Urteil des VG Saarlouis vom 12.03.2007

VG Saarlouis: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, geschwindigkeitsüberschreitung, verfügung, fahrzeugführer, aussageverweigerungsrecht

VG Saarlouis Beschluß vom 12.3.2007, 10 L 339/07
Sofortvollziehbare Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für sämtliche Fahrzeuge
des Fahrzeugparks einer GmbH.
Leitsätze
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt es, eine gegenüber einer GmbH
verhängte Fahrtenbuchauflage auf die zu deren Fahrzeugpark gehörenden PKW zu
beschränken, wenn die zugrundeliegenden Verkehrsverstöße alleine mit dem PKW und
nicht mit dem LKW begangen worden sind.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 12.01.2007 wird wiederhergestellt, soweit in dem Bescheid für auf
die Antragsstellerin als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuches angeordnet ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegnerin zu ¼
auferlegt.
Der Streitwert wird auf 21.600,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs vom 31.01.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
12.01.2007, in dem ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Dauer eines Jahres ab
Zustellung der Verfügung die Führung von Fahrtenbücher für die auf sie zugelassenen und
künftig zuzulassenden Fahrzeuge auferlegt wurde.
Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch gegen die
Fahrtenbuchauflage aufgrund des gleichzeitig angeordneten Sofortvollzuges gem. § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob
ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen
Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber
dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die
Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der
Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben
wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das
Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin hat zunächst ein besonderes Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz
1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides in einer den formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich mit der Gefahr
weiterer Verkehrsverstöße mit den auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen
und dem Interesse der Allgemeinheit an einer schnellen und effektiven Aufklärung
zukünftiger Verkehrszuwiderhandlungen begründet.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage selbst begegnet im Rahmen
der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage
sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse allerdings teilweise rechtlichen
Bedenken, die zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach
Maßgabe des Tenors führen. Danach ist die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der auf sie
zugelassenen Lastkraftwagen (derzeit die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen: VK –
H ..., VK – X ..., VK – L ...) wiederherzustellen. Hingegen bleibt der Antrag hinsichtlich der
auf die Antragstellerin zugelassenen Personenkraftwagen und eventuellen Ersatzfahrzeuge
für diese bzw. zusätzlichen Personenkraftwagen, die während des Zeitraumes, für den die
Führung von Fahrtenbüchern angeordnet ist, auf die Antragstellerin zugelassen werden,
ohne Erfolg.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach
Satz 1 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter
für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches
anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Mit dem Fahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen VK - L ... aus dem Fahrzeugpark der Antragstellerin wurde
am 27.07.2006 auf der Bundesautobahn 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120
km/h nach Bereinigung um die Messtoleranz um 49 km/h überschritten. In der
Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits einmalige Verkehrsverstöße, sofern sie sich als
schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
31.03.1995,25 A 2798/93
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h ist grundsätzlich von einer
verkehrsgefährdenden Auswirkung dieses Verstoßes infolge erhöhter Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesautobahn begangen worden ist. Bei der
hier festzustellenden Überschreitung um 49 km/h, also um fast das Doppelte des
verkehrsgefährdende Auswirkungen grundsätzlich indizierenden Wertes von 25 km/h liegt
die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes auf der Hand.
Der für den Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer konnte vorliegend nicht ermittelt
werden. Dessen Ermittlung war im Rechtssinne nicht möglich.
Eine Unmöglichkeit im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO liegt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Urteil vom 17.12.1982, 7 C 3.80
vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den
Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen
hat. Dabei können sich Art und Umfang des behördlichen Verfahrens, den Fahrzeugführer
nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters
ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab,
so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf
Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. ebenso OVG des Saarlandes, a. a. O. und Beschluss
vom 17.01.2000, 9 V 16/99
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ausweislich der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen machte der für den Fuhrpark der Antragstellerin verantwortliche
Geschäftsführer der Antragstellerin, der nach dem vorgenommenen Lichtbildvergleich
selbst als Fahrer ausgeschlossen werden konnte, am 18.10.2006 gegenüber einem
Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung
keine Angaben hinsichtlich des Fahrzeugführers und berief sich auf das Bestehen eines
Zeugnisverweigerungsrechts. Nach alldem ist bei der Antragstellerin versucht worden, den
jeweils verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln.
Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass dem für den Fuhrpark Verantwortlichen das betreffende Lichtbild erst nahezu drei
Monate nach dem Verkehrsverstoß vom 27.07.2006 vorgelegt wurde. Zwar ist in der
Rechtsprechung geklärt, dass dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes
grundsätzlich nur dann genügt ist, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig
innerhalb von zwei Wochen – von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung
in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat,
noch zuverlässig beantworten kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1993, 11 B 50.93
Dieser Zeitraum wurde zwar vorliegend überschritten, da die Befragung des
Verantwortlichen des Fuhrparks nebst der Vorlage des Lichtbildes des betreffenden Fahrers
erst nahezu drei Monate nach dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß erfolgt ist. Die
Zwei-Wochen-Frist gilt jedoch nicht für solche vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in
denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht
ursächlich gewesen ist bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen
verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil – bei typisierender
Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt.
Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein
Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen
geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach
§§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit
aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder
Einsatzpläne bereit zu halten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser
Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten
längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten
Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen
Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der
Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu
können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich
ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist,
Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung
mit Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen
Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der
Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren
mitzuwirken, kann er deshalb – ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall – nicht mit der
Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für
eine GmbH, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 3 GmbHG so genannter Formkaufmann und damit
buchführungspflichtig ist, gelten diese Überlegungen erst Recht.
Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom
17.01.2000, 9 V 16/99; OVG Münster, Urteil vom
31.03.1995, 25 A 2798/93.
Auch kann sich der Geschäftsführer der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang
nicht mit Erfolg auf das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechtes berufen. Selbst
wenn ein Aussageverweigerungsrecht – wie behauptet – bestünde, erforderte seine
Geltendmachung (hier) die Benennung derjenigen Person, von der das
Aussageverweigerungsrecht abgeleitet wird, um die Nachprüfbarkeit des Bestehens des
Rechts als Voraussetzung von dessen wirksamer Geltendmachung sicherzustellen. Die
vorliegend erfolgte Berufung auf das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechtes kann
daher nur als Vorwand für die nachhaltige Weigerung, an der Offenbarung der Identität des
gesuchten Fahrers mitwirken zu wollen, angesehen werden.
Auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen. Diese Gefahr wird
durch die dargestellte Unmöglichkeit der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers sowie
den Umstand indiziert, dass gegenüber der Antragstellerin bereits einmal eine
entsprechende Fahrtenbuchauflage für ihren Fahrzeugpark hat auferlegt werden müssen
(vgl. dazu die Beschlüsse des Gerichts vom 25.01.2000, 3 F 24/99, und des OVG des
Saarlandes vom 22.03.2000, 9 V 1/00). Erst Recht gilt dies mit Blick auf den nach
Ergehen des zugrunde liegenden Bescheides bei der Antragsgegnerin aktenkundig
geworden neuerlichen Verkehrsverstoß mit dem fraglichen Fahrzeug am 07.11.2006 (B
10, Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h) und die entsprechende Weigerung des
Geschäftsführers der Antragstellerin am 23.01.2007, den Fahrer, mit dem er verwandt
sei, zu benennen, vielmehr von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Schließlich bestehen vor dem Hintergrund einer in der jüngeren Vergangenheit bereits
einmal erfolgten Fahrtenbuchauflage wegen einer Vielzahl regelmäßig schwerer
Verkehrsverstöße hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme – was die von der
Antragstellerin gehaltenen Personenkraftwagen anbelangt – dem Grunde nach keine
rechtlichen Bedenken. Da mit einem Personenkraftwagen der Antragstellerin, durch einen
Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen worden war, ein schwerer Verkehrsverstoß
begangen wurde, ist die Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt,
zumal die Antragsgegnerin angesichts einer bereits einmal verfügten entsprechenden
Fahrtenbuchauflage keine längere Zeitdauer verfügt und damit dem Gedanken Rechnung
getragen hat, dass die frühere Fahrtenbuchauflage seit Februar 2001 erledigt war und
erstmals etwas mehr als fünf Jahre danach erstmals wieder ein schwerer Verkehrsverstoß
mit einem Fahrzeug der Antragstellerin erfolgt ist und die diesbezüglichen Ermittlungen von
Seiten der Antragstellerin verhindert worden sind.
Unverhältnismäßig erscheint vorliegend hingegen, dass die Antragsgegnerin die Auferlegung
der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für sämtliche Fahrzeuge der Antragsstellerin
verfügt hat.
Vgl. hierzu grundsätzlich OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 17.01.2000, 9 V 16/99, m. w. N.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen diesbezüglich
durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, weil der
von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verkehrsverstoß, ebenso wie der weitere
Geschwindigkeitsverstoß vom 07.11.2006, mit demselben Fahrzeug, und zwar einem auf
die Antragstellerin zugelassenen Personenkraftwagen, sowie nach den vorliegenden
Lichtbildkopien anscheinend auch von demselben Fahrer verübt worden ist. Demgegenüber
sind keinerlei Verkehrsverstöße beim Betrieb der auf die Antragstellerin zugelassenen
Lastkraftwagen – nach der Auskunft der Antragsgegnerin vom 12.03.2007 (Auskünfte aus
der Zulassungsdatei der Antragsgegnerin) sind auf die Antragstellerin derzeit sechs
Personenkraftwagen und drei Lastkraftwagen zugelassen – bekannt. Dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht es daher, die Anordnung zum Führen von Fahrtenbüchern
auf die auf die Antragstellerin zugelassenen Personenkraftwagen zu begrenzen.
Da sich der zugrunde liegende Bescheid bei der vorzunehmenden Vorausbeurteilung daher
insoweit als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist dem Antrag nach Maßgabe des Tenor
teilweise und unter Abweisung im Übrigen zu entsprechen. Klarstellend ist dabei darauf
hinzuweisen, dass die Fahrtenbuchauflage, deren Vollzugswirkung nunmehr nach Maßgabe
des Tenors auf die Personenkraftwagen eingeschränkt worden ist, neben den Fahrzeugen,
die als Ersatz für vorhandene Fahrzeuge angeschafft werden, sich auch auf weitere, neu
anzuschaffende Fahrzeuge bezieht. Dies folgt daraus, dass sie – unabhängig von der
Anordnung des Sofortvollzuges – für „alle“ auf die Antragstellerin „zugelassenen Fahrzeuge
für die Dauer von einem Jahr“ angeordnet worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 GKG. Entsprechend dem
Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert wegen
einer Fahrtenbuchauflage im Hauptsacheverfahren 400,-- EUR pro Monat. Da sich hier
einerseits die Verpflichtung zur Fahrtenbuchauflage auf alle neun auf die Antragstellerin
zugelassenen Fahrzeuge (vgl. die bei der Antragstellerin eingeholte Auskunft vom
12.03.2007) und eine Zeitspanne von zwölf Monaten erstreckt und andererseits im
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse im Regelfall der Hälfte
des Hauptsachewertes entspricht, ergibt dies vorliegend (12 x 400 = 4.800 x 9 = 43.200
: 2 =) 21.600,-- EUR.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2000, 9
V 5/00