Urteil des VG Saarlouis vom 10.12.2010

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VG Saarlouis Beschluß vom 10.12.2010, 10 L 2150/10
Anforderungen an eine rechtmäßige Gutachtenanforderung im Rahmen der Entziehung der
Fahrerlaubnis
Leitsätze
1. Bloße Überreaktionen und uneinsichtiges Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers begründen
für sich genommen keine Zweifel an der geistigen Eignung zum Führen eines
Kraftfahrzeuges und rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Anordnung der Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens.
2. Bedenken gegen die körperliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, die die
Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen, können auch durch
eine schwere Asthmaerkrankung begründet werden.
3. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört gem. § 11 Abs. 6 S. 2, 2 Hs FeV
als wesentlicher Bestandteil auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw.
bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Fahrerlaubnisinhaber das angeforderte ärztliche
Gutachten vorzulegen hat; eine in Bezug auf die von dem Fahrerlaubnisinhaber geforderte
Einverständniserklärung gesetzte Frist kann mit der Fristsetzung zur Vorlage des ärztlichen
Gutachtens nicht gleichgesetzt werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31.08.2010 gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.2010 wird, soweit er die Entziehung der
Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die Aufforderung zur Ablieferung seines
Führerscheins betrifft, wiederhergestellt und, soweit er die Zwangsmittelandrohung
betrifft, angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2010 gegen
die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.09.2010 enthaltene Androhung und
aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,00 Euro sowie
Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 400,00 Euro wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5.
Der Streitwert beträgt 2.926,66 Euro.
Gründe
Der Aussetzungsantrag des Antragstellers hat nach Maßgabe des Tenors größtenteils
Erfolg.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs vom 31.08.2010 gegen die mit Bescheid der
Antragsgegnerin vom 12.08.2010 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die weiter
ausgesprochene Aufforderung zur Ablieferung seines Führerscheins begehrt, ist der Antrag
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers aufgrund der
zugleich getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch im Übrigen zulässige
Antrag ist insoweit auch begründet.
Zwar hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Hinweis auf
die sich aus der Asthmaerkrankung des Antragstellers ergebenden erheblichen Gefahren
für den öffentlichen Straßenverkehr in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das herausragende Interesse der
Allgemeinheit, aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel als ungeeignet anzusehende
Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, das sonst regelmäßig anzuerkennende Bedürfnis
des Einzelnen überwiege, bis zur Rechtskraft des Bescheides von Entziehungsmaßnahmen
verschont zu bleiben.
Allerdings fällt die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten des entsprechenden Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen sind, zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich nach Maßgabe der im
vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.2010 verfügte Entziehung
der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die weiter ausgesprochene Aufforderung zur
Ablieferung des Führerscheins als offensichtlich rechtswidrig erweisen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin den
Antragsteller auf der Grundlage von §§ 3 StVG, 46 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen
bestehender Eignungszweifel aufgrund seiner Asthmaerkrankung geforderte ärztliche
Gutachten nicht beigebracht hatte.
Die solchermaßen begründete Fahrerlaubnisentziehung kann rechtlich schon deshalb keinen
Bestand haben, weil die Antragsgegnerin vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der
fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser
Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des
Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der
Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies
setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines
solchen Gutachtens vorlagen.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 11.12.2008, 3 C 26.07,
NJW 2009, 1689, und vom 09.06.2005, 3 C 25/04, DVBl.
2005, 1337, m. w. N.
Daran fehlt es hier erkennbar. Die an den Antragsteller unter dem 22.01.2010 ergangene
Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage eines ärztlichen Eignungsgutachtens
begegnet schon deshalb materiell-rechtlichen Bedenken, weil die Antragsgegnerin die
bestehenden Zweifel an der Kraftfahreignung sowohl auf die körperliche Verfassung des
Antragstellers als auch auf dessen geistige Verfassung gestützt hat. Nach derzeitiger
Erkenntnislage kann indes nicht im Verständnis von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV davon
ausgegangen werden, dass Tatsachen bekannt geworden sind, die bei dem Antragsteller
auf eine fehlende geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinweisen und insoweit
die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen. Der von der Antragsgegnerin in
ihrer Gutachtenanforderung in Bezug genommenen Mitteilung der Straßenverkehrsstelle
vom 19.01.2010 ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller bei seiner Vorsprache
am 18.12.2009 angegeben habe, er könne aufgrund seines teils allergisch, teils
infektionsbedingten Asthma bronchiale bei verkehrsbedingten Stau-Situationen einen
Asthmaanfall erleiden, wobei er sogar mit dem Tod rechnen müsse. Dabei handelt es sich
ersichtlich nicht um Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, die Bedenken gegen
die geistige Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen
würden. Auch aus dem weiteren Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der
Antragsgegnerin ergibt sich nicht, dass der Antragsteller die zum Führen eines
Kraftfahrzeuges notwendigen geistigen Anforderungen nicht mehr erfüllen würde. Zwar
lassen die in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerke und Mitteilungen der
Antragsgegnerin ebenso wie auch die Schreiben des Antragstellers selbst ein gewisses Maß
an Uneinsichtigkeit und zum Teil nicht mehr angemessenes Verhalten des Antragstellers
erkennen. Etwaige Überreaktionen und uneinsichtiges Verhalten stellen für sich genommen
aber regelmäßig nicht bereits die Fahreignung in geistiger Hinsicht in Frage. Solche
Reaktionen können zum einen persönlichkeitsbedingt sein, ohne dass diesen zugleich ein
Krankheitswert beizumessen ist; zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass das
durchaus auffällige Verhalten des Antragstellers in den besonderen Umständen der
anlässlich seines Begehrens auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Benutzung der
Busspur in der M. Straße in A-Stadt erfolgten Vorsprachen bei der Antragsgegnerin
begründet liegt.
Zwar spricht demgegenüber Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin aufgrund der von dem
Antragsteller selbst angeführten Asthmaerkrankung, die je nach Schwere die Fähigkeit, den
gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu
werden, aufheben oder doch erheblich einschränken kann
vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan,
Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahreignung, 2002, Kapitel 3.8, Seite 64; ferner Nr.
11.3 der Anlage 4 zur FeV, wobei bei schweren Lungen-
und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-Dynamik eine Eignung oder bedingte
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel
nicht besteht,
sowie der anlässlich der Vorsprachen des Antragstellers vom 29.06., 06.07. und
13.07.2010 festgestellten Ausfallerscheinungen, wie massiven Atembeschwerden,
Kurzatmigkeit und starken Schweißausbrüchen, eine Aufklärung des tatsächlichen
Gesundheitszustandes des Antragstellers geboten erscheinen durfte. Dem tritt der
Antragsteller auch ohne Erfolg mit dem Einwand entgegen, dass seine Äußerung, er müsse
aufgrund der Abgase sogar mit dem Tod rechnen, erkennbar übertrieben gewesen und
zudem im Zusammenhang mit seinem Begehren zu sehen sei, eine
Ausnahmegenehmigung zur Benutzung der Busspur in der M. Straße in A-Stadt zu
erhalten. Aus maßgeblicher Sicht der Antragsgegnerin kann der in Rede stehenden
Äußerung des Antragstellers den Umständen nach eine mögliche Relevanz für die Frage
seiner Fahreignung nämlich nicht von vorneherein abgesprochen werden. Insoweit muss
sich der Antragsteller an seine Darstellung seiner gesundheitlichen Situation, die zur
Erlangung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung vorgebracht worden ist und nach
dem Gesamtzusammenhang die Ernsthaftigkeit nicht einfach abzusprechen ist, halten
lassen. Die Antragsgegnerin war daher im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht nur
berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den insoweit von dem Antragsteller selbst
begründeten Zweifeln an seiner Fahreignung nachzugehen und eine ärztliche
Eignungsuntersuchung zu verlangen. Ebenso wenig stand der Gutachtenanforderung
entgegen, dass der Antragsteller bislang straßenverkehrsrechtlich nicht auffällig geworden
ist. Lassen trotz langjähriger unauffälliger Verkehrsteilnahme bestimmte Umstände auf das
Vorhandensein krankheitsbedingter Eignungsmängel schließen, so wäre es mit dem Schutz
der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn die Antragsgegnerin untätig bleiben müsste, bis
sich ihr Gefahrenverdacht endgültig zur Gewissheit verdichtet.
Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
27.07.1990, 10 S 1428/90, NJW 1991, 315, m. w. N.
Die sich danach stellende Frage, ob die Gutachtenanforderung der Antragsgegnerin
ungeachtet fehlender Anhaltspunkte für das Vorliegen mangelnder geistiger Eignung des
Antragstellers gleichwohl im Hinblick auf die bestehenden Zweifel an einer fortdauernden
Fahreignung des Antragstellers in körperlicher Hinsicht weiterhin aufrechterhalten bleiben
kann, bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch ohne
Rücksicht hierauf setzte die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens jedenfalls weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6
Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Den insoweit normierten Anforderungen an die Anordnung
zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ist vorliegend indes ersichtlich nicht Genüge getan.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in der Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens vom 22.01.2010 schon nicht im Verständnis von § 11 Abs. 6 Satz 2, 1. Hs.
FeV in einer für ihn nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus sie die angeblich
bestehenden erheblichen Zweifel an dessen Kraftfahreignung auch in geistiger Hinsicht
herleitet. Damit war für den Antragsteller auch nicht ansatzweise erkennbar, weshalb auch
mit diesem Gegenstand die Überprüfung seiner Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer
rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2, 2.
Hs FeV als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten
bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.12.2009, 1 A
472/08; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
21.07.2009, 10 B 10508/09, zitiert nach juris, sowie
OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.1998, Bs VI
114/97, DAR 1998, 323
An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung der
Antragsgegnerin vom 22.01.2010 eine auf den 15.04.2010 festgesetzte Frist zur Vorlage
des angeforderten ärztlichen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von der
Antragsgegnerin indes nachfolgend nicht mehr festgehalten, sondern dem Antragsteller mit
Schreiben vom 02.06.2010 zunächst Gelegenheit gegeben, unverzüglich die
Einverständniserklärung bzw. ein positives Gutachten bis zum 31.07.2010 vorzulegen,
sowie dieser mit weiterem Schreiben vom 14.07.2010 nochmals gebeten, sich einer
ärztlichen Eignungsuntersuchung zu unterziehen, wobei der Antragsteller nunmehr lediglich
noch darauf hingewiesen worden war, dass die Einverständniserklärung bis zum
31.07.2010 eingegangen sein müsse und er, sofern sein Einverständnis gegenüber der
Führerscheinstelle bis dahin nicht erklärt worden sei, mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis
rechnen müsse. Damit fehlt es letztlich aber an dem Erfordernis einer unzweideutigen,
genau bestimmten bzw. bestimmbaren Frist zur Beibringung des geforderten ärztlichen
Gutachtens. Die dem Antragsteller zuletzt nur noch in Bezug auf die von ihm geforderte
Einverständniserklärung gesetzte Frist kann mit der Fristsetzung zur Vorlage des ärztlichen
Gutachtens nicht gleichgesetzt werden; sie ist offenkundig lediglich eine Vorstufe zur
Begutachtung.
Vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2000, 3
Bs 62/00, NZV 2000, 348
Entsprach damit die Gutachtenaufforderung nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6
Satz 2 FeV, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers, der
Aufforderung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des
Gutachtens führt in diesem Fall nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11
Abs. 8 Satz 1 FeV.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.12.2009, 1 A
472/08, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom
24.02.1998, Bs VI 114/97, a. a. O.
Erweist sich danach die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteinhaltung der in § 11
Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Vorlage eines
ärztlichen Gutachtens als offensichtlich rechtsfehlerhaft, kann auch die auf § 3 Abs. 2 Satz
2 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung der Antragsgegnerin zur
Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers sowie die in dem Bescheid vom
12.08.2010 weiter ausgesprochene Zwangsmittelandrohung keinen Bestand haben, so
dass auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO
i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung anzuordnen ist.
Begründet ist der Aussetzungsantrag des Antragstellers darüber hinaus, soweit er sich
gegen die in dem weiteren Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.09.2010 enthaltene
Androhung von Zwangsgeld richtet. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12.08.2010,
mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und die Ablieferung seines
Führerscheins angeordnet wurde, zieht die Rechtswidrigkeit der hierauf gründenden
Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheines nach sich.
Insofern ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ebenfalls
anzuordnen, weil die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20
Satz 1 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Soweit der Antrag des Antragstellers im Weiteren auch auf die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
sofort vollziehbaren Gebührenfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.09.2010,
gerichtet ist, ist der Antrag demgegenüber bereits unzulässig, weil es an dem zwingenden
Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nach §
80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt.
Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des
Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr.
46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei hinsichtlich
der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Ablieferung des Führerscheins 2.500,00 Euro
sowie im Übrigen die Hälfte der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung und des
angedrohten Zwangsgeldes, mithin insgesamt (2.500,00 + 76,66 + 350,00 =) 2.926,66
Euro in Ansatz zu bringen ist.