung vom 06.01.2009 geboten, mit denen der Antragsteller seine Drogenfreiheit
belegen will. Das Anknüpfen der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von
Betäubungsmitteln bedeutet nämlich nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer
Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt seine Eignung nicht schon mit dem ersten
Abstandnehmen von weiterem Drogenkonsum zurück. Vielmehr setzt ein Nachweis der
(wiedererlangten) Eignung voraus, dass ein stabiler Wandel der Einstellung eintritt bzw.
zukünftig erwartet werden kann, dass der Betreffende entweder drogenfrei lebt oder – wie
hier erforderlich – zumindest in der Lage ist, zwischen dem Konsum und dem Fahren
zuverlässig zu trennen.
Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.02.2008, 10 L 2082/07;
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.09.2006, 1 W 39/06, und
vom 14.07.2006, 1 W 35/06; vgl. allgemein auch den Beschluss des
OVG des Saarlandes vom 30.09.2002, 9 W 25/02, ZfS 2003, 44
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich
nicht.
Schließlich kann der Antragsteller auch aus der angeführten Entscheidung des OVG des
Saarlandes vom 30.09.2002, 9 W 25/02, nichts zu seinen Gunsten herleiten, da es dort
um die Frage des regelmäßigen Cannabiskonsums gegangen ist und im Übrigen im
Zeitpunkt der Entziehungsverfügung eine mehrmonatige, gutachterlich bestätigte
Abstinenzzeit vorgelegen hat.
Hat demnach der Antragsgegner zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum
Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV festgestellt, ist
nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zwingend die Fahrerlaubnis zu
entziehen.
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3
Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr.
46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2005, 1525).