Urteil des VG Saarlouis vom 12.05.2010

VG Saarlouis: abschiebung, drittstaat, rechtsschutz, konzept, hauptsache, erlass, registrierung, asylverfahren, mitgliedstaat, ausländerrecht

VG Saarlouis Beschluß vom 12.5.2010, 2 L 424/10
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland
(Dublin II-VO)
Leitsätze
Mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (u.a. vom 08.09.2009 - 2
BvQ 53/09 -) ist die Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland als dem nach der
Dublin II-Vo zuständigen Staat ausnahmsweise nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die
Überstellung des Antragstellers nach Griechenland weiter zu betreiben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt die
Antragsgegnerin.
Gründe
Der von dem Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzbegehrens
in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte
Eilrechtsschutzantrag ist zulässig und hat nach Maßgabe des Beschlusstenors auch in der
Sache Erfolg.
Für den Antrag besteht ein Rechtschutzbedürfnis, obwohl in dem von der Antragsgegnerin
eingeleiteten Rückübernahmeverfahren dem Antragsteller noch keine
Abschiebungsanordnung gemäß den §§ 34 a Abs. 1, 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG zugestellt
worden ist. Nach Aktenlage ist nämlich davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ein
Übernahmeverfahren betreibt und die Überstellung des Antragstellers nach Griechenland
eingeleitet hat. Berücksichtigt man, dass die Zustellung des die Abschiebungsanordnung
beinhaltenden Bescheides vom 11.03.2010 an den Antragsteller wie regelmäßig erst
unmittelbar vor der Überstellung erfolgen wird, ist es ihm nicht zuzumuten, mit einer
Antragstellung zuzuwarten, zumal ansonsten die Inanspruchnahme effektiven
Rechtschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG wesentlich erschwert wäre.
Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinn steht
vorliegend -ausnahmsweise- auch nicht die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen,
wonach die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen
sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
In verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG kommt nämlich
ausnahmsweise die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO dann in
Betracht, wenn der Asylbewerber eine Sondersituation darlegt und glaubhaft macht, dass
diese vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst wird. Dabei kann es sich
zum einen um Sachlagen handeln, die die Verhältnisse im (angeblich) sicheren Drittstaat
betreffen, mithin zielstaatsbezogener Natur sind. Zum anderen fallen hierunter sämtliche
Umstände, die einer Abschiebung aus Deutschland heraus –in welchen Staat auch immer-
aus (verfassungs-) rechtlichen Gründen oder aus humanitären Erwägungen
entgegenstehen, mithin die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse
vgl. Beschlüsse der Kammer vom 30.04.2010 – 2 L
344/10, vom 09.03.2010 – 2 L 178/10, vom 03.12.2009
– 2 L 1973/09, vom 27.10.2009 – 2 L 1443/09 und vom
21.10.2008 -2 L 1558/08-; BVerfG, Urteil vom
14.05.1996 -2 BvR 1938, 2315/93-, NVwZ 1996, 700
sowie Hailbronner, Kommentar zum Asyl- und
Ausländerrecht, § 34 a AsylVfG Rdnr 43 ff..
Eine Sondersituation in dem vorbezeichneten Sinne ist derzeit schon deshalb gegeben, weil
das Bundesverfassungsgericht u. a. mit Beschlüssen vom 08.09.2009 -2 BvQ 56/09- und
23.09.2009 -2 BvQ 68/09- vorläufig Abschiebungen von irakischen Asylbewerbern nach
Griechenland im Überstellungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-
VO) gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG bei angenommenen offenen Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens untersagt hat. Für die Annahme einer Sondersituation
ist dabei aus Sicht des Gerichts entscheidend, dass die Verfassungsbeschwerden
ausweislich der Gründe der Beschlüsse Anlass zur Untersuchung geben, ob und
gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16
a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der
normativen Vergewisserung bei der Anwendung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG treffe, wenn
Gegenstand des Eilrechtsschutzantrages eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der
Dublin II-VO zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sei.
Bezogen auf den Zielstaat Griechenland hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der
von ihm angestellten Folgenabwägung zudem ausgeführt, bliebe den -dortigen-
Antragstellern der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegten sie aber
in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen
nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. In dem Beschluss vom
08.09.2009 heißt es, es sei bereits die Erreichbarkeit des Ausländers in Griechenland für
die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte, wie von ihm
gestützt auf ernst zu nehmende Quellen befürchtet, ihm in Griechenland eine Registrierung
faktisch unmöglich sein und die Obdachlosigkeit drohen.
Mit Blick auf diese Ausführungen steht das Konzept der normativen Vergewisserung -die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind durch den verfassungsändernden
Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden, die Vergewisserung
hinsichtlich der Schutzgewährung ist damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber
selbst erfolgt- derzeit insoweit auf dem Prüfstand, als die Frage zu klären ist, in welchen
Fällen einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungen nach Griechenland im
Überstellungsverfahren angesichts der bekannten Missstände bei der Durchführung von
Asylverfahren in Griechenland (ausnahmsweise) gewährt werden kann. Vor diesem
Hintergrund ist den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine über den Einzelfall
hinausgehende Tragweite beizumessen
vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 30.04.2010 – 2
L 344/10, vom 09.03.2010 – 2 L 178/10, vom
03.12.2009 – 2 L 1973/09, vom 27.10.2009 -2 L
1443/09- und vom 15.09.2009 -2 L 876/09-; ebenso VG
Minden, Beschluss vom 10.09.2009 -9 L 474/09.A- und
VG Berlin, Beschluss vom 22.10.2009 – 33 L 225.09 A -;
anderer Ansicht VG Ansbach, Beschluss vom 21.09.2009
–AN 19 E 09.01749- sowie Beschluss der 5. Kammer des
VG Saarlouis vom 28.09.2009 -5 L 941/09-.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.