Urteil des VG Saarlouis vom 07.10.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 7.10.2009, 5 L 822/09
Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn gegen eine Befreiung von den Vorgaben eines
Bebauungsplans betreffend das Maß der baulichen Nutzung bei genehmigungsfreien
Vorhaben
Leitsätze
1. Gegen eine Befreiung für ein genehmigungsfreies Vorhaben kann einstweiliger
Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO gegen die Untere
Bauaufsichtsbehörde auf Baueinstellung erreicht werden. Es bedarf nicht auch noch
zusätzlich eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Behörde, die die Befreiung
erteilt hat, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die
Befreiung. Erforderlich ist aber, dass ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Befreiung
eingeleitet worden ist, so dass sie nicht bestandskräftig werden kann.
2. Das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine Befreiung hat nur dann Aussicht auf Erfolg,
wenn entweder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind,
die nachbarschützend sind, oder aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über
die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des
Nachbarn genommen hat, wobei dies nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die für das
Gebot der Rücksichtnahme gelten.
3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung besitzen
nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies von der planenden Gemeinde gewollt ist.
Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung
ergeben.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Der (Haupt-)Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen
Anordnung, die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit
Anliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung
…, Flur …, Flurstück Nr…. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist nicht nach § 123 Abs. 1 VwGO unstatthaft, weil der Antragsteller gemäß
§ 123 Abs. 5 VwGO vorrangig vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80 a VwGO zu
erlangen hätte. Da das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 63 LBO keiner
Baugenehmigung bedarf und folglich auch keine erteilt worden ist, kann kein Widerspruch
gegen die Baugenehmigung eingelegt und deshalb auch nicht dessen aufschiebende
Wirkung angeordnet werden.
Es steht der Zulässigkeit des Antrages auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht
gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz gegen die den Beigeladenen von der Stadt A-Stadt
erteilten Befreiungen eingelegt hat. Zwar gilt, dass wenn eine Gemeinde bei
genehmigungsfreien Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, Befreiungen
erteilt, diese mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO angegriffen werden können, da auch bei Befreiungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB
Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Denn auch die von
der Gemeinde zu erteilende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach §
68 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 LBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gehört zu den bauaufsichtlichen
Zulassungen i.S. des § 212a BauGB.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2007 - 2
B 144/07 - AS RP-SL 35, 170 = BRS 71 Nr. 173; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2006 - 3 S
906/06 -, ZfBR 2006, 689 = BauR 2006, 1862; OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2006 - 1 MB
13/06 -.
Daraus folgt aber nicht, dass ein Nachbar ein Bauvorhaben, für das Befreiungen erteilt
worden sind, nur dann erfolgreich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die
Bauaufsichtsbehörde, gerichtet auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form der
Baueinstellung, angreifen kann, wenn er gleichzeitig gegen die erteilten Befreiungen die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Da es sich bei einer Baueinstellung um
ein reines Sicherungsmittel handelt, durch das das Eintreten endgültiger Zustände
verhindert werden soll, ist es zulässig eine Baueinstellung auszusprechen, auch wenn die
das Vorhaben legitimierenden Befreiungen nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
angegriffen worden sind. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Befreiungen vom Nachbarn
noch angegriffen werden können. Sollten die Befreiungen in Bestandskraft erwachsen, so
steht dies einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen das Bauvorhaben auf Grund
des Fehlens eines Rechtsverstoßes gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO entgegen, und der
Antrag auf Verpflichtung zur Baueinstellung ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 - 2
W 37/05 - AS RP-SL 33, 146 = BauR 2006, 2015 = BRS
70 Nr. 179.
Da vorliegend jedoch der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
27.08.2009 bei der Stadt A-Stadt gegen den Befreiungsbescheid vom 31.07.2009
Widerspruch eingelegt hat, kann dessen Bestandskraft nicht eintreten. Der Ausspruch einer
vorläufigen Baueinstellung dient insoweit nur der Sicherung der Rechtsposition des
Antragstellers, bis rechtskräftig über seinen Widerspruch entschieden worden ist. Dabei
kommt allerdings ein Ausspruch zugunsten des Antragstellers nur unter den gleichen
Kriterien in Betracht wie bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung bzw. eine Befreiung. Der Nachbarrechtsbehelf
hat daher nur dann Erfolg, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige
Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bauvorhabens
ergibt.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2008 - 2
B 347/08 – BauR 2009, 854.
Daher ist es im vorliegenden Fall zulässig, dass der Antragsteller einstweiligen
Rechtsschutz nur im Wege der Verpflichtung zur Baueinstellung gegenüber der unteren
Bauaufsichtsbehörde begehrt.
So auch - ohne weitere Vertiefung des Problems -
Beschluss der Kammer vom 15.03.2007- 5 L 336/07 -
zitiert nach juris.
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund und jedoch keinen Anordnungsanspruch
für den Erlass der begehrten Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft
dargelegt.
Vorliegend hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf den Baufortschritt und die Schaffung
nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen hinsichtlich des Gebäudes einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Es fehlt jedoch der erforderliche Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch
darauf hat, dass der Antragsgegner gegen das Vorhaben der Beigeladenen bauaufsichtlich
einschreitet. Dies würde voraussetzen, dass diese im Widerspruch zu baurechtlichen
Vorschriften bauen. Außerdem wäre für einen Anspruch des Antragstellers auf ein
Einschreiten zusätzlich erforderlich, dass die Vorschriften, gegen die das Vorhaben der
Beigeladenen verstößt, auch seinem Schutz dienen. Dies wäre zu bejahen, wenn die von
der Stadt A-Stadt erteilten Befreiungen rechtswidrig wären und zugleich gegen Rechte des
Antragstellers verstießen.
Auch in Antragsverfahren gegen erteilte Befreiungen gelten die für Nachbarrechtsbehelfe
im Zusammenhang mit Baugenehmigungen entwickelten Maßstäbe. Im Falle der
Nachbaranfechtung einer Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 68
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 LBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB ist diese allein daraufhin zu
untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens
zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den
Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Befreiung berührt werden und gerade den
Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen.
So auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom
05.07.2007, a.a.O.
Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils
nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die
spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist
Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer
Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den
verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine
besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn
der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei
zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu
verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen
Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Zum anderen
ergibt die Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens, dass das Gericht auf eine
summarische Überprüfung beschränkt ist.
Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des
Antragstellers durch die erteilten Befreiungen nicht mit der erforderlichen „überwiegenden
Wahrscheinlichkeit“ zu erkennen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die den Beigeladenen von der Stadt A-Stadt
erteilten Befreiungen objektiv rechtswidrig sind, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2
BauGB möglicherweise nicht vorliegen und der betreffende Bescheid sowohl formal als
auch inhaltlich den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung nicht genügt.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des
Allgemeinwohls die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend ist aus dem Inhalt der Bescheide
jedoch nicht ersichtlich, ob die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2
BauGB geprüft und ihr Vorliegen nach Prüfung bejaht worden sind, da die Bescheide keine
Begründung für die erteilten Befreiungen enthalten. So wie im Übrigen nach Lage der Dinge
schon nicht erkennbar ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiungen
überhaupt vorliegen, ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Stadt A-Stadt im Rahmen ihrer
Entscheidung über die Erteilung der Befreiungen in irgendeiner Weise mit dem ihr im Falle
des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen erst eröffneten Ermessen, ob sie
eine Befreiung erteilt und wenn ja, aus welchen Gründen sie das für geboten hält,
auseinandergesetzt hätte. Zweifelhaft erscheint bereits, ob sich die Stadt A-Stadt
überhaupt bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Blickwinkels des vorliegenden Verfahrens ist
dies jedoch unerheblich, da der Antragsteller keinen Anspruch auf das Vorliegen der
objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -,
NVwZ-RR 1999, 8 = BRS 60 Nr. 183 = BauR 1998 =
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 = ZfBR 1999,
54; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2007,
a.a.O..
Eine fehlerhafte Befreiung ist nur unter besonderen Voraussetzungen nachbarrechtswidrig.
So liegt eine Nachbarrechtsverletzung zunächst vor, wenn Befreiungen von Festsetzungen
des Bebauungsplanes erteilt wurden, die nachbarschützend sind. Außerdem ist eine
Verletzung der Nachbarrechte möglich, wenn die Festsetzungen zwar nicht
nachbarschützend sind, aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom
Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des
Nachbarn genommen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des
Nachbarn verletzt, ist im letzteren Falle nach den Maßstäben zu beurteilen, die das
Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt
hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ
1987, 238 = BauR 1987, 70 = DÖV 1987, 297 = ZfBR
1987, 47 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 =
BRS 46 Nr. 173 und Beschluss vom 08.07.1998, a.a.O.;
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.05.2005 - 1 W
4/05 -, BauR 2005, 1519 (LS) und vom 05.07.2007,
a.a.O..
Allerdings gilt der Schutz einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplanes nur
für Grundstückseigentümer, deren Flächen innerhalb des entsprechenden Plangebietes
liegen. Für Nachbarn, deren Grundstück nicht innerhalb des Plangebietes liegt, besteht
grundsätzlich kein Schutz vor baulichen Anlagen, die nicht den Festsetzungen entsprechen.
Nachbarschutz bestimmt sich insoweit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -
RdL 2008, 95 = NVwZ 2008, 427 = DWW 2008, 106 =
ZfBR 2008, 277 = BauR 2008, 793 = Buchholz 406.12 §
1 BauNVO Nr. 32 = BayVBl 2008, 765 = BRS 71 Nr. 68.
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Fehlens eines gebietsübergreifenden Nachbarschutzes
auf Grund eines Bebauungsplanes ist nur dann denkbar, wenn sich aus dem Plan eindeutig
ergibt, dass die entsprechende Festsetzung zumindest auch dem Schutz der außerhalb
des Plangebietes gelegenen Grundstücke dient.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.08.1997 - 2 ZB
97.00681 - NuR 1998, 440 = BayVBl 1998, 532 = BRS
59 Nr. 66 = NVwZ-RR 1999, 226; Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 27.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR
2001, 1239 = ZfBR 2002, 280 = BRS 64 Nr. 76.
Hierfür ergeben sich jedoch vorliegend weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus
seiner Begründung Anhaltspunkte. Im Übrigen ist schon davon auszugehen, dass die
Festsetzungen, von denen mit dem angegriffenen Bescheid Befreiungen erteilt worden
sind, bereits für die innerhalb des Gebietes liegenden Grundstücke keinen Drittschutz
vermittelt. Es kann nämlich im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass die
Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse, die Traufhöhe und die rückwärtige
Baugrenze im Bebauungsplan „…“ in irgendeiner Weise die Grundstückssituation der
Nachbarn untereinander im Sinne eines Austauschverhältnisses und damit drittschützend
regeln wollte.
Hierbei handelt es sich um Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, die
grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung besitzen, sondern allein der
städtebaulichen Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes des betreffenden Baugebietes
dienen. Die Frage der drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen hängt daher von
der Auslegung des Bebauungsplanes ab und damit in erster Linie vom Willen der planenden
Gemeinde. Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der
Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich
aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben.
Vgl. BVerwG Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR
1981, 354 = DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 =
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr.
186 = ZfBR 1981, 149 und vom Beschluss vom
19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 = ZfBR 1996
= Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 = NVwZ
1996, 888 = BRS 57 Nr. 219.
Nachbarschutz besteht somit dann, wenn die Gemeinde eine entsprechende Festsetzung
im Bebauungsplan über ihre städtebauliche Aufgabe hinaus getroffen hat, um das
nachbarliche Nebeneinander der Gebäude bewusst zur Sicherung der Belüftung und
Besonnung oder der Aussicht im Sinne eines abgestimmten Ausgleichs zwischen den
Nachbarn zu regeln. Dies kann jedoch vorliegend weder dem Bebauungsplan selbst noch
seiner Begründung entnommen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch diese
Festsetzungen über die ersichtlichen städtebauliche Gründe, nämlich die Vereinheitlichung
der entstehenden Bebauung, hinaus den Nachbarn schutzwürdige Rechte eingeräumt
werden sollten. Dies gilt auch im Hinblick auf die bereits vorhandene an das Plangebiet
angrenzende Bebauung. Denn auch wenn die Beschränkung der Traufhöhe und die
Festsetzung der hinteren Baulinie dazu dienen sollte, dass sich die durch den
Bebauungsplan nun zusätzlich ermöglichte Bebauung an die bereits in der Straße „…“
vorhandenen Gebäude anpasst, folgt daraus noch nicht, dass damit mehr als nur
städtebauliche Gründe verfolgt wurden. Auch insoweit ergeben sich aus dem
Bebauungsplan und seiner Begründung keine Anhaltspunkte dafür, dass damit gerade auf
die Nachbarn des Altbaugebietes Rücksicht genommen werden sollte.
Damit lässt die Befreiung keinen Neubau entgegen ausdrücklich nachbarschützenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.
Aber auch soweit daneben § 31 Abs. 2 Satz 2 BauG eine Würdigung nachbarlicher
Interessen und damit eine Prüfung verlangt, ob die Befreiung zu unzumutbaren
Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück nach Maßgabe des sogenannten
Rücksichtnahmegebotes führt, geht die Befreiung nicht zu Lasten des Antragstellers.
Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine
Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des
gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher
Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen
und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich
möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981, a.a.O. und vom
05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW
1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr.
48.
Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was
dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten
andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen
Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der
konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme
belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen
verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen
aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen
sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu
nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde
Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von
einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als
Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 -
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile
vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS
29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984,
511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -,
DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die
Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122
= BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O..
Vorliegend kann nach dem Inhalt der Befreiung derzeit nicht davon ausgegangen werden,
dass das Vorhaben der Beigeladenen für den Antragsteller schlechthin unzumutbare
Auswirkungen haben wird. Die zugelassenen Befreiungen bewirken die Überschreitung der
Traufhöhe um 1,84 m auf der Vorderseite sowie um 0,45 m auf der Talseite, die
Überschreitung der hinteren Baugrenze durch den Balkon um maximal 2,20 m und die
Zulassung eines weiteren Vollgeschosses, weil das Kellergeschoss auf Grund seine
Herausragens aus dem Boden als Vollgeschoss zu behandeln ist. Die daraus resultierende
Vergrößerung des optischen Erscheinungsbildes des Neubaus lassen diesen wohl höher und
größer im Vergleich zur bisherigen Nachbarbebauung aussehen. Dass durch diese
Vergrößerung nun dem Antragsteller in schlechthin unzumutbarer Weise Licht und Luft auf
seinem Grundstück geraubt würde und er sich einem erdrückenden Baukörper gegenüber
sähe, ist nicht zu erwarten. Die Vermutung des Antragstellers, der Neubau werde „deutlich
größer“ als die Nachbarbebauung ist dafür, selbst wenn sie zutrifft, nicht ausreichend.
Daher ist davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen dem
Schutz des Antragstellers dienende öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstößt.
Aus diesem Grund hat auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur
Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben des
Bebauungsplanes für die Gemarkung Steinbach keinen Erfolg.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit
selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F.
der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) beträgt der
Streitwert für eine Nachbarklage 7.500 Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).