Urteil des VG Saarlouis vom 31.10.2007

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VG Saarlouis Beschluß vom 31.10.2007, 10 L 1361/07
Zur Frage der genügenden Begründung i.S.v. § 11 Abs. 6 FeV der Aufforderung zur
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung von Alkoholabhängigkeit
Leitsätze
Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde aus dem
Umstand, dass das von ihr geforderte ärztliche Gutachten über die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihr eingeräumten Fristen beigebracht wird, auf die
Nichteignung des Inhabers der Fahrerlaubnis schließen und musste zwingend die
Fahrerlaubnis entziehen. Diese Rechtsfolge setzt also dessen fehlende Mitwirkung im
Verwaltungsverfahren voraus. Hierzu ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die
Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort
beschriebene Verfahren eingehalten wurde.
Nur wenn das behördliche Verlangen rechtsfehlerfrei ist, insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet, kann seine Nichtbefolgung die Entziehung der betreffenden
Fahrerlaubnis rechtfertigen. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der fehlenden
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Aufforderung muss diese im
Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen
können, was konkret ihr Anlass ist und ob die Darlegungen der Behörde die Zweifel an
seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Die den (konkreten) Verdacht begründeten
Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es den Betroffenen möglich ist, unter
Heranziehung eines Rechtsanwaltes abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV
hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
Der Hinweis auf "andere nicht näher bezeichnete Vorkommnisse" neben dem auf einen für
nicht konkret in keinem Zusammenhang zum Straßenverkehr stehenden Alkoholvorfall
(Auffinden in alkoholbedingter Hilflosigkeit und Mitführen einer halb leeren Flasche Wodka
genügt nicht, um die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne
von § 11 FeV zu begründen. Genügt diesen Erfordernissen nicht.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 25.09.2007 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ihres Widerspruchs vom 05.10.2007 gegen die mit der Verfügung der Antragsgegnerin
vom 25.09.2007 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 Satz
1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob
das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen
Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden
Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel
abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen
Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse
der Antragstellerin.
Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs beanspruchen, denn die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich im
Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der
Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtwidrig.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1
Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist dem Inhaber
einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als
ungeeignet erweist. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV darf die
Fahrerlaubnisbehörde aus dem Umstand, dass das von ihr geforderte ärztliche Gutachten
über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihr eingeräumten
Fristen beigebracht wird, auf die Nichteignung des Inhabers der Fahrerlaubnis schließen und
musste zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Rechtsfolge setzt also dessen
fehlende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren voraus. Hierzu ist der Betroffene dann
verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV
erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Letzteres ist hier nicht
der Fall.
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers
zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach den in §§
11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen
bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären und je nach
Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich
untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht
(fristgerecht) beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die
Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur
zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen
Untersuchung rechtmäßig ist.
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985, 7 C 26.83, BVerwGE 71, 93;
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005, 1 Y 15/05.
Das ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte
Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Bloße Vermutungen reichen
indessen nicht aus. Außerdem muss die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und
verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel
aufzuklären.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 zu § 15 b Abs. 2 StVZO,
zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005,
a. a. O.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl., 2000, § 7 Rdnr. 3
Hier dürften zwar Anhaltspunkte im Sinne von § 13 Nr. 1, 1. Alternative FeV vorliegen, die
Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin wecken. Die Antragsgegnerin hat aber
diejenigen Tatsachen, die aus ihrer Sicht die Annahme von Alkoholabhängigkeit bei der
Antragstellerin zu begründen vermögen, jedenfalls der Aufforderung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 16.08.2007 nicht den Erfordernissen des § 11
Abs. 6 Satz 2 FeV entsprechenden Art und Weise eröffnet.
Anlass der Untersuchungsanordnung waren die aus dem Bericht der Polizeiinspektion
Blieskastel vom 12.08.2007 hervorgehenden Erkenntnisse. Aus dem Bericht geht ein
Einsatz der Polizeiinspektion Blieskastel am selben Tag gegen 13.25 Uhr hervor, wonach
von dem in Blieskastel wohnhaften Zeugen L. polizeiliche Hilfe angefordert worden ist,
nachdem er in dem zu seinem Anwesen gehörenden Holzschuppen die ihm aus einer ein
paar Wochen vorher beendeten Beziehung persönlich bekannte Antragstellerin „schlafend,
offensichtlich volltrunken“ vorgefunden hat. Er hatte nach seinen Angaben die
Antragstellerin gegen 10.30 Uhr in dem Holzschuppen entdeckt und zunächst versucht,
Hilfe bei deren in Bliesransbach wohnenden „Verwandten“, Mutter und Stiefvater, zu
finden. Nach seinen weiteren Angaben haben sich diese geweigert, die Antragstellerin
abzuholen bzw. bei sich aufzunehmen unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin nicht
mehr hereingelassen werde, weil „sie vor ein paar Tagen dort des nachts im Bett rauchte
und fast die Wohnung in Brand gesetzt“ habe. Aus den Angaben des Zeugen geht weiter
hervor, dass die Antragstellerin seit der Trennung von dem Zeugen immer wieder bei ihm
erscheine und dass sie stark alkoholabhängig sei. Sie verweigere indes jede Form von Hilfe
und lehne eine Therapie grundsätzlich ab, da sie der Meinung sei, dass es ihr gut gehe und
sie keine gesundheitlichen Probleme habe. Von den Polizeibeamten wurde die
Antragstellerin so stark betrunken vorgefunden, dass zu ihrem Schutz eine
Ingewahrsamnahme erfolgen musste, nachdem festgestellt worden ist, dass andere
Personen aus dem Umfeld der Antragstellerin nicht bereit waren, diese in Obhut zu
nehmen bzw. nicht erreichbar waren. Die Antragstellerin wurde von den Polizeibeamten in
dem Holzschuppen in einem Holzhaufen liegend vorgefunden. Sie machte einen stark
alkoholisierten Eindruck, roch stark nach Alkohol und konnte ihre Augen kaum offen halten.
Auf die erste Ansprache reagierte sie zunächst gar nicht, kam dann aber allmählich zu sich
und konnte Angaben zu einer Taxifahrt von Bliesransbach nach Lautzkirchen, wo ihr
Fahrzeug unverschlossen aufgefunden worden ist, am 11.08.2007 machen und auch
versuchen, ein Telefonat mit ihrem Handy zu führen. Ungeachtet dessen erforderte der
alkoholbedingte Zustand eine Ingewahrsamnahme nach § 13 SPolG, deren Rechtmäßigkeit
von dem zuständigen Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts bestätigt worden ist. Nach den
weiteren polizeilichen Angaben befand sich die Antragstellerin insgesamt in „einem ziemlich
verwahrlosten“ Zustand. In der von ihr mitgeführten Handtasche wurde u.a. eine halb leere
0,7 l Flasche Wodka vorgefunden. Nach den Angaben des Zeugen L. gegenüber den
Polizeibeamten und denen ihres Stiefvaters, des Zeugen Z., der sich am 12.08.2007 in
einem Telefonat mit den Polizeibeamten, geäußert hat, hat die Antragstellerin „ein
massives Alkoholproblem“, das sich durch die Trennung vor einigen Wochen von dem
Zeugen L. „weiter verschärft“ habe. Der Stiefvater hat gegenüber den Polizeibeamten
angegeben, dass er seine Stieftochter nicht mehr ins Anwesen lassen wolle, da sich er und
seine Frau gegen die Tochter nicht mehr zur Wehr setzen könnten. Im betrunkenen
Zustand führe sich die Antragstellerin „wie eine Furie“ auf.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass der
polizeikundig gewordene Alkoholvorfall am 12.08.2007 in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestanden
hat. Hieraus kann aber nicht bereits gefolgert werden, dass der fehlende konkrete Bezug
der über das Trinkverhalten der Antragstellerin vorliegenden Erkenntnisse, die die
Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren, noch im vorliegenden Verfahren bestritten
hat bzw. bestreitet, zur Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen der
Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung entgegenstehen muss. In der
Rechtsprechung der Kammer ist nämlich geklärt, dass – unabhängig von einem konkreten
Verkehrsbezug – Anzeichen, die den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer
Alkoholabhängigkeit begründen können, die Verkehrsbehörde berechtigen, ein
diesbezügliches ärztliches Gutachten anzufordern, wenn auf Alkoholmissbrauch in Form der
Abhängigkeit von Alkoholgenuss hindeutende genügende Anzeichen, wie sie etwa nach den
diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 vorliegen müssen,
vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan,
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Januar
2002, 3.11.2, S. 96 ff.
erkennbar sind. Dies berücksichtigend erscheint es vertretbar, dass die Antragsgegnerin
von genügenden Anhaltspunkten für das Vorliegen des Verdachtes der Alkoholabhängigkeit
bei der Antragstellerin ausgegangen ist.
Maßgebend ist hierfür, dass die Antragstellerin nach der Schilderung der o.a. Zeugen, nicht
erst seit der Trennung von dem Zeugen L. „ein massives Alkoholproblem hat“, das sich mit
der Trennung weiter verschärft hat. Von daher ist die von der Antragsgegnerin vertretene
Auffassung nachvollziehbar, dass es sich bei dem Vorfall am 12.08.2007 nicht um ein
einmaliges Ereignis gehandelt hat. Hinzu treten die polizeilichen Feststellungen vom
12.08.2007, wonach die Antragstellerin bereits am Vormittag bei Auffinden durch den
Zeugen L. um 10.30 Uhr und auch noch bei Eintreffen der Polizeibeamten gegen 13.25
Uhr so stark alkoholisiert war, dass sie hat in die Ausnüchterungszelle verbracht werden
müssen. Signifikant für das mögliche Bestehen von Alkoholabhängigkeit und für den
dahingehenden Gefahrenverdacht, welcher zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens
berechtigt, ist insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und
alkoholbedingten Zustand in den Morgenstunden, der ersichtlich bis in den frühen
Nachmittagsstunden noch akut vorhanden war. Den Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahreignung ist zu entnehmen, dass „besondere Umstände, wie beispielsweise eine
Alkoholisierung früh morgens, den Verdacht auf Abhängigkeit begründetet“.
vgl. dazu a. a. O., Seite 98
Hinzu kommen Kriterien wie das Vorhandensein einer halbleer getrunkenen Flasche Wodka,
die ungewöhnliche Auffindesituation der Antragstellerin und die polizeiliche Feststellung,
dass diese bei allem – jedenfalls in der Auffindesituation – „insgesamt einen ziemlich
verwahrlosten Eindruck“ auf die eintreffenden Polizeibeamten gemacht hat. Hinzu treten
weiter die Schilderungen ihres Pflegevaters über alkoholbedingte extreme Ausfälle im
häuslichen Bereich.
Dem ist die Antragstellerin lediglich unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass sie am
12.08.2007, wie die von ihr vorgelegte Taxiquittung vom 11.08.2007 belegen soll, im
alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt habe. Damit verkennt sie
aber, dass es hierauf nicht ankommt, wenn sonst genügende Anhaltspunkte für
Alkoholabhängigkeit vorliegen, angesichts der die Einholung eines ärztlichen Gutachtens
über den so begründeten Verdacht angefordert wird.
Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin von genügenden
Tatsachen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit bei der Antragstellerin begründen
können, ausgegangen ist. Auch wenn sich von daher die Anordnung eines medizinischen
Gutachtens als rechtmäßig darstellen dürfte, genügt indes die Anforderung des Gutachtens
- ungeachtet des Umstands, dass die Anordnung der Beibringung eines derartigen
Gutachtens auch verhältnismäßig war, weil für die Antraggegnerin anderweitig Unterlagen
bzw. Angaben zum Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht zu erlangen waren, und
die dieser zur Beibringung des Gutachtens gesetzten Fristen nicht zu beanstanden sind –
offensichtlich den in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen nicht. Danach ist
den Betroffenen insbesondere mitzuteilen, welches die Gründe für die Zweifel an seiner
Eignung sind.
Die Antragsgegnerin hat die Gründe für die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin nur in
extrem reduzierter Form im Schreiben vom 16.08.2007 angegeben, wenn dort folgendes
ausgeführt ist: „Wie mir die PI Blieskastel mitteilte, haben Sie offensichtlich ein
Alkoholproblem. Neben anderen nicht näher bezeichneten Vorkommnissen wurden sie am
12.08.2007 in stark alkoholisiertem Zustand in einem Holzschuppen schlafend durch die
Polizei aufgegriffen und in Polizeigewahrsam gebracht. Es besteht der Verdacht, dass Sie
im alkoholisierten Zustand auch ihr Kraftfahrzeug benutzen“.
In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass
vgl. den Beschluss vom 14.03.2007, 10 L 72/07, S. 5 des amtl.
Umdrucks, m.w.N.; bestätigt durch Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.06.2007, 1 B
145/07
das für die Angabe derjenigen Gründe, die zur Anforderung eines ärztlichen oder
medizinisch-psychologischen Gutachtens, weil es sich hierbei nicht um einen
Verwaltungsakt handelt, nicht die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche
Vorschrift des § 39 SVwVfG, sondern § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV maßgebend sind. Nur
wenn das behördliche Verlangen – und zwar unabhängig von einem eventuellen
Einverständnis des Betroffenen – im dargelegten Sinne rechtsfehlerfrei ist, insbesondere
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, kann seine Nichtbefolgung die Entziehung
der betreffenden Fahrerlaubnis rechtfertigen. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen
der fehlenden Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Aufforderung
muss diese im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr
entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die Darlegungen der Behörde die
Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Die den (konkreten) Verdacht
begründeten Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es den Betroffenen
möglich ist, unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes abzuschätzen, ob nach den
Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Antragsgegnerin in ihrer
Gutachtenanforderung vom 16.08.2007 alleine auf das Auffinden der Antragstellerin am
12.08.2007 in stark alkoholisiertem Zustand konkret hingewiesen und im Übrigen sich auf
die unbestimmte Formel „anderer nicht näher bezeichneter Vorkommnisse“
zurückgezogen hat. Wie bereits dargelegt, reicht der Hinweis auf das Auffinden der
Antragstellerin alleine nicht aus, um den Verdacht der Alkoholabhängigkeit zu begründen.
Angesichts dieses Umstandes hätte es der konkreten Darlegung der übrigen polizeilichen
Erkenntnisse bedurft, um den in dem Anschreiben geäußerten Verdacht zu begründen. Der
aus Sicht der Adressatin nebulöse Hinweis auf andere, nicht näher bezeichnete
Vorkommnisse ist nicht geeignet, die Antragstellerin – und zwar auch nicht unter
Heranziehung eines Rechtsanwaltes – in die Lage zu versetzen, abzuschätzen, ob
hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Sollte die Anordnung in
diesem Sinne von sich aus verständlich sein, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen,
sämtliche ihr bekannten Erkenntnisse, die aus ihrer Sicht geeignet waren, den Verdacht zu
belegen, anzugeben. Dies ist hier unterblieben, mit der Folge, dass der Antragstellerin
wegen der unzureichenden Begründung ein Weigerungsrecht zustand, das auch im
Nachhinein bzw. im Widerspruchsverfahren nicht heilbar ist.
Vgl. den o.a. Beschluss der Kammer vom 14.03.2007, 10 L 72/07,
S. 6 d. amtl. Umdr., m.w.N..
Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin erweist sich nach alldem als
rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr.
46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 2005, 1525).