Urteil des VG Saarlouis vom 24.11.2009

VG Saarlouis: von Ruhegehaltsbeträgen wegen Rentenbezugs, rückforderung, auszahlung, vollstreckung, unterhalt, anhörung, besoldung, gerichtsakte, widerspruchsverfahren, einverständnis

VG Saarlouis Urteil vom 24.11.2009, 3 K 674/09
Rückforderung von Ruhegehaltsbeträgen wegen Rentenbezugs
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Ruhestandsbeamter der Beklagten, wendet sich gegen die Rückforderung
überzahlter Versorgungsbezüge.
Mit Schreiben vom 17.03.2009 teilte die Deutsche Rentenversicherung der Beklagten mit,
dass der Kläger seit 01.03.2009 eine Regelaltersrente in Höhe von 233,97 EUR bezieht.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2009 eine Ruhensregelung nach §
55 BeamtVG ab dem 01.03.2009 in Höhe von monatlich 196,64 EUR vor. Der hieraus
resultierende Rückforderungsbetrag für die Monate März und April 2009 wurde in der
Bezügemitteilung für den Monat Mai 2009 ausgewiesen und vom auszuzahlenden Betrag
einbehalten.
Mit Schreiben vom 06.05.2009 legte der Kläger hinsichtlich der rückwirkenden
Ruhensregelung für den Monat März 2009 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe
zum ersten Mal für den Monat April 2009 Rente erhalten. Aufgrund dessen dürften lediglich
für die Monate April und Mai der Ruhensbetrag in Abzug gebracht werden.
Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.07.2009 wurde der Widerspruch mit
der Begründung zurückgewiesen, nach den Vorschriften des § 55 Abs. 1 BeamtVG seien
alle Rentenleistungen, die dem Versorgungsempfänger auf Grund von Pflichtbeiträgen aus
den gesetzlichen Rentenversicherungen gewährt würden, bis zum Erreichen der in § 55
Abs. 2 BeamtVG genannten Höchstgrenzen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
Laut des vorliegenden Rentenbescheides sei die Rentengewährung ab dem Monat März
2009 erfolgt. Demzufolge sei auch für diesen Monat eine Ruhensregelung nach § 55
BeamtVG vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass die Renten
jeweils zum Monatsende ausgezahlt würden, wogegen beamtenrechtliche
Versorgungsbezüge jeweils am Ersten des Monates auf dem Empfängerkonto
gutgeschrieben seien.
Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge finde ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs.
2 Satz 1 BeamtVG. Danach regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter
Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt sei. Speziellere gesetzliche Regelungen bestünden nicht.
Auf die Rückforderung habe auch im Rahmen der nach § 52 BeamtVG zu treffenden
Billigkeitsentscheidung nicht verzichtet werden können. Da der Kläger konkrete finanzielle
Hinderungsgründe nicht vorgebracht habe, überwiege das öffentliche Interesse an der
Rückforderung. Der Einbehalt in einer Summe sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Am 04.08.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er
vor, die Versorgungsbezüge für den Monat März 2009 seien zu Beginn des Monats zur
Auszahlung gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm eine Rentenbewilligung der
DRV noch nicht vorgelegen. Rentenbeginn seiner gesetzlichen Rente sei zwar der
01.03.2009 gewesen, eine erstmalige Rentenzahlung sei jedoch erst mit dem Monatsende
März 2009 erfolgt. Selbst wenn diese Zahlung noch für den Monat März 2009 erfolgt sei,
so stehe jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Versorgungsbezüge die
gesetzliche Rente noch nicht zur Anweisung gelangt sei. Eine Rückforderung für den Monat
März 2009 sei nicht gerechtfertigt, weil er seinen Unterhalt lediglich aus der ihm zur
Auszahlung gebrachten Besoldung bestritten habe. Die gesetzliche Rente vom März 2009
habe er erst im April 2009 einplanen können.
Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass eine Anhörung hinsichtlich des
Rückforderungsbetrages nicht durchgeführt worden sei. Bereits auf Grund dessen habe
keine Zulässigkeit der rückwirkenden Zahlungsverpflichtung bestanden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.07.2009 aufzuheben sowie den
zuviel einbehaltenen Ruhensbetrag in Höhe von 196,64 EUR erneut
zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2009.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegen-stand der
Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 03.04.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder
Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich Bezug
genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt anzumerken, dass die erforderliche Anhörung
des Klägers mit heilender Wirkung nachgeholt worden ist (vgl. §§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 2
VwVfG).
Im Übrigen ist die allein streitige Ruhensregelung und Rückforderung für den Monat März
2009 nicht zu beanstanden, weil nach § 55 BeamtVG die Ruhensregelung für den Monat
vorzunehmen ist, für den die Rente gewährt wird, und zwar unabhängig vom
Auszahlungsdatum der Rente.
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, eine Rückforderung für den Monat März 2009
sei nicht gerechtfertigt, weil er seinen Unterhalt lediglich aus der ihm zur Auszahlung
gebrachten Besoldung bestritten habe, denn für den Monat März 2009 wurden ihm die
Versorgungsbezüge zunächst noch ungekürzt gewährt. Die Ruhensregelung und
Rückforderung für den Monat März erfolgte erst nachdem ihm die Rente für diesen Monat
ausbezahlt worden war.
Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten und die Rückforderung in einer Summe sind
angesichts der Höhe des streitigen Betrages von 196,64 EUR und des Umstandes, dass
der Kläger im Widerspruchsverfahren keine finanziellen Hinderungsgründe vorgebracht hat,
ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
196,64 Euro