Urteil des VG Saarlouis vom 13.09.2007

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VG Saarlouis Beschluß vom 13.9.2007, 10 L 1006/07
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Entziehung
der Fahrerlaubnis
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.08.2007 gegen
die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.07.2007 wird wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 08.08.2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der
Antragsgegnerin vom 18.07.2007, durch welche dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
entzogen wurde und er zugleich unter Androhung von Zwangsmaßnahmen aufgefordert
wurde, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung bei der
Antragsgegnerin abzuliefern, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch in der Sache
begründet.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob
ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen
behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs
schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht
vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in
der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt
gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei
offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt dem gegenüber das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs beanspruchen, denn die Verfügung der Antragsgegnerin vom
18.07.2007 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden
Erkenntnisse als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin, ohne zuvor eine ärztliche
Untersuchung zur Klärung der Konsumhäufigkeit, angeordnet zu haben, ausschließlich
aufgrund des beim Antragsteller festgestellten THC-Carbonsäure-Wertes von einem
gelegentlichen Cannabis-Konsum ausgegangen ist, obwohl dies von dem Antragsteller
bestritten wurde.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 q) StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist einem
ungeeigneten Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet erweist sich nach
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Führerscheininhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen
oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Die
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist bei Einnahme von Cannabis – die hier
in Rede steht – nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann gegeben,
wenn diese Droge regelmäßig eingenommen wird oder nach Nr. 9.2.2 bei gelegentlicher
Einnahme von Cannabis, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Für
einen einmaligen Konsum von Cannabis enthält die FeV keine Bewertung.
In der angegriffenen Verfügung hat die Antragsgegnerin zur Begründung der Entziehung der
Fahrerlaubnis des Antragstellers lediglich ausgeführt, dass aufgrund des bei der
durchgeführten Blutuntersuchung, die auf der am Tattag entnommenen Blutprobe beruht,
festgestellten Wertes von 0,096 mg/l (= 96,0 ng/ml) Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure
(THC-COOH) bei dem Antragsteller von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum
auszugehen sei und daher feststehe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
geeignet sei.
Diese Einschätzung der Antragsgegnerin begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
denn aus dem von der Antragsgegnerin festgestellten Sachverhalt kann ein gelegentlicher
Cannabiskonsum des Antragstellers ohne weitere Ermittlungen hinsichtlich der
Konsumgewohnheiten nicht als erwiesen angesehen werden. Die Antragsgegnerin hat
keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass der
Antragsteller gelegentlich, also ab und zu, in unregelmäßigen Abständen Cannabis zu sich
nimmt. Fest steht nur, dass er am 16.11.2006 gegen 10.10 Uhr unter Einfluss von
Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Bei dem Vorfall machte der
Antragsteller keine Angaben zu einem Konsum von Betäubungsmitteln. Im Rahmen seiner
Anhörung vor Erlass der Entziehungsverfügung hat der Antragsteller den gelegentlichen
Konsum von Cannabis bestritten und behauptet, es handele sich um einen einmaligen
experimentellen Konsum.
Die Höhe der im Blut des Antragstellers festgestellten Konzentration von THC-Carbonsäure
erlaubt es indessen nicht, allein im Hinblick hierauf als erwiesen anzusehen, dass er
gelegentlich Cannabis konsumiert. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum setzt voraus, dass
der Betroffene wiederholt diese Droge zu sich nimmt. Davon ist zu unterscheiden der – von
dem Antragsteller behauptete - lediglich einmalige, experimentelle Konsum von Cannabis.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Beschluss vom 30.09.2002 -9 W 25/02-
hat zwar festgestellt, dass ein dauernder oder gewohnheitsmäßiger bzw. regelmäßiger
Konsum ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml bzw. 0,075
mg/l anzunehmen ist. Wenn dieser Grenzwert überschritten werde, lägen hinreichend
konkrete Verdachtsmomente für eine auch bei Cannabis-Konsum mögliche dauerhafte,
fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit auf der
Grundlage eines über längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauchs vor, die die
Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigten, ohne dass es darauf ankomme,
ob aus dem Überschreiten des Wertes bereits ein Konsummuster abgeleitet werden
könne. Demnach hätte die Antragsgegnerin zunächst eine ärztliche Untersuchung des
Antragstellers anordnen müssen, um eine tragfähige Grundlage für die Bewertung der
Konsumhäufigkeit des Antragstellers zu gewinnen.
Dies gilt vor allem, weil der Antragsteller durchgängig vorträgt, dass der erreichte Wert von
THC-Carbonsäure lediglich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum zurückzuführen
sei. Dieser Behauptung steht der Blutwert nicht entgegen, denn der festgestellte Wert für
den Metaboliten THC-COOH belegt nicht zwingend einen gelegentlichen Konsum. Der
Wirkstoff THC erreicht zwar relativ schnell nach der Aufnahme eine hohe Konzentration im
Serum, um entsprechend schnell wieder abzufallen; er selbst ist im Blut nur etwa vier bis
sechs Stunden nachweisbar. Der Wert des Metaboliten THC-Carbonsäure hingegen steigt
mit dem Abbau des Wirkstoffs THC als Stoffwechselprodukt entsprechend langsamer an,
und ist somit abhängig von der Konsumpraxis mehrere Tage im Blut nachweisbar.
Schubert, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung,
Kommentar, 2002, Tabelle 1 zu Kapitel 3.1.2, Seite 115
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Beschluss vom 27.03.2006, 11 Cs 05.1559, zitiert nach
juris
verweist auf eine Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München,
wonach eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich bis
zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich sei. Diese Aussage bezieht sich auf
Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem
Vorfall (d.h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme
Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden
liegen.
Die im Auftrag der Verkehrspolizeiinspektion A-Stadt durchgeführte toxikologische
Untersuchung des Blutes des Antragstellers durch das Institut für Rechtsmedizin der
Universität des Saarlandes (vgl. Befunde vom 23.11.06 und vom 05.12.06) kann auch hier
nicht ein ärztliches Gutachten im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ersetzen, da sie
weder von der Antragsgegnerin unter Übersendung der vollständigen Unterlagen
anlassbezogen und mit entsprechender Fragestellung angeordnet wurde noch in der
Durchführung der Untersuchung als auch in der schriftlichen Begründung den
Anforderungen eines solchen Gutachtens entspricht. Denn zum einen stellt neben der Urin-
und der Blutprobe gerade die Haaranalyse einen wesentlichen Bestandteil eines in diesem
Rahmen durchzuführenden Drogenscreenings dar. Bevor aber nicht aufgrund eines den
Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV entsprechenden ärztlichen Gutachtens oder
aber aufgrund sonstiger hier nicht vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte festgestellt ist,
dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, kann im Rahmen des vorliegenden
Eilverfahrens nicht von der fehlenden Eignung des Antragstellers im Sinne von § 46 Abs. 1
FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden, weshalb auch keine
Grundlage für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gegeben ist.
Zwar hat der Antragsteller nicht zwischen Einnahme der Droge und der Teilnahme am
Straßenverkehr getrennt, denn er hat mit einem THC-Wert von 4,0 ng/ml am
Straßenverkehr teilgenommen, und darüber hinaus auch deutliche Anzeichen einer
Cannabisbeeinflussung gezeigt (vgl. Bericht der Verkehrspolizeiinspektion A-Stadt vom
22.11.2006). Beim Konsum von Cannabis führt das mangelnde Trennvermögen allein aber
noch nicht zur fehlenden Fahreignung. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV muss ein
gelegentlicher Konsum hinzu kommen. Da das Konsummuster des Antragstellers aber –
wie dargelegt - nicht aus den bislang ermittelten Blutwerten abgeleitet werden kann, hätte
die Antragsgegnerin die Konsumfrequenz auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV weiter aufklären müssen, um den durch das mangelnde Trennvermögen bestehenden
Eignungszweifel weiter aufzuklären. Diese Maßnahme ist allerdings noch bis zum Abschluss
des Verwaltungsverfahrens (hier des Widerspruchsverfahrens) möglich.
Mit Blick auf die von dem Antragsteller im Rahmen eines Privatgutachtens vorgelegten
Befunde einer bereits stattgefundenen Urin- und Haaranalyse ist zu bemerken, dass deren
Beweiskraft eingeschränkt ist, weil die Untersuchung nicht von einer für
Fahreignungsgutachten qualifizierten Stelle unter forensisch gesicherten Bedingungen
erfolgt ist.
Eine Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers besteht daher nach
dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht. Nach alledem überwiegt damit
sein Aussetzungsinteresse deutlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
der angefochtenen Verfügung, so dass die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller
hiergegen eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen ist.
Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.