Urteil des VG Saarlouis vom 06.10.2010
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VG Saarlouis Beschluß vom 6.10.2010, 10 L 925/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Baueinstellung
Leitsätze
1. Streitigkeiten, die die Bauausführung einer plangenehmigten Betriebsanlage einer
öffentlichen Eisenbahn i. S. v. § 2 Abs. 1 AEG betreffen, Bestand und Inhalt der
Plangenehmigung aber unberührt lassen, fallen nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit
des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO.
2. Die von einem Oberleitungsmast einer Eisenbahn ausgehenden Verschattungswirkungen
stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentümers eines vorbelasteten
Nachbargrundstücks dar, das mit einem als Lagerhalle und Büro genutzten Gebäude
bebaut ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 3.750,-- Euro.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Zwar handelt es sich um eine Streitigkeit, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
fällt (1.). Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung kann jedoch nach §
123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht getroffen werden, weil keine Gefahr besteht, dass durch
die Fertigstellung der plangenehmigten Oberleitungsanlage für die Abstellanlage des
Stadtbahnbetriebshofs in A-Stadt- in Höhe der Grundstücksgrenze der Antragstellerin die
Verwirklichung von Rechten der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird
(2.).
1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO, mit dem die Antragstellerin nach entsprechender Klarstellung ihres
Rechtsschutzzieles die Einstellung von Bauarbeiten an der in Rede stehenden
Oberleitungsanlage in Höhe ihrer Grundstücksgrenze begehrt, hat die Kammer in
erstinstanzlicher Zuständigkeit zu entscheiden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2
VwGO sind dem Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug zwar sämtliche
Streitigkeiten zugewiesen, die im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren bzw.
Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von öffentlichen
Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen
stehen, auch soweit Nebeneinrichtungen betroffen sind. Auch handelt es sich bei dem
Vorhaben der Beigeladenen um den der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO
grundsätzlich unterfallenden Bau von Betriebsanlagen einer öffentlichen Eisenbahn i. S. v. §
2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG-. Von dieser Zuständigkeitsregelung werden
jedoch nur Verwaltungsstreitverfahren erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu solchen
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren haben. Dieser unmittelbare
Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsbeschluss bzw. Plangenehmigungsverfahren
fehlt im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin sich nach Unanfechtbarkeit der der
Beigeladenen von dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft am 21.04.2008
erteilten Plangenehmigung zum Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs mit Umbau der
Abstellanlage am Standort A-Stadt- letztlich nur gegen den konkreten Standort der in Höhe
ihrer Grundstücksgrenze bereits errichteten Oberleitungsmasten 3-26 an, 3-26 bn und 3-
26 cn und damit allein gegen die Art und Weise der Bauausführung wendet, die ersichtlich
nicht Gegenstand der Plangenehmigung vom 21.04.2008 ist. Lässt die im Streit befindliche
Bauausführung aber Bestand und Inhalt der Plangenehmigung zum Neubau eines
Stadtbahnbetriebshofs mit Umbau der Abstellanlage am Standort A-Stadt- unberührt, ist
für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1
Satz 1 VwGO nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO, sondern diejenige des Verwaltungsgerichts
begründet.
Vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, §
48 Rdnr. 3, m. w. N.; ferner OVG Berlin, Beschluss vom
13.12.1990, 2 A 9.90, DÖV 1991, 559, wonach die
Vollziehung bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse
nicht in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
falle, weil diese nicht mehr Teil des Verfahrens sei, das zu
deren Erlass geführt habe.
2. Die Antragstellerin kann nach der derzeitigen Sachlage den Erlass der von ihr begehrten
einstweiligen Anordnung allerdings nicht beanspruchen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragstellerin für den Antrag bereits das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie sich nach der am 30.06.2010 erfolgten Akteneinsicht
nicht zuvor an den Antragsgegner mit einem Antrag auf Einschreiten gegen die von ihr
nunmehr beanstandete Errichtung der Oberleitungsmasten 3-25 an, 3-26 bn und 3-26 cn
gewandt hat.
Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 123 Rdnr. 23,
m. w. N.
Denn auch ohne Rücksicht hierauf hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einstellung
der Bauarbeiten an den streitgegenständlichen Oberleitungsmasten glaubhaft machen
können, so dass deshalb im Ergebnis der Erlass einer entsprechenden
Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausscheidet.
Voraussetzung einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Gefahr,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund
der Sicherungsanordnung ist hiernach die Sicherung der Rechtsverwirklichung durch den
Hauptsacheprozess. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt nur vor, wenn es der
Antragstellerin aus Gründen des grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes
(vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten,
etwa weil der Antragstellerin ohne einstweilige Anordnung irreparable oder
schwerwiegende Nachteile drohen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 123 Rdnr. 26, m.
w. N.
Dementsprechend besteht für eine vorläufige Baueinstellung bis zur Entscheidung in einem
etwaigen Hauptsacheverfahren nur dann Anlass, wenn eine unzumutbare Erschwerung
oder gar Vereitelung der Rechtsverfolgung der Antragstellerin infolge weiteren
Baufortschritts droht.
Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom
17.06.2003, 1 W 12/03.
Dies ist bereits nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sowie den der
Kammer vorliegenden Lichtbildaufnahmen der örtlichen Gegebenheiten ist davon
auszugehen, dass die Oberleitungsanlage in Höhe der Grundstücksgrenze der
Antragstellerin bereits weitgehend fertiggestellt ist. Insbesondere sind die im Streit
befindlichen Oberleitungsmasten, gegen deren jetzigen Standort sich die Antragstellerin mit
Blick auf die wegen der Verschattungswirkungen gegebenen Beeinträchtigungen vorrangig
wendet, bereits errichtet. Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Grund zu der Annahme,
dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder gar Vereitelung der
Rechtsverfolgung der Antragstellerin infolge des Fortgangs der Bauarbeiten durch die von
der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Oberleitungsanlage droht.
Selbst wenn im Falle weiteren Baufortschritts aber von der Schaffung nur schwer
rückgängig zu machender Tatsachen auszugehen wäre, fehlte es jedenfalls an der
hinreichenden Darlegung des erforderlichen Anordnungsanspruchs.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 834 über Eisenbahnen und Seilbahnen vom
26.04.1967, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474, 530) –
EisenbG SL – hat der Antragsgegner als Landeseisenbahnaufsicht darüber zu wachen, dass
die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen eingehalten werden, wobei die
Aufsicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift die Überwachung des Baus, der Unterhaltung des
Betriebs, der Betriebsmittel, der maschinellen Anlagen und der Hilfseinrichtungen des
Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens umfasst. In Wahrnehmung seiner
Aufgaben kann der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen als Trägerin des
plangenehmigten Bauvorhabens auf der Grundlage von § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AEG
diejenigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Gefahren abzuwehren, die beim
Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von Betriebsanlagen einer Eisenbahn ausgehen,
wozu auch eine etwaige Baueinstellung gehört.
Allerdings hat die Antragstellerin einen Anspruch auf eisenbahnaufsichtliches Einschreiten
und Einstellung der Bauarbeiten zur Fertigstellung der Oberleitungsanlage für die
Abstellanlage des Stadtbahnbetriebshofs in A-Stadt- in Höhe ihres Grundstücks nicht
glaubhaft machen können.
Eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerin durch die
Verwirklichung des von ihr beanstandeten Bauvorhabens der Beigeladenen ist nicht
erkennbar.
Soweit die Antragstellerin den ihrer Auffassung nach zu geringen Abstand der
Oberleitungsmasten 3-26 an, 3-26 bn und 3-26 cn zu ihrem Grundstück, das mit einem
als Lagerhalle und Büro genutzten Gebäude bebaut ist, rügt, ist darauf hinzuweisen, dass
sich eine abstandsrechtliche Unzulässigkeit nicht aus den grundsätzlich
nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 7, 8 Landesbauordnung – LBO – über
Abstandsflächen und die Zulässigkeit von Abweichungen von den Abstandsflächen herleiten
lässt. Die Landesbauordnung findet nämlich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO keine Anwendung
auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetrieben mit Ausnahme von Gebäuden.
Eine Verletzung nachbarschützender Rechte und daraus resultierend ein Anspruch der
Antragstellerin auf Baueinstellung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Oberleitungsmast
3-26 cn abweichend von dem für diesen in den vom Antragsgegner mit Bescheid vom
01.09.2009 bauaufsichtlich freigegebenen Ausführungsunterlagen festgelegten Standort
errichtet worden ist. Zwar hat der jetzige Standort des Oberleitungsmastes 3-26 cn
ausweislich der dem Gericht vorliegenden Ausführungsplanunterlagen erst unter dem
28.09.2009 eine planerische Festlegung erfahren und entspricht damit nicht der vom
Antragsgegner geprüften und mit Bescheid vom 01.09.2009 freigegebenen
Bauausführung. Indes kommt ungeachtet der Frage, inwieweit die erfolgte Versetzung des
Oberleitungsmastes 3-26 cn auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin erfolgt ist, um
einen Abriss einer in ihrem Eigentum stehenden und als Überbau in das Grundstück der
Beigeladenen hineinragenden Rampe zu verhindern, und damit überhaupt geeignet ist, eine
Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen, eine Nachbarrechtsverletzung auf der
Grundlage des von der Antragstellerin insoweit herangezogenen sog. Gebots der
Rücksichtnahme allenfalls dann in Betracht, wenn die von der Freigabe der
Ausführungsunterlagen durch den Antragsgegner abweichende Standortfestlegung zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin führen würde. Dies lässt sich jedoch
nach summarischer Prüfung nicht feststellen.
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verschattungswirkung des von der
Antragstellerin als besonders störend empfundenen Oberleitungsmastes 3-26 cn eine
unzumutbare Beeinträchtigung insbesondere der Lichtsituation sowie der Luftzirkulation
ausginge, sind nicht ersichtlich. Bei den in einem Abstand von etwa 2 m zur rückwärtigen
Gebäudefront des Anwesens der Antragstellerin errichteten Oberleitungsmast handelt es
sich um eine Gitterkonstruktion, die ausweislich der in den Planausführungsunterlagen
befindlichen Masttafel am Fuße ein Ausmaß von 0,6 m auf 0,8 m aufweist, sich nach oben
hin verjüngt und sowohl licht- als auch luftdurchlässig ist. Damit erreicht der in Rede
stehende Oberleitungsmast ungeachtet seiner nach der Masttafel festgelegten Höhe von
13,10 m aber bereits flächenmäßig keine Ausmaße, die die Qualifizierung des
Bauvorhabens der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos
rechtfertigen würde. Hinzu kommt, dass der Schattenwurf ausweislich der von der
Antragstellerin vorgelegten, am 28.08.2010 um 15.00 Uhr aufgenommenen Lichtbilder
lediglich in den Mittagsstunden eine Teilverschattung des Grundstücks und damit auch der
rückwärtigen Fensterfront ihres Hallen- und Bürogebäudes bewirkt, so dass sich der Verlust
an Besonnung insgesamt als geringfügig darstellt.
Im Übrigen soll das Gebot der Rücksichtnahme einen angemessenen Interessenausgleich
gewährleisten. Dabei braucht derjenige, der das Bauvorhaben verwirklichen will, umso
weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem
Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Bei der Interessenabwägung sind dabei auch die
von einem legal genutzten vorhandenen Bestand bereits ausgehenden Beeinträchtigungen
als Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.01.1993, 4
C 19.90, DVBl. 1993, 652, und Beschluss vom
29.10.2002, 4 B 60.02, Buchholz 406.19 Nachbarschutz
Nr. 165.
Davon ausgehend sind die von dem Oberleitungsmast 3-26 cn unter dem Gesichtspunkt
des Schattenwurfs ausgehenden Beeinträchtigungen für die Antragstellerin schon deshalb
in einem weitergehenden Maße zumutbar, weil ihr Grundstück durch die bereits
bestehende Bahntrasse vorbelastet ist und die Standorte der einzelnen
Oberleitungsmasten an die vorhandene Gleisführung gebunden sind. Wird zudem
berücksichtigt, dass der Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs mit Umbau oder
Abstellanlage am Standort A-Stadt- nach dem der Plangenehmigung vom 21.04.2008
zugrundeliegenden Abwägungsergebnis aus Gründen des Allgemeinwohles erforderlich ist,
kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise keine Rede davon sein, dass durch
den beanstandeten Schattenwurf die Unzumutbarkeitsgrenze für die Antragstellerin
überschritten wäre. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene der von der Antragstellerin
erhobenen Forderung einer Verlegung der Mastenstandorte nachvollziehbar
entgegengehalten hat, dass für den Standort der einzelnen Oberleitungsmasten aus
ingenieurtechnischen Gründen jeweils nur ein begrenzter Spielraum zur Verfügung stehe
und die im Rahmen der Umplanung unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Länge
der Oberleitung zwischen zwei Masten und des maximal zulässigen Abstandes zwischen
den einzelnen Masten durchgeführten Neuberechnung ergeben habe, dass der jetzige
Standort des Oberleitungsmastes 3-26 cn die einzig mögliche Alternative gewesen sei, um
die Inanspruchnahme der im Lichtraumprofil des Gleisbettes befindlichen Rampe der
Antragstellerin zu vermeiden.
Auch die weiteren, auf eine gesundheitsschädigende Wirkung elektromagnetischer Felder
zielenden Einwände der Antragstellerin rechtfertigen keine Baueinstellung. Ausweislich des
von der Beigeladenen eingeholten Gutachtens der C. GmbH vom 25.07.2007 über die
elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) des Stadtbahnbetriebshofs A-Stadt- liegen alle
berechneten Werte, sowohl für die magnetische Feldstärke und die magnetische
Flussdichte als auch für die zu erwartenden Beeinflussungsspannungen (bei Kabellängen
unter 2700 m) deutlich unter den geforderten Grenzwerten, und sind keine Maßnahmen
zur Verringerung der elektromagnetischen Felder bzw. der Beeinflussungsspannung
erforderlich. Diese Feststellungen hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Dass die
Bahnstromleitung gleichwohl nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik
gebaut würde, kann nicht angenommen werden, zumal auch der Landesbevollmächtigte
für Bahnaufsicht Saarland, wie sich aus dessen eisenbahntechnischer Stellungnahme vom
21.08.2009 ergibt, bei Berücksichtigung und Einhaltung der in den entsprechenden
Prüfberichten formulierten Prüfbemerkungen gegen die Bauausführung keine Bedenken
erhoben hat.
Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Baueinstellung ergibt sich letztlich auch nicht aus
einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der früher zu
dem Betrieb einer Diskothek gehörenden Dachterrasse der Antragstellerin. Dass die
Dachterrasse aufgrund der Elektrifizierung der Oberleitung mit Starkstrom von der
Antragstellerin nicht oder nicht mehr uneingeschränkt genutzt werden könnte oder sie
zumindest mit entsprechenden Auflagen im Falle einer erneuten gewerblichen Nutzung der
Dachterrasse rechnen müsste, ist nicht erkennbar. Hierfür hat die Antragstellerin auch
nicht ansatzweise konkreten Tatsachen dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Für einen Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen besteht kein Anlass, da diese
keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs.
3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
Das Gericht geht dabei in entsprechender Anwendung von Ziffer 9.7.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 von einem Hauptsachewert
von 7.500,--Euro aus, wobei dieser Wert im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist, so dass sich ein Streitwert von 3.750,--Euro
ergibt.