Urteil des VG Saarlouis vom 26.04.2006

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VG Saarlouis Urteil vom 26.4.2006, 5 K 132/04
Nutzung von Mobilfunkanlagen in Allgemeinen Wohngebieten nur aufgrund
Ausnahmegenehmigung, die allein mit städtebaulichen Gründen begründet werden darf
Leitsätze
In allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen als gewerbliche Nutzung nicht nach § 4
Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, sondern bedürfen zu ihrer Zulassung einer Ausnahme
nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Bei der
Ermessensentscheidung nach § 31Abs. 1 BauGB dürfen nur städtebauliche Gründe zu
Grunde gelegt werden. Dabi darf die von der Mobilfunkanlage ausgehende
Strahlenbelastung nicht zur Grundlage einer ablehnenden Entscheidung gemacht werden,
wenn die Anlage die durch die Verordnung über elektromagnetische Felder -26. BImSchV-
festgelegten Grenzwerte einhält.
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2003 in der Fassung des
Widerspruchbescheides vom 01.06.2004 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag der
Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu bescheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladene jeweils zu
einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und
der Beigeladenen trägt die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten tragen die Klägerin und die Beigeladenen jeweils zu einem Viertel. Im Übrigen
tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung darf durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe
der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld
abgewendet werden, falls nicht der betreffende Kostengläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage auf
dem Grundstück Untere K.straße Nr. 42 in …, Parzelle-Nr. 70/5, Flur 09, in der Gemarkung
R..
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Im Rahmen des Ausbaus des Mobilfunknetzes soll
auf dem im Eigentum der Beigeladenen stehenden Vorhaben-grundstück eine
Antennenanlage mit einer Gesamthöhe von 7 m errichtet werden.
Mit Antrag vom 03.07.2003 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung
für die „Errichtung einer Antennenanlage als nichtstörende, gewerbliche Nutzung“. Gemäß
den Planvorlagen soll auf dem in der Unteren K.straße Nr. 42 in R. vorhandenen
dreigeschossigen Gebäude eine einschließlich des Blitzschutzes 7,00 m hohe
Antennenanlage errichtet werden. Die Höhe der Antennenanlage allein beträgt 6,70 m. Die
Antennenanlage soll auf dem von der Straße aus gesehen hinteren Gebäudeteil errichtet
werden, das ca. 1,40 m höher ist als der vordere Gebäudeteil. Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens legte die Klägerin eine Standortbescheinigung der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 16.07.2003, in der die
Übereinstimmung der geplanten Anlage mit den strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen
bestätigt wird.
Mit Bescheid vom 26.09.2003 versagte die Beklagte der Klägerin die beantragte
Baugenehmigung. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Antenne sei in
einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig und stelle keine Nebenanlage i.S.
des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar. Die optische Wirkung der Antennenanlage führe zu
einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung des allgemeinen Wohngebietes und sei
deshalb gebietsfremd und störend.
Mit am 23.10.2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin
Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie die Erteilung einer Ausnahme. Zur Begründung
führte sie aus, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Antennenanlage sei durch die
Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom
16.07.2003 bescheinigt. Die Mobilfunkanlage sei nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem
allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Es handele sich dabei um einen nicht
störenden Gewerbebetrieb. Unabhängig davon sei die Anlage auch als Nebenanlage nach §
14 Abs. 2 BauNVO zulässig. Da die streitgegenständliche Anlage der Versorgung mehrerer
Baugebiete diene, sei § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO anwendbar. Mobilfunkanlagen seien nicht
störende Gewerbebetriebe, wenn durch eine Standortbescheinigung die Einhaltung der
Personengrenzschutzwerte der 26. BImSchV nachgewiesen sei. Dies sei im vorliegenden
Fall durch die Standortbescheinigung vom 16.07.2003 geschehen. Das Ermessen der
Beklagten bei der Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB sei auf Null reduziert. Bei der
Ermessensentscheidung könnten nur städtebauliche Gründe berücksichtigt werden. Solche
Gründe seien von der Beklagten aber nicht aufgeführt worden.
Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 01.07.2004
ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, die
Umgebung des Vorhabengrundstücks sei als allgemeines Wohngebiet einzuordnen. Das
Vorhaben sei nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein
zulässig. Es sei auch nicht als Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, da es nicht
der ausschließlichen Versorgung des fraglichen Baugebietes diene. Es handele sich auch
nicht um eine fernmeldetechnische Nebenanlage i.S. von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, da
es sich um eine bauliche Hauptanlage handele. Die Anlage sei daher nach § 4 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nur ausnahmsweise zulässig. Die
von der Beklagten bei der Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung getroffene
Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe sich auf
städtebauliche Gründe gestützt, in dem sie auf die Vermeidung optischer
Beeinträchtigungen verwiesen habe.
Der Bescheid wurde am 09.06.2004 zur Post gegeben und per Einschreiben an die
Klägerin abgesandt.
Am 09.07.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre
Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Weiter führt sie aus, für die Anlage sei,
unabhängig davon, ob man sie als Nebenanlage oder als Hauptanlage ansehe, die Erteilung
einer Ausnahme erforderlich. Nach inzwischen herrschender Rechtsprechung handele es
sich bei Mobilfunkanlagen der vorliegenden Art um Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 Satz
2 BauNVO.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.09.2003 in der
Form des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2004 zu verpflichten, ihr zur
Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Gebäude in Untere K.straße Nr. 42,
(Gemarkung R.,Flur 09, Parzelle-Nr. 70/5) eine Ausnahme zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen
Widerspruchsbescheid. Sie trägt weiter vor, sie sehe die Errichtung von Mobilfunkanlagen
bis 10 m Höhe als verfahrensfrei an. Vorliegend sei jedoch nicht die Höhe der Anlage im
Streit, sondern deren optische Wahrnehmbarkeit, die zu einer gewerblichen Überforderung
des allgemeinen Wohngebietes führe. Die Antennenanlage sei wegen der optischen
Auswirkungen gebietsfremd und störe den Gebietscharakter. Die Antenne sei im
allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, da sie keine Nebenanlage i.S. von § 14 Abs. 1 Satz
1 BauNVO darstelle.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Sie trägt vor, die Anlage sei nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 LBO 2004 nunmehr genehmigungsfrei.
Das Vorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil es nach § 31 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Gewerbebetrieb
ausnahmsweise zulässig sei. Die geplante Mobilfunkanlage sei weder wegen der von ihr
ausgehenden Strahlung noch wegen ihres Erscheinungsbildes störend. Die flächendeckende
Versorgung mit Telekommunikation stehe im öffentlichen Interesse und erfordere die
Befreiung. Der von der Beklagte angeführte Gesichtspunkt der verunstaltenden Wirkung
könne die Versagung der Ausnahme nicht rechtfertigen. Es könne auch nicht festgestellt
werden, dass die Anlage den Gebietscharakter gefährde und damit gebietsunverträglich
sei.
Das Gericht hat die Örtlichkeit am 26. April 2006 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten ausgehändigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Im Hinblick darauf, dass nach dem Inkrafttreten der Landesbauordnung in der Fassung vom
18.02.2004 (LBO 2004) gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 d) LBO 2004 die von der Klägerin
beabsichtigte Errichtung einer Mobilfunkanlage verfahrensfrei ist, hat sie in sachdienlicher
Weise ihren Klageantrag dahin umgestellt, dass sie nicht mehr die Erteilung einer
Baugenehmigung, sondern einer Ausnahme begehrt. Insoweit besteht offensichtlich ein
Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
bestreitet.
Dass das Vorhaben der Klägerin verfahrensfrei ist, ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift
des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d) LBO 2004, da danach die Nutzungsänderung und die Änderung
der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung, An- oder
Einbringung von Antennen einschließlich Masten bis zu einer Höhe von 10 m einschließlich
der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m³ Netto-Rauminhalt in bestehenden
baulichen Anlagen und bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt an oder auf bestehenden baulichen
Anlagen verfahrensfrei sind. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin,
da es gemäß den Planvorlagen einschließlich der Blitzschutzanlage eine Höhe von 7 m
aufweisen soll. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob die Blitzschutzanlage bei der
zulässigen Höhe der Anlage zu berücksichtigen ist. Dagegen nicht zu berücksichtigen ist bei
der Höhe der Anlage die Höhe des Gebäudes, auf dem die Antennenanlage errichtet wird.
Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach allein auf die Höhe der
Antenne abzustellen ist.
Die Klage hat nicht in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Bescheidung ihres im Widerspruchsverfahren gestellten Antrags auf Erteilung einer
Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBO 2004 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und
§ 14 Abs. 2 BauNVO. Dabei kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einen
Anspruch auf Erteilung der Ausnahme hätte, da diese nach § 31 Abs. 1 BauGB im
Ermessen der Behörde steht und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt.
Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBO 2004 gilt für auch für Anlagen, die keiner
Genehmigung bedürfen, dass sie der Zulassung der Ausnahme von Regelungen der
Baunutzungsverordnung bedürfen. Dabei sind unter Anlagen, die keiner Genehmigung
bedürfen, nicht nur solche Anlagen zu verstehen, die nach § 63 LBO 2004 von einer
Genehmigung freigestellt sind, sondern auch die nach § 61 LBO 2004 verfahrensfreien
Anlagen. Denn wie sich aus den Gründen zur LBO 2004 ergibt, sollte die Vorschrift des §
68 Abs. 2 LBO 2004 alle Vorhaben erfassen, für die kein Genehmigungsverfahren
durchgeführt wird. Der Begriff der „Verfahrensfreiheit“, der erst im Laufe des
Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden ist, sollte offensichtlich nicht dazu führen,
dass auf diese Anlagen nicht die Vorschrift über die Abweichungen nach § 68 LBO 2004
angewendet werden.
Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben der Klägerin eine bauliche Anlage nach § 29
Abs. 1 BauGB ist, für das die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB gelten.
Bei der Mobilfunkbasisstation handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 29 Abs. 1
BauGB . Ein Vorhaben ist eine bauliche Anlage, wenn es geeignet ist, ein Bedürfnis nach
einer ihre Zulassung regelnden Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn das
Vorhaben Belange berührt, die im Hinblick auf die Planungsanlässe des § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB und die Maßstäbe des § 1 Abs. 6 BauGB bei der Städteplanung zu berücksichtigen
sind. Zu diesen Belangen zählt nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch das Ortsbild einer
Gemeinde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.01.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126). Da
die Mobilfunkbasisstation mit einer Antenne ausgestattet ist, die 7 m über das Dach des
dreigeschossigen Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück hinausragt, hat sie auf das
Ortsbild Einfluss und ist damit von bauplanungsrechtlicher Relevanz im oben
umschriebenen Sinne (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 29.07.1999 - 4 TG
2118/99 -, BRS 62 Nr. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2003 - 10 B
2417/02 -, NWVBl. 2003, 382; Bromm, Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, UPR 2003, 57 ff.; Kniep, Kommunale Planung -
Mobilfunkstationen, DWW 2002, 198 ff.; Krist, Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten
der Gemeinden bei der Ansiedlung von Mobilfunkbasisstationen, BauR 2000, 1130). Hinzu
kommt, dass auch Mobilfunkanlagen, die nur eine Höhe haben, die deutlich unter der
Grenze für die Verfahrensfreistellung von 10 m bleibt, immer von außen sichtbar sind und
als gewerbliche Anlagen einzustufen sind. Mobilfunkanlagen unterscheiden sich auf Grund
ihres äußeren Erscheinungsbildes, das durch den Mast sowie die daran befestigten Sende-
und Empfangsanlage geprägt wird, deutlich von anderen Antennen, wie z.B. für den
Rundfunkempfang, auch wenn hinsichtlich der Höhe der Anlagen möglicherweise kein
erheblicher Unterschied besteht. Bei Antennen für den Rundfunkempfang handelt es sich
um typische Anlagen im Rahmen einer Wohnnutzung, während Mobilfunkanlagen eine
eigenständige gewerbliche Nutzung darstellen, die in keinem unmittelbaren
Zusammenhang zu einer vorhandenen Wohnnutzung steht.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992 -
4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234) bei der Frage, ob ein Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 BauGB
vorliegt, nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen ist; sondern vielmehr die
Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise
zu beantworten ist, ist offensichtlich, dass Mobilfunkanlagen, insbesondere bei einer
unterstellten Häufung, Auswirkungen auf die Prägung der maßgeblichen Umgebung haben
und deshalb unabhängig von ihrer Höhe immer als Vorhaben i.S. des § 29 BauGB
einzustufen sind und hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit an den §§ 30 bis 37
BauGB zu messen sind.
Vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 06.12.2004 - 9 UE 2582/03 -, BauR
2005, 983; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2003 - 10 B
2417/02 -, NVwZ-RR 2003, 637 = BRS 66 Nr 89.; a.A. Schleswig-
Holsteinisches VG, Urteil vom 09.05.2003 - 5 A 157/02 -.
Vorliegend bedarf das Vorhaben der Klägerin einer Ausnahme, weil es in dem Gebiet, in
dem es errichtet werden soll, planungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist. Zunächst ist
festzustellen, dass das Vorhabensgrundstück nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes liegt, so dass § 34 BauGB anzuwenden ist, da das Grundstück in der
bebauten Ortslage des Ortsteils R. liegt. Bei der am 5. April 2006 durchgeführten
Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass die maßgebliche Umgebung des
Vorhabensgrundstücks dem Gebietstyp eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO
entspricht, so dass § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Frage der planungsrechtlichen
Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich ist. Die Umgebung des Vorhabensgrundstücks wird
überwiegend von Wohnbebauung geprägt. Es finden sich zwar in der Umgebung auch
verschiedene kleinere Geschäfte sowie eine großflächige Werbeanlage. Diese gewerbliche
Nutzung ist jedoch als nichtstörendes Gewerbe auch in einem allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässig, so dass es nicht gegen die Prägung als allgemeines Wohngebiet
spricht. Insbesondere ist die gewerbliche Nutzung nicht derart umfangreich, dass das
allgemeine Wohngebiet damit bereits sein Gepräge verlieren würde. Der am westlichen
Ende der Unteren K.straße auf der südlichen Seite vorhandene Kfz.-Handel mit Reparatur-
Werkstatt und Waschstraße prägt auf Grund seiner Randlage nicht mehr die Bebauung
entlang der Unteren K.straße, so dass auch durch diesen Betrieb das Gebiet seine
Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht verliert.
Da aber in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 2 BauNVO Mobilfunkanlagen als
gewerbliche Nutzung nicht allgemein zulässig sind, bedürfen sie zur ihrer Zulassung einer
Ausnahme nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Die Kammer ist dabei der Ansicht,
dass eine Mobilfunkanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage nach § 14 Abs. 2 Satz 2
BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist. Im Gegensatz zu §
14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der die Betrachtung auf das Baugebiet begrenzt, mit der Folge,
dass eine Mobilfunk Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des
Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Ortsgebiets oder sogar mehrerer
Gemeinden in der Umgebung dient, keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1
BauNVO ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.1999 – 4 B 3/99 -, BRS 62 Nr. 82),
erweitert § 14 Abs. 2 BauNVO die zulässige funktionale Zuordnung der darin angeführten
Anlagen über ein bestimmtes Baugrundstück oder Baugebiet hinaus.
Vgl. Urteil der Kammer vom 02.10.2002 - 5 K 24/02 -; OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 06.05.2005 - 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425;
Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rz. 1353;
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 BauNVO Rz. 27.
Der streitige Mast stellt bezogen auf seine Funktion und seine Einbindung in das Funknetz
keine Hauptanlage dar, so dass seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich aus
§ 14 Abs. 2 BauNVO folgt, ohne dass es eines Eingehens dazu bedarf, ob eine
Mobilfunksendeanlage als Hauptanlage im allgemeinen Wohngebiet als nicht störender
Gewerbebetrieb ausnahmsweise zugelassen werden kann. Mobilfunkstationen sind zum
einen keine Hauptanlagen, weil sie keinen selbstständigen Nutzungszweck erfüllen, da eine
einzelne Basisstation ohne die anderen existierenden Basisstationen keine Funktion hätte.
Zum anderen sind sie auch nicht als zwingend notwendiger Bestandteil der Hauptanlage
"Mobilfunknetz" selbst Hauptanlage. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil das Mobilfunknetz
als solches auch bei hinweggedachter einzelner Basisstation als solches funktionsfähig
bliebe. In diesem Sinne kommt einer Basisstation nur eine Hilfsfunktion zu, die der eines
Telefonverteilerkastens einschließlich der von diesem zu den Nutzern führenden Leitungen
entspricht (so ausdrücklich OVG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2003 - 2 Bs 439/03 -).
Der Qualifizierung einer Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage steht auch nicht entgegen,
dass es überhaupt an einem Funktionszusammenhang zwischen der Basisstation und dem
Nutzungszweck einer (baulichen) Hauptanlage fehlt. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO privilegiert
Anlagen, die der Versorgung "der Baugebiete" dienen. Anders als § 14 Abs. 1 BauNVO
betrifft Absatz 2 dieser Vorschrift damit Infrastruktursysteme, die eine raumübergreifende
Versorgungsfunktion erfüllen. Eine Zu- oder Unterordnung zu einzelnen auf
Baugrundstücken befindlichen Hauptanlagen ist bei ihnen aus der Natur der Sache weder
möglich noch erforderlich. Ebenso wenig lässt sich in aller Regel innerhalb dieser
Infrastruktursysteme eine funktionelle Über- und Unterordnung zu einer Hauptnutzung
ausmachen, da ein Funktionszusammenhang - wie oben bereits ausgeführt - allein zu dem
Gesamtsystem besteht. Die funktionale Unterordnung unter das von einem Baugebiet
unabhängige fernmeldetechnische Versorgungs- und Infrastruktursystem genügt, um eine
Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage zu qualifizieren. Etwas anderes kann nur dann
angenommen werden, wenn das betreffende Vorhaben nach seinen Abmessungen den
Hauptanlagen im Gebiet nicht gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt. Dies
ist jedoch bei Anlagen, die unterhalb der Schwelle der Verfahrensfreiheit, also einer Höhe
von 10 m, bleiben, offensichtlich nicht der Fall.
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 06.12.2004, a.a.O. und Beschluss vom
05.01.2005 - 3 UZ 3159/03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
06.05.2005, a.a.O.; Brügelmann, Baugesetzbuch, § 14 BauNVO Rz. 136, 137;
a.A. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 14 BauNVO, Rdnr.
12; noch offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
25.02.2003, a.a.O..
Da nach den §§ 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 BauNVO die Erteilung der Ausnahme im
Ermessen der Baubehörde steht, ist ein ablehnender Bescheid aufzuheben, wenn er
ermessensfehlerhaft ist. Der Ausspruch auf Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahme ist
aber nur möglich, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Die von der Beklagten
bzw. dem Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe für die
Ablehnung einer Ausnahme sind nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend, so dass die
Beklagte unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Grundsätze über den Antrag der
Klägerin erneut zu entscheiden hat. Der einer Ausnahme entgegenstehende Bescheid vom
26.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2004, in dem die
Frage der Voraussetzungen für eine Ausnahme mitbehandelt wurde, sind aufzuheben. Eine
Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer Ausnahme kann nicht ausgesprochen
werde, da das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht festgestellt werden
kann.
Bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB können nur städtebauliche
Gründe berücksichtigt werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31
BauGB Rdnr. 26; VGH Baden-Württemberg; Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, BRS
66 Nr. 75 = DÖV 2004, 306). Da die Ausnahme, anders als die Befreiung, im Plangebiet
entweder durch den Bebauungsplan oder durch § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Regelungen
der Baunutzungsverordnung selbst angelegt ist, beschränkt sie sich nicht allein auf die
Zulassung von Vorhaben in atypischen Einzelfällen. Eine Ausnahme darf aber andererseits
nicht dazu führen, dass das Plangebiet in seinen Grundzügen verändert wird.
Ausnahmsweise zugelassene Vorhaben müssen daher quantitativ deutlich hinter der
Regelbebauung zurückbleiben und dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet
haben. Insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht
in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Das
Ermessen soll vor allem für den Umfang der Ausnahme von Bedeutung sein. Eine
Ausnahme kann auch versagt werden, wenn durch sie eine Entwicklung eingeleitet würde,
die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. zu den bei
der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden
städtebaulichen Belangen Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 BauNVO
Rdnr. 30).
Nach diesen Grundsätzen können die von der Beklagten angeführten Erwägungen die
Versagung der Ausnahme nicht rechtfertigen. Der von der Beklagten angeführte
städtebauliche Belang einer Beeinträchtigung des Ortsbilds kann der Klägerin nicht
entgegen halten. Von der Mobilfunkanlage, die sichtbar durch einen ca. 7 m hohen
schlanken Mast auf einem 11,65 m hohen Gebäude in Erscheinung tritt, gehen keine
optischen Störungen aus. Der Anbringungsort - ein dreigeschossiges Gebäude ist derart
dominant, dass der Antennenmast kaum - keinesfalls jedoch störend - wahrgenommen
wird. Der städtebauliche Charakter des Wohngebiets wird durch die Mobilfunkbasisstation
nicht negativ beeinflusst. Vielmehr passt sich das Vorhaben in die Gebietsstruktur des
konkreten Wohngebiets ein. Das Ortsbild wird durch die Station nicht beeinträchtigt. Dies
ergibt sich hinlänglich deutlich aus den bei der durchgeführten Ortsbesichtigung
gewonnenen Erkenntnissen. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nur 7 m
hoher Mast, auch wenn sich daran die Sende- und Empfangsanlagen einer Mobilfunkstation
befinden, derart prägend ist, dass davon bereits das gesamte Ortsbild negativ beeinflusst
würde. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass zumindest aus Richtung C-Stadt kommend
die auf einem Hügel bereits vorhandene wesentlich höhere Antennenanlage deutlich
wahrnehmbar ist, so dass eine gewisse Prägung der Umgebung durch diese Sendeanlage
bereits gegeben ist. Im Übrigen sind im Sichtbereich in der Nachbarschaft eine
Hochspannungsleitung sowie - unmittelbar neben dem Anbringungsort - die Oberleitung
einer Bahnlinie vorhanden. Schließlich ist auch die Dachlandschaft beidseits der K.straße
wegen vieler unterschiedlicher Dachformen sehr uneinheitlich. Gerade das Flachdach des
dreigeschossigen Wohnhauses, auf dem die Antenne angebracht werden soll, fällt
gestalterisch als völlig unharmonisch aus dem Rahmen. Demgegenüber tritt ein eher
filigraner Antennenmast eher in den Hintergrund.
Da somit die von der Beklagten sowie dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises
geltend gemachten Gründe für eine Ablehnung einer Ausnahme nicht durchgreifen, sind die
ablehnenden Bescheide aufzuheben. Da jedoch die Beklagte bisher keine Entscheidung über
den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme treffen konnte, da dieser erst im
Verlauf des Widerspruchsverfahrens gestellt worden ist, und damit auch nicht alle
möglichen städtebaulichen Gründe in eine Ermessenserwägung einfließen konnten, ist die
Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten, da das Gericht nicht abschließend feststellen
kann, ob unter Berücksichtigung aller städtebaulichen Gründe eine Ausnahme zu erteilen
ist. So ist insbesondere die Frage der Einpassung der Anlage in die Gebietsstruktur zu
prüfen, wobei auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Verweigerung der Ausnahme
nur in Betracht kommt, wenn eine nachhaltige Veränderung der Gebietsstruktur
festgestellt werden könnte.
Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht festgestellt werden kann, dass
schutzwürdige Belange der Nachbarn durch die Basisstation betroffen würden. Dabei kann
es im Wesentlichen nur auf optische Einwirkungen ankommen, nicht jedoch auf die von der
Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder. Die Tatsache, dass die Wirkungen
elektromagnetischer Felder von Mobilfunkanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden
und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen
werden können, berechtigt nicht - auch nicht im Interesse von Nachbarn -, derartige
Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts aus Wohngebieten fernzuhalten (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, a. a. O.). Hinsichtlich der
Strahlenbelastung sind die vom Gesetzgeber durch die Verordnung über
elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgelegten Grenzwerte maßgebend, die der
Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch
elektromagnetische Felder ausreichend Rechnung tragen. Nach dem gegenwärtigen Stand
der Forschung und Technik kann nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen
werden, sofern, was durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der 26.
BImSchV eingehalten werden (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom
19.04.2002 - 3 S 590/02 - VBlBW 2003, 72 und vom 04.09.2002 - 5 S 1280/02 - BauR
2003, 373; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2001 - 1 A 10382/01 - NVwZ-RR
2002, 17 - und Urteil vom 07.08.03 - 1 A 10196/03 -). Die nach der 26. BImSchV
geltenden Grenzwerte könnten erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn
erkennbar wäre, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Der
Staat ist nicht verpflichtet, Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der
menschlichen Gesundheit zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR
1676/01 -, NJW 2002, 1638 = BRS 65 Nr. 178). Auch in jüngster Zeit gibt es keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV
völlig unzureichend seien. Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Wirkung und ggf.
Schädlichkeit elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen namentlich unter
dem Aspekt von athermischen Einflüssen weiter erforscht wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil
vom 14.08.2003 - 2 K 4290/02 -). Da nach der Standortbescheinigung der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 16.07.2003 die Grenzwerte
der 26. BImSchV eingehalten werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass von
der Anlage Gesundheitsgefährdungen ausgehen und sie deshalb gegenüber der
Nachbarschaft rücksichtslos wäre. Optische Beeinträchtigungen - auch der Nachbarschaft -
sind auszuschließen, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Die Beklagte hat daher unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des
Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene
einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit gemäß § 162
Abs. 3 VwGO sie an den Kosten zu beteiligen sowie ihre Kosten teilweise für
erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4
VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.