Urteil des VG Saarlouis vom 16.07.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 16.7.2010, 10 K 84/10
Unzulässigkeit einer Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der aus dem Kosovo stammende Kläger reiste im September 1991 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Nach seiner Eheschließung mit
einer aus Russland stammenden deutschen Staatsangehörigen im September 1996 wurde
dem Kläger am 20.10.1997 erstmals eine bis zum 20.04.1998 befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit wiederholt, zuletzt bis zum 29.03.2004
verlängert wurde.
Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland war der Kläger mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem verurteilte ihn das Amtsgericht
Saarlouis am 28.03.2003 wegen räuberischer Erpressung im minderschweren Fall in
Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf seine Berufung wurde diese
Freiheitsstrafe mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 02.12.2003 auf zwei Jahre
reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde der
Kläger zuletzt mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 25.01.2006 wegen Vergewaltigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Nach Gelegenheit zur Äußerung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2009 einen
Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger unter
Androhung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte
ihm zugleich die Abschiebung in den Kosovo an.
Hiergegen legte der Kläger durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei D. am
10.03.2009 Widerspruch ein.
Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 26.10.2009 beantragten die
Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren vorsorglich, dem Kläger
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, seinen Aufenthalt vorerst zu dulden.
Mit an die vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwälte D. gerichteten
Widerspruchsbescheid vom 22.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Zugleich forderte er den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheides zu verlassen und drohte ihm im Fall der nicht
fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Kosovo an.
Ein entsprechender, unter dem Datum 28.12.2009 ausgefertigter Widerspruchsbescheid
wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren am
30.12.2009 zugestellt.
Dagegen ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren
am 01.02.2010 Klage erheben und sinngemäß beantragen,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 zu
verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik
Deutschland zu erteilen,
2. den Bescheid des Beklagten vom 09.02.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 hinsichtlich der darin
ausgesprochenen Ausweisung und Abschiebungsandrohung
aufzuheben.
Bereits mit Eingangsmitteilung der Klage am 02.02.2010 wurden die
Prozessbevollmächtigten des Klägers durch das Gericht darauf hingewiesen, dass in
derselben Angelegenheit am selben Tage, aber zeitlich früher durch die Rechtsanwälte
Adam und Dahm unter dem Aktenzeichen 10 K 83/10 Klage erhoben worden sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.03.2010 wurden die Prozessbevollmächtigten des
Klägers erneut darauf hingewiesen, dass ungeachtet des Umstandes, dass die jeweiligen,
inhaltlich identischen Widerspruchsbescheide ein unterschiedliches Erlassdatum tragen
würden, der Streitgegenstand des vorliegenden sowie des Verfahrens 10 K 83/10 identisch
und daher die vorliegende Klage wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit der Sache
unzulässig sei.
Der Kläger wurde am 26.03.2010 in sein Heimatland abgeschoben.
Der Beklagte, der der Klage unter Hinweis darauf, dass er die Rechtsauffassung des
Gerichts teile, entgegengetreten ist, hat die den Prozessbevollmächtigten des Klägers
zugestellte Ausfertigung des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 mit Verfügung vom
28.04.2010 gemäß § 42 SVwVfG wegen eines Behördenversehens dahingehend
berichtigt, dass das richtige Datum des Widerspruchsbescheides 22.12.2009 laute.
Mit Schriftsätzen vom 07.05. und 10.05.2010 haben die Beteiligten auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet bzw. ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K 84/10 sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet haben bzw. ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
erklärt haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden
werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (§ 173 VwGO i.V.m. §
17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Streitgegenstand der am 01.02.2010 erhobenen Klage ist die Aufhebung der mit Bescheid
des Beklagten vom 09.02.2009 in Gestalt des berichtigten Widerspruchsbescheides vom
22.12.2009 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Ausweisung und
Abschiebungsandrohung sowie dessen weiteres, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gerichtetes Verpflichtungsbegehren. Dieser Streitgegenstand ist bereits rechtshängig.
Schon mit der von den vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwälten D. am selben Tag,
aber ausweislich der Fax-Kennung zeitlich früher unter dem Aktenzeichen 10 K 83/10
erhobenen Klage wurde die Aufhebung des Bescheides des Beklagten in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.12.2009 sowie die Verpflichtung des Beklagten, dem
Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, beantragt.
Dass der den Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren zugestellte
Widerspruchsbescheid ursprünglich das Datum 28.12.2009 getragen hat, der mit der
Klage 12 K 83/10 angegriffene Widerspruchsbescheid dagegen von Anfang an auf den
22.12.2009 datiert, ist dabei ohne rechtliche Relevanz. Auch ungeachtet des Umstands,
dass der den Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren zugestellte
Widerspruchsbescheid von dem Beklagten zwischenzeitlich gemäß § 42 SVwVfG wegen
eines Behördenversehens ohnehin auf das Datum 22.12.2010 berichtigt worden ist,
ändert dies nämlich nichts an dem Vorliegen identischer Streitgegenstände.
Mithin steht der vorliegenden Klage das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß §§
173 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und ist diese als die später eingegangene
Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000,-- Euro =)
10.000,-- Euro festgesetzt.