Urteil des VG Saarlouis vom 16.12.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010, 10 K 27/10
Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums
Leitsätze
Ein Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, besteht jedenfalls dann nicht
mehr, wenn bei dem zeitnahen Führen eines Kraftfahrzeuges eine THC-Konzentration im
Blut von über 2,0 mg/ festgestellt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1987 geborenen Kläger wurde am 02.08.2007 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
Mit Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Zentrale Bußgeldbehörde des
Landesverwaltungsamtes Saarlandes dem Beklagten mit, dass der Kläger am 22.01.2009
ein Kraftfahrzeug unter Wirkung berauschender Mittel im Straßenverkehr geführt habe. Der
Mitteilung beigefügt war ein Polizeibericht des Verkehrskommissariats D-Stadt vom
04.02.2009, ausweislich dessen der Kläger am 22.01.2009 gegen 21.45 Uhr einer
Verkehrskontrolle unterzogen worden war, weil er Schlangenlinien gefahren war. Nach dem
Inhalt des Polizeiberichts konnte während der Kontrolle im Fahrzeuginnern ein leichter
Marihuanageruch festgestellt werden, und wurde beim Kläger ein unbenutzter Joint
aufgefunden. Hierzu gab der Kläger an, dass er diesen Joint noch am selben Abend mit
einem Freund habe rauchen wollen. Zudem räumte der Kläger gegenüber den
Polizeibeamten ein, bereits in der Vergangenheit Marihuana und Spice geraucht zu haben.
In dem vom Kläger unterschriebenen Vernehmungsprotokoll vom 22.01.2009 ist weiter
festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, am 20.01.2009 gegen 19.30 Uhr zwei
Joints mit Spice und am 16.01.2009 drei Joints mit Marihuana geraucht zu haben.
Aufgrund der drogenbedingten Auffälligkeiten des Klägers wurde von den Polizeibeamten
zudem eine Blutprobe angeordnet und diese auf der Dienststelle der Polizeiinspektion Bous
am 22.01.2009 um 21.40 Uhr von einem Arzt entnommen. Der hierzu erstellte ärztliche
Untersuchungsbericht vom 22.01.2009 enthält zur Anamnese die Angaben „THC am
Freitag, Spice am Vortrag“. Abschließend ist festgehalten, dass eine Testteilnahme vom
Kläger abgelehnt wurde und er daher schwer zu beurteilen sei. Nach dem toxikologischen
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009
wies die dem Kläger entnommene Blutprobe Werte von 0,004 mg/l Tetrahydrocannabinol,
0,002 mg/l Hydroxy-THC sowie 0,023 mg/l Tetrahydrocannobinol-Carbonsäure auf. Der
Beurteilung des Gutachters zufolge sei aufgrund der toxikologischen Untersuchung des
Blutes davon auszugehen, dass der Kläger Cannabis aufgenommen habe. Bei
Berücksichtigung der Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll sowie der analytischen
Ergebnisses habe zum Vorfallszeitpunkt drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen.
Durch Bescheid vom 15.07.2009 entzog der Beklagte unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis, gab ihm zugleich auf, den Führerschein
bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben und drohte ihm für
den Fall der nicht fristgerechten Abgabe die Anwendung unmittelbaren Zwanges an. Zur
Begründung heißt es, nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis
zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht mehr befähigt zum Führen von
zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht mehr befähigt zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweise. Bedenken gegen die körperliche oder gesundheitliche Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden insbesondere, wenn Erkrankungen oder
Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Nach dem Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 sei davon auszugehen,
dass der Kläger zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss von Cannabis
gestanden habe. In der Blutprobe des Klägers sei 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-
Carbonsäure (THC) festgestellt worden. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur
relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar sei, lasse der beim Kläger ermittelte
THC-Gehalt darauf schließen, dass er in zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme
und damit auch mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges Cannabis konsumiert habe. Die
festgestellte THC-Konzentration spreche für einen fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss.
Da gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
somit nicht vorliege, sei die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2009 Widerspruch ein, zu dessen
Begründung er mit weiterem Schreiben vom 04.09.2009 geltend machte, die Annahme
seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht nachvollziehbar. Allein
der festgestellte THC-Gehalt genüge für eine solche Annahme nicht. Dass er bei der
gebotenen kritischen Betrachtung nicht dazu in der Lage sei, zwischen Konsum und Fahren
zu trennen, ergebe sich weder aus dem Polizeibericht vom 04.02.2009, noch lasse sich
dies dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 22.01.2009 oder dem rechtsmedizinischen
Kurzgutachten vom 06.05.2009 entnehmen. Der Polizeibericht sei erst 14 Tage nach dem
Vorfall vom 22.01.2009 erstellt worden und lasse nicht erkennen, worauf dessen Inhalt
gestützt werde. Dies entwerte auch die gutachterliche Beurteilung durch die
Rechtsmedizin, die sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der Blutprobe sowie die letztlich
unbrauchbaren polizeilichen Feststellungen stütze. Entgegengetreten werde auch dem
ärztlichen Untersuchungsbericht des die Blutprobe entnehmenden Arztes. Dieser habe
weder weitergehende Untersuchungen durchgeführt noch nach seiner Bereitschaft zu einer
Testteilnahme gefragt. Eine solche wäre von ihm auch nicht abgelehnt worden.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.11.2009 ergangenem
Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den
Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dem Kläger sei die
Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen gewesen, weil
er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habe.
Der Kläger habe am 22.01.2009 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er Cannabis, ein
Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG, konsumiert habe. Gemäß Ziffer 9.2.2 der
Anlage 4 zur FeV sei ein Kraftfahrer, der Cannabis einnehme und hierbei Kraftfahren und
Drogenkonsum nicht trenne, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Der
ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes
vom 06.05.2009 im Blut des Klägers festgestellte Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure
(THC)-Gehalt von 0,023 mg/l belege, dass dieser nicht in der Lage sei, hinreichend
zwischen dem Konsum von Drogen und dem Fahren eines Kraftfahrzeuges zu trennen.
Von einem fehlenden Trennungsvermögen sei stets auszugehen, wenn bei dem
betreffenden Kraftfahrer eine kraftfahreignungsrelevante THC-Konzentration im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt werde. Der hierfür
maßgebliche Grenzwert liege bei 2,0 ng/l = 0,002 mg/l vor. Aufgrund des im Blut des
Klägers festgestellten THC-Gehalts von 0,023 mg/l sei daher davon auszugehen, dass er
mangels Trennungsvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Dies
habe zur Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV
zu entziehen sei.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten
gegen Empfangsbestätigung am 10.12.2009 zugestellt.
Am 11.10.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er
unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen geltend macht, die von dem Beklagten
getroffenen Feststellungen rechtfertigten eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15.07.2009 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses
des Beklagten vom 04.12.2009 aufzuheben.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des
Kreisrechtsausschusses des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz
1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn
Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich
oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde
und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß
Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis in der
Regel nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen vermag.
Daran gemessen hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, hier des
zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009
so ausdrücklich BVerwG, u. a. Urteile vom 28.04.2010, 3
C 2.10, NJW 2010, 3318, und vom 25.02.2010, 3 C
15.09, Blutalkohol 47, 251,
zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Ein ausreichendes
Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der
Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine
Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von
Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss Berücksichtigung finden,
dass zum einen nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die
Wirkungsweise und den Abbauprozess des psychoaktiv wirkenden Cannabiswirkstoffes
Tetrahydrocannabinol (THC) bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml von einem
zeitnahen Cannabiskonsum auszugehen ist und daher Leistungsbeeinträchtigungen
zumindest möglich erscheinen. Zum anderen muss gesehen werden, dass dem
Konsument, dem der exakte Wirkungsgrad der konsumierten Betäubungsmittelmenge
ohnehin unbekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC-Konzentration in
seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist.
So überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
13.12.2007, 10 S 1272/07, Blutalkohol 45, 210, und
Beschluss vom 27.03.2006, 10 S 2519/05, NJW 2006,
2135.
Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits
bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml ein fehlendes Trennungsvermögen
im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und damit eine Fahrungeeignetheit des
Konsumenten anzunehmen ist. In diesem Fall hat der Betreffende nämlich nach dem
bewussten Konsum von Cannabis zeitnah ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade
das Ergebnis der Blutprobe zeigt, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die
psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Dann
liegt aber auch die Annahme nahe, dass sich der Betreffende dadurch, dass er sich über
das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fahreignung infolge des Konsums von
Cannabis hinweggesetzt hat, als charakterlich ungeeignet zum Führen eines
Kraftfahrzeuges erwiesen hat.
Vgl. zuletzt Kammerurteil vom 24.02.2009, 10 K 724/09;
ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007,
10 S 1272/07, a. a. O.
Jedenfalls ist aber bei einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges
festgestellten THC-Konzentration im Blut von über 2,0 ng/ml von einem
fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss auszugehen und die Annahme gerechtfertigt,
dass das notwendige Trennungsvermögen fehlt.
Vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 18.05.2010, 10 L
401/10; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom
19.07.2010, 1 B 192/10, m. w. N.
Davon ausgehend bestehen im Fall des Klägers an dem Fehlen des erforderlichen
Trennungsvermögens keine durchgreifenden Zweifel. Ausweislich des Gutachtens des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 hat die
toxikologische Untersuchung der dem Kläger am 22.01.2009 um 21.40 Uhr
entnommenen Blutprobe Werte von 0,004 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,002 mg/l
Hydroxy-THC sowie 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure ergeben, und ist bei
Berücksichtigung der Feststellungen im Blutentnahmeprotokoll sowie der analytischen
Ergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit zum
Vorfallszeitpunkt auszugehen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser
gutachterlich getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Aufgrund der festgestellten THC-
Konzentration von 0,004 mg/l = 4 ng/ml im Blut des Klägers ist vielmehr hinreichend
belegt, dass der Kläger am 22.01.2009 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ein
Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und auch nicht zur Trennung von
Cannabiskonsum und Autofahren in der Lage ist. Diese Einschätzung wird entgegen der
Annahme des Klägers gerade auch durch die bei der Verkehrskontrolle am 22.01.2009
nach dem Polizeibericht des Verkehrskommissariats D-Stadt vom 04.02.2009
festgestellten körperlichen Auffälligkeiten des Klägers wie wässrig-glänzende sowie
unruhige Augen, gerötete Bindehäute, träge Reaktion der Pupillen bei Lichteinfall,
schleppender Gang, verwaschene Aussprache, schläfrige Ansprechbarkeit, zittrige
Fingerkuppen, flatternde Augenlider bei geschlossenen Augen sowie Vorliegen erheblicher
Konzentrationsstörungen und verzögerter Reaktionen gestützt. Soweit der Kläger dem
entgegenhält, dass der in Rede stehende Polizeibericht erst 14 Tage nach dem Vorfall vom
22.01.2009 erstellt worden sei und nicht erkennen lasse, worauf dessen Feststellungen
gestützt seien, vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil die in Rede
stehenden Auffälligkeiten den bereits anlässlich der Verkehrskontrolle am 22.01.2009
schriftlich festgehaltenen polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit des Klägers ebenso wie auch den in dem ärztlichen Untersuchungsbericht
des die Blutprobe entnehmenden Arztes vom 22.01.2009 enthaltenen Befunden
weitestgehend entsprechen. Ob der Kläger entgegen der in dem vorgenannten ärztlichen
Untersuchungsbericht vom 22.01.2009 enthaltenen Angabe eine Testteilnahme nicht
abgelehnt hat, ist im gegebenen Zusammenhang angesichts des eindeutigen Ergebnisses
der toxikologischen Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes ohne rechtliche Relevanz.
Im Weiteren ist der Kläger zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne
von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Zwar ergibt sich dies nicht schon mit der
erforderlichen Sicherheit aus der in der Blutprobe des Klägers festgestellten Konzentration
von Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weil diese ausweislich des Gutachtens des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 06.05.2009 in einem Bereich liegt,
der üblicherweise sowohl bei einmaligem als auch bei gelegentlichem Konsum vorgefunden
wird. Allerdings hat der Kläger einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum selbst
zugestanden, indem er ausweislich des Polizeiberichts des Verkehrskommissariats D-Stadt
vom 04.02.2009 ausdrücklich eingeräumt hat, bereits in der Vergangenheit Marihuana und
Spice geraucht zu haben, sowie auch anlässlich der ärztlichen Untersuchung am
22.01.2009 gegenüber dem die Blutprobe entnehmenden Arzt, wie dessen ärztlichem
Untersuchungsbericht vom selben Tage zu entnehmen ist, angegeben hat, „THC am
Freitag, Spice am Vortag“ konsumiert zu haben. Angesichts dieses Zugeständnisses
mehrfachen Konsums von Cannabis durch den Kläger bedarf es keines Eingehens auf die in
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob bereits ein einmalig
festgestellter Cannabiskonsum rechtlich ein Fall der „gelegentlichen Einnahme“ ist.
Vgl. etwa VG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2010, 15 E
215/10, zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen
zum Meinungsstand in der obergerichtlichen
Rechtsprechung.
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch den
Beklagten als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich in dem angefochtenen
Bescheid vom 15.07.2009 ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins
sowie die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht
fristgerechten Abgabe keinen rechtlichen Bedenken.
Die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Durch die Anordnung der sofortigen
Vollziehung des Bescheides vom 15.07.2009 war die Verpflichtung zur Abgabe des
Führerscheins entsprechend § 18 Abs. 1 SVwVG vollstreckbar, so dass der Beklagte ein
Zwangsmittel androhen konnte. Auch im Übrigen ist die Androhung des unmittelbaren
Zwangs gemäß §§ 19, 22, 22a, 22b SVwVG rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Empfehlung in
Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,--
Euro festgesetzt.