Urteil des VG Saarlouis vom 20.11.2007

VG Saarlouis: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, grundstück, einstellung der bauarbeiten, gebühr, einstellungsverfügung, bauherr, vollziehung, gemeinde, hauptsache

VG Saarlouis Beschluß vom 20.11.2007, 5 L 1923/07
Baueinstellungsverfügung gegenüber dem Eigentümer einer verpachteten Weide
Leitsätze
1. Das Halten von 2 Pensionspferden und 1 eigenen Pferd auf einer Fläche von 0,5 ha
Eigenland und 2,1 ha Pachtland stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 61 Abs. 1 Nr. 1c LBO 2004 dar.
2. Das Einschreiten gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Unterbindung der
Fortsetzung von Bauarbeiten an einem Offenstall auf einer verpachteten Weide entspricht
dem Prinzip größtmöglicher Effektivität.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen eine baurechtliche Verfügung, mit der er unter
Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet wurde, sofort sämtliche weiteren Bauarbeiten
zur Fertigstellung eines Pferdeunterstandes einzustellen und mit der für den Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro angedroht und zugleich
(aufschiebend bedingt) festgesetzt sowie eine Gebühr in Höhe von 104,52 Euro
angefordert wurden.
I.
Mit Schreiben vom 23.04.2007 wandte sich die Gemeinde A-Stadt an der Antragsgegner:
Der Antragsteller errichte auf seinem Grundstück einen Pferdeunterstand. Trotz
Intervention der Gemeinde und des Hinweises, dass das Vorhaben im Außenbereich
unzulässig sei, setze er das Bauvorhaben fort. Es werde um die Einleitung entsprechender
Schritte gebeten.
Am 04.05.2007 besichtigte der Antragsgegner die Örtlichkeit und fertigte Fotografien an.
Ausweislich des Aktenvermerkes sei der Antragsteller weder vor Ort noch zu Hause
anzutreffen gewesen. Auf dem Flurstück sei mit der Errichtung eines Pferdeunterstandes
aus Holz begonnen worden. Das Dach sei zum Teil mit Trapezblechen und mit einer
Abdeckplane abgedeckt, die Außenwände seien zum Teil mit Trapezblechen eingehaust. Im
Unterstand hätten sich drei Pferde befunden. Die Koppel sei umlaufend mit einem mobilen
Weidezaun eingezäunt.
Mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 11.05.2007 teilte der Antragsgegner dem
Antragsteller mit, anlässlich einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass auf
seinem Grundstück, Flurstück .../1 in Flur 4 der Gemarkung H., mit der Errichtung eines
Pferdeunterstandes aus Holz in der Größe von ca. 9,00 m x 4,50 m, Höhe ca. 3,00 m im
Außenbereich begonnen worden sei, ohne dass die erforderliche Baugenehmigung vorliege.
Derzeit werde an der Einhausung gearbeitet; das Dach sei zum Teil mit Trapezblechen
sowie mit einer Abdeckplane abgedeckt, die Außenwände seien zum Teil mit Trapezblechen
eingehaust. Gemäß den §§ 57 Abs. 2, 58, 59 Abs. 1 i.V.m. § 81 LBO 2004 forderte der
Antragsgegner den Antragsteller auf, sämtliche weiteren Bauarbeiten zur Fertigstellung des
Pferdeunterstandes einzustellen und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die
sofortige Vollziehung an. Zur Begründung des Sofortvollzugs verwies der Antragsgegner
auf die formelle Illegalität und die mögliche Schaffung eines Zustandes, der mit den
baurechtlichen Vorschriften unvereinbar sei. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der
Antragsgegner dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR an, das er zugleich
aufschiebend bedingt festsetzte. Für die Verfügung forderte der Antragsgegner vom
Antragsteller Kosten (Gebühr und Auslagen) in Höhe von 104,52 Euro an.
Gegen den am 16.05.2007 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben
vom 21.05.2007 Widerspruch, das am 05.06.2007 beim Antragsgegner einging. Zur
Begründung machte er geltend, er habe das Grundstück seit dem 01.04.2007 verpachtet
und sei deshalb nicht Bauherr des Vorhabens. Deshalb dürften von ihm auch nicht die
Kosten für den Bescheid verlangt werden.
Unter dem 16.07.2007 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung
etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch: Er
habe das Grundstück „einem Dritten“ verpachtet, der seines Wissens nach die
notwendigen Genehmigungen beantragt habe.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2007, der beim Antragsgegner am 18.05.2007 einging, hatte
Frau M. P. unter Beifügung eines Aufnahmebescheides der Land- und Forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 08.05.2007 formlos
einen Bauantrag für einen Offenstall gestellt. Der Antragsgegner hatte sodann ihr unter
dem 06.06.2007 mitgeteilt, dass Gebäude ohne Feuerstätten …, die einem
landwirtschaftlichem Betrieb dienten und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren
bestimmt seien, verfahrensfrei sei; zur Klärung des Vorliegens eines solchen Betriebes sei
die Landwirtschaftskammer des Saarlandes um Stellungnahme gebeten worden. Diese
antwortete am 13.07.2007, die Pächterin sei 45 Jahre alt und im Hauptberuf Erzieherin.
Sie und ihr Ehemann hielten seit 2006 Pferde. Bewirtschaftet würden 2,6 ha Grünland,
davon 0,5 ha Eigenland. Gehalten würden zwei Pensionspferde sowie ein eigenes Pferd.
Das stelle sich als Hobbypferdehaltung dar und nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb.
Unter dem 24.07.2007 teilte der Antragsgegner der Pächterin mit, dass es zur Errichtung
des Offenstalles zur Hobbypferdehaltung der Erteilung einer Baugenehmigung bedürfe, die
nicht erteilt werden könne. Es bleibe ihr unbenommen, einen (förmlichen) Bauantrag zu
stellen.
Mit Schreiben vom 22.08.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die
Vollziehung nicht ausgesetzt werde und die Gebühr von 104,52 Euro zu bezahlen sei.
Bei einer Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner am 28.08.2007 wurde in
Anwesenheit des Antragstellers festgestellt, dass Frau M. P. Pächterin des Grundstücks
sei. Diese habe seit dem 01.04.2007 einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet. In
dem Unterstand befänden sich zwei Pensionspferde und ein eigenes Pferd des
Antragstellers. Trotz der Einstellungsverfügung wurde an dem Pferdeunterstand gearbeitet.
Der Antragsteller und dessen Vater hätten eine Dachrinne installiert. Das Dach und die
schräge Seitenwand seien komplett mit Trapezblechen eingedeckt, die Wand zum
Flurstück .../3 mit einer grünen Plane verkleidet gewesen.
Unter dem 31.08.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das
Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro fällig geworden sei, weil die Bauarbeiten entgegen der
Verfügung vom 11.05.2007 nicht eingestellt worden seien.
Mit dem bei Gericht am 02.11.2007 bei Gericht gestellten Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einstellungsverfügung und
Gebührenfestsetzung wiederholt der Antragsteller seine bisherigen Ausführungen.
Vertiefend trägt er mit Schriftsatz vom 16.11.2007 vor, er selbst besitze kein Pferd, auf
der Koppel befänden sich derzeit zwei Pensionspferde und ein Pferd, das seiner Ehefrau
gehöre. Er selbst sei auch nicht bei Bauarbeiten angetroffen worden und habe sogleich
erklärt, dass er nicht Bauherr des Vorhabens sei und das Grundstück verpachtet habe;
wenn er nach dem Namen des Pächters gefragt worden wäre, hätte er diesen
selbstverständlich sofort angegeben. Dann hätte der Antragsgegner auch sogleich
feststellen können, dass Frau P. bereits am 12.05.2007 einen Bauantrag für einen
Offenstall gestellt habe, bei dessen Errichtung sein – des Antragstellers – Vater der
Pächterin geholfen habe. Er selbst habe nichts damit zu tun gehabt und er habe auch bei
der Ortsbesichtigung am 28.08.2007 nicht mit gearbeitet. Er und sein Vater hätten auch
keine Dachrinne installiert; vielmehr habe sein Vater die Absicht gehabt, die Dachrinne zu
reparieren. Auch der Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde A-Stadt könne allenfalls
seinen Vater bei Arbeiten angetroffen haben. Frau P. sei der Auffassung, dass sie ein
landwirtschaftliches Unternehmen betreibe und zwar nicht als Hobby, sondern zur
Gewinnerzielung. Jedenfalls sei der Verhaltensstörer vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags.
II.
Bei dem Antrag handelt es sich zum einen um einen auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte
Baueinstellungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 11.05.2007 und zum
anderen um einen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die
von Gesetz wegen sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung in dem Bescheid. Beide
Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse
an einer sofortigen Vollziehung der Einstellungsverfügung in einer den formalen
Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend
dargelegt, indem er der Sache nach darauf abgestellt hat, dass eine Fortführung der
Bauarbeiten zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führen würde, der sich
bewusst über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetze. In derartigen "typischen
Interessenlagen" ist der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame
Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße als ausreichend anzusehen. (OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 01.06.1990 - 1 W 39/90 -, S. 4 f., mit weiteren Nachweisen)
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung
eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder
teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das
öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das
entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b
VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von
Vollzugsmaßnahmen der Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die
Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel
nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt
bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers. (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.)
Die im Streit befindliche Baueinstellungsverfügung ist zur Überzeugung der Kammer
offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers
ausfällt.
Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid auf § 81
kann
Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet,
geändert oder beseitigt werden.
Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung entscheidungstragend darauf
gestützt, die Errichtung des Offenstalles auf dem Grundstück des Antragstellers im
Außenbereich sei baugenehmigungspflichtig und nicht genehmigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt
bereits der (ohne eine nach § 64 Abs. 1 LBO erforderliche Bauerlaubnis) Beginn von
Bauarbeiten bzw. die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer
Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die aufgegriffene
Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. (OVG des
Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom
13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V
1/99 -)
Diese Voraussetzungen für den Erlass der Einstellungsverfügung liegen vor. Offene
Tierunterstände sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 c) LBO 2004 nur dann verfahrensfrei, wenn
sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Offenkundig dient der offene
Pferdeunterstand keinem landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne. Dass der
Antragsteller einen solchen Betrieb unterhält, behauptet er selbst nicht. Auch die Pächterin
unterhält keinen solchen „Betrieb“.
Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist nach § 201 insbesondere der Ackerbau,
soweit das Futter
überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden,
landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann
Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die
Boden zum Zwecke der
Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet
(BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, BRS 28 Nr. 45 = DVBl. 1975, 505)
dauernde
notwendigen nutzbaren Flächen sein. Das erfordert es, dass zumindest die für einen
überwiegend im Eigentum des
Betriebsinhabers
landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend auf fremdem Grund und
Boden gewährleistet nicht die erforderliche Nachhaltigkeit eines lebensfähigen Betriebs
angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und
von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung. Hieran hat auch die durch §
595 BGB eingeführte und verbesserte Stellung des Pächters nichts geändert. (BVerwG,
Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 253 = BRS
49 Nr. 92; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 -)
Auf dieser Grundlage hat die Pächterin mit ihrer Anmeldung bei der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft zum 01.04.2007 keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Verständnis
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errichtet. Nichts spricht für die Annahme, dass die ihr
gehörende Fläche von 0,5 ha zusammen mit 2,1 ha Pachtland ausreicht, um das Bestehen
eines landwirtschaftlichen Betriebs im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
anzunehmen. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa im Beschluss vom 19.07.1994
(- 4 B 140.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301) ausgeführt, dass eine
Pensionspferdehaltung mit 15 bis 20 Pferden auf einer Fläche von 2,6 ha Eigenland und
12,3 ha angepachtetem Grün- und Ackerland noch keinen solchen Betrieb darstelle.
Für die Annahme einer landwirtschaftlich betriebenen Pferdezucht muss regelmäßig ein
Tierbestand von mindestens 20 bis 25 Pferden vorhanden sein. (Vgl. Hess. VGH, Urteil
vom 11.07.1984 – 4 OE 122/79 -, BRS 42 Nr. 84; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.1994
– 7 K 5002/91 -, RdL 1994, 234; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2003 – 5 S
1692/02 -, bei juris)
Betrieb
Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit mit
entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine
Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung. (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 50) Die
Dauer und Nachhaltigkeit des Betriebes setzt bei Nebenerwerbsbetrieben als wichtiges
Indiz die Gewinnerzielung in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei voraus, d.h. ein
Nebenerwerb muss dem Betriebsinhaber einen Beitrag zum Lebensunterhalt geben.
(BVerwG, Beschluss vom 20.01.1981 - 4 B 167.80 -, BRS 38 Nr. 85) Fehlt es an der
Erwirtschaftung eines Gewinns, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit sprechen. Als
Faustregel gilt dabei: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer der
Kapitaleinsatz und je geringer die Zahl der Tiere und Menschen ist, umso stärkere
Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. (BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4
C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75) Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem
Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder
weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im
Außenbereich Gebäude zu errichten. (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 C 7.04 -, bei
juris)
Pensionspferdehaltung mit zwei Pensionspferden ist aufgrund des zu geringen Umfanges
grundsätzlich ungeeignet, dem Betriebsinhaber einen nennenswerten Beitrag zum
Lebensunterhalt geben. Wird neben zwei Pensionspferden zudem ein eigenes Pferd
gehalten, steht die eigene Hobbyhaltung im Vordergrund. Folglich spricht nichts für die
Annahme des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebes, dem der Offenstall dienen
könnte.
offensichtlich
genehmigungsfähig. Dass der Offenstall nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist,
wurde ausgiebig dargestellt. Allenfalls käme deshalb vorliegend eine Zulassung des
Vorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht. Danach können sonstige
Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Regelmäßig steht
Vorhaben wie dem streitigen Offenstall indes der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5
BauGB entgegen, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft.
Die Entscheidung begegnet auch unter dem vom Antragsteller in den Vordergrund seines
Vorbringens gestellten Gesichtspunkt der Störerauswahl keinen Bedenken. Entgegen der
Ansicht des Antragstellers ist die Baueinstellung keineswegs stets und nur gegen den
Bauherrn zu richten. Entscheidend ist vielmehr – wie sich ohne weiteres aus dem Wortlaut
effektivsten
können. Das mag im Regelfall durch die Inanspruchnahme des Handlungsstörers sein, der
dann auch der Bauherr sein dürfte, muss es aber nicht. Insbesondere wenn der Bauherr
nicht angetroffen wird oder etwa seine Verantwortlichkeit bestreitet, ist im Normalfall auf
den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer für die auf seinem Grundstück
stattfindenden Bauarbeiten zurückzugreifen. Da die Landesbauordnung keine spezielle
Regelung der Störerauswahl und damit der Frage richtigen Auswahl des Adressaten der
Beseitigungsanordnung enthält, ist auf die allgemeinen Vorschriften über die
ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Vom
Ansatz her kommen insoweit sowohl der Bauausführende als sogenannter Handlungs- oder
Verhaltensstörer (§ 4 SPolG) wie auch der Grundstückseigentümer unter dem
Gesichtspunkt der Zustandshaftung (§ 5 SPolG) in Betracht. Die Auswahl zwischen
mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen steht ebenfalls im Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde. Dessen Ausübung ist gegebenenfalls uneingeschränkt nach
allgemeinen Maßstäben (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO) auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu
überprüfen, wobei grundsätzlich das Prinzip größtmöglicher Effektivität zur Ausräumung
des Rechtsverstoßes für die Auswahlentscheidung zu beachten ist. Eine allgemeine
Wertungsvorgabe lässt sich aber insoweit dem Verantwortungsgrundsatz des § 52 LBO
2004 entnehmen, so dass in Zweifelsfällen grundsätzlich primär der Bauherr als
Handlungsstörer im vorgenannten Sinne zur Beseitigung des von ihm geschaffenen
Bauwerks heranzuziehen ist. Die Beurteilung ist nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen aus
der Perspektive der handelnden Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer
jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten vorzunehmen. (Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht
Saarland, 2. Aufl. 2005, IX Rdnr. 66 m.w.Nachweisen)
Der Antragsgegner hat sich vorliegend an den Antragsteller als Zustandsstörer gewandt,
um dem baurechtswidrigen Zustand effektiv zu begegnen. Dieser war für den
Antragsgegner allein greifbar, zumal die Konstruktion mit der Pächterin, die die Wiese
ausweislich des vorgelegten Pachtvertrages für 20 Euro im Jahr gepachtet hat und
angeblich Bauherrin des massiven Offenstalls sein soll, ersichtlich vorgeschoben ist, weil der
Stall ersichtlich primär der Unterbringung eines seiner Ehefrau gehörenden Pferdes und in
zweiter Linie des einen Pferdes der Pächterin dienen soll.
Dass die Vorgehensweise des Antragsgegners dem Prinzip der größtmöglichen Effektivität
zur Ausräumung des Rechtsverstoßes deshalb in besonderem Maße gerecht wird, ergibt
sich auch aus Folgendem: Der Stall selbst würde, selbst wenn die Pächterin Bauherrin
wäre, mit der Errichtung nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit der
Folge, dass sie selbst ohne die Zustimmung des Antragstellers keine Veränderungen
vornehmen dürfte und der Antragsteller deshalb zusätzlich zu deren Duldung verpflichtet
werden müsste. Zudem berechtigt der Pachtvertrag die Pächterin von Rechts wegen nicht
zur Errichtung von Baulichkeiten auf dem Pachtgrund. Nach § 585 BGB wird durch einen
Landpachtvertrag ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur
Landwirtschaft verpachtet. Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter nach § 585 Abs. 2
i.V.m. § 581 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten
Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu
gewähren; der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu
entrichten. Ein Recht auf Errichtung von Gebäuden auf dem Pachtgrundstück sieht das
BGB nicht vor.
Die vom Antragsgegner getroffene Störerauswahl ist deshalb sachgerecht. Demgegenüber
geht der Einwand des Antragstellers schon vom Zeitablauf her ersichtlich fehl, der
Antragsgegner hätte (am 11.05.2007, dem Datum des Bescheides) aufgrund des am
18.05.2007 beim Antragsgegner eingegangenen formlosen Bauantrags der Frau P. vom
12.05.2007 feststellen können, dass diese sich für den Offenstall verantwortlich zeige.
Unergiebig ist auch der Einwand des Antragstellers, er habe mit der Errichtung des
Offenstalls für das Pferd seiner Ehefrau und des Pferdes der vollberufstätigen Pächterin auf
seinem Grundstück nichts zu tun, er sei jeweils nur zufällig anwesend gewesen, als er im
April 2007 von Herrn Sch. vom Bauamt der Gemeinde A-Stadt und bei der
Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner am 28.08.2007 zusammen mit seinem Vater
auf dem verpachteten Grundstück angetroffen wurde. Unstreitig waren an dem
Pferdeunterstand auf seinem Grundstück Bauarbeiten durchgeführt worden.
Demgegenüber war die angebliche Bauherrin im Gegensatz zum Antragsteller jeweils nicht
anwesend. Ersichtlich haben die Bauarbeiten an dem Offenstall auch trotz der
Einstellungsverfügung Fortschritte gemacht, was vorliegend zwar keine Rolle spielt, sich
aber ohne weiteres aus den gefertigten Fotos ergibt. Es liegt auf der Hand, dass der
Antragsteller als Grundstückseigentümer rechtlich wie tatsächlich in der Lage ist, dafür zu
sorgen, dass auf seinem Grundstück keine weiteren Bauarbeiten zur Fertigstellung des
Offenstalls stattfinden. Er selbst stellt das im Übrigen nicht in Abrede.
Sind die vom Antragsgegner eingestellten Bauarbeiten somit formell illegal und materiell-
rechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig und der Antragsteller aller Voraussicht
nach rechtmäßig als Zustands- und zugleich Anschlussstörer in Anspruch genommen
worden, ist die Einstellungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.
Die Zwangsgeldbewehrung entspricht den Vorgaben des SVwVG.
3. Auch hinsichtlich der angeforderten Gebühr in Höhe von 104,52 Euro hat der Antrag
(auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) keinen Erfolg.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht
das private Interesse des Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten Betrages bis
zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest
vorläufig - verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht
gehinderten Realisierung einer Kostenanforderung abzuwägen. Im Hinblick auf die seitens
des Gesetzgebers abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete
grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an einer Sicherung der
Finanzierung öffentlicher Haushalte und Aufgaben vor den wirtschaftlichen Interessen des
zur Zahlung öffentlicher Kosten Herangezogenen ist erst dann vom Vorliegen "ernstlicher
Zweifel" im Sinne der auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend
heranzuziehenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwG0 auszugehen, wenn
überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
sprechen. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.03.1989 - 1 W 636/88 –, vom
06.02.1991 - 2 W 3/91 -)
Die Befriedigung des herausragenden öffentlichen Interesses führt auch regelmäßig zu
keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der Vermögensinteressen des Betroffenen, auch
wenn er zu Unrecht zur Zahlung herangezogen wurde. Ihm ist sein Rückleistungsanspruch
"sicher". Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, mit Blick auf die Regelung in §
80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen
Heranziehungsbescheide des zur Rede stehenden Inhalts stets schon dann anzuordnen,
wenn insoweit ein Erfolg in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg;
"ernstlich" im Verständnis der eben genannten Bestimmung erscheinen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Heranziehung vielmehr erst dann, wenn sie im Sinne einer größeren
Wahrscheinlichkeit der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit überwiegen. Für die Fälle, in
denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, bedeutet dies in der Regel, dass
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hat. (OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 30.06.1986 - 2 W 803/86 -, DÖV 1987, 1115, m.w.N.)
Vorliegend bestehen in diesem Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Gebührenbescheides hinsichtlich des Betrages von 104,52 Euro. Insoweit
heißt es in dem Bescheid zwar recht lapidar, die Höhe der Gebühr einschließlich der
besonderen Auslagen ergebe sich aus dem SaarlGebG und § 1 in Verbindung mit der
entsprechenden Tarifstelle des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die
Bauaufsichtsbehörden im Saarland (GebVerzBauaufsicht) in der Fassung des Gesetzes
vom 18.02.2004 (ABl. S. 822). Dabei handelt es sich aller Voraussicht nach um das
GebVerzBauaufsicht vom 10.04.2003 (ABl. S. 1194) in der Fassung von Art. 3 Abs. 4 und
5 des Gesetzes vom 18.02.2004 (ABl. S. 890). Nach dessen Tarifstelle 12 beträgt die
Gebühr für die Bearbeitung einer Einstellungs-, Beseitigungs- oder sonstigen
bauaufsichtlichen Anordnung – auch einer Nutzungsuntersagung – einschließlich besonderer
Ermittlungen bzw. Ortsbesichtigungen 30,00 – 511,00 Euro. Bei derartigen
Rahmengebühren ist die (konkrete) Gebühr nach § 7 SaarlGebG nach dem
Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
festzusetzen. Dass die vorliegend erhobene Gebühr offensichtlich rechtswidrig ist, ist
derzeit nicht festzustellen.
Eine Abwägung der Interessen zugunsten des Antragstellers kann auch nicht im Hinblick auf
die Regelung in § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO angenommen werden, dass die
Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Unbillige Härte im Verständnis von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeutet, dass durch die
sofortige Vollziehung dem Betroffenen persönlich wirtschaftliche Nachteile drohe, die über
die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen sind,
wenn also z.B. die Zahlung zum Konkurs oder sonst zur Existenzvernichtung führen würde.
(Vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 2. Aufl. § 80 Rdnr. 58 mit Nachw.) Das ist bei einem
Betrag von 104,52 Euro nicht anzunehmen.
Folglich ist der Antrag ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs.
1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der
Hauptsache bestimmende Interesse an der Einstellung der Bauarbeiten mit 1.000 Euro zu
veranschlagen ist. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu
halbieren.