Urteil des VG Saarlouis vom 03.04.2006
VG Saarlouis: bundesamt für migration, aufenthaltserlaubnis, strafrechtliche verfolgung, ausländer, wiedereinbürgerung, wehrpflicht, bestrafung, abschiebung, staatsangehörigkeit, richteramt
VG Saarlouis Urteil vom 3.4.2006, 6 K 51/05
Keine Aufenthaltserlaubnis bei Weigerung, beim türkischen Generalkonsulat einen
Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Aufenthaltserlaubnis. Der am ...1969 in A./Türkei geborene Kläger
war türkischer Staatsangehöriger; er ist zur Zeit staatenlos. Er ist kurdischer
Volkszugehörigkeit. Er reiste am 03.01.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der
Folgezeit stellte er drei Asylanträge, die alle keinen Erfolg hatten.
Mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 24.08.2000 wurde der Kläger wegen der
Nichtableistung seines Militärdienstes aus der Türkei ausgebürgert.
Dies teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2001 unter Vorlage
entsprechender Dokumente mit.
Seit rechtskräftigem Abschluss seiner Asylverfahren erhält der Kläger fortlaufend
Duldungen. Mit Schreiben vom 25.11.2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die
erfolgte Ausbürgerung, ihm eine Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland zu
erteilen.
Auf entsprechende Anfrage des Beklagten teilte das türkische Generalkonsulat in Mainz
dem Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2003 mit, dass dem Kläger eine Einladung zur
Vorsprache im türkischen Generalkonsulat zugesandt worden sei; das Notwendige werde
nach dem Erscheinen des Betroffenen im Konsulat geklärt werden.
Anlässlich der Verlängerung der erteilten Duldung erklärte sich der Kläger am 26.04.2004
beim Beklagten dahingehend, dass er zwischenzeitlich nicht mehr beim Generalkonsulat in
Mainz vorgesprochen habe. Nachdem er in den Jahren 1999 bzw. 2000 aus den Räumen
des Konsulates hinausgeworfen worden sei, sei er nicht mehr bereit, erneut dort
vorzusprechen.
Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2004 den Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die
zwar auf Grund der Nichtableistung des Wehrdienstes erfolgte Ausbürgerung zur Folge
habe, dass der Kläger derzeit nicht in sein Heimatland zurückgeführt werden könne. Dieses
bestehende Abschiebungshindernis sei jedoch allein vom Kläger zu vertreten. Denn der
Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, den Wiedererhalt der türkischen Staatsangehörigkeit
zu beantragen. Seine Wiedereinbürgerung würde zwar voraussetzen, dass er sich zur
Ableistung des Wehrdienstes bereit erkläre, eine Bereitschaft des Klägers hierzu bestehe
jedoch offenbar nicht. Die Beseitigung dieses bestehenden Abschiebehindernisses sei dem
Kläger jedoch zuzumuten, da mit der Ableistung des Wehrdienstes von ihm lediglich das
verlangt werde, was in einem Staat mit allgemeiner Wehrpflicht, wie auch der Türkei,
obligatorisch sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05. November 2004
Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005, zugestellt am 26.01.2005, wies der Beklagte
den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe
kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Der
Kläger habe nämlich nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das
bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Nach Informationen der türkischen Behörden
zufolge bleibe es ihm nämlich nach wie vor unbenommen, bei dem türkischen
Generalkonsulat in Mainz vorzusprechen und sich zur Ableistung des Wehrdienstes bereit
zu erklären. Dies hätte zur Folge, dass die Türkei ihm die Wiedereinreise erlauben würde
und damit das Ausreisehindernis beseitigt wäre. Die Ableistung des Wehrdienstes sei ihm
auch zuzumuten, da von ihm damit lediglich das verlangt werde, was in einem Staat mit
allgemeiner Wehrpflicht, wie auch der Türkei, obligatorisch sei. Die allgemeine Wehrpflicht
sei sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch völkerrechtlich ausdrücklich
anerkannt.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom
28.02.2005 Klage. Die Klage ging am gleichen Tag –einem Montag- bei Gericht ein. Zur
Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus führt er aus, dass es
für ihn unzumutbar sei, seine Wiedereinbürgerung zu beantragen, da er insgesamt drei
Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt habe, Kurde sei und sich der
Wehrpflicht entzogen habe. Darüber hinaus sehe er sich aus Gewissensgründen daran
gehindert, den Wehrdienst in der Türkei zu leisten. Er wolle nicht damit konfrontiert sein,
als Soldat die Waffe gegen seine kurdischen Volksangehörigen in Anatolien richten zu
müssen. Kurdische Wehrpflichtige würden aber gerade in Anatolien eingesetzt;
insbesondere an den Grenzen zum Iran, Irak und der ehemaligen Sowjetunion. Schließlich
sei es nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht nur unter äußerst erschwerten
Bedingungen möglich, nach einer vom Staat verfügten Ausbürgerung wieder die türkische
Staatsangehörigkeit zu erlangen. Dies sei nach seiner Auffassung sogar unmöglich.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach türkischem Wehrrecht es nicht die Möglichkeit
gebe, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, was zur Folge habe, dass er
zum Wehrdienst gegen sein Gewissen gezwungen würde. Darüber hinaus sei er als Kurde
in der türkischen Armee menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Soweit der
Beklagte die Entscheidung auf § 5 der Aufenthaltsverordnung zum Aufenthaltsgesetz
gestützt habe, verstoße diese Vorschrift gegen Art. 4 Abs. 3 GG, was sich aus den
klägerischen Ausführungen zum Recht der Wehrdienstverweigerung ergebe.
Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass es die Intention des Aufenthaltsgesetzes
gerade sei, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden. Solche habe er jedoch nach
Abschluss seiner Asylverfahren erhalten. Bei langjährigem Aufenthalt, wozu auch derjenige
des Asylverfahrens zähle, seien Kettenduldungen unverhältnismäßig und demzufolge
ebenfalls rechtswidrig. Vor dem Hintergrund, dass er bereits 1989 eingereist sei und nach
den Aufenthaltsgestattungen ab dem Jahre 2000 fortwährend Duldungen erhalten habe,
stellten sich die beiden angefochtenen Bescheide ebenfalls als rechtswidrig und
unverhältnismäßig dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21.01.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, des den Kläger betreffenden letzten Urteils der Kammer vom 05.08.1999 -6
K 178/95.A- sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG
berufen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Abschiebung unter anderem nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind. Nach § 60 Abs. 5
AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung
der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II Seite 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Vorliegend hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25.07.1995
festgestellt, dass weder ein Abschiebeverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG noch
Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG –diese Normen entsprechen im Wesentlichen dem
heutigen § 60 Abs. 1 bzw. 2 bis 7 AufenthG- vorliegen. Diese Entscheidung ist vom
erkennenden Gericht mit Urteil vom 05.08.1999 -6 K 178/95.A- uneingeschränkt bestätigt
worden. Damit entfaltet die Feststellung des Bundesamtes gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG
strikte Bindungswirkung für die Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 -1
C 6.99-), so dass der Kläger die aus seiner Sicht im Heimatland drohenden Gefahren nicht
in vorliegendem Aufenthaltserlaubnisverfahren gegenüber dem Beklagten mit Erfolg geltend
machen kann.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der
Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG. Der –noch auf der alten Rechtslage abstellende-
Bescheid des Beklagten vom 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig
ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall
der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis
soll nach Satz 2 dieser Vorschrift erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten
ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf aber nur unter der weiteren Voraussetzung
erteilt werden, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein
Verschulden des Ausländers liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG unter anderem dann
vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht
erfüllt.
Letzteres ist vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers der Fall. Dem Kläger ist es
zunächst möglich, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Ausweislich des
Berichtes des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Türkei (Stand: Anfang November 2005) kann eine Person, die wegen Nichtableistung des
Wehrdienstes die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat, die Wiedereinbürgerung
beantragen und wieder eingebürgert werden, sofern der Betroffene verbindlich erklärt, den
Wehrdienst ableisten zu wollen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Stellung des
geforderten Wiedereinbürgerungsantrages bei den zuständigen türkischen Behörden für ihn
unzumutbar i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist. Denn auch nach dem
Aufenthaltsgesetz obliegt es einem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft
Stehende und ihm Zumutbare zu tun, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden
werden. Vorwerfbare Unterlassungen sind daher weiterhin anspruchsschädlich. Die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt demnach nicht nur dann nicht in Betracht,
wenn der Ausländer die Situation der Nichtausreise vorsätzlich herbeiführt, sondern auch
dann nicht, wenn er zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses
unterlassen hat. Entscheidungserheblich ist in diesem Fall der Begriff der „Zumutbarkeit“.
So lange der Ausländer zumutbar in der Lage ist, das Ausreisehindernis zu beseitigen,
scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Derartige zumutbare Handlungen
können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind (vgl.
hierzu Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum
Zuwanderungsgesetz, 2005, § 25 AufenthG Rdnr 27). Von Letzterem kann vorliegend
aber nicht ausgegangen werden.
Soweit der Kläger zunächst rügt, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, weil es
die Absicht des Gesetzgebers bei Fassung des Aufenthaltsgesetzes gewesen sei, die
sogenannten Kettenduldungen zurückzudrängen, so ist darauf hinzuweisen, dass das
Rechtsinstitut der Duldung fortbesteht (vgl. § 60 a Abs. 2 AufenthG) und die Erteilung eines
Aufenthaltstitels nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen in Betracht kommt.
Wenn diese Voraussetzungen –wie hier- nicht gegeben sind, kommt es auf den –
gegebenenfalls auch längeren- Zeitraum, für den Duldungen zu erteilen sein werden, nicht
an. In einem solchen Fall nimmt auch das Aufenthaltsgesetz die Erteilung lediglich von
Duldungen in Kauf. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde und den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da es der Kläger in der Hand hat, einen
Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen und damit das Abschiebungshindernis
gegebenenfalls zu beseitigen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Wiedereinbürgerung zur
Folge habe, dass er in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müsse und ihm dies als
Kurde nicht zumutbar sei, da er dann als Soldat gegen Kurden in Anatolien eingesetzt
werde und gegen seine Landsleute kämpfen müsse. Das Gericht hat bereits in dem den
Kläger betreffenden Urteil vom 05.08.1999 -6 K 178/95.A- ausgeführt, dass der Kläger
zwar im Falle einer Rückkehr in die Türkei seinen Wehrdienst ableisten muss und eine
Bestrafung wegen Wehrdienstpflichtverletzung nach dem türkischen Militärstrafgesetz zu
gewärtigen hat. Des ungeachtet begründet dies –wie im vorbezeichneten Urteil
festgestellt- weder ein Abschiebeverbot noch ein Abschiebehindernis. Denn die
strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstpflichtentziehung dient indirekt dem Schutz der
Rechtsgüter anderer Bürger, da die Strafandrohung zumindest auch dem Zweck dient, die
Verteidigungsfähigkeit der Streitkräfte aufrecht zu erhalten. Es ist auch nicht zu erkennen,
dass mit der Bestrafung eine etwa nur vermutete, mit der Tat getätigte politische oder
religiöse Überzeugung als solche bestraft werden soll. Vielmehr wird aus den einschlägigen
Strafbestimmungen (Art. 63, 45 Türkisches Militärstrafgesetzbuch) deutlich, dass die
Bestrafung –gerade ohne Rücksicht auf den Glaubens- oder Gewissenskonflikt des
Wehrpflichtigen- in erster Linie der Durchsetzung der allgemeinen Wehrpflicht zu dienen
bestimmt ist. Auch bei der Strafzumessung wird dies deutlich, da für den in Betracht
kommenden Strafrahmen erheblich ist, wie lange sich der Betreffende der Wehrpflicht
entzogen hat und ob er sich freiwillig gestellt hat oder festgenommen werden musste.
Anhaltspunkte für eine sich strafschärfend auswirkende Berücksichtigung von auch nur
vermuteten politischen religiösen oder ethnischen Aspekten bestehen dagegen nicht.
Ebenso hat das Gericht bereits in dem angeführten Urteil festgestellt, dass keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger im Rahmen der Strafverfolgung oder der
zwangsweisen Ableistung des Wehrdienstes mit asylerheblichen Beeinträchtigungen
rechnen muss. Auch ist nach den vorliegenden Auskünften nicht ersichtlich, dass kurdische
Wehrpflichtige etwa gezielt in den Südostprovinzen zur Bekämpfung der PKK eingesetzt
werden. Zwar hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Türkei kein Recht
zur Wehrdienstverweigerung besteht. Dies hat jedoch ebenfalls nicht zur Folge, dass der
von dem Kläger geforderte Wiedereinbürgerungsantrag und die Ableistung des
Wehrdienstes unzumutbar ist. Denn allein der Umstand, dass die Türkei keinen zivilen
Ersatzdienst bereit hält, ist nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis zu begründen, da ein
völkerrechtlich anerkanntes (Menschen)Recht auf Wehrdienst/Kriegsdienstverweigerung
aus Gewissensgründen nicht anerkannt ist und auch nicht aus Art. 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention abgeleitet werden kann, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
02.09.1998 -5 BS 418/98.A-, InfAuslR 1999, Seite 105; OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 23.01.2001 -9 Q 11/01-.
Schließlich ist der Kläger noch darauf hinzuweisen, dass sowohl im Ausland als auch in der
Türkei lebende wehrpflichtige Türken die Möglichkeit haben, sich vom Wehrdienst
freizukaufen (so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Türkei, Stand: November 2005).
Nach alledem ist dem Kläger zuzumuten, beim türkischen Generalkonsulat einen
Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen und seinen Wehrdienst in der Türkei abzuleisten
bzw. sich vom Wehrdienst freizukaufen. Da der Kläger sich ausweislich des bei den
Verwaltungsunterlagen des Beklagten befindlichen Aktenvermerks vom 26.04.2004
ausdrücklich weigert, beim türkischen Generalkonsulat in Mainz vorzusprechen und einen
Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, hat er nach alledem nicht das ihm gemäß § 25 Abs.
5 Satz 4 AufenthG Zumutbare getan, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen,
so dass die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen. Dabei
müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.