Urteil des VG Saarlouis vom 30.03.2010

VG Saarlouis: satzung, wirkung ex tunc, treu und glauben, stadt, grundstück, festsetzungsverjährung, abgabe, anschluss, widerspruchsverfahren, erlass

VG Saarlouis Entscheidung vom 30.3.2010, 11 K 1491/08
Kanalbaubeitragsanspruch: Entstehung, Rückwirkung, Verjährung
Leitsätze
Fortführung der langjährigen und umfassenden Rechtsprechung zur Frage der Entstehung
und Verjährung eines Kanalbaubeitragsanspruchs nach dem saarländischen
Kanalbaubeitragsrecht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke mit einer Größe von 2.217 m². Die
Grundstücke liegen unmittelbar an der Straße.
Mit Bescheid des Beklagten vom 06.12.2006 wurden die Kläger auf der Grundlage der am
01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung der Stadt über die Erhebung eines
Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001
(KBS) zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 21.948,30 EUR herangezogen, wobei eine
zweigeschossige Bebaubarkeit nebst Gewerbezuschlag (Faktor 1,5) nach § 3 Abs. 5 b,
Abs. 12 KBS und ein Beitragssatz von 6,60 EUR/m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche
angesetzt wurde.
Der KBS vom 28.11.2001 vorausgegangen war die Satzung der Stadt über die Erhebung
eines Kanalbaubeitrags für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Entwässerungs- und Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990. Diese
Satzung war die erste von der Stadt nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes -
KAG - im Jahre 1985 erlassene Kanalbaubeitragssatzung. Die Kanalbaubeitragssatzung
vom 15.06.1990 wurde vom Beklagten bis Mitte der 90er Jahre weitgehend problemlos
angewandt. Dann zog der Beklagte in mehreren Fällen Eigentümer von unbebauten
Grundstücken, die im nicht beplanten Innenbereich an Straßen lagen, die teilweise seit
Jahrzehnten kanalisiert waren, im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung von
Neubauten zu Kanalbaubeiträgen heran. Einzelne Grundstückseigentümer erhoben
hiergegen Widerspruch. Der Rechtsausschuss vertrat in einem Kanalbaubeitragsbescheid
vom 18.05.1995 betreffenden Widerspruchsverfahren die Auffassung, in den genannten
Fällen sei die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung vom 15.06.1990
entstanden und daher mit Ablauf des 31.12.1994 Festsetzungsverjährung eingetreten.
Deshalb hob der Rechtsausschuss den erwähnten Beitragsbescheid vom 18.05.1995 auf.
Die dagegen am 20.06.1996 erhobene Klage (11 K 107/96) des Beklagten blieb ohne
Erfolg. In einem Gerichtsbescheid vom 11.12.1998 führte die Kammer aus, die Aufhebung
des Beitragsbescheids sei jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt: Entweder sei die Satzung
vom 15.06.1990 mangels ordnungsgemäßen Maßstabs für die Berechnung des
Kanalbaubeitrags insgesamt unwirksam und daher mangels gültiger Satzung die
Veranlagung rechtswidrig oder aber die Satzung sei wirksam, dann aber aus den vom
Rechtsausschuss genannten Gründen der Beitragsanspruch verspätet geltend gemacht
(von daher könne offen bleiben, ob die in der Satzung festgelegte Berechnungsgrundlage
ungültig sei oder nicht). Hiergegen beantragte der Beklagte mündliche Verhandlung; durch
Urteil vom 21.05.1999 -11 K 107/96- wurde unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid
die Entscheidung bestätigt. In einem weiteren Fall hat die Kammer durch rechtskräftigen
Gerichtsbescheid vom 02.11.1999 -11 K 109/96- einen Kanalbaubeitragsbescheid des
Beklagten mit der Begründung aufgehoben, die Satzung vom 15.06.1990 sei mangels
gültigen Beitragsmaßstabs unwirksam. Mit Blick auf den Gerichtsbescheid im Verfahren 11
K 107/96 stellte der Beklagte am 28.12.1998 beim OVG des Saarlandes einen
Normenkontrollantrag. Mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98- hat das OVG des
Saarlandes die Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Entwässerungs- und
Abwasserreinigungsanlage vom 15.06.1990 für nichtig erklärt.
Gegen den Kanalbaubeitragsbescheid vom 06.12.2006 legten die Kläger am 09.01.2007
Widerspruch ein.
Mit Schreiben des Beklagten vom 09.05.2007 wies dieser zur Richtigstellung seines
Bescheides vom 06.12.2006 darauf hin, dass die herangezogenen Grundstücke
ausweislich des Grundbuches nach Flurstücksfortschreibung nunmehr die Nrn. X führten.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass bei Erlass des in Rede stehenden Bescheides
die im gleichen Grundbuch eingetragenen Grundstücke A. (455 m²) sowie B. (86 m²)
übersehen worden seien. Für diese Grundstücke hätte eigentlich ein Kanalbaubeitrag in
Höhe von 5.355,90 EUR veranlagt werden müssen.
Der am 09.01.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Schreiben der Kläger vom
02.07.2007 wie folgt begründet: Der Kanalbaubeitragsbescheid vom 06.12.2006 sei ohne
wirksame Rechtsgrundlage ergangen. Die Altsatzung vom 15.06.1990 sei mit Urteil vom
28.05.2001 vom OVG des Saarlandes insgesamt für nichtig erklärt worden. Nach altem
Recht habe das Grundstück der Beitragspflicht unterlegen, sobald es hätte bebaut werden
dürfen, wobei die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden sei. Somit
wäre ab dem Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages am 18.02.2000 die
Kanalbaubeitragpflicht entstanden und nunmehr bereits Festsetzungsverjährung, die
einheitlich vier Jahre betrage, abgelaufen. Auch die Neusatzung vom 28.11.2001 stelle
keine taugliche Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid dar. Nach § 2 Abs. 1 a der
Neusatzung unterliege das Grundstück der Beitragspflicht, sobald es baulich benutzt
werden könne oder ein Anschluss hergestellt sei. Entstanden sei die Beitragspflicht nach §
6 Satz 1 der Neusatzung sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgung
angeschlossen werden könne. Diese Voraussetzungen seien bereits im Jahre 2000, also
vor Erlass der Neusatzung, erfüllt gewesen. Alle abgabenrechtlich relevanten Umstände
(Baugenehmigung, Kanalanschluss, Bau des Gebäudes) hätten im Jahre 2000 vorgelegen.
Die Übergabe des Gebäudes sei im 1. Quartal 2001 erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei die
Festsetzungsverjährung bei Zustellung des Bescheides bereits abgelaufen. Aufgrund der
vorgenannten Angaben sei die Abgabe bereits im Jahre 2000 entstanden. Somit sei mit
Ablauf des 31.12.2004 Festsetzungsverjährung eingetreten. Richtigerweise komme es
indes noch nicht einmal auf die Frage der Verjährung an. Kommunale Abgaben dürften
nach § 2 Abs. 1 KAG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, nur aufgrund einer
Satzung erhoben werden. Der angegriffene Bescheid sei im vorliegenden Fall nach Erlass
einer – als wirksam unterstellten – Neusatzung ergangen. Die Satzung sei am 01.01.2002
in Kraft getreten. Wie bereits beschrieben, seien die Tatsachen, an die die Beitragspflicht
anknüpfe, aber bereits vor Inkrafttreten der Beitragssatzung abgeschlossen gewesen. Da
die Satzung zu diesem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe noch nicht in Kraft getreten
sei, könne diese keine Grundlage für den angegriffenen Bescheid sein. Die Neusatzung
ordne tatbestandlich auch keine Rückwirkung an. Darüber hinaus führe jede andere
rechtliche Wertung dazu, dass sie die Kosten der Erschließung des Gebäudes zweimal
tragen müssten. Auf dem in Frage stehenden Grundstück sei ein Lebensmittelgeschäft
errichtet worden. Den Bau hätten sie durch einen Generalübernehmer ausführen lassen,
der die kompletten Ausführungsleistungen übernommen habe. Entsprechend § 2 Nr. 2 e
des Vertrages habe der Generalübernehmer die Erschließung des Grundstücks und die
damit einhergehenden Kosten übernommen. Diese seien in die Preiskalkulation des
Generalübernehmers eingestellt worden, so dass sie die Kanalbaubeiträge letztlich schon
einmal bezahlt hätten. Ein Rückgriff auf den Generalübernehmer sei nun, nach Ablauf der
fünfjährigen Gewährleistungsfrist, nicht mehr möglich. Letztlich würde die Nichtigkeit der
Altsatzung nunmehr dem Beklagten zu Gute kommen. Unabhängig davon, auf welche
Satzung abgestellt werde, sei der Beitragsbescheid auch schon deshalb rechtswidrig, weil
zur Beitragsbemessung nicht existierende Grundstücke herangezogen worden seien. Wie
der Beklagte in seinem Schreiben vom 09.05.2007 selbst festgestellt habe, seien die
Grundstücke nicht mehr vorhanden. Nicht existierende Grundstücke könnten indes nicht
mehr als Bemessungsgrundlage zugeordnet werden. Insofern werde der angegriffene
Bescheid den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 SVwfG nicht gerecht.
Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.08.2008
ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses, den Prozessbevollmächtigten
der Kläger am 13.09.2008 zugestellt, zurückgewiesen.
Am 13.10.2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Sie verweisen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und tragen vertiefend vor,
bereits im Jahre 2000 hätten die Voraussetzungen der Kanalbaubeitragspflicht vorgelegen.
Zu diesem Zeitpunkt habe die Satzung vom 15.06.1990 existiert. Diese sei erst mit Urteil
des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.05.2001 für nichtig erklärt worden.
Von daher sei die Beitragspflicht im Jahre 2000 entstanden und im Zeitpunkt der
Heranziehung im Jahre 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten. Insoweit komme es
nicht auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG an, zumal die nunmehr maßgebliche Satzung keine
Rückwirkung vorsehe. Auch der geschlossene Generalübernehmervertrag stehe einer
Beitragserhebung entgegen. Ausweislich § 2 Abs. 2 a des Generalübernehmervertrags
gehöre zu den Verpflichtungen des Generalübernehmers die „notwendige Erschließung des
Grundstücks“, wozu insbesondere auch die Erschließungskosten für die Beseitigung des
Abwassers zu zählen seien.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
1. den Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten vom
06.12.2006 und den Widerspruchsbescheid vom
13.08.2008 aufzuheben;
2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Kläger seien zu Recht zu einem Kanalbaubeitrag herangezogen
worden. Mit Blick auf die Grundstücksbezeichnungen sei der Beitragsbescheid hinreichend
bestimmt. Insoweit genüge die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts. Im vorliegenden Fall
ließen sich die Grundstücke, die zu Kanalbaubeiträgen veranlagt worden seien, zweifelsfrei
bestimmen. Im Bescheid selbst seien diese Grundstücke mit ihren Flurstücksnummern
aufgeführt. Der Umstand, dass diese Flurstücksnummern aufgrund einer
Flurstücksfortschreibung umbenannt worden seien, führe nicht dazu, dass der Bescheid
nicht zu erkennen gebe, auf welche Grundstücke er sich beziehe. Denn zum einen
bezeichne der Bescheid selbst die veranlagten Grundstücke nicht nur anhand ihrer
Flurstücksnummern, sondern auch anhand der Anschrift. Hinzu komme, dass der Beklagte
mit Schreiben vom 09.05.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Kläger klargestellt
habe, welche Grundstücke mit den aktuellen Flurstücksnummern zu Kanalbaubeiträgen
herangezogen seien. Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Flächengröße habe sich
dabei nicht verändert. Vor diesem Hintergrund ließen sich die veranlagten Grundstücke
hinreichend konkret bestimmen. Selbst wenn man auf den „Klarstellungsbescheid vom
09.05.2007“ abstelle, würde sich kein Verjährungsproblem stellen. Denn nach § 12 Abs. 1
Nr. 4 b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 a AO laufe in den Fällen, in denen gegen einen
Abgabenbescheid Widerspruch erhoben worden sei, die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor
über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden sei. Dies gelte auch, wenn der
Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt worden sei. Der Ablauf der
Festsetzungsfrist sei in diesen Fällen hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs
gehemmt. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Voraussetzung für das
Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei das Vorliegen einer gültigen Satzung. Dies
ergebe sich aus § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, wobei diese Vorschrift das Inkrafttreten einer
wirksamen Satzung meine. Eine solche liege erst durch die am 01.01.2002 in Kraft
getretene Satzung vom 28.11.2001 vor. Von daher sei nicht entscheidend, dass die
Grundstücke der Kläger bereits im Jahre 2000 an die Kanalisation angeschlossen worden
seien. Die Satzung vom 28.11.2001 verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Die Satzung knüpfe vielmehr lediglich an einen fortdauernden, abgabenrechtlich bisher
jedoch noch nicht aktualisierten Zustand abgabenrechtliche Folgerungen. Diese
Folgerungen würden jedoch nicht rückwirkend eintreten, weil die Beitragspflicht frühestens
mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung entstehe. Der von den
Klägern genannte Generalübernehmervertrag sei unbeachtlich, da er ausschließlich das
privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Generalübernehmer und den Klägern betreffe.
Der Vertrag habe keinerlei Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Forderung des Beklagten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des
Beklagten und des Rechtsausschusses, der zum Gegenstand der Beratung gemacht
worden ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 1. Alt., 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage -
über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid
entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist - ist unbegründet.
Der angegriffene Kanalbaubeitragsbescheid vom 06.12.2006 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 09.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger schon von
daher nicht im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
In formeller Hinsicht entspricht er den Anforderungen der maßgeblichen §§ 1 Abs. 2, 12
Abs. 1 Nr. 4 b, Abs. 4 Nr. 2 KAG, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach schriftliche
Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben
müssen, wer die Abgabe schuldet. Soweit darüber hinaus gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b
KAG, 119 Abs. 1 AO zur hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides notwendig ist, dass
er angibt, für welches Grundstück der Beitrag gefordert wird, und die angeforderte Summe
für den Beitragspflichtigen so aufgeschlüsselt werden muss, dass sie nachrechenbar ist, ist
der Bescheid ebenfalls nicht zu beanstanden, da er all diese Angaben enthält. Zwar sind in
dem Bescheid die Grundstücksparzellennummern wegen einer durchgeführten
Flurstückfortschreibung falsch angegeben worden. Diese Falschbezeichnung führt
vorliegend jedoch nicht zur mangelnden Bestimmtheit des Bescheides. Ein
Abgabenbescheid ist nämlich nur dann nicht hinreichend bestimmt, wenn auch nicht durch
Auslegung geklärt werden kann, wie er zu verstehen ist. Dabei sind die im Zivilrecht
entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB)
anzuwenden (vgl. zum Fall einer Parzellenfalschbezeichnung so schon Urteil der Kammer
vom 09.06.1995 -11 K 250/02- m.w.N.). Es kommt also bei einer fehlerhaften,
unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung des Grundstücks darauf an, ob der Empfänger
nach den ihm bekannten Umständen - auch unter Einbeziehung des
Widerspruchsbescheids - das veranlagte Grundstück unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben bestimmen kann (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1991 -2
S 3365/89-, zit. nach juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2008, §
8 Rdnr. 76). Hiervon ausgehend war für die Kläger aufgrund der gesamten Umstände
eindeutig erkennbar, für welche Grundstücke sie herangezogen werden. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 06.12.2006 die veranlagten
Grundstücke mit der postalischen Anschrift bezeichnet, und dass der Beklagte die
unzutreffenden Parzellenbezeichnungen schon geändert hatte, bevor die
Prozessbevollmächtigten der Kläger dies im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, wobei
sich durch die spätere Änderung zudem die für die Beitragsbemessung relevante
Flächengröße nicht geändert hat. Auch dass die Kläger für die im Bescheid vom
06.12.2006 genannten Parzellen im Jahre 2000 einen Bauantrag gestellt haben und die
Neuparzellierung aus dieser Bebauung resultiert, spricht mit Gewicht dafür, dass sie die
herangezogenen Grundstücke bestimmen konnten.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Kanalbaubeitragsbescheid vom 06.12.2006 ebenfalls
nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. §§ 1 - 9
der Satzung der Stadt über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Herstellung einer
öffentlichen Abwasseranlage vom 28.11.2001 (im Folgenden: KBS) an deren
Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. nur Gerichtsbescheide der Kammer vom
30.03.2010 - 11 K 1490/08 und 11 K 1760/08 -).
Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist für die Grundstücke der Kläger
gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 KBS eine Kanalbaubeitragspflicht entstanden.
Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit und ist nach der Aktenlage
auch nicht zweifelhaft.
An dieser Beitragspflicht kann der Generalübernehmervertrag vom 16.02.2000
allein deshalb nichts ändern, weil er ausschließlich das privatrechtliche Verhältnis
zwischen den Vertragsparteien betrifft und keinen Einfluss auf das öffentlich-
rechtliche Abgabenschuldverhältnis zwischen den Klägern als
Grundstückseigentümern und dem Beklagten hat.
Der Beitragsanspruch ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht verjährt.
Die Festsetzung eines Kanalbaubeitrags nach § 8 KAG in Verbindung mit dem
einschlägigen Ortsrecht - hier KBS - ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG,
169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und
beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht
entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen
Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG,
sobald das einzelne Grundstück an diese Einrichtung angeschlossen werden
kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.
Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( vgl.
nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.1991 -1 W 52/91-, S. 10, 11 des amtl.
Umdrucks; Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.) kann im
saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ein Kanalbaubeitragsanspruch erst entstehen, wenn
u. a. der Beitragssatz wirksam festgelegt ist. Einen Beitragsanspruch nur dem Grunde
nach gibt es nämlich nicht; von daher ist der Vortrag der Kläger, "alle abgabenrechtlich
relevanten Umstände (Baugenehmigung, Kanalanschluss, Bau des Gebäudes) seien im
Jahre 2000 erfüllt gewesen, somit sei mit Ablauf des Jahres 31.12.2004
Festsetzungsverjährung eingetreten", rechtlich irrelevant. Eine sämtlichen notwendigen
Anforderungen entsprechende und damit wirksame Satzung liegt für den Bereich der Stadt
erst infolge der nunmehrigen Kanalbaubeitragssatzung vom 28.11.2001 vor. Die Fassung
der Vorgängersatzung vom 15.06.1990 gestattete keine Beitragserhebung; sie wurde
vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 28.05.2001 -1 N 1/98-, mit Wirkung ex
tunc, für nichtig erklärt. Auch die davor in Kraft gewesenen Kanalbaubeitragssatzungen
gestatteten keine Beitragserhebung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom
07.12.1995 -1 W 50/92-). Damit fehlte es seit dem Inkrafttreten des saarl. KAG im Jahre
1979 bis zum Inkrafttreten der Satzung aus dem Jahr 2001 in G-Stadt an einer wirksamen
Grundlage zur Erhebung eines Kanalbaubeitrags, sodass ein hierauf gerichteter Anspruch
der Stadt frühestens auf Grundlage dieser Satzung entstehen konnte. Darin, dass davon
auch Grundstücke erfasst werden, bei denen - wie hier - die Möglichkeit des Anschlusses
schon seit längerem bestanden hat, liegt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende
Rückwirkung (vgl. so zum Kanalbaubeitragsrecht schon ausdrücklich OVG des Saarlandes,
Urteil vom 14.02.1991 -1 R 618/88-, SKZ 1991, 133 ff.).
Da der Beitragsanspruch daher erst mit dem Inkrafttreten der KBS vom 28.11.2001 am
01.01.2002 entstanden ist, war er bei Erlass des Kanalbaubeitragsbescheides am
06.12.2006 noch nicht verjährt.
Was die Änderung des Bescheides durch das "Schreiben" des Beklagten vom 09.05.2007
angeht, stellt sich ebenfalls kein Verjährungsproblem. Der Beklagte hat nach Einlegung des
Widerspruchs – aber noch vor Einlegung der Widerspruchsbegründung durch die
Prozessbevollmächtigten, die damit auf diesen Punkt erstmals hingewiesen hatten – mit
Schreiben vom 09.05.2007 ausgeführt, er weise „zur Richtigstellung seines Bescheides
darauf hin, dass die Grundstücke … nach Flurstückfortschreibung nunmehr die Nummern
… haben.“ (vgl. Bl. 10 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Das von den Klägern in
Gang gebrachte Widerspruchsverfahren dient gerade dazu, dass der Beklagte den
Bescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft und ggffs. - bei erkannten Fehlern
- einen Änderungsbescheid erlässt. So liegt der Fall hier mit Blick auf das Schreiben des
Beklagten vom 09.05.2007. Es handelt sich bei dieser "Richtigstellung" auch nicht um eine
Aufhebung des ursprünglichen Bescheids und Neuerlass eines (dann verjährten)
Kanalbaubeitragsbescheids. Der Kanalbaubeitragsbescheid besteht aus zwei
Entscheidungselementen, der Festsetzung der Abgabe und der Zahlungsaufforderung (vgl.
zu dieser Differenzierung nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.1998 -1 W
30/97-). Hier wurde weder der Festsetzungsteil, der Wille einen Kanalbaubeitrag in einer
bestimmten Höhe zu erheben, noch die Zahlungsaufforderung sondern nur die
Parzellenbezeichnung geändert (vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch Bayr. VGH,
Beschluss vom 22.08.2006 -23 C 06.1903-; zit. nach juris). Im Übrigen tritt durch die
Einlegung des Widerspruchs gem. § 171 Abs. 3 a AO (der über § 12 Abs. 1 Ziffer 4 b KAG
Anwendung findet) Ablaufhemmung ein, die bislang andauert.
Für das saarländische Kanalbaubeitragsrecht ist auch nicht der Auffassung des OVG NRW
vom 18.05.1999 -15 A 2880/96- zu folgen. In der dortigen Entscheidung wurde unter
Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW das Tatbestandsmerkmal
"frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung" dahingehend ausgelegt, dass
dann, wenn ein Anschluss möglich ist, die Beitragspflicht bereits in dem Zeitpunkt entsteht,
in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen
lassen soll, so dass – sollte diese Satzung (wie hier) nichtig sein – eine für das Entstehen
der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt
des In-Kraft-Setzens der ersten Satzung haben müsse
vgl. zuletzt nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.08.2007 - 1
A 49/07 - wo ausgeführt wird: „Der beschließende Senat hat zudem
schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2
KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-
westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im
Urteil vom 18.05.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch
hält.“
Die Klage ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; wegen
der die Kläger betreffenden Kostentragungspflicht erübrigt sich die gemäß § 162 Abs. 2
Satz 2 VwGO beantragte Entscheidung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.