Urteil des VG Saarlouis vom 05.06.2009

VG Saarlouis: gewerbe, steuerberater, zukunft, verschulden, erlass, abgabe, konditorei, stadt, vollstreckung, verwaltungsverfahren

VG Saarlouis Urteil vom 5.6.2009, 1 K 21/09
Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seines Gewerbes.
Am 01.03.1995 meldete der Kläger die gewerbliche Tätigkeit „Konditoreibetrieb“ beim
Gewerbeamt der Stadt A-Stadt an. Zur gleichen Zeit wurde er in die Handwerksrolle der
Handwerkskammer des Saarlandes als Konditormeister eingetragen.
Mit Schreiben vom 10.11.2006 regte das Finanzamt Sulzbach beim Beklagten die
Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Kläger an, da dieser Abgaben
für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von 14.992,19 Euro schulde. Pfändungsmaßnahmen
seien im Wesentlichen erfolglos verlaufen, Ratenzahlungsvereinbarungen seien nicht
eingehalten worden, und die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 1.100,- Euro sei am
20.01.2006 erfolgt. Darüber hinaus sei der Kläger auch seiner Verpflichtung zur Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen, so dass die Besteuerungsgrundlagen
hätten geschätzt werden müssen.
Der Beklagte leitete daraufhin ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein
und lud diesen mit Schreiben vom 15.11.2006 zu einem persönlichen Gespräch.
Nachdem der Kläger zugesagt hatte, die fälligen Steuererklärungen sofort anzugehen und
die geschuldeten Abgaben zu begleichen, wurde ihm eine Frist von 2 Monaten eingeräumt,
um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Mit Schreiben vom 14.02.2007 teilte das Finanzamt Sulzbach mit, dass der Kläger bislang
keine Besserung gezeigt habe.
Anlässlich eines Ortstermins im Betrieb des Klägers am 24.04.2007 gab dieser an, er habe
aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten bisher nicht die Möglichkeit gehabt, seine Unterlagen
von einem Steuerberater bearbeiten zu lassen. Außerdem gab er an, dass das Finanzamt
rund 4.857,- Euro aus der Eigenheimzulage einbehalten habe.
Eine telefonische Rücksprache beim Finanzamt Sulzbach ergab, dass der Kläger dort seit
November 2006 nicht vorgesprochen hatte. Sein Steuerberater teilte im Juni 2007 auf
Nachfrage mit, er habe die Steuerunterlagen des Klägers mittlerweile erhalten, könne diese
aber nur bearbeiten, wenn er dafür auch entlohnt werde.
Nachdem das Finanzamt Sulzbach am 30.08.2007 mitgeteilt hatte, dass die
Steuerrückstände des Klägers aufgrund weiterer Schätzungen auf 28.075,38 Euro
angestiegen seien, weder der Kläger noch sein Steuerberater sich seit November 2006
gemeldet hätten und laufende Zahlungen ebenfalls nicht eingegangen seien, wurde der
Kläger mit Schreiben vom 31.03.2007 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihm die
Ausübung seines Gewerbebetriebes (Café und Konditorei) zu untersagen.
Die Handwerkskammer des Saarlandes teilte in einer gemäß § 35 Abs. 4 GewO erbetenen
Stellungnahme vom 19.09.2007 mit, bei ihr habe der Kläger derzeit Zahlungsrückstände in
Höhe von 245,- Euro. Hierbei handele es sich um den Handwerkskammerbeitrag für das
Jahr 2007 zuzüglich Mahnkosten. Da aus der überlassenen Verfahrensakte allerdings nicht
ersichtlich sei, ob der Kläger neben den Steuerschulden beim Finanzamt auch noch
Rückstände bei anderen öffentlichen Stellen habe, könne aus ihrer Sicht zurzeit nicht
abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit
noch gegeben sei.
Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger bei der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten einen aktuellen Zahlungsrückstand
von 1.879,07 Euro hatte (Mitteilung vom 07.11.2007). Zudem kam er auch dort seiner
jährlichen Nachweispflicht nicht nach, so dass auch diese Beiträge geschätzt werden
mussten.
Mit Schreiben vom 26.11.2007 gab der Beklagte dem Kläger letztmalig Gelegenheit, die
noch ausstehenden Steuererklärungen beim Finanzamt Sulzbach vorzulegen und die
aufgelaufenen Rückstände zu begleichen. Für den Fall, dass der Kläger seinen Pflichten
nicht bis spätestens 21.12.2007 nachkomme, kündigte er zugleich den Erlass eines
Untersagungsbescheides an.
Nachdem das Finanzamt Sulzbach mit Schreiben vom 16.01.2008 mitgeteilt hatte, dass
der Kläger weder Steuererklärungen abgegeben noch Steuerzahlungen geleistet habe und
die Rückstände zwischenzeitlich auf 39.268,45 Euro angewachsen seien, fand am
24.01.2008 noch einmal eine persönliche Unterredung mit dem Kläger statt, in deren
Verlauf diesem eine letzte Frist bis zum 11.02.2008 eingeräumt wurde.
Auch diese Frist ließ der Kläger ungenutzt verstreichen.
Mit Bescheid vom 12.02.2008 untersagte der Beklagte dem Kläger daraufhin gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 GewO die Ausübung des Gewerbes „Konditoreibetrieb“ ganz und auf Dauer
und erstreckte die Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf die Tätigkeit als
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines
Gewerbebetriebes beauftragte Person. Zur Begründung führte er unter Darlegung des
Verfahrensablaufs im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich als gewerberechtlich
unzuverlässig erwiesen, weshalb eine Untersagung der Gewerbeausübung zum Schutz der
Allgemeinheit erforderlich sei. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich bereits daraus,
dass seine Steuerrückstände beim Finanzamt Sulzbach mittlerweile auf die nicht
unerhebliche Summe von annähernd 40.000,- Euro angewachsen seien. Des Weiteren
habe der Kläger bis heute keinerlei Unterlagen beim Finanzamt vorgelegt, obwohl er dies
seit Beginn des Verfahrens immer wieder versichert habe. Auch Zusagen, Unterlagen über
den Steuerberater einzureichen, seien nicht eingehalten worden. Dies lasse den Schluss zu,
dass der Kläger entweder nicht gewillt oder wirtschaftlich nicht in der Lage sei, seinen
Pflichten nachzukommen. Beide Tatsachen begründeten für sich gesehen bereits den
Tatbestand der Unzuverlässigkeit. Hinzu komme, dass es sich bei den Steuerrückständen
teilweise um Umsatzsteuern handele, die nur treuhänderisch verwaltet und in voller Höhe
an den Fiskus abgeführt würden. Durch die Nichtentrichtung dieser Steuern habe sich der
Kläger gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit gleichrangigem Gewerbe, die ihre Steuern
pünktlich entrichteten, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft.
Ratenzahlungen oder freiwillige Teilzahlungen seien ebenfalls nicht geleistet worden, was
wiederum ein Indiz für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers sei. Auch ein
Sanierungskonzept bzw. eine Planung, wie die Verpflichtungen bewältigt werden könnten,
sei bis heute nicht vorgelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger
infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen
Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen
Zahlungsverpflichtung im Besonderen nicht in der Lage sei. Anzeichen für eine Besserung
seiner wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar. Aus seinem Verhalten könne nur
der Schluss gezogen werden, dass er auch in Zukunft keine Gewähr dafür biete, dass er
sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. Einer weiteren Schädigung der
Allgemeinheit durch das hier aufgezeigte Verhalten könne nur durch die Untersagung der
gewerblichen Tätigkeit begegnet werden. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei ebenfalls erforderlich, da keine besonderen Umstände
vorlägen, die es ausschlössen, dass der Kläger in Zukunft als Vertretungsberechtigter eines
Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person
tätig werde. Da er bereits als Gewerbetreibender seinen steuerlichen Zahlungs- und
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei mit entsprechenden Verstößen auch in
den Fällen zu rechnen, in denen er als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung
eines Betriebes beauftragte Person handele. Um die Allgemeinheit vor weiterem Schaden
zu schützen, sei die Erweiterung der Gewerbeuntersagung daher geboten. Schutzwürdige
Belange des Klägers, die dem entgegenstehen würden, seien weder dargelegt noch
ersichtlich. Für den Erlass des Untersagungsbescheides wurde eine Verwaltungsgebühr in
Höhe von 250,- Euro erhoben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2008, eingegangen am
29.02.2008, Widerspruch und trug zur Begründung vor, er habe in den letzten 14 Tagen
zwei Termine mit dem Leiter des Finanzamts Sulzbach gehabt, wobei ein Zeitplan
ausgearbeitet worden sei, um die ausstehenden Steuern auszugleichen. Im Oktober 2007
seien die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli 2007 eingereicht worden, gefolgt von
August und September 2007. Alle drei Beträge seien auch bezahlt worden. Die Unterlagen
für Oktober und November 2007 lägen beim Steuerberater und würden dem Finanzamt in
den nächsten Tagen vorgelegt. Bis Mitte März werde er auf dem laufenden Stand sein.
Dies bedeute, dass sich die Forderungen durch die Einzahlungen und die korrigierten
Schätzungen verringern würden. Auch alle weiteren Forderungen würden beglichen.
Mit Schreiben vom 18.04.2008 teilte das Finanzamt Sulzbach dem Beklagten mit, dass
der Kläger und seine Ehefrau am 13.02.2008 und am 27.02.2008 dort vorgesprochen
und wiederholt erklärt hätten, dass die noch ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen
ab Oktober 2007 bis dato bis spätestens 31.03.2008 eingereicht würden. Dies sei bis
heute nicht geschehen. Außerdem fehlten die zugesagten Steuererklärungen 2005 und
2006 sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2007 gänzlich. Freiwillige
Zahlungen seien vom 01.01.2008 bis dato nur in Höhe von 576,75 Euro geleistet worden;
getroffene Vereinbarungen würden nie eingehalten. Die Gesamtsumme der Rückstände
belaufe sich auf 37.904,11 Euro.
Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Rechtsausschuss für
den Regionalverband Saarbrücken zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 14.10.2008 teilte er dem Rechtsausschuss mit, dass der Kläger das
Gewerbe „Café und Konditorei“ mit Datum vom 30.09.2008 abgemeldet habe. Gemäß §
35 Abs. 1 Satz 3 GewO werde die Fortsetzung des Gewerbeuntersagungsverfahrens
befürwortet, da die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung
noch vorlägen.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.10.2008 ergangenem
Widerspruchsbescheid wies der Rechtsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken
den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen des Bescheides ist
ausgeführt, die Gewerbeuntersagung sei aufgrund der Unzuverlässigkeit des Klägers und
zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und damit rechtmäßig. Die Unzuverlässigkeit des
Klägers ergebe sich insbesondere daraus, dass er über einen längeren Zeitraum erhebliche
Steuerrückstände habe anwachsen lassen. So hätten seine Rückstände zum Zeitpunkt der
erstmaligen Mitteilung des Finanzamts Sulzbach an den Beklagten vom 10.11.2006
14.992,19 Euro betragen und seien bis zum 18.04.2008 auf 37.904,11 Euro
angewachsen. Besonders erschwerend falle ins Gewicht, dass der Kläger Umsatzsteuern,
also Abgaben, die von Dritten getragen würden, nicht abgeführt, sondern für sich
zurückbehalten habe. Hinzu komme, dass er auch seinen sonstigen steuerlichen
Verpflichtungen -wie der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und
Umsatzsteuervoranmeldungen- nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die bisherige
Entwicklung lasse insgesamt darauf schließen, dass der Kläger wirtschaftlich
leistungsunfähig bzw. nicht in der Lage sei, regelmäßig seinen steuerlichen Verpflichtungen
nachzukommen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs
müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er zur Vermeidung der
Gläubigerbenachteiligung bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen
Gewerbebetrieb aufgebe. Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn der Kläger
nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeiten würde.
Hierfür seien jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Trotz mehrmaliger Aussetzung des
Verfahrens seien die steuerlichen Rückstände weiter angewachsen. Außerdem seien die bis
zum 31.03.2008 zugesagten Umsatzsteuervoranmeldungen ab Oktober 2007 nicht
eingereicht worden und die versprochenen Steuererklärungen für 2005 und 2006 sowie
die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2007 fehlten gänzlich. Freiwillige
Zahlungen seien seit 01.01.2008 nur in Höhe von 576,75 Euro geleistet und getroffene
Vereinbarungen seien nicht eingehalten worden. Eine ungünstige Prognose hinsichtlich des
zukünftigen gewerblichen Wirkens des Klägers sei nach alledem angezeigt. Auf ein
Verschulden seinerseits komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Schutz der
Allgemeinheit gebiete es vielmehr, unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere
Ausübung des Gewerbes zu untersagen, wobei es im Hinblick auf etwaige Schädigungen
des zu schützenden Personenkreises belanglos sei, ob ein Verschulden vorliege oder nicht.
Dass der Kläger das Gewerbe zum 30.09.2008 abgemeldet habe, sei rechtlich ebenfalls
irrelevant, da das Untersagungsverfahren fortgesetzt werden könne, auch wenn der
Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben werde. Schließlich sei auch die
Erweiterung der Gewerbeuntersagung im Fall des Klägers erforderlich gewesen, da dieser
Pflichten verletzt habe, die für jeden Gewerbetreibenden gälten und nicht nur Bezug zu
einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit hätten. Darüber hinaus sei vom Kläger auch ein
Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten, denn er habe trotz
Unzuverlässigkeit bis zum 30.09.2008 -also nach Eröffnung des Untersagungsverfahrens-
an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten und dadurch den Willen bekundet, sich auf
jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.12.2008 zugestellt. Am 12.01.2009
(Montag) hat er hiergegen Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet.
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß
beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.10.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erklärt, dass sich der aktuelle Schuldenstand des Klägers (Stand: 22.05.2009) auf
26.675,37 Euro belaufe, und sieht von einer weiteren Stellungnahme ab.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde
verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage, über die trotz Abwesenheit des ordnungsgemäß und unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladenen Klägers verhandelt und
entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
Der Gewerbeuntersagungsbescheid des Beklagten vom 12.02.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 GewO. Nach Satz 1
dieser Bestimmung ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz
oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person
in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit
oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die
Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere
oder alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe
unzuverlässig ist. Des Weiteren bestimmt § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO, dass das
Untersagungsverfahren fortgesetzt werden kann, auch wenn der Betrieb des Gewerbes
während des Verfahrens aufgegeben wird.
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er keine Gewähr für eine zukünftig
ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. Nicht ordnungsgemäß ist die
Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im
öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten
(vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Mai 2008, §
35 Rdnr. 29 m.w.N.). Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer
insbesondere die beharrliche und nicht unbeträchtliche Verletzung öffentlicher
Zahlungsverpflichtungen -z.B. zur Zahlung von Steuern- regelmäßig zur Annahme der
Unzuverlässigkeit. Lediglich Abgabenrückstände von weniger als 2.500,- Euro (dies
entspricht in etwa dem früher angenommenen Betrag von 5.000,- DM) sind nicht
geeignet, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage zu stellen (vgl. z.B. Urteil
vom 14.01.1997 -1 K 49/94-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom
14.07.1998 -8 Q 6/97-; ferner Urteil vom 22.04.1998 -1 K 28/98-, bestätigt durch
Beschluss des OVG des Saarlandes vom 13.08.1998 -8 Q 10/98-; Urteil vom 01.12.1999
-1 K 43/98-).
Gemessen hieran war der Kläger in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Untersagungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl.
BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 -1 C 17.79- in DVBl. 1982, 698; ferner: Beschluss vom
23.11.1990 -1 B 155.90- in NVwZ 1991, 372 = GewArch 1991, 110; vgl. auch Beschluss
vom 14.05.1997 -1 B 93.97- in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 68 = GewArch 1997,
478 = NVwZ-RR 1997, 621; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.04.2009 -3 D
280/09-; Urteile der Kammer, a.a.O.) als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Die
Entwicklung der Steuerschulden von 14.992,19 Euro zu Beginn des Verfahrens (erste
Auskunft des Finanzamts Sulzbach vom 10.11.2006) bis hin zu 39.268,45 Euro im
Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides (am 12.02.2008) sowie die Tatsache,
dass dieser Schuldenstand bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Wesentlichen
unverändert blieb (37.904,11 Euro am 21.10.2008), sprechen für sich. Hinsichtlich der
Einzelheiten kann auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen werden (§
117 Abs. 5 VwGO).
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wäre nur dann in Zweifel zu ziehen
gewesen, wenn er schon damals ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfolgt
gehabt hätte. Ein solches war und ist aber auch aus heutiger Sicht nicht erkennbar. Da es -
wie schon erwähnt - auch insoweit auf den Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung, hier also der Bescheidung des Widerspruchs, ankommt, ist es in
diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung, ob der Kläger nach Erlass des
Widerspruchsbescheides Schulden ernstlich tilgen wollte oder dies in Zukunft noch
beabsichtigt. Diese Umstände könnten allenfalls in einem Wiedergestattungsverfahren nach
§ 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden.
Rechtlich irrelevant ist im Rahmen des § 35 GewO, welche konkreten Umstände zum
Anwachsen der Steuerschuld bzw. der Überschuldung geführt haben. Die
gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen
Charaktermangel des Gewerbetreibenden bzw. des verantwortlichen
Vertretungsberechtigten voraus (so bereits BVerwG, Urteil vom 29.03.1966 -I C 62.65- in
BVerwGE 24, 38, 40, 41; vgl. ferner Landmann/Rohmer, a.a.O., Rdnr. 30). Im Interesse
eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss aber erwartet werden,
dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne
Rücksicht auf die Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb
aufgibt. Diese durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung
begründete Erwartung ist der eigentliche Grund dafür, den wirtschaftlich leistungsunfähigen
Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen.
Der Beklagte hat schließlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die
Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines
Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt. Zur Begründung kann auch insoweit auf
dessen zutreffende Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden (§
117 Abs. 5 VwGO). Das dem Beklagten durch die zitierte Vorschrift für eine Erweiterung
der Gewerbeuntersagung eingeräumte Ermessen war auf Null reduziert, da der Kläger
aufgrund der von ihm begangenen erheblichen steuerlichen Pflichtverletzungen sowie des
von ihm im Verwaltungsverfahren gezeigten Verhaltens im Hinblick auf jede selbständige
oder leitende gewerbliche Tätigkeit als unzuverlässig anzusehen war (vgl. Marcks in
Landmann/Rohmer, a.a.O., Rdnr. 95), weshalb nicht ersichtlich ist, welche andere
rechtmäßige Entscheidung der Beklagte hätte treffen können. In Übereinstimmung mit der
angefochtenen Verfügung ist auch das Gericht der Auffassung, dass die erweiterte
Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO vorliegend erforderlich war, weil vom
Kläger ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Diese
Wahrscheinlichkeit folgt bereits daraus, dass der Kläger trotz seiner wirtschaftlichen
Leistungsunfähigkeit zunächst weiter an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten und
dadurch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auf jeden Fall in irgendeiner
Weise gewerblich betätigen will. Der Kläger hat schließlich weder im Verwaltungsverfahren
noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, nach denen es
ausgeschlossen werden könnte, dass er in Zukunft eine andere gewerbliche Tätigkeit
ausüben werde.
Die Folgen der vom Beklagten ausgesprochenen Gewerbeuntersagung mögen den Kläger
zwar hart treffen. Dennoch liegt hierin grundsätzlich keine Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gefahr eines Existenzverlustes und selbst die
drohende Sozialhilfebedürftigkeit müssen als Konsequenz eines entsprechenden Verbots
hingenommen werden, weil der Schutz der Allgemeinheit und des redlichen
Wirtschaftsverkehrs insoweit vorrangig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1991 -1
B 10.91- in GewArch 1991, 226 = NVwZ-RR 1991, 408 und vom 17.08.1995 -1 B
114/95- in Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 60). Im Übrigen bleibt dem Kläger nach wie
vor die Möglichkeit, etwa im Rahmen einer abhängigen, nicht leitenden Beschäftigung tätig
zu sein, um eine Lebensgrundlage für sich und seine Familie zu erarbeiten und seine
finanzielle Situation zu bereinigen. Sollte es ihm gelingen, seine Schulden weitgehend zu
tilgen, bleibt es ihm unbenommen, zu gegebener Zeit einen Antrag gemäß § 35 Abs. 6
GewO auf Wiedergestattung der Ausübung seines Gewerbes zu stellen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO
die Berufung zuzulassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung
im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004
(abgedruckt in NVwZ 2004, 1327; Ordnungsnummern 54.2.1 und 54.2.2 –
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Untersagung des ausgeübten Gewerbes; erweiterte
Gewerbeuntersagung) auf 20.000,- Euro festgesetzt.