Urteil des VG Saarlouis vom 19.02.2008

VG Saarlouis: nachzahlung, entlastung, verfassung, anpassung, vollstreckung, steuer, bezahlung, billigkeit, gerichtsakte, wiederaufnahme

VG Saarlouis Urteil vom 19.2.2008, 3 K 938/07; früher 3 K 334/06
Beamtenbesoldung für drittes und weitere Kinder
Tenor
1. Soweit der Beklagte den Kläger durch Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 212,92
Euro gemäß Bescheid vom 28.01.2008 teilweise klaglos gestellt hat, wird das Verfahren
eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der
sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls
nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Bundesbeamter (Bes. Gr. A 12)
(Mareike, geboren 1981, Melanie, geboren 1983, Heiko, geboren 1987 und Markus,
geboren 1989).
18.12.2005
Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 34/02) einen höheren Familienzuschlag
01.01.2002
07.06.2006
Begründung ab, der Widerspruch sei hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 bereits
unzulässig weil verwirkt.
Er sei jedoch zumindest unbegründet, und zwar für die Zeiträume vor 2005 mangels
zeitnaher Geltendmachung und im Übrigen deshalb, weil der Beklagte aufgrund des
Gesetzesvorbehaltes in § 2 Abs. 1 BBesG, unter dem die Beamtenbesoldung insgesamt
gesehen werden müsse, keine Möglichkeit habe, einen höheren Familienzuschlag für dritte
und weitere Kinder zu gewähren.
Zur Begründung macht er geltend, der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen
Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den weiteren
allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre
die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und
weitere Kinder von Beamtinnen und Beamten berücksichtigt.
Außerdem seien kindbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche
Entlastungen gegenwärtig so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der
Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten
Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs
für ein Kind erreiche und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt würden.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1998 habe sich der
Gesetzgeber mehrfach mit der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst
und dabei die Sicherung des Abstandsgebotes geprüft.
Die kindbezogenen Familienzuschläge seien mehrmalig entsprechend der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst und jeweils erhöht
worden. Der Besoldungsgesetzgeber habe die einzelnen Erhöhungsregelungen
zusammengeführt und für drei und weitere Kinder nunmehr einen einheitlichen Betrag
ausgewiesen, der zuletzt zum 01. August 2004 erneut auf 230,58 Euro angehoben
worden sei.
Über diese besoldungsrechtlichen Verbesserungen hinaus kämen auch die allgemeinen
Maßnahmen durch Erhöhung des Kindergeldes sowie die steuerlichen Entlastungen den
Beamtenfamilien zugute. Insbesondere durch das Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform
sei die Situation von Familien nochmals deutlich verbessert worden.
Das Bundesverfassungsgericht habe es seinerzeit dem Gesetzgeber ausdrücklich
freigestellt, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende
Bemessung der Bruttobezüge, durch Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld oder
durch steuerliche Lösungen zu erreichen oder alle diese Maßnahmen miteinander zu
verbinden.
Der Gesetzgeber habe seit 1998 mehrfach das allgemeine Kindergeld und die
kindbezogenen Besoldungsbestandteile erhöht sowie eine steuerliche Entlastung von
Familien mit Kindern vorgenommen.
1. Erhöhung des allgemeinen Kindergeldes
Die finanzielle Situation von Familien sei insbesondere durch die dreimalige, deutliche
Erhöhung des Kindergeldes verbessert worden. So sei bereits zum 1. Januar 1999 das
Kindergeld für erste und zweite Kinder von 112,48 Euro auf 127,82 Euro angehoben
worden. Die zweite Kindergelderhöhung sei zum 01. Januar 2000 von 127,82 Euro auf
138,05 Euro für erste und zweite Kinder gefolgt. Zum 01. Januar 2002 sei das Kindergeld
für erste und zweite Kinder nochmals auf jetzt 154 Euro angehoben worden.
2. Steuerliche Entlastung von Familien
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Beamtenfamilien mit Kindern seien in den
letzten Jahren vor allem auch durch die steuerrechtlichen Entlastungsmaßnahmen
verbessert worden, zuletzt mit dem Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform zum 01.
Januar 2004. Die Steuerentlastungsgesetze hätten besonders Familien mit geringen und
mittleren Einkommen entlastet und deutlich mehr finanziellen Spielraum gebracht.
Die steuerlichen Kinderfreibeträge seien erhöht worden. Zusätzlich könne ein neuer
Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung jedes Kindes gewährt werden. Ab
2002 könnten darüber hinaus erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
3. Erhöhung der kindbezogenen Besoldung
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (a.a.O.) habe der
Gesetzgeber die kindbezogenen Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder mehrmalig
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
angepasst und jeweils erhöht.
Der Besoldungsgesetzgeber habe unmittelbar nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts mit Art. 9 § 2 BBVAnpG 99 (BGBl. I S. 2198) zunächst eine
Regelung geschaffen, wonach der Familienzuschlag nach Anlage V des BBesG bereits für
die Zeit ab dem 01. Januar 1999 für die Jahre 1999 und 2000 pauschal und einheitlich für
das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 102,26 Euro monatlich
erhöht worden sei. In den folgenden Jahren habe der Gesetzgeber die Beträge des
Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht und den ursprünglichen
Erhöhungsbetrag ab dem dritten Kind in die Anlage V zum BBesG eingefügt, nämlich mit
dem
- Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.
Dezember 2000 (BGBI. I S. 1786) für das Jahr 2001
- Sechsten Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 14. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3702) ab 2002,
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 -
BBVAnpG 2003/2004 (BGBI. I S. 1798) entsprechend der allgemeinen
linearen Anpassung in drei Schritten, zuletzt zum 01. August 2004.
Mit den Regelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht sei der Gesetzgeber
seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für die dritten und
weiteren Kinder nachgekommen. Die Ergebnisse führten zu einer verfassungsgemäßen
Alimentierung auch der Beamten mit drei und mehr Kindern.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von der
Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen der
größeren Kinderzahl finanziell so eingeschränkt sei, dass er auf die Befriedigung seiner
Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung von
weniger als 1 % sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettobezahlung in
Bezug auf den Richtwert von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der Gesetzgeber in
seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe, pauschalierte und von
Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der Beamten unabhängige
Kinderzuschläge zu zahlen.
Generell werde darauf hingewiesen, dass sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie
seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt
worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten, so dass Berechnungen nicht
unverändert fortgeführt werden könnten. Dies gelte beispielsweise für die Ermittlung der zu
berücksichtigenden Durchschnittsmieten ab dem Jahr 2003 bzw. der Vorgabe eines
pauschalen Kirchensteuerabzuges ab dem Jahr 2005 bei der Berechnung der Nettobezüge.
Am 03.07.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben (3 K 334/06, nach Ruhen
und Wiederaufnahme: 3 K 938/07). Zur Begründung verweist er auf die Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (vom „09.03.2007“) in dem Verfahren 1 R 23/06.
Danach komme eine (Nach-)Zahlung bei Beamten „mit mehr als 2 Kindern“ ab Beginn des
Jahres in Betracht, in dem ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, hier also ab
„01.01.2004“.
Das ergebe sich im Übrigen auch aus einem Rundschreiben des BMI vom 27.12.2007.
Der Kläger hat ursprünglich keinen Klageantrag formuliert.
Der Beklagte hat zunächst beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezog sich dabei im Wesentlichen auf die Begründung des (Widerspruchs-)Bescheids
sowie auf ein Urteil des VG Mainz vom 12.01.2007 und einen Beschluss des OVG Münster
vom 03.05.2007, wonach das in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24.11.1998 enthaltene Berechnungsmodell nach Aufhebung des BSHG für das Jahr 2005
nicht mehr angewendet werden könne bzw. diese Frage in einem Berufungsverfahren zu
klären sei. Die Entscheidung des OVG Saarlouis sei nicht bekannt.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2008 hat der Beklagte mitgeteilt, er habe seine
Rechtsauffassung im Hinblick auf das Rundschreiben des BMI vom 27.12.2007 geändert
und festgestellt, dass dem Kläger für sein 3. Kind ein Nettobetrag von 212,92 EUR
nachzuzahlen sei, was mit Bescheid vom selben Tag unter Abänderung des (Widerspruchs-
)Bescheids vom 07.06.2006 angeordnet worden sei. Daher habe sich das Verfahren
erledigt
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit im Umfang der Erklärung
erledigt
Im Übrigen beantragt er,
unter Abänderung des (Widerspruchs-)Bescheides vom 07.06.2006
den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 für das 3.
Kind amtsangemessen zu alimentieren.
Der – in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene – Beklagte bleibt insoweit bei seiner
Rechtsauffassung.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen – im Übrigen entschuldigten – Beklagten
konnte im Termin entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Im Hinblick auf die übereinstimmenden (Teil-)Erledigungserklärungen war das Verfahren
gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO (nur noch) über die
Kosten zu entscheiden. Insoweit entspricht es der Billigkeit im Sinne der zuletzt genannten
Vorschrift, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger durch die erfolgte
Nachzahlung teilweise klaglos gestellt hat.
2005
ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte eine Nachzahlung (auch) für diesen
Zeitraum abgelehnt, weil es an einer „zeitnahen Geltendmachung“ fehlt.
Zur Begründung wird auf diese diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), die sich mit der
entsprechenden Rechtsauffassung u.a. der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts
deckt.
Vgl. Urteile der Kammer vom 16.05.2006 – 3 K 13/05 – u.a. ; Urteile
des OVG Saarlouis vom 23.02.2007 – 1 R 27/06 – u.a. (mit
zahlreichen weiteren Nachweisen)
3. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich folgende Quotelung (§ 155 Abs. 1
VwGO):
Die Kostentragungspflicht des Beklagten bezieht sich auf Nachzahlung in Höhe von 212,92
EUR, diejenige des Klägers auf den erfolglos geltend gemachten Anspruch in Höhe von
- 2002 (3. Kind: 12 x 21,73 = 260,76, 4. Kind: 12 x 0,00, insgesamt
260,76 EUR),
- 2003 (3. Kind : 12 x 24,52 = 294,24, 4. Kind: 12 x 3,84 = 46,08,
insgesamt 340,32 EUR),
- 2004 (3. Kind: 12 x 26,92 = 323,04, 4. Kind: 12 x 2,65 = 31,80,
insgesamt 354,84 EUR),
955,92 Euro
Daher hat der Kläger 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten zu tragen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
Beschluss
1.168,84 Euro