Urteil des VG Saarlouis vom 15.10.2007

VG Saarlouis: berufliche weiterbildung, berufliche ausbildung, verordnung, meisterprüfung, qualifikation, zahnmedizin, fachkommission, handwerk, persönliche daten, stadt

VG Saarlouis Beschluß vom 15.10.2007, 1 L 1586/07
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium ohne Abitur
Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Erwerb der fachgebundenen Studienberechtigung bzw.
Zulassung zum Probestudium (hier: beabsichtigtes Studium der Zahnmedizin durch einen
Zahntechniker) gemäß § 69 Abs. 4 des Universitätsgesetzes i.V.m. der Verordnung über
die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere
berufliche Qualifikation vom 3. Juni 2004 (ABl. S. 1250 f.) - nachfolgend: VO.
Zur Auslegung des Begriffes "besondere Qualifikation durch berufliche Ausbil-dung,
Berufstätigkeit und berufliche Weiterbildung" gemäß § 1 Abs. 1 VO.
Zu den Anforderungen an den Nachweis sonstiger beruflicher Fortbildungsmaßnahmen
gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 VO
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem am 10.10.2007 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen
Eilantrag gleichen Datums begehrt der Antragsteller ausdrücklich die Verpflichtung der
Antragsgegnerin, ihm einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang
Zahnmedizin im Wintersemester 2007/2008 zuzuweisen.
Der am - geborene Antragsteller ist gelernter Zahntechniker und verfügt über keine
allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.
Am 27.02.2007 beantragte er die Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums für den
Erwerb der fachgebundenen Studienberechtigung durch besondere berufliche Qualifikation
an der Universität des Saarlandes nach § 69 Abs. 4 des Universitätsgesetzes i.V.m. der
Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes
durch besondere berufliche Qualifikation vom 03. Juni 2004 (Amtsbl. Seite 1250 f.) –
nachfolgend nur noch VO-. In dem im Antragsverfahren vorgelegten Lebenslauf gab er
unter „Berufspraxis“ an, 2004 bis 2005 die Meisterschule B-Stadt besucht und die Teile 2,
3, 4 erfolgreich abgelegt zu haben. Teil 1 der Prüfung habe er, wegen Krankheit, nur zur
Hälfte, abgelegt. Unter persönliche Daten („Chroniken“) teilte er mit, dass er an - (seit
2005) erkrankt und er zu 50 % schwerbehindert sei. Das Abschlusszeugnis der
Meisterschule (Fachschule) im Beruf Zahntechniker der Gewerblichen Schule -, H-Stadt,
vom 02.02.2005 und Bescheinigungen der Handwerkskammer B-Stadt über das Bestehen
der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk im Prüfungsteil „Prüfung der berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)“ vom 20.07.2004, über den Prüfungsteil
„Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)“
vom 31.01.2005 hatte er seinem Antrag ebenso beigefügt wie das Zeugnis des
Gymnasiums über den erfolgreichen Besuch der Klasse 10a des --Gymnasiums L-Stadt am
Neckar in Baden-Württemberg vom - (bezüglich des Schuljahres -). Dem Antrag beigefügt
waren ferner insgesamt 11 Zertifikate bzw. Bescheinigungen über berufliche
Fortbildungsmaßnahmen, im Einzelnen über die „individuelle Schichtung einer
Frontzahnbrücke“, über die „anatomischen und funktionellen Anforderungen zur
Herstellung von Kronen und Brücken“, über den Erwerb ausführlicher Kenntnisse in der
„Voll- und Metallkeramik“, über die Teilnahme an einem Kursus „Patientenfälle für
Fortgeschrittene, über den Besuch eines Implantat-prothetischen Kompaktkurses mit den
„Friadent Implantatsystemen“, einem Kurs über „individuelle Geschiebetechnik“, über die
„Herstellung eines individuellen Dreh- und Schwenkriegels“, über eine sicherheitsrechtliche
Unterweisung zum Erlangen der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte, der Teilnahme an
einer Laser-Sicherheitsschulung für die Dentaurum-Schweißlaser, die Herstellung einer OK-
und UK-Totalprothese nach Prof. Dr. A. Gerber und den Besuch eines eintägigen
Produktworkshops „V“.
Mit Bescheid der Vorsitzenden der zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers
eingerichteten Fachkommission vom 26.06.2007 wurde der Antrag des Antragstellers
abgelehnt. Zur Begründung heißt es, die Fachkommission habe über dessen Antrag vom
21.03.2007 entschieden. Die Prüfung habe ergeben, dass der Antragsteller die
Voraussetzungen nach der Verordnung über die Studienberechtigung für die Hochschulen
des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation derzeit nicht erfülle. Die von ihm
vorgelegten Nachweise und Bescheinigungen habe die Fachkommission nicht als
ausreichende Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der einschlägigen rechtlichen
Vorschriften anerkennen können, da der Antragsteller seine Meisterausbildung nicht
abgeschlossen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 10.07.2007 Widerspruch eingelegt. Zu
dessen Begründung führte er aus, die ablehnende Entscheidung basiere allein auf § 2 Abs.
1 Nr. 3 der Verordnung. Diese Bestimmung werde in § 2 Abs. 4 der Verordnung
konkretisiert, indem in dessen Nr. 1 als berufliche Weiterbildung die Weiterbildung zum
Meister genannt werde. Des Weiteren zu berücksichtigen seien die 11 von ihm vorgelegten
Fortbildungsnachweise. Der Antragsteller habe in seinem Antrag und im Lebenslauf auf den
Besuch der Meisterschule und das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung Bezug
genommen. Die Meisterprüfung sei absolviert und der Antragsgegnerin das Zeugnis
vorgelegt worden. Damit habe er die entsprechenden qualifizierenden Leistungsnachweise
erbracht. Im Wortlaut der Verordnung sei ausdrücklich nicht die Rede vom Erwerb des
Meistertitels, der Voraussetzung sei, sondern nur die Weiterbildung zum Meister. Diese
Weiterbildung habe er erbracht und mit dem Abschlusszeugnis belegt. Seine Praxis im
Beruf sei langjährig und liege deutlich über der gesetzlichen Forderung.
Über den Widerspruch des Antragstellers ist bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht
entschieden. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller aber unter dem 02.10.2007
mit, dass über den Widerspruch „nächste Woche“ entschieden werde, nach ihrer
Einschätzung aber mit einer ablehnenden Entscheidung zu rechnen sei.
In der Begründung seines Eilantrages vom 10.10.2007 vertritt der Antragsteller erneut die
Auffassung, dass er die Zulassungsvoraussetzungen „zum Studium ohne Abitur“ erfülle. Er
wiederholt die Begründung seines bisher noch nicht beschiedenen Widerspruchs und
verweist auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsnachweise, von
denen er die zuvor beschriebenen 11 Zertifikate über seine berufliche Weiterbildung mit
seinem Antrag einreicht. Die diesem nicht beigefügten, aber im Verwaltungsverfahren
weiter eingereichten Bescheinigungen der Meisterschule und der zuständigen
Handwerkskammer hat die Kammer per Telefax von der Antragsgegnerin eingefordert. Sie
wurden zu den Gerichtsakten genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf die Antragsschrift
und die mit ihr vorgelegten und zusätzlich beigezogenen Vorgänge aus dem
Verwaltungsverfahren. Diese liegen insgesamt dieser Entscheidung zu Grunde.
II.
Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Sinne einer so genannten vorläufigen
Regelungsanordnung auch ohne Klageerhebung in der Hauptsache statthafte Antrag, mit
dem der Antragsteller ausdrücklich die Zulassung zum (regulären) Stu-dium der
Zahnmedizin im ersten Fachsemester begehrt, bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2
VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelungen zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3
Anordnungsgrund
Anordnungsanspruch
Da die Einschreibefrist zum ersten Fachsemester des vom Antragsteller gewünschten
Studiengangs Zahnmedizin am 12.10.2007 endete, kann dem Antragsteller –unterstellt er
hätte Anspruch auf Zulassung zum Studium- der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne
einer besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht abgesprochen werden.
Allerdings scheitert sein Antrag daran, dass er den erforderlichen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Prüfung der insoweit erforderlichen Voraussetzungen ist vorauszuschicken, dass dem
vorläufige
Regelung getroffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewährt
werden kann, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art
19 Abs. 4 des Grundgesetzes gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer
Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung
eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu
erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Hinzu kommen muss aber
ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache. Letzteres ist
selbst bei der in Folge der Grundrechtsrelevanz der vom Kläger begehrten
Zulassungsentscheidung gebotenen vertieften Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht
der Fall.
Unstreitig besitzt der Antragsteller keine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Das
von ihm besuchte --Gymnasium L-Stadt hat er im Schuljahr 1996/1997 nach Erhalt des
Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch der Klasse 10 a verlassen und im Anschluss
daran eine Ausbildung zum Zahntechniker durchlaufen (bis 2001).
Der Antragsteller verfügt aber auch nicht über eine fachgebundene Studienberechtigung für
das Studium der Zahnmedizin auf Grund der von ihm zur Begründung seines
Zulassungsbegehrens allein herangezogenen Verordnung über die Studienberechtigung für
die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation.
Gemäß § 1 (Anwendungsbereich) dieser Verordnung können Personen, die eine besondere
Qualifikation durch berufliche Ausbildung, Berufstätigkeit und berufliche Weiterbildung
erworben und vertieft haben, nach dieser Verordnung eine fachgebundene
Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes erhalten (§ 1 Abs. 1
VO). Hierbei können die beruflich qualifizierten Personen zwischen einer
Hochschulzugangsprüfung (§§ 4 bis 8 der Verordnung) und der Aufnahme eines
Probestudiums wählen (geregelt im dritten Abschnitt § 9 „Probestudium,
Eignungsfeststellung“ –so § 1 Abs. 2 VO).
Gemäß § 2 (Zulassungsvoraussetzung der VO) werden Bewerberinnen und Bewerber zur
Hochschulzugangsprüfung oder zur Aufnahme eines Probestudiums zugelassen, die
1. eine Abschlussprüfung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit
einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich
abgelegt haben,
2. mindestens vier Jahre in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf
hauptberuflich tätig waren,
3. die Ausbildung durch berufliche Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet
erweitert und vertieft haben und
4. die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch nachweisen.
In § 2 Abs. 4 VO heißt es hierzu erläuternd,
„die berufliche Weiterbildung kann insbesondere durch folgende Maßnahmen mit
entsprechenden Abschlüssen nachgewiesen werden:
1. Weiterbildung zur Meisterin/zum Meister, beispielsweise im Handwerk, in der
Industrie, in der Hauswirtschaft, in der Landwirtschaft oder für Bäderbetriebe,
oder
2. sonstige berufliche Fortbildungsmaßnahmen auf der Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung, überbetriebliche
Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem
Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) …
oder berufliche Weiterbildungsmaßnahmen von Weiterbildungseinrichtungen,
die nach DIN En ISO 9000 ff., EFQM, LQW oder anderen staatlich festgestellten
Zertifizierungsinstrumenten testiert sind, Fernlehrgänge und weiterbildende
Studien an Hochschulen oder
3. Besuch einer Fachschule mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
4. Besuch der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes oder der
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des Saarlandes sowie ähnlicher
Einrichtungen oder
5. Weiterbildung nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits-
und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme und
des Entbindungspflegers (WuHG) … .“
Nach § 2 Abs. 5 ff VO wird über die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses anderer
beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen sowie der in Abs. 4 Nr. 2 VO genannten
Maßnahmen bei der Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung oder zur Aufnahme eines
Probestudiums im Einzelfall entschieden.
Ferner müssen die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die berufliche oder die dieser
gleichgestellte Tätigkeit hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten
Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein
Studium des gewählten Studienganges erforderlich sind (§ 2 Abs. 6 VO).
Über die fachgebundene Studienberechtigung entscheidet eine für den entsprechenden
Studiengang an der Hochschule einzurichtende Kommission (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VO), deren
Zusammensetzung in § 4 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 VO geregelt ist.
Der Antragsteller hat sich bei seinem am 27.02.2007 bei der Antragsgegnerin
eingereichten Formularantrag für die Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums
entschieden, um auf diese Weise die fachgebundene Studienberechtigung für besonders
qualifizierte Berufstätige in dem Studiengang Zahnmedizin zu erwerben.
Konsequenterweise hat er anschließend auch kein Hochschulzugangsprüfungsverfahren
nach §§ 5 ff. VO durchlaufen, die hierzu erforderliche Prüfung auch nicht abgelegt.
Deshalb kommt für ihn lediglich die Eignungsfeststellung nach dem Durchlauf eines so
genannten Probestudiums gemäß § 9 der VO in Betracht. Hier heißt es:
„(1) Das Probestudium dauert mindestens zwei und in Studiengängen mit einer
Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren höchstens vier Semester, in sonstigen
Studiengängen höchstens drei Semester. In Teilzeitstudiengängen verlängert sich das
Probestudium entsprechend.
(2) Die Bewerberin/der Bewerber beantragt frühestens nach zwei Semestern
Probestudium die Eignungsfeststellung bei der Hochschule unter Vorlage der
Leistungsnachweise nach Abs. 3 oder 5.
(3) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, in den Studiengängen
Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin … ist die Eignung festzustellen, wenn das Erbringen
von mindestens zwei Dritteln der Studien- oder Prüfungsleistungen, die für die Vor- oder
Zwischenprüfung oder für das Grundstudium vorgeschrieben sind, nachgewiesen ist. Über
die Eignung wird der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung von der zuständigen
Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan erteilt.
(4) Das Bestehen der Vor- oder Zwischenprüfung oder die Erbringung gleichwertiger
Leistungen ersetzt die Eignungsfeststellung. Dies ist in dem über diese Prüfung zu
erteilenden Zeugnis zu bescheinigen.“
Unter § 3 Abs. 5 heißt es zu den Einzelheiten des für das Probestudium maßgeblichen
Zulassungsverfahrens:
„Nach der Zulassung zur Aufnahme eines Probestudiums ist bei der Hochschule oder der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) die Zulassung zum einschlägigen
Studiengang zu beantragen. In Studiengängen, die einem Vergabeverfahren der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) unterliegen, legt die Kommission
nach § 4 auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 3 vorgelegten Bescheinigungen sowie eines
Bewertungsgespräches eine Gesamtnote entsprechend § 6 Abs. 3 fest. Über die
Gesamtnote wird der Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung zur Vorlage bei der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) erteilt. …“
Der Antragsteller hat bis zum heutigen Zeitpunkt weder die Voraussetzungen für diese
Eignungsfeststellung erfüllt noch die damit zusammenfallende fachgebundene
Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Zahnmedizin erworben. Da er das
Probestudium bisher aufgrund des Ablehnungsbescheides der Vorsitzenden der
Fachkommission vom 26.06.2007 nicht einmal in Angriff nehmen konnte, hat er
(naturgemäß) auch keine, eine solche Eignungsfeststellung ersetzende, Prüfungsleistungen
erbracht.
Deshalb kommt es auf weitere Probleme im Zusammenhang mit der begehrten Zulassung
zum Studium, etwa auf die Einbeziehung des Studienganges Zahnmedizin in das zentrale
Vergabeverfahren, die Notwendigkeit der Antragstellung bei der zentralen Vergabestelle
(vgl. nur § 3 Abs. 5 VO), die eventuelle Einbeziehung in das nachgeschaltete
Vergabeverfahren der Hochschule selbst ebenso wenig an wie auf die Tatsache, dass der
Antragsteller mangels Hochschulzugangsberechtigung die Antragsgegnerin auch nicht auf
Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazitäten in Anspruch
nehmen kann.
Schon aus diesem Grunde scheitert deshalb sein Antrag auf Zuweisung eines regulären
Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin.
Selbst wenn man jedoch seinen Antrag in Abweichung vom klaren Wortlaut dahingehend
auslegt, dass er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn zum Probestudium
zuzulassen – was immerhin auch dem Ziel seines unter dem 22.02.2007 gestellten
Antrages entsprechen würde – hat der Antragsteller auch insoweit keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Wie zuvor kurz angerissen, entscheidet gemäß § 4 VO über die fachgebundene
Studienberechtigung – sei es durch Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung oder zur
Aufnahme eines Probestudiums – eine für den entsprechenden Studiengang an der
Hochschule eingerichtete Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzende/Vorsitzender, zwei in
dem gewählten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die vom
zuständigen Fakultätsrat/Fachbereichsrat benannt werden, sowie insgesamt zwei
Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer
und Industrie- und Handelskammer angehören. Damit ist die Prüfungsentscheidung über
den Hochschulzugang einer weisungsfrei beschließenden Fachkommission überantwortet,
der ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Fachurteil vorbehalten ist. Der
gerichtlichen Kontrolle unterliegt allein die Einhaltung der Grenzen dieses
Beurteilungsspielraums, d. h. konkret die Überprüfung, ob die Prüfer das vorgeschriebene
Verfahren eingehalten haben, nicht von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeine
Bewertungsgrundsätze beachtet haben und sich nicht von sachfremden Erwägungen
haben leiten lassen.
Fehler des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Er stößt sich
allein an der Feststellung der Fachkommission, dass die von ihm vorgelegten Nachweise
und Bescheinigungen nicht als ausreichende Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der
einschlägigen rechtlichen Vorschriften anerkannt werden könnten, da er seine
Meisterausbildung nicht abgeschlossen habe.
Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt dieser Feststellung der Prüfungskommission
zunächst kein falsches Verständnis des § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO zugrunde. Hierin heißt es, dass
die berufliche Weiterbildung insbesondere durch die Weiterbildung zur Meisterin/zum
Meister nachgewiesen werden kann.
Gemäß § 45 Abs. 3 der Handwerksordnung – HandwO – besteht die Meisterprüfung in
einem zulassungspflichtigen Handwerk aus 4 selbständigen Prüfungsteilen, in denen der
Prüfling nachzuweisen hat, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft
verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die
erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)
sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. In
der Anlage A zur Handwerksordnung – Verzeichnung der Gewerbe, die als
zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können - ist unter Nr. 37 der
Zahntechniker zu finden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
(vom 18.07.2000, BGBl. I S. 2191 Gemeinsame Meisterprüfungs-VO) ist die
insgesamt
bestanden worden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende
Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen
vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Einzelheiten der Anforderungen
an die Meisterprüfung ergeben sich aus der Verordnung über das Berufsbild und über die
Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Zahntechnikerhandwerk vom 27.02.1980, BGBl. I S. 261 f. –Meisterprüfungs-VO-.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller selbst nach seinem eigenen Vorbringen
nicht: In den Zeugnissen der Handwerkskammer der Region B-Stadt ist ihm lediglich das
Bestehen des Teiles III (Zeugnis vom 31.01.2005) und des Teiles IV (Zeugnis vom
20.07.2004) bestätigt worden. Gesonderte Zeugnisse über das Bestehen oder
Teilbestehen des Teiles I (meisterhafte Verrichtung der im jeweiligen Handwerk
wesentlichen Tätigkeiten) und des Teiles II (Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse im jeweiligen Handwerk) entsprechend den Vorgaben des § 45 Abs. 3 HandwO
i.V.m. § 1 Nrn 1 u. 2 der Gemeinsamen Meisterprüfungsverordnung, hat er nicht vorgelegt.
Die Ausführung einer Meisterprüfungsarbeit und die erforderliche Arbeitsprobe (§ 2 Abs. 1
i.V.m. §§ 3 bis 5 der Meisterprüfungs-VO) sind nicht einmal behauptet. Da ihm gemäß § 2
Abs. 4 der Gemeinsamen Meisterprüfungsverordnung über das Ergebnis der Prüfung in
jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note unverzüglich ein schriftlicher
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, kann nach dem eigenen Vorbringen
des Antragstellers und der zur Glaubhaftmachung seiner Leistungen vorgelegten
Unterlagen davon ausgegangen werden, dass er diese Teilprüfungen entweder nicht
abgelegt oder aber nicht bestanden hat. Letztendlich entscheidend ist, dass er das ihm
nach § 2 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 der Meisterprüfungsverordnung vom fachlich zuständigen
Meisterprüfungsausschuss auszustellende Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung
insgesamt
Deshalb ist die Feststellung der Fachkommission zutreffend, dass der Antragsteller die
Weiterbildung zum Meister im Zahntechnikerhandwerk nicht nachgewiesen hat. Soweit er
die Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO dahingehend verstehen will, dass die Weiterbildung
zum
Prüfungsteilen – bestanden worden sein muss, kann ihm die Kammer in dieser Auslegung
der genannten Vorschrift nicht folgen. Die begriffliche Verwendung des „zum“ – einer auf
ein bestimmtes Ergebnis oder Ziel gerichteten Präposition - kann schon nach allgemeinem
sprachlichen Verständnis eindeutig nur das Bestehen der Meisterprüfung bedeuten. Nur
durch sie kann festgestellt werden, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges
Handwerk meisterhaft auszuüben. (§ 45 Abs. 2 HandwO). Gemäß § 51 HandwO kann die
Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen
Handwerk nur führen, wer für dieses zulassungspflichtige Handwerk die Meisterprüfung
bestanden hat.
Mit dem vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Abschlusszeugnis der
Gewerblichen Schule -, H-Stadt über den Besuch der Meisterschule (Fachschule) im Beruf
des Zahntechnikers in der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2005, kann der
Antragsteller meisterhafte Kenntnisse im Zahntechnikerhandwerk deshalb nicht belegen.
Überdies kann auch diesem Zeugnis entnommen werden, dass dem Antragsteller in zwei
Fächern – darunter das nach § 7 (Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse – Teil II) der
Meisterprüfungs-VO wichtige Fach der Kieferorthopädie - wegen häufiger Fehlzeiten und
fehlender Leistungsnachweise keine Note erteilt werden konnte und er den Besuch der
Meisterschule ohne Nachweis dieser Leistungen abgebrochen hat.
Deshalb kann der Fachkommission weder ein Anwendungsfehler der genannten
Bestimmung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO noch eine Fehleinschätzung der Leistungen des
Antragstellers in Bezug auf die dort vorausgesetzte Prüfung zum Zahntechnikermeister
vorgeworfen werden.
Vom Beurteilungsspielraum der Fachkommission ist es weiter gedeckt, wenn sie die vom
Kläger vorgelegten insgesamt 11 Zertifikate und Bescheinigungen nicht zum Nachweis
sonstiger beruflicher Fortbildungsmaßnahmen anerkannt hat. Die vom Antragsteller
vorgelegten Zertifikate und Bescheinigungen unterfallen erkennbar nicht dem
Regelungsbereich des § 2 Abs. 4 Nr. 2 VO (Fortbildungsmaßnahmen auf der Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung etc.). Auch sind die aus diesen
Bescheinigungen ersichtlichen Weiterbildungseinrichtungen erkennbar nicht nach den
genannten Zertifizierungsinstrumenten (DIN, EN, ISO, etc.) testiert. Die Absolvierung von
Fernlehrgängen und weiterbildenden Studien an Hochschulen – ebenfalls § 2 Abs. 4 Nr. 2
VO – hat der Antragsteller nicht behauptet. Den Besuch der Akademie für Arbeit und
Sozialwesen des Saarlandes oder der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie des
Saarlandes sowie den einer ähnlichen Einrichtung (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 VO) hat der
Antragsteller ebenso wenig nachgewiesen wie eine Weiterbildung nach dem Gesetz über
die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen (§ 2 Abs. 4 Nr. 5 VO).
Auch hat der Antragsteller nicht – wie in § 2 Abs. 4 Nr. 3 als Regelbeispiel aufgeführt – eine
Fachhochschule mit mindest zweijähriger Ausbildungsdauer besucht. Wie erwähnt ergibt
sich aus dem Abschlusszeugnis der Meisterschule in H-Stadt, einer grundsätzlich insoweit
anerkennungsfähigen Fachschule, lediglich ein Schulbesuch von exakt einem Jahr (im
Zeitraum zwischen dem 01.03.2004 bis zum 28.02.2005). Die erwähnten elf Zertifikate
bestätigen den Besuch von lediglich ein- bis dreitägigen Lehrveranstaltungen, die –
gemessen an den qualitativen und quantitativen Vorgaben des § 2 Abs. 4 Nrn 1 bis 5 VO -
weder für sich allein betrachtet noch in der Gesamtbewertung mit den anderen, vom
Antragsteller vorgelegten, Nachweisen die Annahme einer „besonderen Qualifikation“ durch
berufliche Ausbildung, Berufstätigkeit und berufliche Weiterbildung und deren Vertiefung
belegen können. Dass die Fachkommission dabei – so wie es der Antragsteller anklingen
lässt – überhöhte Anforderungen gestellt haben könnte, ist für die Kammer nicht
ersichtlich. Der Antragsteller mag sich vergegenwärtigen, dass ihm die Zulassung zu einem
Probestudium eine berufliche Chance eröffnet, die normalerweise nur durch den Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife möglich ist. Wenn auch die Anknüpfung der Verordnung über
die Studienberechtigung für die Staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere
berufliche Qualifikation überwiegend auf eine besondere Qualifikation durch berufliche
Ausbildung – d. h. den Praxisbezug – abstellt, muss die für die Hochschulzugangsprüfung
oder die Aufnahme eines Probestudiums zu verlangende besondere Qualifikation, verglichen
mit der allgemeinen Hochschulreife, zwar nicht gleich, aber doch gleichwertig sein. Insoweit
ist es schon nach dem Gebot der Chancengleichheit nicht zu bestanden, wenn an den
Nachweis einer besonderen Qualifikation im Sinne der genannten Verordnung hohe
Anforderungen gestellt werden.
Deshalb besteht zum jetzigen Zeitpunkt – nach dem die Sach- und Rechtslage deshalb zu
beurteilen ist, weil das Widerspruchsverfahren und damit das Verwaltungsverfahren
insgesamt noch nicht abgeschlossen ist – kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein
Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache. Damit kann die Antragsgegnerin im Wege
einer einstweiligen Anordnung auch nicht verpflichtet werden, diesen vorläufig zum
Probestudium im Studiengang der Zahnmedizin zuzulassen.
Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hält
es für angemessen, auch die Aufnahme eines Probestudiums mit dem so genannten
Auffangwert zu bewerten. Wie die Zuteilung eines Regelstudienplatzes hat die Zulassung
zum Probestudium nämlich zur Folge, dass der Antragsteller nach den Vorgaben des § 9
Abs. 3 VO nach Ablegung der Vor- oder Zwischenprüfung sein Studium ohne Weiteres
fortsetzen kann und der Nachweis der genannten Prüfungsleistungen sogar zur gesetzlich
zwingenden Feststellung der Eignung zum Hochschulstudium führt. Damit hat er im
Ergebnis die gleiche Rechtsposition wie ein im Wege einstweiliger Anordnung zugelassener
Regelstudienbewerber. Eine Halbierung des hauptsachebezogenen angemessenen
Betrages von 5.000 Euro hält die Kammer nicht für geboten, da sie mit einer Entscheidung
zu Gunsten des Antragstellers die Hauptsache für einen wesentlichen Zeitraum
vorweggenommen hätte.