Urteil des VG Saarlouis vom 30.09.2009

VG Saarlouis: dienstliches verhalten, amt, vorrang, vergleich, beförderung, bewährung, beurteilungsspielraum, unterlassen, anteil, begünstigung

VG Saarlouis Beschluß vom 30.9.2009, 2 L 627/09
Verpflichtung des Dienstherrn, bei Beförderungsentscheidungen frühere Beurteilungen zu
berücksichtigen und bei Konkurrenz männlicher und weiblicher Bewerber dem Gebot der
Frauenförderung Rechnung zu tragen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, den Beigeladenen zu 1.) und die
Beigeladenen 3.) bis 6.) vor der Antragstellerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D.
zu befördern, bevor über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin zum
Beförderungstermin 01.04.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des
Antragsgegners sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.). Der
Antragsgegner trägt 5/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
Das von der Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im
Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den
Beigeladenen zu 1.) bis 6.) zum Beförderungstermin 01.04.2009 ein Amt der
Besoldungsgruppe A 13 g.D. zu übertragen, hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist hinreichend wahrscheinlich, dass die
zugunsten des Beigeladenen zu 1.) und der Beigeladenen zu 3.) bis 6.) getroffene
Auswahlentscheidung des Antragsgegners dem Anspruch der Antragstellerin auf
verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren nicht gerecht
wird. Dies rechtfertigt insoweit den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der
Antragstellerin. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2.) ergibt dagegen die im vorliegenden
Verfahren gebotene Prüfung mit hinreichender Sicherheit, dass die Antragstellerin insoweit
keine eigenen Beförderungschancen und damit keinen Anordnungsanspruch nach § 123
Abs. 1 Satz 1 VwGO hat
vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.06.1992 – 1 W 15/92 – und
vom 11.09.1992 – 1 W 48/92 – m.w.N.
Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der
verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfach - gesetzlicher
Konkretisierung in § 9 BeamtStG zu richten, die es insbesondere gebieten, die Auslese
zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach
Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden. In Bezug auf die Einschätzung
der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich
ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung
darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die
anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen
zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde
Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn
insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der
Dienstherr – wie hier- nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle
Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der
Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG gebotene Leistungsvergleich
in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren
Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte
Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben
können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen
werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss
geben, indem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse
und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre
zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG
verankerten Leistungsgrundsatz grundsätzlich geboten, wenn eine Stichentscheidung unter
zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist
vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 -2 C 16.02-, ZBR 2003, 420 und
vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, DVBl. 2003 1545
Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zugunsten des Beigeladenen zu 2.) getroffene
Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Antragstellerin erkennen.
Wie ein Vergleich der anlässlich des in Rede stehenden Beförderungstermins erstellten
dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem zu 2.) zeigt, hat der
Beigeladene zu 2.) in den Beurteilungsabschnitten „Leistungsbeurteilung“,
„Befähigungsbeurteilung“ und „Dienstliches Verhalten“ einen Notendurchschnitt von 1,7,
1,5 und 1,5 Punkten erreichen können. Demgegenüber weist die dienstliche Beurteilung
der Antragstellerin in den entsprechenden Beurteilungsabschnitten lediglich einen
Notendurchschnitt von 2,0, 1,9 und 2,3 Punkten auf. Die danach getroffene und schon
tragende Feststellung des Antragsgegners, dass dem Beigeladenen zu 2.) mit Blick auf das
arithmetische Mittel aller sowohl der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung als auch der
Beurteilung des dienstlichen Verhaltens zugrunde gelegten und bewerteten
Einzelmerkmale, welches bei dem Beigeladenen zu 2.) 1,6 und bei der Antragstellerin 2,1
Punkte beträgt, und der sich daraus zu seinen Gunsten ergebende Differenz von 0,5
Punkten ein Eignungsvorsprung zukommt, entspricht der vom Antragsgegner tatsächlich
geübten und daher relevanten, von den verschrifteten „Leitlinien für die
Beförderungsentscheidungen im F.“ insoweit allerdings abweichenden Praxis in seinem
Geschäftsbereich, wonach eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung nur bei einer
Abweichung im arithmetischen Mittel von nicht mehr als 0,4 Punkten vorliegt und kann aus
Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es liegt im Rahmen des dem Dienstherrn in
Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt
zustehenden weiten Beurteilungsspielraums, in den Fällen, in denen die miteinander
konkurrierenden Beamten in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung – wie hier- die gleiche
Gesamtbeurteilung, nämlich „2 = übertrifft die Anforderungen erheblich“ erhalten haben,
differenzierend auf die Wertungen in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen bzw. den
jeweils erreichten Notendurchschnitt abzustellen, um so eine leistungsorientierte Auswahl
herbeizuführen, auch wenn dies rechtlich nicht zwingend geboten ist
ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 13.11.2001 -12 K 81/00-
sowie Beschluss vom 05.05.2009 -2 L 197/09- m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes,
Beschlüsse vom 13.02.1995 -1 W 76/94- und vom 29.08.1994 -1 W 30/94- m.w.N.
Durchgreifende Bedenken an der Verwertbarkeit und Aussagefähigkeit der von dem
Antragsgegner für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilung von
Antragstellerin und Beigeladenem zu 2.) sind nicht veranlasst.
Dafür, dass die entsprechenden leistungsmäßigen Einstufungen des Beigeladenen zu 2.) in
dessen aktueller Beurteilung rechtsfehlerhaft seien, hat die Antragstellerin keine greifbaren
Anhaltspunkte dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Ebenso wenig erweist sich die aktuelle Beurteilung der Antragstellerin für die
vorgenommene Beförderungsauswahl als nicht tragfähig. Dass die der Antragstellerin
zuerkannte Gesamtbeurteilung „2 = übertrifft die Anforderungen erheblich“ oder die dieser
zugrunde liegenden Beurteilungsmerkmale von der den zuständigen Beurteilern insoweit
zustehenden weiten Beurteilungsermächtigung nicht mehr gedeckt und die Antragstellerin
mit einer höheren Gesamtbeurteilung bzw. besseren Wertungen in einzelnen
Beurteilungsmerkmalen zu beurteilen wäre, lässt sich unter Berücksichtigung der
Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und der nur
eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen
vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 -2 C 31.01-, ZBR 2003, 359 und vom
13.11.1997 -2 A 2.97-, DVBl. 1998, 638 m.w.N.
nicht feststellen. Insbesondere vermag der von der Antragstellerin gegen ihre
Anlassbeurteilung erhobene Einwand einer nicht nachvollziehbaren Verschlechterung
gegenüber ihrer vorangegangenen, zum 01.05.2007 beim Ministerium G. erstellten und
mit dem Gesamtergebnis „10 Punkte (= ausgezeichnet geeignet)“ abschließenden
Regelbeurteilung die inhaltliche Richtigkeit ihrer aktuellen Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
Aus in früheren Beurteilungen enthaltenen Wertungen können keine unmittelbaren
Rückschlüsse auf die in einem folgenden Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen
gezogen werden. Dies gilt umso mehr als der aktuellen Anlassbeurteilung und der
vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung gänzlich unterschiedliche
Beurteilungssysteme zugrunde liegen.
Da auch ansonsten kein greifbarer Anhalt für die Annahme besteht, dass die
Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht der wahren Leistungs- und
Eignungseinschätzung der zuständigen Beurteiler entsprechen, sondern auf sachfremden
Erwägungen beruhen würde, hat der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 2.) mithin zu
Recht unter Eignungsgesichtspunkten den Vorrang vor der Antragstellerin eingeräumt.
Dagegen hält die vorrangige Berücksichtigung des Beigeladenen zu 1.) und der
Beigeladenen zu 3.) bis 6.) derzeit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar ist im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Darlegungen der
Kammer in ihrem Beschluss vom 05.05.2009 -2 L 197/09- folgend seine erneute Auswahl
zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1.) sowie den Beigeladenen zu 3.)
bis 6.) vorrangig an den Ergebnissen der für alle Konkurrenten aktuell erstellten, jeweils den
Beurteilungszeitraum vom 02.10.2007 bis 31.05.2009 umfassenden Anlassbeurteilungen
ausgerichtet und dabei die Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1.) sowie die
Beigeladenen zu 3.) bis 6.) als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen hat. Sowohl die
Antragstellerin als auch der Beigeladene zu 1.) sowie die Beigeladenen zu 3.) bis 6.) sind
nämlich in ihrer Anlassbeurteilung übereinstimmend in der Gesamtbeurteilung mit „2 =
übertrifft die Anforderungen erheblich“ dienstlich beurteilt worden, und auch das
arithmetische Notenmittel, das bei der Antragstellerin 2,1 und bei den Beigeladenen zu 1.),
3.) und 5.) 1,7 sowie der Beigeladenen zu 4.) 1,9 und dem Beigeladenen zu 6.) 1,8 Punkte
beträgt, weicht nicht mehr als 0,4 Punkte voneinander ab
vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.08.2000 -1 W 6/00- m.w.N.
Ausgehend von einem insoweit angenommenen Qualifikationsgleichstand aufgrund im
Wesentlichen gleicher aktueller Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem zu 1.)
sowie Beigeladenen zu 3.) bis 6.) hat es der Antragsgegner aber zu Unrecht unterlassen,
die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten in den Blick zu nehmen
und vor der ausschlaggebenden Berücksichtigung der Hilfskriterien „besonderer
Dienstposten“ und „Verweildauer im statusrechtlichen Amt“ als weitere Erkenntnismittel
heranzuziehen, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten
Aufschluss geben. Wie bereits dargelegt, stellen frühere Beurteilungen keine bloßen
Hilfskriterien bei der Beförderungsauswahl dar. Vielmehr sind sie im Falle einer unter
mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffenden
Stichentscheidung regelmäßig zu berücksichtigen. Erst wenn alle unmittelbar
leistungsbezogenen Erkenntnisquellen, somit auch frühere Beurteilungen, ausgeschöpft und
die Konkurrenten auch dann noch als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, können
anderweitige Hilfskriterien herangezogen werden
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 a.a.O. und vom 19.12.2002 a.a.O.; ferner
Kammerbeschluss vom 10.08.2007 -2 L 843/07-
Diesem Gebot der Ausschöpfung aller unmittelbaren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen
ist vorliegend nicht Genüge getan.
Zwar ist die Berücksichtigung früherer Beurteilungen daran geknüpft, dass sich ihnen
bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem
Beförderungsamt entnehmen lassen. Auch muss dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage,
ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen aktuell im Wesentlichen gleich beurteilter
Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden
können, ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden
vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.09.2004 -1 W 32/04-; ferner OVG NW,
Beschluss vom 17.12.2003 -6 B 2172/03-, DÖD 2004, 171.
Eine entsprechende Auswertung bzw. vergleichende Gewichtung insbesondere der der
aktuellen Anlassbeurteilung der Konkurrenten unmittelbar vorausgegangenen
Regelbeurteilung ist allerdings ersichtlich von vorneherein unterblieben.
Der Umstand, dass der vorangegangenen Regelbeurteilung der Antragstellerin das
Beurteilungssystem des Ministeriums G. zugrunde liegt, während die jeweiligen
Vorbeurteilungen des Beigeladenen zu 1.) sowie der Beigeladenen zu 3.) bis 6.) nach den
im Geschäftsbereich des Antragsgegners geltenden Beurteilungsrichtlinien erstellt worden
sind, steht deren Berücksichtigung, mag dies auch einen entsprechenden
Qualifikationsvergleich erschweren, nicht grundsätzlich entgegen.
Ebenso wenig vermag die Argumentation des Antragsgegners zu überzeugen, dass selbst
aus einem Rückgriff auf die vorangegangene Regelbeurteilung der Antragstellerin nichts zu
deren Gunsten hergeleitet werden könne, weil bei einem Vergleich mit ihrer aktuellen
Anlassbeurteilung insoweit nicht von einer positiven Entwicklung gesprochen werden könne.
Dieser Einwand ist für sich genommen nicht geeignet, den qualitativen Aussagegehalt der
der Antragstellerin nach dem Beurteilungssystem des Ministeriums für Wirtschaft und
Wissenschaft zum 01.05.2007 zuerkannten Beurteilungsnote „10 Punkte (=
ausgezeichnet geeignet)“, die nach der vermuteten Einschätzung des Antragsgegners
nach seinem Beurteilungssystem der Gesamtbeurteilung „1 = übertrifft die Anforderungen
in ganz besonderem, außergewöhnlichem Maße“ entspricht, im Vergleich zu der jeweiligen
Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 1.) und der Beigeladenen zu 3.) bis 6.), die im Ergebnis
mit der Gesamtbeurteilung „2 = übertrifft die Anforderungen erheblich“ abschließen, zu
relativieren.
Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1.), 3.), 5.) und 6.) erweist sich die getroffene
Auswahlentscheidung des Antragsgegners überdies auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil
sie nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben der Vorschrift des § 13 LGG steht.
Danach sind Frauen bei Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung solange vorrangig zu
berücksichtigen, bis sie in jeder Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe der jeweiligen
Dienststelle mindestens zu 50 v.H. vertreten sind, sofern nicht in der Person eines
Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus dieser Vorschrift, deren
Anwendungsbereich aufgrund dessen, dass in der angestrebten Besoldungsgruppe A 13
g.D. derzeit keine Frau vertreten ist, unzweifelhaft eröffnet ist, lässt sich zwar kein
absoluter Beförderungsvorrang von Frauen gegenüber männlichen Konkurrenten im Falle
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung herleiten. Vielmehr garantiert die in §
13 LGG enthaltene Öffnungsklausel den männlichen Bewerbern in jedem Einzelfall die
Berücksichtigung aller ihre Person betreffenden und die weiblichen Bewerber nicht
diskriminierenden Kriterien, und muss beim Überwiegen eines oder mehrerer in der Person
eines männlichen Bewerbers liegender Kriterien der Vorrang der Mitbewerberin entfallen.
Hinsichtlich des Gewichts, das in der Person männlicher Bewerber liegenden Umständen
beizumessen ist, ist aber zu beachten, dass § 13 LGG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und
§ 1 Abs. 1 LGG zunächst gebietet, im Falle einer geschlechtsbedingten individuellen
Benachteiligung der Frau einen ihrem Gewicht entsprechenden Nachteilsausgleich
herbeizuführen. Zudem geht die Zielrichtung des § 13 LGG über den Ausgleich
feststellbarer persönlicher Nachteile der Geschlechtszugehörigkeit hinaus. Die Vorschrift
bezweckt nämlich zusätzlich eine generelle Begünstigung heute berufstätiger Frauen in
dem Maße, wie andererseits berufliche Nachteile für eben diese Frauen typisch sind.
Ausgehend davon verlangt die Anwendung des § 13 LGG, dass zunächst alle den
weiblichen und den männlichen Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt und
gewichtet werden und der der Mitbewerberin von § 13 LGG im Ausgangspunkt zugedachte
Vorrang nur entfällt, wenn die in der Person eines männlichen Bewerbers liegenden Gründe
überwiegen und es auch nicht eines Ausgleichs für eine geschlechtsbedingte individuelle
oder doch geschlechtstypische berufliche Benachteiligung der Frau bedarf
vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.05.1999 -1 W 16/98- sowie
zuletzt Kammerbeschluss vom 05.06.2009 -2 L 233/09- m.w.N.
Die Anwendung der Öffnungsklausel des § 13 LGG erfordert mithin vorliegend eine
umfassende Abwägung mit den für jeden der Beigeladenen zu 1.), 3.), 5.) und 6.)
sprechenden Gründen. Nur wenn bei jedem dieser männlichen Bewerber in seiner Person
liegende Gründe überwiegen, steht die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin bei der
Beförderungsauswahl mit § 13 LGG im Einklang. Dass der Antragsgegner fallbezogen die
Auswahl zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1.), 3.), 5.) und 6.)
aufgrund einer entsprechenden einzelfallbezogenen Abwägung der zu berücksichtigenden
Belange getroffen hätte, ist allerdings nicht erkennbar. Im Gegenteil hat der Antragsgegner
ersichtlich in Verkennung der rechtlichen Relevanz der Vorschrift des § 13 LGG im Falle
eines Bewerberkreises von im Wesentlichen gleich beurteilten weiblichen und männlichen
Bewerbern die Auswahl zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1.), 3.), 5.)
und 6.) alleine nach den Hilfskriterien „besonderer Dienstposten“ – hinsichtlich der
Beigeladenen zu 1.) und 6.) - bzw. „Verweildauer im statusrechtlichen Amt“ – hinsichtlich
der Beigeladenen zu 3.) und 5.) - unter Außerachtlassung des § 13 LGG vorgenommen.
Zwar kann dem Innehaben eines besonderen Dienstpostens oder der längeren
Verweildauer im statusrechtlichen Amt im Rahmen der erforderlichen Abwägung durchaus
Bedeutung beigemessen werden, und können diese Gesichtspunkte im Einzelfall durchaus
auch ein „Überwiegen“ in der Person des männlichen Bewerbers liegender Gründe im
Sinne von § 13 LGG und damit die Beförderung des männlichen Bewerbers rechtfertigen
vgl. Kammerbeschlüsse vom 05.06.2009 -2 L 233/09- und vom 03.11.2006 -2 F 60/06-
m.w.N.
Einen generellen Vorrang vermögen derartige Hilfskriterien indes nicht zu begründen.
Vielmehr bieten diese zunächst nur einen Anhaltspunkt für die Anwendung der
Öffnungsklausel des § 13 LGG, in die die entsprechenden Hilfskriterien bei der
vorzunehmenden Einzelfallprüfung mit einzustellen und entsprechend der ihnen
zukommenden Gewichtung zu berücksichtigen sind.
Erweist sich nach alledem die zugunsten des Beigeladenen zu 1.) sowie der Beigeladenen
zu 3.) bis 6.) in dieser Form getroffene Auswahlentscheidung derzeit als rechtlich nicht
tragfähig, ist dem Antrag auf Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen
Anordnung insoweit zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und richtet sich nach dem Anteil
des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Dabei entspricht es der Billigkeit, der
Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.) aufzuerlegen, da
dieser einen erfolgreichen Antrag gestellt hat. Für einen Kostenausspruch hinsichtlich der
übrigen Beigeladenen besteht hingegen keine Veranlassung, da diese keine Anträge gestellt
haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3
VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz
2 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und
damit auf 13.638,66 Euro festgesetzt.