Urteil des VG Saarlouis vom 22.06.2010
VG Saarlouis: psychotherapeutische behandlung, wiederherstellung, stadt, versetzung, gesundheitszustand, psychotherapie, behörde, vorsteher, verfügung, briefkasten
VG Saarlouis Urteil vom 22.6.2010, 2 K 355/09
Aufhebung einer Versetzung in den Ruhestand wegen unzureichender Erkenntnisgrundlage
über den Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.03.2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine – vorübergehende – vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger wurde ... als Beamter des gehobenen Dienstes in die
saarländische Finanzverwaltung eingestellt, ... zum Steueramtsrat ernannt und war zuletzt
beim Finanzamt A-Stadt, .M.-Straße, beschäftigt.
Nachdem der Kläger seit dem 13.08.2007 dienstunfähig erkrankt war, forderte der
Vorsteher des Finanzamtes A-Stadt – M.- Straße – mit Schreiben vom 07.02.2008 bei der
Gutachtenstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und
Verbraucherschutz ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Klägers an.
Mit Schreiben vom 12.03.2008 teilte die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete
mit, bei dem Kläger bestehe ein Zustand nach amnestischem Durchgangssyndrom am
13.08.2007, eine persistierende leichte kognitive Störung und rezidivierende
Geruchshalluzinationen unklarer Genese. Der Kläger habe sich während der
Dienstunfähigkeit zweimal in stationärer Klinikbehandlung befunden; eine
psychotherapeutische Behandlung sei erst vor kurzem eingeleitet worden. Die Prognose sei
ungewiss. Eine amtsärztliche Nachuntersuchung werde nach Ablauf von fünf Monaten
empfohlen. Je nach Krankheitsverlauf sei dann möglicherweise eine nervenfachärztliche
Zusatzbegutachtung erforderlich.
Nachdem der Kläger weiterhin erkrankt war, erbat der Vorsteher des Finanzamtes A-Stadt
– M.-Straße – unter dem 21.08.2008 bei der Zentralen Gutachtenstelle eine
Nachuntersuchung und erteilte für eine eventuell notwendig werdende nervenfachärztliche
Zusatzbegutachtung Kostenzusage.
Unter dem 17.09.2008 teilte die Gutachtenstelle mit, der Kläger habe sich am
15.09.2008 erneut in der amtsärztlichen Sprechstunde vorgestellt. Es bestehe bei ihm ein
Zustand nach amnestischem Durchgangssyndrom sowie eine persistierende leichte
kognitive Störung. Bei der Entlassung aus dem stationären Krankenhausaufenthalt am
16.10.2007 sei ärztlicherseits davon ausgegangen worden, dass das Kläger mittelfristig
ein vollschichtiges Leistungsbild wieder erreichen könne. Inzwischen sei der Kläger seit
einem Jahr dienstunfähig. Über die bereits bekannten Gesundheitsstörungen hinaus
bestehe eine Angststörung. Eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie solle jetzt
eingeleitet werden. Aus amtsärztlicher Erfahrung sei mit der Wiederherstellung der
Dienstfähigkeit des Beamten in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen. Es sei nicht
wahrscheinlich, dass die Dienstfähigkeit noch einmal wieder hergestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 17.10.2008 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass
ihn der Vorsteher des Finanzamtes A-Stadt – M.-Straße – für dienstunfähig halte, weshalb
ihm anheim gestellt werde, einen Antrag auf Ruhestandsversetzung zu stellen; ansonsten
sei beabsichtigt, seine Versetzung in den Ruhestand einzuleiten.
Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2008 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, es sei
beabsichtigt, ihn mit Ablauf des Monats Dezember 2008 in den Ruhestand zu versetzen.
Gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung könne er innerhalb eines Monats
Einwendungen erheben.
Mit dem Kläger am 30.12.2008 zugestellten Bescheid vom 29.12.2008 wurde der Kläger
sodann mit Ablauf des Monats Dezember 2008 in den Ruhestand versetzt. Zur
Begründung heißt es, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens über seinen
Gesundheitszustand vom 17.09.2008 halte ihn der Vorsteher des Finanzamtes A-Stadt –
M.-Straße – nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu
erfüllen.
Mit Schreiben vom 28.01.2009, das den Eingangsstempel „02. Feb. 2009“ trägt, legte
der Kläger Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung ein. Den Widerspruch begründete
er mit weiterem Schreiben vom 26.02.2009 damit, dass die Prognose einer weiteren
dauerhaften Dienstunfähigkeit offensichtlich unrichtig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der
amtsärztlichen Untersuchung am 15.09.2008 habe er sich etwa in der Mitte einer
Psychotherapie befunden; diese habe aufgrund von Problemen mit der Beihilfestelle mit
mehrmonatiger Verzögerung begonnen. Er habe der Amtsärztin von einer Verbesserung
seines Gesundheitszustandes aufgrund der Therapie berichtet, allerdings die Frage
verneint, ob er seinen Dienst in 1 bis 2 Wochen wieder aufnehmen könne. Vielmehr habe
er darauf hingewiesen, dass er bei Fortsetzung der Therapie bis Ende Dezember 2008 eine
weitere kontinuierliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes bis hin zur
Dienstfähigkeit erwarte. Mit einer so schnellen Versetzung in den Ruhestand habe er nicht
rechnen können. Sein Gesundheitszustand habe sich so wesentlich gebessert, dass mit der
vollen Dienstfähigkeit noch im ersten Halbjahr 2009 gerechnet werden könne. Der Kläger
legte ein Schreiben seines behandelnden Facharztes vom 26.02.2009 vor, in dem eine
stufenweise Wiedereingliederung empfohlen wird und ein vollschichtiger Einsatz ab Juni
2009 für möglich gehalten wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2009 wurde der Widerspruch als unzulässig
verworfen. Zur Begründung heißt es, der Widerspruch sei verfristet. Die Verfügung über die
Ruhestandsversetzung sei dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am
30.12.2008 zugestellt worden; der Widerspruch sei erst am 02.02.2009 bei dem
Beklagten eingegangen. Da die Widerspruchsfrist am 30.01.2009 abgelaufen sei, sei der
Widerspruch gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid verfristet.
Am 22.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, er habe das Widerspruchsschreiben am
30.01.2009 im Beisein seiner Ehefrau und eines befreundeten Ehepaares bei dem
Finanzministerium in den Briefkasten mit der Aufschrift „Ministerium der Finanzen,
Landesamt für Zentrale Dienste“ geworfen. Der Beklagte hat hierauf erwidert, angesichts
dieses Vorbringens werde von einem rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs
ausgegangen.
In der Sache hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und
unter Bezugnahme auf das privatärztliche Attest vom 26.02.2009 vorgetragen, die
amtsärztliche Prognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vom 17.09.2008 sei
fehlerhaft gewesen. Aufgrund des privatärztlichen Attestes vom 26.02.2009 hätte der
Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung veranlassen müssen, da zu diesem
Zeitpunkt seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung bereits ca. 5 ½ Monate vergangen
gewesen seien. Da entscheidungsrelevanter Zeitpunkt für die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung der Zeitpunkt der letzten behördlichen
Entscheidung sei, hätte die gesundheitliche Entwicklung des Klägers bis zum Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheides berücksichtigt werden müssen. Dafür, dass sich die laufende
Therapie ausreichend positiv ausgewirkt habe, habe das vom Kläger vorgelegte Attest vom
26.02.2009 ausreichend Anhaltspunkte enthalten. Zumindest hätte der Beklagte eine
erneute amtsärztliche Untersuchung veranlassen müssen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.12.2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009
aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, nach § 52 Abs. 2 Satz 2 SBG a. F. und § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG n. F.
könne ein Beamter auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge
Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen
Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate
wieder voll dienstfähig werde. Der Kläger habe über einen Zeitraum von mehr als 16
Monaten infolge Erkrankung keinen Dienst geleistet und im zweiten amtsärztlichen
Gutachten der Zentralen Gutachtenstelle werde unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers in den nächsten
sechs Monaten nicht zu rechnen sei und es nicht wahrscheinlich sei, dass die
Dienstfähigkeit überhaupt noch einmal wiederhergestellt werden könne. Einen davon
abweichenden Sachvortrag habe der Kläger nicht eingereicht.
Nach dem Attest seines Arztes vom 26.02.2009 sei die volle Dienstfähigkeit frühestens ab
Juni 2009 zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte den Kläger
zwangsweise in den Ruhestand versetzen können, zumal keine Anhaltspunkte vorgelegten
hätten, die die Einschätzung der Amtsärztin als ungerechtfertigt erscheinen ließen und der
Kläger selbst nicht in Abrede gestellt habe, dass mit einer Wiederherstellung seiner
Dienstfähigkeit erst im zweiten Halbjahr 2009 und auch nur in Teilen gerechnet werden
könne. Die Ruhestandsversetzung bei vermuteter Dienstunfähigkeit diene der
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Werde der Ruhestandsbeamte
entgegen der Vermutung wieder voll dienstfähig, könne er erneut in das Beamtenverhältnis
berufen werden.
Auf der Grundlage eines Berichts der Zentralen Gutachtenstelle vom 12.01.2010 wurde
der Kläger antragsgemäß am 15.03.2010 unter Ernennung zum Steueramtsrat wieder in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Mit Schreiben vom 10.06. und 15.06.2010 haben die Beteiligten auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der
Personalakte des Klägers, der Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere ist der
Widerspruch nicht verfristet. Zwar wurde der Bescheid über die Ruhestandsversetzung
dem Kläger am 30.12.2008 zugestellt und weist der auf seinem Widerspruchsschreiben
vom 28.01.2009 befindliche Eingangsstempel des Beklagten das Datum „02. Feb. 2009“
auf, wonach die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO entsprechend den
Ausführungen im Widerspruchsbescheid versäumt wäre. Allerdings hat der Kläger den
entsprechenden Geschehensablauf im Klageverfahren so geschildert, dass er das
Widerspruchsschreiben in Gegenwart von Zeugen am Freitag, dem 30.01.2009 – und
damit fristwahrend – in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen hat. Der Beklagte hat
daraufhin erklärt, es sei davon auszugehen, dass die Widerspruchsfrist gewahrt sei und
damit eingeräumt, dass der auf dem Widerspruchsschreiben angebrachte Eingangsstempel
den tatsächlichen Eingang – 30.01.09 – nicht korrekt wiedergibt. Bei diesen Gegebenheiten
steht für die Kammer fest, dass der Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde.
Für die Klage besteht ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Reaktivierung des Klägers
auch ein Rechtschutzbedürfnis, weil der Kläger bei Aufhebung der Ruhestandsversetzung
die Nachzahlung der Differenz zwischen den Aktiv- und den Versorgungsbezügen
beanspruchen kann.
Die Klage ist auch begründet.
Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 29.12.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu
versetzen, hält einer am Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. des
Widerspruchsbescheides, ausgerichteten rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung ist der
Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen
Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd
unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 2 kann der Beamte auch dann als dienstunfähig
angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs
Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er
innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich danach, ob die
Behörde nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der
Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das
abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt des Klägers als Steueramtsrat ohne
Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der
Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines
bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst
dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches
Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstposten mehr gerecht werden kann
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2008 -2 B 32/08-, juris.
Bei der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Pflichten dauernd unfähig ist bzw. seine
Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet
werden kann, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen
gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch, ob der von der Behörde ermittelte Sachverhalt die
Feststellung der Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder
Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom
Gericht in den Grenzen der insoweit erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu
übernehmen, sondern selbst verantwortlich nachzuvollziehen
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2010 -1
A 2211/07- m.w.N. zur Rechtsprechung, juris.
Die gerichtliche Prüfung ergibt vorliegend, dass die Annahme, der langfristig erkrankte
Kläger sei auf Dauer dienstunfähig bzw. werde - worauf der Beklagte in der
Klageerwiderung abstellt - seine volle Dienstfähigkeit nicht innerhalb weiterer sechs Monate
erlangen, jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht (mehr)
auf einem tragfähigen Sachverhalt beruhte. Zu diesem Zeitpunkt bestand vielmehr
durchaus Aussicht, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig
werden wird.
Zwar heißt es in dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.09.2008, das der Beklagte der
Ruhestandsversetzung zum 31.12.2008 maßgeblich zugrunde gelegt hat, bei dem Kläger,
der sich am 15.09.2008 erneut in der amtsärztlichen Sprechstunde vorgestellt habe,
bestehe ein Zustand nach amnestischem Durchgangssyndrom sowie eine persistierende
leichte kognitive Störung. Darüber hinaus bestehe eine Angststörung. Eine
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie solle eingeleitet werden. Aus amtsärztlicher
Erfahrung sei mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten in den nächsten
sechs Monaten nicht zu rechnen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Dienstfähigkeit noch
einmal wiederhergestellt werden könne. Vor diesem Hintergrund sprach mit Blick auf die
langfristige Erkrankung seit August 2007 und die ungewissen Erfolgsaussichten der
eingeleiteten Psychotherapie im Jahr 2008 einiges dafür, ein Verfahren auf vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand einzuleiten und die Ruhestandsversetzung zum 31.12.2008
zu verfügen, zumal der Kläger gegen die ihm mit Schreiben vom 21.11.2008 angekündigte
Ruhestandsversetzung keine Einwendungen erhoben hatte.
Mit seiner Widerspruchsbegründung und dem beigefügten Schreiben seines behandelnden
Facharztes jeweils vom 26.02.2009 hat der Kläger dann aber schlüssig dargetan, dass
sich sein Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat und die Wiederherstellung der
vollen Dienstfähigkeit in weniger als sechs Monaten absehbar ist. In dem Schreiben des
Facharztes heißt es, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich deutlich gebessert,
sodass eine Wiedereingliederung im Rahmen einer stufenweisen Belastung bei ihm möglich
sei. Er schlage einen Einsatz von zunächst vier Stunden täglich vor, in weiteren vier
Wochen sechs Stunden täglich und ab Juni könne der Kläger vollschichtig beschäftigt
werden. Angesichts dieser in fachlicher Hinsicht nicht anzuzweifelnden fachärztlichen
Einschätzung war die mehr als fünf Monate zurückliegende amtsärztliche Bewertung in
einer Weise erschüttert, dass der Beklagte eine erneute amtsärztliche Begutachtung hätte
in Auftrag geben müssen, um auf belastbarer Tatsachengrundlage über den Widerspruch
des Klägers entscheiden zu können. Mit dieser Frage setzt sich der Widerspruchsbescheid
allerdings nicht auseinander, sondern weist den Widerspruch – ohne Erwägungen zur
Sache – als unzulässig, weil verfristet, zurück und dies wie ausgeführt zu Unrecht.
Dass im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im März 2009 nicht davon ausgegangen
werden konnte, der Kläger werde innerhalb weiterer sechs Monate nicht wieder voll
dienstfähig werden, wird rückblickend von dem Befundbericht des Facharztes vom
23.07.2009 bestätigt, in dem es heißt, am 22.07.2009 habe eine Abschlussuntersuchung
stattgefunden, die weder psychiatrisch noch neurologisch irgendwelche Ausfälle ergeben
habe, sodass aus neurologisch – psychiatrischer Sicht die Wiederherstellung der vollen
Dienstfähigkeit bestätigt werden könne. Auch bei der im Rahmen des
Reaktivierungsverfahrens vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung des Klägers am
08.09.2009 – vgl. hierzu die Stellungnahme der Gutachtenstelle für Landesbedienstete
vom 12.01.2010 – war bei dem Kläger kein krankhafter Befund feststellbar.
Da sich nach allem die (zwischenzeitliche) Zurruhesetzung des Klägers als rechtsfehlerhaft
erweist, ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709
ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert wird unter Änderung der bisherigen Kammerrechtsprechung entsprechend
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Beschluss vom 30.07.2009
- 2 B 30.09 - juris - in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG auf das 13-fache des
Endgrundgehalts des Klägers zum Zeitpunkt des Klageeingangs einschließlich
ruhegehaltsfähiger Zulagen und damit auf 48 069,97 Euro festgesetzt (3624,40 Euro
Grundgehalt + 73,29 Euro allgemeine Stellenzulage x 13).