Urteil des VG Saarlouis vom 18.05.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 18.5.2010, 3 K 883/09
Zur Einhaltung der Jahresfrist im Beihilferecht und zum Charakter des Eingangsstempels
auf dem Beihilfeantrag als öffentliche Urkunde
Leitsätze
1. Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO SL ist eine materielle Ausschlussfrist, gegen
deren Versäumung gleichwohl nach der vorgegebenen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist.
2. Der Eingangsstempel der Beihilfefestsetzungsstelle auf dem Beihilfeantrag ist eine
öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO mit voller Beweiskraft.
3. Es ist eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließende Verletzung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), wenn der Beamte nach der (von ihm
behaupteten) Absendung seines Beihilfeantrags ein ganzes Jahr verstreichen lässt, ohne
sich bei der Beihilfestelle nach dem Verbleib seines Antrags zu erkundigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1951 geborene und als Vermessungsamtsinspektor beim saarländischen
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen mit einem Bemessungssatz von
50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 248,02 Euro, die er mit Beihilfeantrag, von ihm unterzeichnet unter dem
29.06.2007, geltend machte.
Der vom Beklagten mit dem Eingangsstempel „17. Aug. 2009“ versehene Beihilfeantrag
wurde mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 19.08.2009 ohne Feststellung der
Beihilfefähigkeit der einzelnen Aufwendungen abgelehnt. Zur Begründung ist der Bescheid
mit dem Hinweis versehen, eine Beihilfe werde nach § 17 Abs. 3 BhVO nur gewährt, wenn
der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen,
spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung, beantragt habe.
Maßgebend sei für den Ablauf der Frist das Datum des Antragseingangs bei der
Beihilfestelle.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger
geltend, er habe die fraglichen Belege bereits im Jahre 2007 sowohl bei der Beihilfestelle
des Beklagten als auch bei seiner privaten Krankenversicherung, der D. in S., eingereicht.
Seine Rechnungen reiche er regelmäßig sofort bei der D. und der Beihilfestelle ein. Es
mache keinen Sinn, dass er Belege, die er bereits im Jahre 2007 bei der D. eingereicht
habe, erst zwei Jahre später beim Beklagten eingereicht haben solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2009 wurde der Widerspruch aus den Gründen des
angefochtenen Beihilfebescheides zurückgewiesen. Ergänzend ist im Wesentlichen
ausgeführt, aus dem Eingangsstempel ergebe sich, dass der Antrag des Klägers erst am
17.08.2009 bei der Beihilfestelle eingegangen sei. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger den
Beihilfeantrag zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt hätte, lasse sich dem Antrag nicht
entnehmen. Der Beihilfeanspruch sei daher gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nur bei unverschuldeten
Hinderungsgründen in Betracht. Ein solcher sei im Falle des Klägers nicht anzuerkennen, da
beim Beihilfeberechtigten die Kenntnis von den einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften
vorausgesetzt werden könne.
Mit am 11.09.2009 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben.
Sein Widerspruchsvorbringen vertiefend trägt er vor, er könne „nur glaubhaft versichern,
die Rezepte und Rechnungen 2007 bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht zu haben“.
Ihm sei die Jahresfrist bekannt, und das gleichzeitige Einreichen von Aufwendungsbelegen
bei der Beihilfe und der D. erfolge bei ihm „seit über dreißig Jahren wie ein Ritual“.
Entsprechende Leistungsmitteilungen der D. aus dem Jahre 2007 hat der Kläger vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom
19.08.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 zu
verpflichten, ihm ungeachtet der Ausschlussvorschrift des § 17 Abs.
3 Satz 4 BhVO zu den geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe
nach Maßgabe der beihilferechtlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten
Gründen fest.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.04.2010 nach Anhörung der
Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter als
Einzelrichter.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und
auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe
ausschließenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für
die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer
Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften
erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften
selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den
konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten
Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –,
BVerwGE 32, 352).
Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.
Abzustellen ist hinsichtlich der Vereinbarkeit der angegriffenen Bescheide mit den
Beihilfevorschriften auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der
Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006,
195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom
10.06.2008 – 3 K 31/08),
im vorliegenden Fall also auf § 98 SBG a.F. (jetzt § 67 SBG F. vom 11. März 2009) i.V.m.
§ 17 Abs. 3 BhVO in der Fassung von 2006 (unverändert § 17 Abs. 3 BhVO F. 2009).
Danach wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines
Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr
nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO). Bei
Fristversäumnis erlischt der Anspruch (§ 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO).
Die zitierte Vorschrift, gegen deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nach der
Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte keine Bedenken bestehen
(vgl. Urteile der Kammer vom 05.03.2003 – 3 K 105/02 –; vom
04.06.2002 – 3 K 90/02 –, vom 13.07.1995 – 3 K 271/95 –, vom
30.11.1995 – 3 K 3/94 –
Gesichtspunkte wie Rechtscharakter und Zweck der Vorschrift,
Vereinbarkeit mit höherem Recht, Grundsätze der
Wiedereinsetzung> mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung
und Literatur),
steht dem vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruch nach zutreffender Auffassung
des Beklagten entgegen, denn es ist mit dem Beklagten in tatsächlicher Hinsicht davon
auszugehen, dass der Beihilfeantrag des Klägers ungeachtet des Umstandes, dass der
Antrag entsprechend dem Datum, mit dem er vom Kläger versehen wurde, bereits im
Jahre 2007 gefertigt worden sein mag, erst am 17.08.2009 bei der Beihilfestelle
eingegangen ist
(zur Maßgeblichkeit des Eingangsdatums im Rahmen des § 17 Abs. 3
BhVO: VG Schleswig, Urteil vom 19.11.2001 – 11 A 5/00 –, zitiert
nach JURIS, unter Hinweis auf Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 17
Anm. 1 zu Abs. 9).
Der Kläger trägt zwar – für das Gericht durchaus nachvollziehbar – vor, dass er
Beihilfeanträge regelmäßig gleichzeitig mit den an seine private Krankenversicherung
gerichteten Leistungsanträgen zu stellen pflege, was im vorliegenden Fall in Verbindung mit
dem vom Kläger auf dem Antragsvordruck eingetragenen Fertigungsdatum für eine
Absendung des Antrags bereits im Jahre 2007 spricht. Gegen einen fristgemäßen Eingang
des Antrags spricht aber der auf dem Antrag angebrachte Eingangsstempel der
Beihilfestelle des Beklagten, der einen Antragseingang am 17.08.2009 ausweist. Der
Kläger mag seinen Beihilfeantrag bereits im Jahre 2007 gefertigt haben, er hat indes nicht
unter Beweis gestellt, dass er den Antrag auch innerhalb der Jahresfrist zur Post gegeben
oder sonst dafür gesorgt hat, dass der Antrag der Beihilfestelle des Beklagten vor Ablauf
der Jahresfrist zugeht. Dafür, dass der Beihilfeantrag bei der Beihilfestelle tatsächlich
fristgerecht eingegangen und der Eingangsstempel des Beklagten mithin falsch wäre – und
dies ist im Rahmen des § 17 Abs. 3 BhVO maßgeblich – hat der Kläger ebenfalls keinen
Beweis antreten können. Ein behördlicher Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde, die
den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums
erbringt
(VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 – 6 K 1360/08 –, zitiert nach
JURIS).
Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden vollen Beweis für die Unrichtigkeit dieser hier
vorliegenden öffentlichen Urkunde erbracht. Vielmehr spricht noch ein weiterer Umstand
gegen den Vortrag des Klägers, er habe den Antrag bereits im Jahre 2007 auf den Weg
gebracht. Wer einen Beihilfeantrag stellt, mit dem Aufwendungen geltend gemacht
werden, die jedenfalls nicht unerheblich sind, wird regelmäßig auch darauf achten, dass
sein Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraumes – dieser dürfte in Entsprechung zu
§ 75 VwGO bei etwa drei Monaten liegen – beschieden wird. Ausgehend vom Vortrag des
Klägers hätte es daher nahe gelegen, den Beklagten zumindest an die Bearbeitung seines
Antrags zu erinnern. Dass er über zwei Jahre lang nicht nach dem Verbleib seines Antrags
und seiner Bescheidung gefragt hat, spricht mit einigem Gewicht gegen seinen
Sachvortrag.
Selbst wenn man angesichts der vorstehend dargelegten Umstände nicht bereits davon
ausgehen wollte, dass die Verfristung der Antragstellung erwiesen ist, der Sachverhalt
insoweit also als offen und nicht weiter aufklärbar zu betrachten wäre, so ginge dies nach
den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers
(vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.11.2001 – 11 A 5/00 –, zitiert
nach JURIS).
Das VG Schleswig hat hierzu in dem vorstehend zitierten Urteil ausgeführt:
„Zwar hat der Kläger behauptet, dass er bzw. seine Ehefrau die streitbefindlichen
Rechnungen am 11.08.1998 zur Post gegeben hätten. Er hat jedoch nicht vorgetragen
(und auch insoweit nicht unter Beweis gestellt), dass diese Rechnungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Jahresfrist bei dem Beklagten eingegangen sind. Der
Beklagte hat den Eingang dieser Rechnungen innerhalb der Jahresfrist ausdrücklich in
Abrede gestellt und näher dargelegt, warum nicht davon ausgegangen werden kann, dass
die streitigen Rechnungen rechtzeitig bei ihm eingegangen sind. Der Sachverhalt ist mithin
offen. Da das Gericht keinen Ansatzpunkt sieht, von Amts wegen den Sachverhalt insoweit
weiter aufzuklären, traf die sogenannte materielle Beweislast, d.h. die Notwendigkeit, die
trotz aller (vorprozessualen und gerichtlichen) Bemühungen gegebenenfalls verbleibende
Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten gehen zu lassen, den
Kläger. Grundsätzlich geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der
aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke VwGO, § 108 Rn 11,
13; Pietzner in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner VwGO, § 132 Rn 91). Die verbleibende
Unaufklärbarkeit der Tatsache, dass die Rechnungen des Klägers vom August bzw.
September 1997 innerhalb der Jahresfrist beim Beklagten eingegangen sind, geht nach
diesen Grundsätzen zu seinen Lasten. Denn er leitet aus dieser Behauptung eine für ihn
günstige Rechtsfolge her (vgl. auch Kopp/Schenke aaO, Rn 18, wonach die Tatsache, dass
ein Schreiben mit der Post versandt wurde, nicht als prima-facie-Beweis für den Zugang bei
der Behörde anzusehen ist).“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen in Bezug auf den vorliegenden Fall an. Die
Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO ist daher mit der Rechtsfolge des Erlöschens des
Beihilfeanspruchs nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO als versäumt anzusehen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren. Ungeachtet
des Umstandes, dass die Frist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO angesichts der Rechtsfolge
des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO – danach ist der Beihilfeanspruch mit Ablauf der Jahresfrist
erloschen
(zu der mit Blick auf § 32 Abs. 5 des Saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes – SVwVfG – hiermit im Allgemeinen
verbundenen Problematik der Zulässigkeit eines
Wiedereinsetzungsantrags vgl.: VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008
– 6 K 1360/08 –, zitiert nach JURIS; VG Stuttgart, Urteil vom
03.11.2008 – 12 K 1005/08 –, zitiert nach JURIS),
sieht die AV zu § 17 Abs. 3 BhVO in Satz 2 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei
Versäumnis der Antragsfrist zwar grundsätzlich vor. Es müssen allerdings die
Voraussetzungen des § 32 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – SVwVfG
– vorliegen. Voraussetzung ist danach, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind
bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb
der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 32 Abs. 2 SVwVfG).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Insbesondere ist angesichts der oben
dargelegten Umstände nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Antragsfrist
unverschuldet
abgesendet hätte, so wäre es ihm zuzumuten gewesen, vor Ablauf der Jahresfrist nach
dem Verbleib des Antrages zu forschen und nötigenfalls noch innerhalb der Frist einen
neuen Antrag zu stellen. Nach spätestens einem halben Jahr hätte dem Kläger klar sein
müssen, dass sein Antrag – unterstellt, dieser wäre bereits im Juni 2007 zur Post gegeben
oder sonst zwecks Übermittlung an den Beklagten in Verkehr gebracht worden – die
Beihilfestelle des Beklagten möglicherweise nicht erreicht haben könnte. In Anbetracht der
großzügig bemessenen Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO hätte es der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt entsprochen, sich nach dem Verbleib des Antrages zu erkundigen.
Diese Sorgfalt hat der Kläger vermissen lassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand kommt daher nicht in Betracht.
Es bleibt somit dabei, dass der Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Beihilfe
nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen ist.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
117,01 Euro