Urteil des VG Saarlouis vom 12.12.2010
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VG Saarlouis Beschluß vom 12.12.2010, 2 L 2191/10
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Asylsachen; Beweiserhebung durch das Bundesamt
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Gründe
Für die Entscheidung über die Streitsache ist das Verwaltungsgericht des Saarlandes örtlich
zuständig. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem
Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ausweislich
der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ vom 06.04.2005 ist der
Antragsteller als Asylsuchender in das Saarland verteilt worden, hat sich bei der für ihn
zuständigen Aufnahmeeinrichtung –Landesaufnahmestelle L.- gemeldet (§ 47 AsylVfG) und
sich dort nach Mitteilung der Antragsgegnerin auch überwiegend aufgehalten. Ersichtlich ist
der Antragsteller nicht in ein anderes Bundesland umverteilt worden. Vielmehr verblieb es
ausweislich eines Aktenvermerks vom 21.11.2005 bei der über das System EASY
ermittelten Zuständigkeit des Saarlandes. Mithin ist weiter davon auszugehen, dass der
Antragsteller, der einen Asylantrag erst aus der Abschiebehaft in A-Stadt heraus gestellt
hat, seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu nehmen hat.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht T. kommt demnach nicht in
Betracht.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage
gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin
vom 28.10.2010 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG
gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet
werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den
Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind
gerichtsbekannt oder offenkundig.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen
Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 28.10.2010 voll
inhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Mit Blick auf die Begründung des Aussetzungsantrags ist ergänzend folgendes zu
bemerken: Soweit der Antragsteller rügt, dadurch, dass die Antragsgegnerin über die von
ihm im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisanträge nicht
(förmlich) entschieden habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt, kann ihm nicht gefolgt
werden. Soweit bei solchen Beweisanträgen zu fordern ist, dass sich das Bundesamt mit
dem Antrag ernsthaft auseinandersetzt und spätestens in den Entscheidungsgründen
darlegt, warum es von einer entsprechenden Beweiserhebung absieht,
vgl. Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 20
hat die Antragsgegnerin dem Rechnung getragen. Mit dem auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens der psychiatrischen Klinik in A. gerichteten Beweisantrag zum
Beweis der Tatsache, dass der Antragsteller unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung, einer sonstigen psychischen Erkrankung sowie unter Drogensucht leide,
hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid in ausreichender Weise auseinandergesetzt.
Auf Seite 6 des Bescheides ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, soweit der
Antragsteller vortrage, er sei möglicherweise in Folge erlittener Folter traumatisiert, könne
dem nicht gefolgt werden. Hinweise auf im Heimatland erlittene Ereignisse seien nicht
ersichtlich, da der gesamte Verfolgungshintergrund unglaubhaft sei. Im Übrigen werde auf
den Arztbrief des Dr. G. vom 13.10.2010 hingewiesen, in dem durch diesen Facharzt
festgestellt worden sei, dass Hinweise für eine PTBS nicht erkennbar seien. Wörtlich heißt
es: „Eine Untersuchung/Exploration des Antragstellers auf psychische Erkrankungen wäre
vor diesem Hintergrund völlig ins Blaue hinein. Dem musste mangels plausibler
Anhaltspunkte nicht nachgegangen werden.“ Mit Blick auf diese Ausführungen kann nicht
zweifelhaft sein, dass sich die Antragsgegnerin mit diesem Beweisantrag inhaltlich befasst
hat.
Gleiches gilt für den Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens der
Uniklinik M. betreffend die angeblich vor sechs Jahren gebrochenen Handknochen des
Antragstellers und die angeblich von einer vor sechs Jahren erlittenen Schussverletzung
herrührende Narbe am rechten Bein. Auch hiermit hat sich die Antragsgegnerin auf Seite 6
des angefochtenen Bescheides hinreichend auseinandergesetzt.
Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin auch in der Sache davon überzeugt, dass der
Antragsteller nicht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund in seiner
Heimat vor der Ausreise erlittener Vorfälle leidet. Hierfür spricht durchschlagend die
Einschätzung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom
13.10.2010, wonach bei dem Antragsteller zwar ein Benzodiazepinabusus, ein
Schmerzmittelabusus sowie ein chronisches Zervikalsyndrom bestehe, es sich aber keine
Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben hätten. Zweifel an der
Richtigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung sind nicht veranlasst.
Da die Kammer auch das auf eine angebliche Folter bezogene Vorbringen des
Antragstellers für unglaubhaft hält, kommt eine ärztliche Untersuchung der Handknochen
des Klägers bzw. der Narbe an einem Bein zum Nachweis einer angeblich erlittenen Folter
bzw. Schussverletzung nicht in Betracht.
Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 –
7 des AufenthG nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere teilt das Gericht die
Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Hepatitis C-Erkrankung des Antragstellers in
der Russischen Föderation behandelbar ist und der Antragsteller eine entsprechende
Behandlung auch erreichen kann. Gleiches gilt für die etwaige Entfernung der
Metallimplantationen im Körper des Antragstellers, die ihm operativ nach einem in
Deutschland 2006 erlittenen Verkehrsunfall eingesetzt wurden, und für eine in seinem
Heimatland durchzuführende Drogentherapie.
Schließlich fehlt es vor diesem Hintergrund an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme,
der Antragsteller sei am Tage seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich widerspruchsfrei zu äußern.
Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG
zurückzuweisen.