Urteil des VG Saarlouis vom 15.09.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 15.9.2009, 11 L 442/09
Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz durch Gewährung eines persönlichen
Budgets
Leitsätze
Antrag auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz durch Gewährung
eines persönlichen Budgets im Wege der einstweiligen Anordnung (hier mangels Vorliegens
der Voraussetzungen, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen
zurückgewiesen)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag vom 12.05.2009, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig monatlich 1.100,--
EUR für Gebärdendolmetscherleistungen im Arbeitsleben zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.
Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines
Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO.
Da mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache zeitweilig
vorweggenommen würde, sind strenge Anforderungen sowohl an den
Anordnungsanspruch als auch an den Anordnungsgrund zu stellen. Erforderlich wäre, dass
die vorläufige Versagung eines Persönlichen Budgets für Dolmetscherleistungen im
Arbeitsleben offensichtlich oder doch zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit
nach rechtswidrig ist und dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache ohne die begehrte Regelung auszukommen. (vgl.
etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.01.2006, - 1 W 18/05 - m.w.N., Juris;
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008,
Rdnr. 190)
Zwar spricht in der vorliegenden Fallkonstellation viel dafür, dass dem Antragsteller ein
Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102
Abs. 4 SGB IX zusteht. Gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen –
wie der Antragsteller – im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die
begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 a SGB IX) einen
Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Arbeitsassistenz
in diesem Sinne ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie
tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten
Menschen bei der Ausübung ihres Berufes in Form einer von ihnen beauftragten
persönlichen Arbeitskraft. (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2009, - AN 14 K 08.01859 -
, Juris; VG Halle, Urteil vom 29.11.2001 - 4 A 496/99 -, Juris; Pahlen in
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 102 Rdnr. 33)
Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX setzt voraus, dass der behinderte Mensch den
inhaltlich prägenden Kernbereich seiner Tätigkeit selbst erfüllen kann, also über die für die
Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen körperlichen Voraussetzungen verfügt und nur für
bestimmte Teile seiner Arbeit begleitende also unterstützende Hilfe benötigt. Diese
Voraussetzungen sind im konkreten Fall gegeben. Das Antragsteller, der die von ihm nicht
näher präzisierten Anforderungen seines Arbeitsplatzes ohne die Inanspruchnahme fremder
Hilfe bewältigt, begehrt die Unterstützung durch eine Gebärdendolmetscherin lediglich zur
Kommunikation bei den wöchentlich stattfindenden Teambesprechungen und anderen
Besprechungen am Arbeitsplatz. Die Umstände seiner Behinderung einerseits wie seines
beruflichen Umfeldes andererseits geben hinreichende Anhaltspunkte, die grundsätzliche
Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz und damit den Anspruch des Antragstellers aus § 102
Abs. 4 SGB IX dem Grunde nach anzunehmen. Ob der Antragsteller darüber hinaus auch
einen Anspruch auf Gewährung dieser Leistung in Form eines Persönlichen Budgets hat,
bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 SGB IX, der gemäß § 102 Abs. 7 Satz 2 SGB IX
entsprechend gilt. Danach steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob die
Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget auszuführen sind. Mit der
Möglichkeit, auf Antrag des behinderten Menschen Leistungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1
SGB IX in Form eines Persönlichen Budgets zu erbringen, soll dem Wunsch- und Wahlrecht
behinderter Menschen (§ 9 SGB IX) Rechnung getragen werden (Majerski-Pahlen in
Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 17 Rdnr. 4) . Ziel der
Einführung der Möglichkeit der Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets
war der Versuch, dem Berechtigten auf diese Weise eine größere Freiheit darüber zu
geben, welche Hilfen er in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt in Anspruch nimmt.
Auf diese Weise soll er darin unterstützt werden, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu
führen. (Baumeister in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck´scher Online-Kommentar,
Stand 1.6.2009, § 35 a SGB XI Rdnr. 2) Umstände, die im konkreten Fall grundsätzlich
einer Ausführung der Leistung in Form der Gewährung eines Persönlichen Budgets
entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsgegner den
Antragsteller insofern nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Arbeitgeber des
Antragstellers über Jahre hinweg seinerseits Anträge auf Zuschüsse zu den notwendigen
Kosten für eine behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes gemäß § 102 Abs. 3
Nr. 2 a i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 4 Schwerbehindertenausgleichsverordnung – SchwbAV –
gestellt hat und diese Zuwendungen in der Weise erfolgt sind, dass der Antragsgegner
über den Integrationsfachdienst eine Dolmetscherin für den Arbeitgeber kostenlos zur
Verfügung gestellt hat. Der Anspruch des Antragstellers gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX wird
durch die Möglichkeit eines Antrags des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen. Mit Blick
darauf, dass § 102 Abs. 4 SGB IX einen gesetzlichen Anspruch normiert, während die
Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers im Ermessen der Behörde steht, dürfte
der Anspruch aus § 102 Abs. 4 SGB IX dann, wenn der Schwerbehinderte von dieser
Möglichkeit Gebrauch macht, auch dem Antrag des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 a
SGB IX vorgehen.
Gleichwohl fehlt es vorliegend an überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da
die Frage, in welcher Höhe der Antragsteller einen Anspruch hat, offen ist. Die vom
Antragsteller begehrte Summe dient nach seinen Darlegungen der Abdeckung der Kosten
für eine Assistenzkraft, die die Deutschen Gebärdensprache beherrscht. Dass der
Antragsteller gerade hierauf einen Anspruch hat, ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft
gemacht. Der Antragsteller hat zwar überzeugend dargelegt, worin der Unterschied
zwischen der bisherigen Dolmetscherleistung der vom Integrationsfachdienst gestellten
Dolmetscherin, der Zeugin …, die in sogenannten Lautsprachbegleitenden Gebärden
übersetzt hat, und dem Übersetzen in die Deutsche Gebärdensprache besteht. Dass der
Antragsteller aber tatsächlich unabdingbar auf eine Arbeitsassistenz angewiesen ist, die der
Deutschen Gebärdensprache mächtig ist, und damit ein Persönliches Budget in der von ihm
geltend gemachten Höhe beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an
hinreichenden Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen, dass es dem Antragsteller
unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf entsprechende Leistungen
zu verzichten.
Der Antragsteller hat trotz gerichtlicher Aufforderung lediglich seine generelle
Unzufriedenheit mit der bisherigen Dolmetscherleistung zu Ausdruck gebracht, konkrete
Schwierigkeiten, die durch die von ihm als unzureichend empfundene Dolmetscherleistung
entstanden sind, hat er jedoch nicht benannt. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen,
da der Arbeitgeber des Antragstellers entsprechende Probleme offenbar nicht
wahrgenommen hat (Vgl. etwa das Schreiben von Herrn W., … AG, an den Antragsteller
vom 29.4.2009 (Bl. 9 d. Beiakte)) . Zwar hat der Antragsteller unter Hinweis auf die
Problematik der möglicherweise nur eingeschränkten Übermittlung seiner Äußerungen
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sein Arbeitgeber keine Probleme in
der Kommunikation hat wahrnehmen können, nicht allein ausschlaggebend sein kann. Der
Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der konkreten durch die Übersetzung der Zeugin …
ausgelösten Missverständnisse, ist jedoch bis zuletzt nicht geeignet, dem Gericht glaubhaft
zu machen, dass eine vorläufige Regelung in dem von ihm beantragten Sinn unabdingbar
ist. Sein Vortrag beschränkt sich im Kern darauf, er habe in der Vergangenheit immer
wieder den Eindruck gehabt, nicht alles verstanden zu haben und sich nicht sicher zu
fühlen. Diesen Eindruck präzisiert er lediglich insoweit, als er angibt, oftmals und in ganz
fühlen. Diesen Eindruck präzisiert er lediglich insoweit, als er angibt, oftmals und in ganz
unterschiedlichen Situationen habe er die gedolmetschte Reaktion auf seine Äußerungen
nicht als adäquat empfunden, was zu einer Unsicherheit geführt habe, die sich auf seine
Arbeitsleistungen ausgewirkt habe. Konkrete Missverständnisse und ihre Auswirkungen auf
die Arbeitsleistungen des Antragstellers werden allerdings nicht vorgetragen, so dass es
dem Gericht nicht möglich ist, zu beurteilen, ob über ein subjektives Empfinden des
Antragstellers hinaus die bisherige Praxis auch objektiv zu nicht hinnehmbaren Nachteilen
für den Antragsteller geführt hat.
Es fehlt darüber hinaus auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die derzeitige
Praxis, nach der der Antragsteller nicht mehr an Teambesprechungen teilnimmt, sondern
nur die Protokolle der Teambesprechungen erhält, ihrerseits zu nicht (bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache) zumutbaren Nachteilen führt, die eine Vorwegnahme der
Hauptsache rechtfertigen würden. Auch insofern gibt der Vortrag des Antragstellers im
Wesentlichen seinen persönlichen Eindruck der Situation wieder, ohne jedoch konkrete
Vorfälle zu nennen, die das Gericht in die Lage versetzen könnten, diese Einschätzung
nachzuvollziehen. Zwar ist zuzugestehen, dass die derzeitige Nichtteilnahme des
Antragstellers an Teambesprechungen unter Umständen zu beruflichen Nachteilen führen
kann. Allein die theoretische Möglichkeit solcher Nachteile rechtfertigt die begehrte
Vorwegnahme der Hauptsache indes nicht.
Der Hinweis auf die mit den bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen
einhergehenden befürchteten Nachteile für den Antragsteller ist im Ergebnis ebenfalls nicht
geeignet, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen, zumal eine vorläufige
Regelung sich nur noch auf die Zeit bis Ende November 2009 beziehen könnte, für die die
örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners gegeben ist. Die insofern vom Antragsteller
befürchteten Nachteile bei der derzeitigen Praxis seines Arbeitgebers sind ebenfalls nicht
konkret bezeichnet und mit Blick auf die bisherigen Bemühungen des Arbeitgebers, die
Teilhaberechte des Antragstellers zu wahren, auch nicht wahrscheinlich.
Nach alledem ist derzeit weder überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen
Anspruch in dem von ihm begehrten Umfang durchsetzen können wird, noch liegen die
Voraussetzungen vor, unter denen eine Vorwegnahme der Hauptsache unter dem
Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Hinnahme des derzeitigen Zustandes gerechtfertigt
sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §
188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.