Urteil des VG Saarlouis vom 03.08.2005

VG Saarlouis: landwirtschaftlicher betrieb, grundstück, gemeinde, scheune, vorbescheid, gebäude, verordnung, toilette, nachhaltigkeit, bewirtschaftung

VG Saarlouis Urteil vom 3.8.2005, 5 K 97/04
Planungsrechtliche Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Erweiterungsbauten im
Außenbereich
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20.10.2003 und vom 11.03.2004
verpflichtet, den Klägern einen positiven Vorbescheid auf ihren Antrag vom 27.06.2003 zu
erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung eines Vorbescheides für Anbauten an eine bestehende
Scheune.
Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in A-Stadt-R., Gemarkung R., Flur 16, Parzelle Nr.
3766, auf dem sich bereits eine 1997 genehmigte offene Scheune befindet. Das
Vorhabensgrundstück befindet sich innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes
„Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“.
Die Kläger stellten unter dem 27.06.2003 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung
eines Vorbescheides für die Errichtung eines abgeschlossenen Raumes für eine
Wasseranlage und einen landwirtschaftlichen Unterstellplatz für Tiere auf ihrem
Grundstück. Gemäß den Planvorlagen sollte an die vorhandene Scheune in südlicher
Richtung ein nach Osten offener Anbau mit einer Länge von 10 m und einer Breite von 6 m
errichtet werden. Innerhalb des Anbaus sollten sich eine ummauerte Wasseranlage mit
Waschbecken und Toilette mit einer Grundfläche von ca. 2 mal 4 m sowie eine Pferdebox
befinden.
Gemäß der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für das Saarland vom 01.08.2003
dient das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die beigeladene Gemeinde
versagte mit Schreiben vom 08.10.2003 ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB.
Auch die untere Naturschutzbehörde verweigerte mit Schreiben vom 01.09.2003 ihr
Einvernehmen, da das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, der das
Landschaftsbild und den Naturhaushalt nachhaltig und schwer beeinträchtige.
Mit Bescheid vom 20.10.2003 wurde der Antrag der Kläger auf Erteilung eines
Vorbescheides mit Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde und der unteren
Naturschutzbehörde abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 21.11.2003 Widerspruch ein. Zur
Begründung führten sie aus, das Bauprojekt solle in zwei getrennte Maßnahmen
aufgespalten werden, nämlich die Errichtung eines abgeschlossenen Raumes für eine
Wasseranlage und eines landwirtschaftlichen Unterstellplatzes für Tiere. Die Wasseranlage
diene dazu, die zur Tränkung der Tiere verlegte Wasserleitung frostsicher in das Gebäude
einzuführen. Weiter sei beabsichtigt dort eine Toilette und ein Handwaschbecken
einzurichten. Die Wasserleitung sei verlegt worden, um die Tiere sinnvoll tränken zu
können, da kein wirtschaftlich geführter Betrieb die Wasserversorgung mit Kesselwagen
betreibe. Durch den Raum sollten Wasseruhren und Absperrventile gegen Frost geschützt
werden. Die Mitnutzung des Raumes als Toiletten- und Waschraum sei erforderlich, weil es
den Mitarbeitern nicht zumutbar sei, 1 km mit dem Auto zu fahren oder eine Viertelstunde
zu Fuß zu gehen, um eine Toilette zu erreichen. Hinsichtlich des Tierunterstandes enthalte
der Bescheid kein baurechtlichen Argumente. Der Vorbescheid stütze sich allein auf das
fehlende Einvernehmen der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde.
Das Ministerium für Umwelt teilte den Klägern mit Schreiben vom 25.11.2003 mit, dass
ihr Grundstück zwar Teil des Naturschutzgebietes „Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“ sei,
jedoch bestehe für die Nutzung ihres Grundstückes als Außenstelle ihres
landwirtschaftlichen Betriebes Bestandsschutz. Aus diesem Grund sei in der Aufzählung
zulässiger Handlungen in der Verordnung zum Naturschutzgebiet aufgenommen worden,
dass das Grundstück als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt werde. Der bestehende
Schuppen von 340 qm dürfe vorbehaltlich einer bauaufsichtlichen Genehmigung auf max.
400 qm erweitert werden.
Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2004 ergangenem
Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das Grundstück der Kläger
befinde sich im Außenbereich, so dass sich die Bebaubarkeit nach § 35 BauGB richte. Auf
Grund des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde
könne eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden. Das Grundstück sei von
hohem ökologischem Wert und habe Biotopcharakter. Die Entscheidung der oberen
Naturschutzbehörde, das Vorhaben im Rahmen eines übergreifenden Bestandsschutzes
naturschutzrechtlich zuzulassen, überzeuge nicht.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.03.2004 per Einschreiben an die
Prozessbevollmächtigten der Kläger abgesandt.
Mit Eingang vom 16.04.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie
aus, sie hielten in dem vorhandenen, 1997 genehmigten Schuppen Rinder, welche
regelmäßig getränkt werden müssten. Um dies zu vereinfachen, sei eine Wasserleitung
verlegt worden. Um die Wasserleitung mit einer Wasseruhr frostsicher in das Gebäude
einzuführen und eine Toilette und ein Waschbecken zu installieren, sei der kleine
ummauerte Raum neben dem Schuppen notwendig. Die weiter geplante Pferdebox sei
erforderlich, um dem landwirtschaftlichen Betrieb eine weitere, kleine Einnahmequelle zu
verschaffen. Dort sollten einige Pferde für dritte Personen eingestellt werden. Die oberste
Naturschutzbehörde habe gegen das Vorhaben keine Einwendungen. Der Antrag scheitere
im Wesentlichen am fehlenden Einvernehmen der Gemeinde, wobei inhaltliche
Einwendungen nicht bekannt seien. Im Zusammenhang mit Errichtung des Schuppens
seien von ihnen keine Zusagen gemacht worden, sich auf dieses Vorhaben zu beschränken
Der Betrieb bewirtschafte eine Fläche von ca. 112 ha, wobei ca. 8 ha im Eigentum
stünden. Auf ca. 22 ha seien 2004 Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege durchgeführt
worden. Ackerbau werde auf ca. 34 ha betrieben und ca. 75 ha seien bewirtschaftete
Grünflächen. Der Tierbestand bestehe aus 10 Milchkühen, durchschnittlich 7 Jungtieren und
Kälbern sowie 10 Tieren für die Fleischproduktion. Der Gerätepark bestehe aus vier
Traktoren, einem Mähdrescher, drei Mulchern, 8 Anhängern verschiedener Art sowie
verschiedenen anderen Geräten. Der Betrieb entspreche in seiner Größe, dem
Maschinenpark und seinem Personaleinsatz einem kleinen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger
zu 2. habe zwar einen Arbeitsplatz in Frankreich. Dort arbeite er jedoch ausschließlich an
Wochenenden und Feiertagen. Er stehe daher an mindestens fünf Tagen der Woche dem
Betrieb vollschichtig zur Verfügung. Die Klägerin zu 1. setze ihre Arbeitskraft neben der
hauswirtschaftlichen Tätigkeit voll für den Betrieb ein. Daneben arbeite der 17-jährige Sohn
in einem Umfang von ca. vier Stunden täglich im Betrieb.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheids vom 20.10.2003 und des Widerspruchsbescheids vom
11.03.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihnen den Vorbescheid für die Errichtung einer
Wasseranlage sowie einer Pferdebox gemäß ihrem Antrag vom 27.06.2004 auf ihrem
Grundstück Gemarkung R., Flur 16, Parzelle Nr. 3766 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beigeladene Gemeinde hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 13. Juli 2005 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die die Bauvoranfrage der Kläger ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind
rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger
haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides.
Rechtsgrundlage für den von den Klägern begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der
Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO 2004). Da die Kläger nicht
entsprechend der Übergangsvorschrift des § 88 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 die Anwendung
der Landesbauordnung in der Fassung vom 27.03.1996 (LBO 1996) verlangt haben, sind
die Vorschriften der LBO 2004 anzuwenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich
materiell-rechtlich die entscheidungserheblichen Vorschriften nicht geändert haben, so dass
den Klägern durch die Anwendung der LBO 2004 keine Nachteile entstehen. Nach dem
maßgeblichen § 76 Satz 1 LBO 2004 (früher: § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) ist dem
Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Dieser
ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält
jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO 2004) verbindliche Äußerung der
Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen
vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung in dem vom Bauwilligen im konkreten Fall
zu bestimmenden Umfang.
Die Voranfrage der Kläger zielt zentral auf eine Vorausbeurteilung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der Errichtung einer Wasseranlage
sowie einer Pferdebox in Erweiterung der bereits vorhandenen Scheune auf ihrem
Grundstück Gemarkung R., Flur 16, Parzelle Nr. 3766. Insoweit stehen dem Vorhaben
keine planungsrechtlichen Genehmigungshindernisse (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004)
entgegen.
Der Standort des geplanten Bauwerks liegt unstreitig im Außenbereich des Gersheimer
Ortsteils R.. Dies ist unstreitig, ergibt sich aus dem den Beteiligten bekannten Luftbild der
saarländischen Katasterverwaltung und konnte auch bei der durchgeführten
Ortsbesichtigung bestätigt werden. Danach steht fest, dass das Baugrundstück nicht mehr
Teil des Bebauungszusammenhangs der bebauten Ortslage des Ortsteils R. ist.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich daher nach § 35 BauGB. Das
Vorhaben der Kläger entspricht den Anforderungen des § 35 BauGB.
Das Bauprojekt der Kläger ist im Außenbereich bevorrechtigt zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB), da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil
der Betriebsfläche einnimmt.
Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb betreiben. Der
Begriff des Betriebs i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt dabei eine organisatorische
Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine
Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung voraus. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch
betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert die Nachhaltigkeit der
Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer
lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -,
NVwZ 2005, 587, m.w.N.). Voraussetzung für die Anerkennung eines landwirtschaftlichen
Betriebes ist, dass der Betreffende mit einem an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
orientierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft aus Erwerbsgründen eine ernsthafte und
auf Dauer angelegte wirtschaftliche Bodennutzung betreibt, die sich im Rahmen einer
lebensfähigen wirtschaftlichen Planung vollzieht und die insoweit erforderliche Nachhaltigkeit
aufweist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.1997 - 2 Q 9/97 -, SKZ 1998,
111). An die Nachhaltigkeit der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz sind dabei
besonders hohe Anforderungen zu stellen, mit der Folge, dass das Erfordernis der
Lebensfähigkeit "auf Dauer" in aller Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein oder
wesentlich auf gepachtetem Grund und Boden ausscheiden lässt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom
31.05.1994 - 2 R 4/93 -, m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der
Anteil der Pachtflächen an der gesamten Betriebsfläche nur ein Indiz für die Beantwortung
der Frage ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19.05.1995 - 4 B 107.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). Die vorausgesetzte
planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf aber nicht dadurch in Frage
gestellt sein, dass dem Landwirt keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd
zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder
eine anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt nicht ein
Hinzupachten aus; je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, um so unsicherer
wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes die erforderliche
Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Es liegt dabei im Wesen der Pacht als einer
schuldrechtlichen Beziehung, dass sie einerseits privatrechtlich weniger verlässlich als
dingliche Rechte das Bestehen eines bestimmten Zustandes auf Dauer sichern kann. Von
der mit dem Wesen der Pacht zusammenhängenden Ungewissheit kann in der Regel
abgesehen werden, wenn nur ein Teil des bewirtschafteten Grund und Bodens
hinzugepachtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 =
BRS 25 Nr. 60 sowie Beschluss vom 03.09.1989 - 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92).
Im vorliegenden Fall betreiben die Kläger ihre Landwirtschaft zwar überwiegend auf
gepachtetem Land wird, da ihre Betriebsfläche von ca. 112 ha nur zu ca. 8 ha aus
Eigenflächen besteht. Gleichwohl steht für das Gericht fest, dass die erforderliche
Nachhaltigkeit für den Betrieb der Kläger gegeben ist. Denn die Gesamtfläche von 112 ha,
der vorhandene Maschinenpark, die Anzahl des gehaltenen Viehs sowie die von den Klägern
zusätzlich übernommenen Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege sind derart umfangreich,
dass eine Bewirtschaftung nur dauerhaft und im Rahmen eines Vollerwerbsbetriebes
möglich ist. Der Umstand, dass der Kläger zu 2. daneben noch in Frankreich berufstätig ist,
steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn wie die Kläger nachvollziehbar darlegen,
handelt es sich dabei nur eine Nebentätigkeit, die ausschließlich an Wochenenden und
Feiertagen stattfindet. Dieser Vortrag ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil
die Bewirtschaftung eines Betriebes mit einer Fläche von 112 ha sowie die Durchführung
von Auftragsarbeiten zur Landschaftspflege auf ca. 22 ha nicht neben einer vollschichtigen
Berufstätigkeit möglich sind. Auch aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten
Bescheinigung der Landwirtschaftskammer des Saarlandes vom 01.08.2003 ergibt sich,
dass die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb führen.
Das Vorhaben der Kläger dient auch ihrem Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein
Gebäude dient einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es von einem vernünftigen
Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung
des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher
Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 = NVwZ-RR 1992, 400; OVG
des Saarlandes, Urteil vom 11.02.1992 - 2 R 19/91 -). Dies ist vorliegend der Fall.
Die geplante Wasseranlage erscheint für einen landwirtschaftlichen Betrieb sachgerecht. Es
ist offensichtlich, dass zum Tränken der von den Klägern gehaltenen Tiere eine gesicherte
Wasserversorgung erforderlich ist. Dass diese Wasserversorgung durch eine feste
Wasserleitung besser und effizienter gestaltet werden kann, als durch Fahrten mit
Kesselwagen ist einleuchtend. Auch ist nachvollziehbar, dass diese Wasserleitung so
geführt werden muss, dass es nicht zu Frostschäden kommt. Insofern ist das Erfordernis
eines ummauerten Raumes offensichtlich, wobei vorliegend zu beachten ist, dass es sich
bei der vorhandenen Scheune nicht um ein geschlossenes, sondern ein nach Osten offenes
Gebäude handelt. Außerdem besteht die Scheune nur aus nicht isolierten Profilblechen, so
dass eine frostsichere Führung der Wasserleitung in diesem Gebäude ohne einen
ummauerten Raum nicht möglich ist. Auch die innerhalb dieses Raumes vorgesehenen
Sanitäranlagen, wie Toilette und Waschbecken, hält das Gericht für eine Notwendigkeit im
Rahmen der zeitgemäßen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, da gerade aus
hygienischen Gründen derartige Sanitäranlagen in einem weit von Hauptbetrieb entfernt
gelegenen Nebengebäude, in dem Vieh gehalten wird, sinnvoll sind.
Auch die Errichtung der Pferdebox für die Unterstellung von Pensionspferden dient dem
landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger. Die von den Kläger beabsichtigte
Pensionspferdehaltung ist Landwirtschaft i.S. des § 201 BauGB, da es dabei um
Tierhaltung handelt, für die das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen
Betrieb der Kläger gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
Letzteres ist im Hinblick auf die von Klägern bewirtschafteten 75 ha Grünflächen
offensichtlich. Pensionspferdehaltung ist auch durchaus eine sinnvolle Ergänzung für einen
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, um eine zusätzliche Einnahmequelle gerade für
einen Betrieb mit einem hohen Anteil von Grünflächen zu erschließen.
Der beabsichtigte Anbau an die vorhandene Feldscheune ist auch nicht von einer
unangemessenen Größe und auch im Übrigen für den von den Klägern beabsichtigten
Zweck geeignet.
Dem Vorhaben der Kläger stehen auch keine sonstigen öffentlichen Belange i.S. des § 35
Abs. 3 BauGB entgegen.
Das Baugrundstück ist zwar Teil des mit Verordnung vom 26.03.2004 (ABl. S. 786)
ausgewiesenen Naturschutzgebietes „Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe“. Jedoch enthält die
Verordnung unter § 4 Ziffer 9 die ausdrückliche Regelung, dass das Vorhabensgrundstück
als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt und der bestehende Schuppen von 340 qm
auf 400 qm erweitert werden darf, wenn eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt. Da
der beabsichtige Anbau eine Grundfläche von 60 qm haben soll, wird die nach der
Verordnung zulässige Gesamtgröße von 400 qm eingehalten, so dass die Schutzgebiets-
Verordnung der Errichtung des geplanten Anbaus nicht entgegensteht. Diese
Schutzverordnung enthält auch eine abschließende Bewertung der an dieser Stelle
naturschutzfachlich zulässigen Baumaßnahme im Zusammenhang mit einem
landwirtschaftlichen Betrieb. Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, das
beabsichtigte Projekt sei naturschutzrechtlich als unzulässiger Eingriff in Natur und
Landschaft im Sinne der §§ 10, 11 des Saarl. Naturschutzgesetzes -SNG- zu bewerten.
Unter dem Blickwinkel des Naturschutzes macht es keinen Unterschied, ob in dem
Stallgebäude Rinder oder Pferde eingestellt werden. In beiden Fällen handelt es sich um
eine Nutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft, der auch im Naturschutz nach
§ 1 Abs. 3 SNG für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft zentrale Bedeutung
zukommt.
Der Neubau ist schließlich auch nicht gegenüber der benachbarten Wohnbebauung
rücksichtslos. Für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist im Verhältnis zwischen einer
im Innenbereich gelegenen Wohnbebauung und eines im Außenbereich geplanten
landwirtschaftlichen Vorhabens, ebenso wie bei der Zulässigkeit von Vorhaben im
Innenbereich, auf das Gebot der Rücksichtnahme zurückzugreifen (vgl. OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 07.04.1995 - 2 W 5/95 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 -, BRS 57 Nr. 104).
Erforderlich für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist eine über bloße
Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander gelegentlich
vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit als Voraussetzung für
die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom
02.07.1996 - 2 W 16/96 -).
Die Grenze zur unzumutbaren Beeinträchtigung wird jedoch durch das Vorhaben der Kläger
gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Bebelsheimer Straße nicht
überschritten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das dem vorhandenen Stall am
nächsten gelegene Wohngrundstück ca. 40 m entfernt ist. Da der neue Anbau zudem auf
der der Wohnbebauung abgewandten Seite errichtet werden soll, wird er einen Abstand
von ca. 70 m erreichen, so dass bereits aus diesem Grund erhebliche Immissionen für die
Wohngrundstücke nicht zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass die beabsichtigte Pferdebox
mit einer Größe von ca. 52 qm nur zur Aufnahme einer beschränkten Anzahl von Tieren
geeignet ist. Die von diesen Tieren ausgehenden Emissionen sind zur Überzeugung des
Gerichts so gering, dass für die Nachbarn des Vorhabengrundstücks, deren Wohnhäuser
selbst sogar mehr als 100 m entfernt liegen, keine unzumutbaren Belästigungen zu
erwarten sind.
Bei der Frage der unzumutbaren Beeinträchtigung ist zudem zu berücksichtigen, dass bei
einer direkt an der Grenze zum Außenbereich liegenden Wohnbebauung in gewissem
Rahmen immer Emissionen durch eine landwirtschaftliche Nutzung toleriert werden
müssen. Denn eine landwirtschaftliche Nutzung, sei es z. B. durch Viehhaltung auf freier
Weide oder durch Ackerbau, gehört zu den typischen Nutzungen einer
Außenbereichsfläche. So kann an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht die
Herstellung oder Erhaltung von Verhältnissen gefordert werden, wie sie in reinen oder
allgemeinen, ansonsten unbelasteten Wohngebieten anzutreffen sind (vgl. OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 V 11/97 - und vom 19.08.2002 -2 W 5/02-,
m.w.N.). Insofern besteht kein Anspruch der Nachbarn, generell von den Immissionen
durch eine landwirtschaftliche Nutzung verschont zu bleiben. Eine Grenze ist allenfalls dann
überschritten, wenn die durch die Nutzung des Außenbereichs zu erwartenden
Beeinträchtigungen, über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgehen,
denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen und können an Wohngebiete angrenzen.
Dies ist jedoch bei der Haltung von Pensionspferden in der von den Klägern offensichtlich
beabsichtigten Zahl auf keinen Fall zu bejahen.
Da auch ansonsten der Neubaumaßnahme der Kläger keine bauplanungsrechtlichen
Hindernisse entgegenstehen, haben sie einen Anspruch auf den von ihnen begehrten
positiven Vorbescheid.
Ihrer Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da die
Beigeladene keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), erschien es unbillig, ihre
Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4
VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.
i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F..
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei
müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus
denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht,
Prälat-Subtil-Ring 22, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den
Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
50,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.