Urteil des VG Saarlouis vom 11.02.2011

VG Saarlouis: zur Umdeutung einer Aberkennungsverfügung, in dubio pro reo, blutalkoholkonzentration, verwaltungsakt, republik, berechtigung, ärztliches gutachten, rechtliches gehör, anerkennung

VG Saarlouis Urteil vom 11.2.2011, 10 K 425/10
EU-Fahrerlaubnisentziehung - zur Umdeutung einer Aberkennungsverfügung
Leitsätze
1. Der strafgerichtliche Freispruch eines Fahrerlaubnisinhabers vom Vorwurf der
fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 StGB steht im Hinblick auf die
Bindungwirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Annahme einer solchen Trunkenheitsfahrt
des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zwingend
entgegen.
2. Allein die Feststellung einer mit der Teilnahme im Straßenverkehr nicht im
Zusammenhang stehenden Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille
stellt in der Regel keine die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründende Tatsache dar
und rechtfertigt daher auch nicht im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die
Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.
3. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom
Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Inhaber
einer EU-Fahrerlaubnis, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eine
Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EBG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats
hatte, so kann eine fehlerhafte Verfügung, mit der dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht
aberkannt wird, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen,
gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in eine Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens
einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet
werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht
aberkannt wurde, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr wurde dem Kläger durch Urteil des
Amtsgerichts B-Stadt vom 24.02.1992, 67 Js 21079/92/50 VRs 643/92, erstmals die
Fahrerlaubnis der damaligen Klassen 1 und 3 entzogen. Mit Urteil des Amtsgerichts B-
Stadt vom 28.07.1993, 67 Js 1179/93/44 VRs 363/93, wurde der Kläger wegen
fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3, die ihm bereits am
25.09.1992 wiedererteilt worden war, erneut entzogen. Am 02.04.1998 wurde dem
Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 wiedererteilt. Mit Urteil des
Amtsgerichts B-Stadt vom 19.04.2001, 67 Js 2338/00/49 VRs 382/01, wurde der Kläger,
nachdem er am 10.11.2000 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einem
Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille geführt und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug
verloren hatte, erneut wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und
ihm unter Anordnung einer neunmonatigen Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 24.02.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der
Klasse B; in dem dort ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des
Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.
Nachdem der tschechische Führerschein bei einer Grenzkontrolle am 02.08.2005
aufgefallen war und eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft in Prag ergeben hatte, dass
der Kläger laut Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro zum Zeitpunkt der Ausstellung
des Führerscheins nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei, teilte die
Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2005 mit, dass er nicht berechtigt sei, mit
seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu
führen, weil er diesen unter Umgehung des Wohnsitzprinzips und der notwendigen
Eignungsüberprüfung nach dem Führerscheinentzug widerrechtlich erworben habe;
zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung
eines entsprechenden Vermerks vorzulegen.
Hierauf berief sich der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2006 auf die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, wonach die in einem
Mitgliedsstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland
anzuerkennen sei und dieser daher auch nicht die Prüfung obliege, ob seine tschechische
Fahrerlaubnis, die er nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis erworben habe, zu Recht erteilt worden sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 28.07.2006, 6 Gs 66 Js 1108/06
(331/06), wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen, weil er als dringend
verdächtig angesehen worden war, am 11.04.2006 bei einem Blutalkoholgehalt von 2,13
Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Mit Urteil des Amtsgerichts
Völklingen vom 08.01.2008, 6 Ds 66 Js 1108/06 (321/07), wurde der Kläger von dem ihm
gegenüber erhobenen Vorwurf der Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 gemäß § 316 StGB
freigesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe konnte der Nachweis, dass der Kläger der
Fahrzeugführer im Vorfallszeitpunkt gewesen ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit geführt
werden. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 08.01.2008, 6 Ds 66 Js
1108/06 (321/07), wurde daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des
Klägers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgehoben.
Mit Schreiben vom 28.02.2008 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf,
dass bei ihm am 11.04.2006 ein Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille festgestellt worden
sei und dieser extrem hohe Wert darauf schließen lasse, dass er Alkohol gewöhnt und
möglicherweise alkoholkrank sei, auf, sich einer Eignungsuntersuchung durch einen Arzt
des Gesundheitsamtes, der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder einen Facharzt
mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu unterziehen und das ärztliche Gutachten bis
spätestens 30.04.2008 vorzulegen. Durch die notwendige Untersuchung des Klägers,
deren Kosten zu seinen Lasten gingen, solle die Frage geklärt werden, ob bei dem Kläger
eine Alkoholerkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle,
und dieser noch/wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von
Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 gerecht zu werden. Für den Fall der nicht fristgerechten
Beibringung des geforderten Gutachtens oder der Weigerung, sich untersuchen zu lassen,
wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des
Klägers geschlossen werden dürfe und ihm dann die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Mit Schreiben vom 12.03.2008 trat der Kläger der Gutachtensanforderung durch die
Beklagte mit der Begründung entgegen, dass bei ihm am 11.04.2006 zwar ein
Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille festgestellt worden sei, ein Bezug zum Straßenverkehr
aber nicht bestanden habe. Allein die Feststellung einer hohen Blutalkoholkonzentration
reiche für die Anordnung einer Untersuchung der Fahrtauglichkeit nicht aus.
Alkoholmissbrauch sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn über eine gewisse Dauer
regelmäßiger Alkoholkonsum mit Überschreiten hoher Blutalkoholwerte festzustellen sei.
Durch Bescheid vom 01.07.2008 erkannte die Beklagte dem Kläger gemäß § 3 StVG i. V.
m. §§ 11, 46 FeV, 3, 4 und 11 IntVO das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, gab ihm zugleich
auf, seinen Führerschein zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks innerhalb
einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen, und drohte ihm für den Fall
der nicht fristgerechten Vorlage die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,--
Euro sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,-- Euro an. Zur Begründung heißt es,
der Kläger sei derzeit als zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet anzusehen, weil
er sich geweigert habe, sich der aufgrund bestehender Eignungszweifel notwendigen
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ihm sei daher das Recht abzuerkennen, von seiner
tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und ein entsprechender Vermerk auf
dem ausländischen Führerschein anzubringen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2008 Widerspruch ein, zu dessen
Begründung er erneut unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, geltend machte, dass seine tschechische Fahrerlaubnis
ihm in dem erteilten Umfange gestatte, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland
zu führen. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG verpflichte die Bundesrepublik Deutschland,
einen von einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellten Führerschein anzuerkennen.
Diesen Anerkennungsgrundsatz habe der Europäische Gerichtshof in einer weiteren
Entscheidung vom 26.06.2008, Rs. C-329/06, noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die
darin gemachte Einschränkung, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung
einer tschechischen Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn die Wohnsitzvoraussetzung nicht
erfüllt sei, treffe in seinem Fall nicht zu. In seinem Führerschein sei unter der
entsprechenden Rubrik Nr. 8 der tschechische Ort Stribro als sein Wohnsitz eingetragen.
Mit Schreiben vom 15.06.2009 teilte die Landespolizeidirektion unter Hinweis auf ein
Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und
Zollzusammenarbeit vom 24.04.2009 mit, dass von der Polizei in Tachov ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Ausstellung von
tschechischen Führerscheinen geführt werde. Nach derzeitigem Ermittlungsstand könne
allerdings nicht festgestellt werden, welche der im Stadtamt Stribro ausgestellten
Führerscheine, zu denen auch der Führerschein des Klägers gehöre, unrechtmäßig
ausgestellt worden seien.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.03.2010 ergangenem
Widerspruchsbescheid wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des
Klägers zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dem Kläger sei auf der Grundlage von §
3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, 28 Abs. 1
Satz 3 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, weil er sich als fahrungeeignet
erwiesen habe. Europarecht stehe der Anwendung der nationalen Regelungen auf die dem
Kläger am 24.02.2005 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nicht entgegen.
Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004, Rs. C-476/01,
der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge
Grenzen gesetzt. Danach berechtige die am 24.02.2005 in der Tschechischen Republik
erworbene Fahrerlaubnis den Kläger grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland, wenn sich dem tschechischen Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen
Republik entnehmen lasse und keine vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen vorlägen, nach denen der Kläger das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt des
Fahrerlaubniserwerbs nicht erfüllt habe. Allerdings seien die Mitgliedsstaaten aufgrund Art.
8 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und
Entzugsvorschriften dann auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten
Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn dieser nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis erneut im
Inland auffällig geworden sei und dadurch Bedenken im Hinblick auf seine Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen begründet worden seien. Da der der Fahrerlaubnisentziehung
des Klägers zugrundeliegende Vorfall vom 11.04.2006 der Erteilung der tschechischen
Fahrerlaubnis zeitlich nachgelagert sei, hätten die nationalen Vorschriften über den Entzug
der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5
Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 FeV demzufolge Anwendung finden können. Danach sei dem
Kläger das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
abzuerkennen gewesen, weil er sich als zum Führen eines Kraftfahrzeuges im
Straßenverkehr ungeeignet erwiesen habe. Fahrungeeignet sei nach § 2 Abs. 4 StVG i. V.
m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem eine Erkrankung oder ein
Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliege, durch den die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV sei zum Führen
eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, wer das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne.
Zur Überzeugung des Stadtrechtsausschusses stehe fest, dass der Kläger den PKW seiner
Ehefrau am 11.04.2006 selbst geführt habe, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol
nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Der Kläger habe noch eine Stunde nach der
Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille aufgewiesen. Anders als
im Strafprozess gelte im Verwaltungsverfahren nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“,
sondern der Überzeugungsgrundsatz nach § 108 VwGO. Danach müsse aber der einer
Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nichts zweifelsfrei erwiesen sein, und es sei
beim Vorliegen geringster Zweifel auch nicht zwangsläufig zugunsten des Betroffenen zu
entscheiden. Nach § 108 VwGO sei vielmehr nach der freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Maßgeblich für die
Überzeugungsbildung, dass der Kläger selbst am 11.04.2006 den PKW seiner Ehefrau
gefahren habe, sei gewesen, dass Augenzeugen eine stark alkoholisierte männliche Person
im Alter zwischen 40 und 50 Jahren dabei beobachtet hätten, wie diese aus dem auf die
Ehefrau des Klägers zugelassenen PKW gefallen und in dem Anwesen verschwunden sei, in
dem der Kläger polizeilich gemeldet sei und mit seiner Ehefrau als Halterin des PKW wohne.
Der Kläger, der die einzige gemeldete Person in diesem Anwesen sei, auf den die
Beschreibung der Zeugen passe, sei in seiner Wohnung kurze Zeit nach dem Vorfall von
der Polizei angetroffen worden und habe trotz Hinweises auf die Fragwürdigkeit seiner
Angabe, in dem PKW lediglich mitgefahren zu sein, den angeblichen Führer des PKW’s nicht
benannt. Zudem sei der Kläger, der bereits in der Vergangenheit wiederholt in Verbindung
mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sei, von einem der Zeugen im
Strafverfahren im Rahmen einer Wahllichtvorlage zu 50 bis 60 % identifiziert worden. Da
durch die Trunkenheitsfahrt des Klägers erwiesen sei, dass er nicht zwischen
Alkoholkonsum und seiner Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne, sei dem Kläger
ohne weitere Aufklärungsmaßnahme das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Darauf, ob die Anordnung zur
Beibringung eines ärztlichen Eignungsgutachtens vom 28.02.2008 zu Recht erfolgt sei und
die Voraussetzungen für einen Rückschluss auf die Nichteignung des Klägers nach § 11
Abs. 8 FeV vorlägen, komme es daher nicht an.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten
gegen Empfangsbekenntnis am 31.03.2010 zugestellt.
Am 30.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht,
der Stadtrechtsausschuss habe mit der Annahme, dass er entgegen des strafgerichtlichen
Freispruchs am 11.04.2006 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13
Promille im Straßenverkehr geführt habe, seinen Beurteilungsspielraum überspannt. Das
Strafgericht sei aufgrund unmittelbarer persönlicher Vernehmung der Zeugen zu der
Entscheidung gelangt, dass er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen sei.
Demgegenüber habe der Stadtrechtsausschuss der Beklagten seine Überzeugung lediglich
aus der Ermittlungsakte, in der sich keine Beweismittel befänden, die dessen Ansicht
stützten, gewonnen. Der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren verbiete die
Heranziehung des entsprechenden Sachverhaltes auch insoweit, als die
Tatbestandsmerkmale irgendeiner Straftat erfüllt sein könnten. Allein die Tatsache, dass
bei ihm am 11.04.2006 eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt
worden sei, habe die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nicht rechtfertigen
können, da die Alkoholisierung nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
gestanden habe. Auch ansonsten hätten keine weiteren verkehrsbezogenen Umstände
vorgelegen, die erwarten ließen, dass er in überschaubarer Zukunft alkoholisiert ein
Fahrzeug im Straßenverkehr führen werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2008 in der
Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom
10.03.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid
und trägt ergänzend vor, der Kläger sei bereits mehrfach mit Alkohol im öffentlichen
Straßenverkehr aufgefallen. Dass im Rahmen der Ermittlungen zu der dem Kläger nicht
nachgewiesenen Straftat eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt
worden sei, lasse auf eine Alkoholerkrankung, zumindest aber auf eine enorme
Alkoholgewöhnung des Klägers schließen. Aus diesem Grunde sei ein ärztliches Gutachten
zu Recht als notwendig erachtet worden. Da der Kläger die Beibringung eines solchen
Gutachtens verweigert habe, sei ihm das Recht abzuerkennen gewesen, von seiner
tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 01.07.2008 in Gestalt des aufgrund
mündlicher Verhandlung vom 10.03.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit
nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen
Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, in
Anwendung von § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG sowie § 46 Abs. 1, 3 und 5 FeV auf die
von dem Stadtrechtsausschuss der Beklagten als erwiesen angesehene Trunkenheitsfahrt
des Klägers am 11.04.2006 bzw. auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV auf die
Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann
jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts
umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 24.02.2005
erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im
Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die
Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung
einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das
Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).
Davon ausgehend hat die Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW
2009, 1689 und 3 C 38.07, Blutalkohol 46, 229, m.w.N.
hier also des aufgrund mündlicher Verhandlung am 10.03.2010 ergangenen
Widerspruchsbescheides, zu Unrecht aufgrund der von ihrem Stadtrechtsausschuss als
erwiesen angesehenen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 bei einem festgestellten
Blutalkoholgehalt des Klägers von 2,13 Promille als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen angesehen. Der mit Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 08.11.2008,
6 Ds 66 Js 1108/06 (321/07), erfolgte Freispruch des Klägers vom Vorwurf der
fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, weil er
am 11.04.2006 ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille im
Straßenverkehr geführt haben soll, steht im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der
Annahme einer solchen Trunkenheitsfahrt des Klägers im Rahmen des
Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zwingend entgegen. Nach der Vorschrift des § 3 Abs.
4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen
Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren
gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des
Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die
Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit
dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter nach § 69 StGB als auch der
Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 StVG eingeräumte Befugnis, bei fehlender
Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass
sowohl Doppelprüfungen unterbleiben als auch die Gefahr widersprechender
Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen
Entscheidung findet seine Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis
durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe,
sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für
den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene
Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde.
Vgl. zu der wortgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1
StVG a.F.: BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, 7 C 46.87,
NJW 1989, 116, m.w.N.
Dies zugrunde legend war die Beklagte aufgrund der in dem Strafurteil des Amtsgerichts
Völklingen vom 08.01.2008 getroffenen Feststellung, dass nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme der Nachweis, dass der Kläger der Fahrzeugführer im Vorfallszeitpunkt
war, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit zu
führen ist, daran gehindert, eine hiervon abweichende Würdigung des dem Strafurteil
zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes vorzunehmen. Die Bindungswirkung des § 3 Abs.
4 Satz 1 StVG verwehrt es der Fahrerlaubnisbehörde, das Strafurteil, mit dem der Kläger
von dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 freigesprochen
worden ist, auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Diese muss von den Feststellungen
des Strafurteils als dem maßgeblichen Sachverhalt ausgehen, auch wenn sie den dort
festgestellten Sachverhalt und/oder die Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht für
richtig hält.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
03.05.2010, 10 S 256/10, DAR 2010, 410; ferner
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage
2011, § 3 StVG Rdnr. 27; Bonk, Bindungswirkungen
strafgerichtlicher Entscheidungen im
verwaltungsbehördlichen
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, Blutalkohol 31, 238
Hat die Beklagte den Kläger danach zu Unrecht nach Maßgabe der von ihrem
Stadtrechtsausschuss als erwiesen angesehenen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, durfte die Beklagte im Weiteren
auch nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des
Klägers ausgehen, weil dieser sich geweigert hat, ihrer Anordnung vom 28.02.2008 zur
Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzukommen.
Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer
Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich
untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten
nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen
Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen und dass der
Betroffene bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer
Nichtvorlage hingewiesen wurde.
Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3
C 26.07, DAR 2009, 212, und vom 09.06.2005, 3 C
21.04, NJW 2005, 3440, m.w.N.
Diese Voraussetzungen für die Aufforderung der Beklagten vom 28.02.2008 zur Vorlage
eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Eignung des Klägers zum Führen von
Kraftfahrzeugen waren vorliegend nicht erfüllt.
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis
zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 11 Abs. 2
Satz 3 FeV unter anderem zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von
Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von
Alkoholabhängigkeit begründen. Für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens reicht
allerdings nicht jedweder Anhaltspunkt, der auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten könnte,
aus. Vielmehr müssen erhärtete Tatsachen vorliegen, die die Annahme von
Alkoholabhängigkeit, die nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen regelmäßig ausschließt, durchaus beachtlich erscheinen lassen. Auf
solchermaßen konkrete, die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen ist
die unter dem 28.02.2008 ergangene Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines
ärztlichen Eignungsgutachtens indes nicht gestützt worden.
Anlass der Untersuchungsanordnung der Beklagten war die im Rahmen des gegen den
Kläger wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 geführten
Ermittlungsverfahrens festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille. Allein die
Feststellung einer derart hohen Blutalkoholkonzentration eines Fahrerlaubnisinhabers gibt
indes in der Regel keinen Anlass zu der Annahme, dass bei ihm bereits eine
Alkoholabhängigkeit gegeben ist. Eine solche Alkoholauffälligkeit muss vielmehr im
Zusammenhang mit der Teilnahme im Straßenverkehr stehen, um im Rahmen von § 13
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
rechtfertigen zu können.
Ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.12.2004, 11 CS
03.3412, zitiert nach juris; offengelassen OVG des
Saarlandes, Beschlüsse vom 18.09.2003, 1 W 24/03,
und vom 18.09.2000, 9 W 5/00
Zwar stellt eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille ein gewichtiges
Beweisanzeichen dafür dar, dass die betroffene Person in hohem Maße alkoholgewöhnt ist.
Bei Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, ist nämlich
regelmäßig die Annahme begründet, dass diese bereits an einer dauerhaften ausgeprägten
Alkoholproblematik leiden.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 27.09.1995, 11 C
34.94, DVBl. 1996, 165, und vom 15.07.1988, 7 C
46.87, NJW 1989, 116, m.w.N.
Wie die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV zeigt, geht das
Fahrerlaubnisrecht jedoch davon aus, dass selbst eine festgestellte
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille noch nicht den zwingenden Rückschluss auf eine
bestehende Alkoholabhängigkeit erlaubt. Der Verordnungsgeber wertet eine solche
Alkoholisierung unter der weiteren Voraussetzung, dass der Betroffene in diesem Zustand
ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, vielmehr lediglich als Fall des
Alkoholmissbrauchs und verlangt bei dieser Gegebenheit grundsätzlich die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.12.2004, 11 CS
03.3412, a.a.O.
Auch in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch
und Sicherheit, Heft M 115, Stand: 02.11.2009
wird der Zusammenhang zwischen einer festgestellten Alkoholauffälligkeit und der
Teilnahme am Straßenverkehr herausgestellt, indem in der Begründung zu Ziffer 3.11.2
„Abhängigkeit“ ausgeführt ist, dass bei Kraftfahrern, die mit Werten um oder über 1,5
Promille im Straßenverkehr angetroffen werden, die Annahme eines chronischen
Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des
Verkehrsrisikos gerechtfertigt ist, und ergänzend darauf hingewiesen wird, dass bei solchen
Personen in der Regel ein Alkoholproblem vorliegt, das die Gefahr weiterer
Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Insbesondere chronischer
Alkoholkonsum kann jedoch nicht ohne Weiteres mit Alkoholabhängigkeit gleichgesetzt
werden; beide Begriffe können auch auf einen starken Trinker zutreffen, der das Stadium
der Abhängigkeit noch nicht erreicht hat.
Ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.12.2004, 11 CS
03.3412, a.a.O., sowie VG Augsburg, Urteil vom
08.05.2007, Au 3 K 07.105, ZfS 2008, 117
Ist danach für den Fall der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 FeV ein Zusammenhang der festgestellten Alkoholauffälligkeit mit der Teilnahme
am Straßenverkehr zu fordern, fehlt es indes vorliegend an einem solchen
Zusammenhang, weil dem Kläger eine konkrete Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 wegen
der durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgeschriebenen Bindung der Beklagten an die dem
Freispruch des Klägers zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichts nicht
nachweisbar ist.
2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen des für die Anordnung zur Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV erforderlichen
Zusammenhanges der bei dem Kläger am 11.04.2006 festgestellten
Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille und einer Teilnahme am Straßenverkehr als
förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so ist diese dennoch
gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit dem Inhalt zugänglich, dass die fehlende
Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland
Kraftfahrzeuge zu führen, nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV festgestellt wird.
Nach der Vorschrift des § 47 Abs. 1 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen
anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist,
von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig
hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt
sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. u.a. Urteile vom 26.07.2006, 6 C 20.05, NVwZ
2007, 210, und vom 23.11.1999, 9 C 16.99, BVerwGE
110, 111
sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren
ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu
rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht
beeinträchtigt sind. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von
Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das
gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des
Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen. Der erkennbare Zweck sowohl der
Aberkennungsverfügung der Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden
Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dem angesichts des
Umstandes, dass er in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Jahr 2000 durch
Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, weswegen ihm auch
der Führerschein mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.04.2001, 67 Js 2338/00/49
VRs 382/01, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach einem
festgestellten Blutalkoholgehalt von ebenfalls 2,13 Promille entzogen worden war, ohne
vorherige Eignungsüberprüfung die Fahrerlaubnis nicht hätte wiedererteilt werden dürfen,
aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines
Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der
Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der
förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende
Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vorneherein auf das Inland
beschränkt.
Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.
Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung der
Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt
heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der seit 19.01.2009 geltenden
Fassung gilt die in Absatz 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer
gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für
diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die ausweislich des Führerscheins oder vom
Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der
Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als
Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines
mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt
die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort
vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen
die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
haben. Über die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV kann die
Behörde nach Satz 2 dieser Vorschrift einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen.
Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte berechtigt ist, die Anerkennung der
tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers zu verweigern, liegen hier vor. Mit an die vormals
zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt A-Stadt gerichtetem Telefax vom 04.10.2005
hatte die Deutsche Botschaft in Prag im Wege amtlicher Auskunft mitgeteilt, dass der
Kläger nach Auskunft der Führerscheinstelle in dem tschechischen Ort Stribro zum
Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen
sei. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um „vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen“ im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Denn die von der
Deutschen Botschaft in Prag mitgeteilte Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der
Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet war, beruht tragend
auf der entsprechenden Auskunft der Führerscheinstelle in dem tschechischen Ort Stribro
und ist damit unmittelbar auf eine amtliche Information des Ausstellungsmitgliedsstaates
selbst zurückzuführen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die in einer Auskunft
des Ausstellermitgliedsstaates wiedergegebene melderechtliche Situation den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht, beweist die in Rede stehende Auskunft auch, dass der Kläger
zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 24.02.2005 entgegen der im
Führerschein enthaltenen Angabe in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen
Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung
des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV geforderten Voraussetzung weiterhin im Inland hatte.
Die Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV normierten Ausnahmeregelung auf den
Kläger wird auch nicht im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit europäischem
Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4
FeV mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie
8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein
91/439/EWG (ABl L 237 vom 24.08.1991, S. 1) entwickelten Anerkennungsgrundsatz
vereinbar.
Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche
Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl.
L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des
Klägers, mit seiner am 24.02.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in
Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 Richtlinie
2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung
von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem
19.01.2009 erworbene Führerscheine Geltung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 38.07, a.a.O.,
und 3 C 26.07, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil
vom 02.12.2009, 1 A 472/08, m.w.N.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06,
Wiedemann u.a., NJW 2008, 2403, und Rs. C-334/06 bis
C-336/06, Zerche u.a., Slg. I-4691
sieht Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG zwar die gegenseitige Anerkennung der von den
Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den
Mitgliedsstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um
dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates zu
prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere
diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und somit die
Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedsstaates
einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die
anderen Mitgliedsstaaten daher grundsätzlich nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser
Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Eine Verpflichtung zur
Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis besteht
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch ausnahmsweise dann
nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG
aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem
Mitgliedsstaat unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie
91/439/EWG nicht verwehrt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedsstaat
ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben in dem
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass der Führerscheininhaber zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins, auf den im Hoheitsgebiet des ersten
Mitgliedsstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet
worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellermitgliedsstaates hatte.
Vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-
343/06, Wiedemann u.a., a.a.O., und Rs. C-334/06 bis C-
336/06, Zerche u.a., a.a.O.
Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des
Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie
91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine
Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der
Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht
beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass
dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der
Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung
zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung
zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise, sei es
aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder -wie hier- von anderen von
ihm stammenden unbestreitbaren Informationen, zu erkennen, dass seine Zuständigkeit
zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie
aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der
Aufnahmemitgliedsstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein
ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die
Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die
Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedsstaates dar.
Sollte die Befugnis eines Mitgliedsstaates, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht
anzuerkennen, darüber hinaus zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den
Inhaber eines solchen Hoheitsakts insbesondere eine Maßnahme des Entzugs im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat
so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.06.2009, 2 B
255/09, Blutalkohol 46, 354; a.A. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 23.01.2008, 10 B 11145/08, Blutalkohol
46, 352,
wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV
vorliegend ebenfalls als erfüllt anzusehen. Denn dem Kläger wurde zuletzt durch Urteil des
Amtsgerichts B-Stadt vom 19.04.2001, 67 Js 2338/00/49 VRs 382/01, die Fahrerlaubnis
entzogen. Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch noch verwertbar, da diese gemäß § 29
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a) StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren
unterliegt, die gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit Ablauf von 5 Jahren seit Ergehen
des Strafurteils am 19.04.2001 zu laufen begann, so dass Tilgungsreife erst mit Ablauf
des 19.04.2016 eintritt.
Die Umdeutung der angefochtenen Verfügung in die mithin rechtlich zulässige Feststellung
nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum
Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ferner nicht
gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht,
wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der
erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für
den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend
kann indes ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Ansehung der
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und
3 FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur
dies hätte ihrer mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den
Kläger wegen fehlender bzw. ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen,
dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis
im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits
aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als
diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.
Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb
als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden
Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.12.2009, 1 A
472/08; ferner Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage
2010, § 47 Rdnr. 37
Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte
Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2
StVG, 46 Abs. 1 und 3 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der
tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen
des Beklagten.
Schließlich ist auch die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung
erfolgt.
Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des
tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten
findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in
entsprechender Anwendung.
Da letztlich auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung
keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus
§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO, die Zulassung der Berufung auf §§ 124 Abs 1, 124 a Abs 1 Satz 1, 124
Abs 2 Nr. 3 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr.
46.3 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf
5.000,-- Euro festgesetzt.