Urteil des VG Saarlouis vom 13.06.2007
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VG Saarlouis Urteil vom 13.6.2007, 5 K 59/06
Bauherr als Handlungsstörer bei Schwarzbau
Leitsätze
Der Bauherr eines Schwarzbau ist in aller Regel der richtige Adressat einer
Beseitigungsverfügung. Gehört das Grundstück, auf dem das Gebäude steht einem
Dritten, ist es ausreichend, wenn dieser ggfl. bis zum Beginn der Vollstreckung mit einer
Duldungsverfügung belegt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Anlässlich einer Baukontrolle am 27.07.2004 stellte der Beklagte fest, dass auf dem in der
Gemarkung A-Stadt Gewanne „Penselfeld“ westlich der Straßenrandbebauung der
W.Straße auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ein Schuppen mit einer
Grundfläche von 6 x 3,10 m und einer maximalen Höhe von 2,14 m hergestellt worden
war. Die aus Trapezblechen gebildeten Seitenwände ruhen auf einem massiven
Betonsockel. Das Pultdach besteht aus Blech, darüber ist eine Sparrenlage zur Aufnahme
einer massiven Dacheindeckung montiert. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung war das
Gebäude leer. Im Rahmen der Anhörung nach § 28 SVwVG teilte der Kläger mit, bei dem
Bauwerk handele es sich um eine ehemalige Blechgarage, die ihm zum Unterstellen von
Gartengeräten und Gartenbearbeitungsmaschinen diene. Das sei erforderlich, um die
große Wiesenfläche mit Obstbäumen zu bewirtschaften.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 (61.63-P/11018/04) ordnete der Beklagte gegenüber dem
Kläger die Beseitigung der aufgegriffenen Anlage innerhalb von 8 Wochen nach
Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Zur Begründung führte er aus, das Baugrundstück
liege außerhalb der bebauten Ortslage und damit im Außenbereich. Dort seien nur die nach
§ 35 BauGB zulässigen Bauvorhaben möglich. Da sich offensichtlich nicht um ein
sogenanntes privilegiertes Vorhaben handele, sei es nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
Auf der Grundlage dieser Bestimmung könne es nicht im Außenbereich verbleiben, weil es
öffentliche Belange beeinträchtige. Damit sei eine nachträgliche Genehmigung nicht
möglich, so dass anders als durch die Beseitigung rechtmäßige Zustände nicht hergestellt
werden könnten.
Für den Fall der Nichtbefolgung bewehrte er die Anordnung mit der Androhung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,--Euro.
Am 24.11.2004 erhob der Kläger gegen den ihm am 03.11.2004 zugestellten Bescheid
Widerspruch, den er in der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsausschuss für den
Stadtverband begründete: In der Nachbarschaft gebe es etwa 3-4 vergleichbare Fälle, die
bisher nicht aufgegriffen worden seien. Außerdem stehe das betreffende Grundstück im
Eigentum einer Erbengemeinschaft. Wegen dieser unklaren Eigentumsverhältnisse setzte
der Rechtsausschuss das Verfahren um einen Monat aus.
Im weiteren Bescheid vom 02.03.2006 (61.61-P/11020/04) berichtigte der Beklagte
seinen an den Kläger gerichteten ursprünglichen Bescheid vom 27.10.2004 hinsichtlich der
Parzellenbezeichnung. Betroffen sei nicht allein die Parzelle 319/225 sondern zusätzlich die
Parzelle 361/228.
Zugleich erließ der Beklagte gegenüber den Grundstückeigentümern, der
Erbengemeinschaft A., Handel, Weber und andere, zu Händen der Ehefrau des Klägers,
Frau Anita A., unter dem 02.03.2006 eine Aufforderung mit Androhung eines
Zwangsgeldes zur Duldung einer Beseitigungsverfügung. Des Weiteren teilte er dem
Rechtsausschuss mit Schreiben vom 13.07.2006 mit, er habe seine
Beseitigungsverfügung gegen den Kläger als Bauherrn gerichtet. Dieser sei bei Bauarbeiten
angetroffen worden und habe nie bestritten Bauherr zu sein. Er werde daher als
Handlungsstörer in Anspruch genommen.
Mit auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2007 ergangenem Bescheid wies der
Rechtsausschuss für den Stadtverband den Widerspruch zurück. In den Gründen des
Bescheides wird ausgeführt die aufgegriffene „Blechgarage“ liege im Außenbereich und sei
daher mit § 35 BauGB nicht vereinbar. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche
Belange, hier die natürliche Eigenart der Landschaft. Gleichzeitig werde durch
Streuobstwiesen geprägtes Landschaftsbild durch die auffällige Blechgarage verunstaltet.
Als Handlungsstörer sei der Kläger auch zu Recht zur Beseitigung verpflichtet worden. Nach
den Feststellungen des Rechtsausschusses sei die Bauaufsicht gegen ähnliche Anlagen in
der Nachbarschaft eingeschritten, habe dieses Vorgehen jedoch zum Teil wegen der
Zulässigkeit der Vorhaben im Außenbereich wieder einstellen müssen. Daraus ergebe sich
ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung. Zwischenzeitlich habe die Ausgangsbehörde
auch eine Duldungsverfügung gegen die Grundstückeigentümerin erlassen. Eine derartige
Ergänzung könne bis zum Beginn der Vollstreckung nachgeholt werden. Damit sei die
angegriffene Beseitigungsanordnung rechtmäßig. Die Entscheidung wurde am 05.08.2006
zugestellt.
Mit der am 28.08.2006 bei Gericht eingegangenen Klage greift der Kläger die
Beseitigungsverfügung unter Wiederaufnahme seines Vorbringens aus dem
Verwaltungsverfahren weiter an.
Der Kläger beantragt,
die Beseitigungsverfügung vom 27.10.2004 und den unter dem
14.07.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht sich die Gründe der angefochtenen Bescheide zu Eigen.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 30.05.2007 besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf
die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen dieses Verfahrens sowie des
Parallelverfahrens 6 K 60/06 Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind
rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 82 Abs. 1 LBO. Danach kann die
Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulicher Anlagen
anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert
wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:
Der im Streit stehende Blechschuppen bedarf nach § 60 Abs. 1 LBO der Baugenehmigung,
da er weder nach § 61 LBO verfahrensfrei noch nach § 63 LBO genehmigungsfrei gestellt
ist. Bislang liegt eine Genehmigung nicht vor. Sie kann auch nicht nachträglich erteilt
werden, denn der Schuppen ist an seinem Standort planungsrechtlich nach § 35 BauGB
unzulässig.
Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Parzellen 361/228 und 319/225
nicht mehr zu der bebauten Ortslage im Bereich der W.Straße in A-Stadt gehören, sondern
bereits dem Außenbereich zuzuschlagen sind.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§
35 BauGB) ist die Reichweite des Bebauungszusammenhanges der Ortslage, denn § 34
BauGB erfasst nur die Zulässigkeit von Vorhaben, die noch innerhalb der „im
Zusammenhang bebauten Ortsteile“ liegen. Hierbei reicht ein Bebauungszusammenhang
soweit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz dazwischen liegender unbebauter
Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, an der
auch das Baugrundstück teilnimmt. Die Vorschrift des § 34 BauGB knüpft dabei
ausschließlich an die optisch wahrnehmbaren faktischen Verhältnisse an
vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 – IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20
= BRS 20 Nr. 35; Beschluss vom 27.05.1988 - 4 B 71.88 -, BRS 48
Nr. 45 und Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, Baurecht 1994, 353
f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1997 – 2 R 32/96 – und
vom 25.05.1999 – 2 R 10/98 -.
Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich erfordert eine umfassende, die
gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigende Betrachtung. Soweit keine unmittelbar
aufeinander folgende, ununterbrochene Bebauung vorliegt, muss der äußere Eindruck
entscheiden, ob sich nach der Verkehrsauffassung noch ein Bebauungszusammenhang,
d.h. eine Geschlossenheit in dem o.g. Sinne erkennen lässt. Dabei ist eine Bewertung des
konkreten Sachverhaltes im Einzelfall unter Einbeziehung aller einschlägigen örtlichen
Gegebenheiten erforderlich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der
Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Haus der zusammenhängenden
Bebauung endet
OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.10.1976 – 2 R 84/76 -, vom
22.11.1976 – 2 R 87/76 -, vom 21.01.1977 – 2 R 40/76 -, SKZ
1977 S. 221 und vom 07.03.1980 – 2 R 162/79 -.
Wie die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung und das den Beteiligten im Rahmen
des Ortstermins bekannt gemachte Luftbild nachdrücklich belegen, ist von dem in Rede
stehenden Grundstück aus gesehen, seine Zugehörigkeit zu einem
Bebauungszusammenhang nicht erkennbar. Ein Bebauungszusammenhang wird hier
nämlich nur durch die der W.Straße zugeordnete einzeilige Straßenrandbebauung gebildet.
Diese strebt als nach Süden reichender Bebauungsfinger aus der Ortslage A-Stadt heraus.
Von Westen her streichen weiträumig landwirtschaftlich genutzte Flächen an dieses
Bebauungsband heran und enden an den rückwärtigen Grenzen der Hausgärten auf der
westlichen Seite der W.Straße. Die W.Straße ist in diesem Straßenabschnitt äußerst
kompakt mit Doppelhäusern und Hausgruppen bebaut. Die Hausgrundstücke selbst weisen
durchgängig eine geringe Tiefe aus, so dass auch im rückwärtigen Bereich nur kleine
Flächen als Hausgärten zur Verfügung stehen. Dies hängt damit zusammen, dass die
Streichrichtung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen eine völlig andere ist, als die der
W.Straße zugeordneten Hausgrundstücke. Während sich letztere rechtwinklig an die
Straße anschließen, stoßen die übrigen Grundstücke in diesem Bereich in einem spitzen
Winkel von ca. 30° von Süden her an die Gärten an. Erschlossen werden diese
landwirtschaftlichen Parzellen im Bereich des Baugrundstücks durch eine Baulücke in der
W.Straße, durch die ein auch das Grundstück des Klägers erfassender Anwandweg
verläuft. Gleichzeitig fällt das Gelände von Ost nach West deutlich ab. Diese örtlichen
Gegebenheiten sind dahingehend zu bewerten, dass ein Bebauungszusammenhang nur im
Bereich der einzeiligen Straßenrandbebauung der W.Straße zu erkennen ist, zumal die zu
den Hauptgebäuden gehörenden Freiflächen nur insoweit noch am Innenbereich
teilnehmen, wie sie bebauungsakzessorisch aus Hofgelände und Standort von
Nebenanlagen genutzt werden
OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.1988 - 2 R 513/85 – BRS 48
Nr. 51
Deshalb ist die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, parallel zur W.Straße, in etwa
auf Höhe der rückwärtigen (westlichen) Grenze der Hausgärten zu ziehen. Die von dem
Kläger bebauten Parzellen 361/228 und 319/225 liegen deutlich von diesem
Bebauungsband nach Westen abgerückt, in Mitten der Hangfläche, und stellen sich bei
natürlicher Betrachtungsweise als Teil der Ortslage vorgelagerten landwirtschaftlichen
Nutzflächen dar. Sie liegen daher nicht mehr innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles, sondern im Außenbereich.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Blechschuppens beurteilt sich daher nach § 35
BauGB. Mit den nach dieser Vorschrift zu stellenden Anforderungen ist der Verbleib des
beanstandeten Bauwerks nicht zu vereinbaren. Offenkundig handelt es sich nicht um ein
privilegiertes Gebäude im Verständnis des Abs. 1 der Vorschrift. Weder kann es als einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung
dienend (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) qualifiziert werden, noch steht es im
Zusammenhang mit einem der sonstigen im Außenbereich bevorrechtigt zulässigen
Nutzungszwecke. Vielmehr nutzt der Kläger, wovon sich die Kammer bei der
Ortsbesichtigung eindrücklich überzeugen konnte, das Gebäude, um darin Gartengeräte
und Werkzeuge sowie sonstige Gegenstände, die üblicherweise in der Garage oder im
Keller des Wohnhauses gelagert werden, aufzubewahren. Soweit sie, wie z.B. ein
Wiesenmäher, an Ort und Stelle nützlich sind, um das Obststück zu bewirtschaften, muss
er sich darauf verweisen lassen, dass er die zur Pflege eines im Außenbereich gelegenen
Grundstücks notwendigen Geräte im Bedarfsfall zur Durchführung der Pflegemaßnahmen
mitbringt und danach wieder zu Hause abstellt. Selbst damit im Zusammenhang stehende
Kleinstbauten können im Außenbereich keinen Vorrang für sich beanspruchen
BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 – IV B 76.72 -, Buchholz
406.11, § 35 BBauG Nr. 105.
Auch nach § 35 Abs. 2 BauGB erweist sich der Schuppen als nicht zulässig, da er
öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Als festes, mit einer
Grundfläche von immerhin 3 x 6 m bei einer mittleren Höhe von 2,14 m, auf einer
massiven Betonplatte erstelltes Bauwerk, stellt er einen unorganischen Vorgang der
Zersiedlung dar, der regelmäßig den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35
Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) berührt und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BauGB). Zielsetzung des § 35
BauGB ist es nämlich, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und einer
regellosen Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich zu verhindern, und diesen einer
naturgegebenen Bodennutzung durch Land- und Forstwirtschaft vorzubehalten. Die
Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft ist ein öffentlicher Belang, mit dem
siedlungsstrukturell eindeutig zu missbilligende Vorgänge unterbunden werden sollen
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.1999 – 2 R 10/98 -.
Innerhalb dieser durch Obstbäume, Wiesen und Weiden geprägten Hangfläche, ist ein
derartiger Blechschuppen – ungeachtet der vereinzelt vorhandenen, vom Beklagten
zwischenzeitlich aufgegriffenen weiteren Bauwerke – wesensfremd. Er entfaltet eine
erhebliche Vorbildwirkung, die insbesondere wegen des in der Nachbarschaft gelegenen
Anwandweges erwarten lässt, dass die Verfahrensweise des Klägers „Schule macht“ und
weitere vergleichbare Bauwerke innerhalb dieser der Landwirtschaft vorbehaltenen Fläche
aufgestellt werden. Gerade das will die Regelung des § 35 BauGB verhindern. Deshalb
beeinträchtigt der Verbleib des Blechschuppens auf dem Baugrundstück öffentliche
Belange, und ist somit planungsrechtlich unzulässig. Eine nachträgliche Genehmigung
scheidet daher aus. Das Bauwerk ist formell wie materiell illegal.
Sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 LBO erfüllt, so ist die
Entscheidung des Beklagten, dessen Beseitigung anzuordnen, frei von Ermessensfehlern,
da nicht ersichtlich ist, wie anders als durch den Abriss rechtmäßige Zustände auf dem
Grundstück hergestellt werden können.
In diesem Zusammenhang dringt der Kläger auch nicht mit seinen Einwänden betreffend
die Störerauswahl und die in der Nachbarschaft vorhandenen Vergleichsvorhaben durch.
Was die Störerauswahl angeht, hat sich der Beklagte zu Recht an den Kläger als – den
unstreitigen - Bauherrn und damit Handlungsstörer gewandt. Dieser ist in aller Regel der
richtige Adressat für eine Beseitigungsverfügung und der Beklagte kann sich darauf
beschränken, den oder die Grundstückseigentümer – wie hier geschehen – nachträglich mit
einer Duldungsanordnung zu belegen um zivilrechtliche Hindernisse auszuräumen, die dem
in die Pflicht genommenen Bauherrn bei der Befolgung der Beseitigungspflicht
entgegengehalten werden könnten
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. März 1999 –2 Q 1/99-.
Ermessensfehlerfrei ist auch die Entscheidung des Beklagten, die in der Nachbarschaft
vorhandenen Gebäude, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer privilegierten
landwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB stehen, aufzugreifen und deren
weiteres Schicksal vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig zu machen. Diese
Vorgehensweise ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht willkürlich, sondern
aus verfahrensökonomischen Gründen geboten
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.12.1985 – 2 R 192/84 –
und BVerwG Beschluss vom 23.11.1998 – 4 B 99.98 -, BauR 99,
734.
Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist nach alledem nicht zu beanstanden.
Die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes genügt den
nach §§ 13, 15, 19 und 20 SVwVG zu stellenden Anforderungen.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung ist nicht gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m.
Teil 2 Ziffer 9.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit.