Urteil des VG Saarlouis vom 21.04.2009

VG Saarlouis: öffentliche sicherheit, staatliche aufgabe, gemeinde, partg, verfassungsrecht, gefahr, verweigerung, gleichbehandlung, lautsprecheranlage, mobiliar

VG Saarlouis Beschluß vom 21.4.2009, 11 L 327/09
Überlassen einer Kulturhalle für NPD Ortsverband zwecks Durchführung einer
Wahlkampfveranstaltung
Leitsätze
Zum Anspruch der NPD auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung
Tenor
1. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband die Kulturhalle mit
dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Bühnentechnik, Lautsprecheranlage, Foyer
mit Bewirtschaftungszone und Garderobe sowie einen der beiden Konferenzräume am
01.05.2009 zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.
2. Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis hat durch den
Richter am Verwaltungsgericht W. als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 3, Abs. 2 VwGO
am 21. April 2009
in der Erwägung, dass
der Antragsteller als Landesverband Saarland der NPD unter den Voraussetzungen des § 3
Satz 2 PartG in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für seinen Ortsverband
öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen darf (vgl. zuletzt OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 18.02.2009 - 3 B 33/09 -),
es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung entspricht, dass politische Parteien auf
der Grundlage des Art. 3, 21 Abs. 1 GG und von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG prinzipiell einen
Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen haben und
auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen
Gleichbehandlungsanspruch zu beachten (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.),
§ 19 Abs. 1 KSVG bestimmt, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde – und
gleiches gilt gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung entsprechend für juristische
Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der betreffenden Gemeinde
ansässig sind – im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen
Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.),
solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, ihr als politischer
Partei der Gleichbehandlungsanspruch aus den Art. 3, 21 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Satz 1 PartG zusteht und sie nicht wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht generell von
der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden kann, wenn sie – wie
hier – die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 KSVG im Übrigen erfüllt,
die vom Antragsgegner angeführte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die
Verweigerung der Benutzung der Kulturhalle nicht rechtfertigt, weil für diese Befürchtung
keine konkreten Umstände angeführt sind (vgl. nur Schriftsatz des Antragsgegners vom
17.04.2009: "Konfliktpotential beinhaltet"),
es außerdem einhelliger Rechtsprechung (vgl. u.a. den Beschluss des niedersächsischen
OVG vom 27.01.1994 - 10 M 457/94 -, die Beschlüsse des VG Hannover vom
26.07.2007 - 1 B 3216/07 - und des VG Magdeburg vom 03.04.2007 - 9 B 59/07 -;
jeweils zit. n. juris) entspricht, dass es in erster Linie Aufgabe der Polizeibehörden ist, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, da der Schutz anderweitiger
Einrichtungen sowie des sonstigen Eigentums vor Gewalttätigkeiten Dritter eine staatliche
Aufgabe ist, die mit dafür erforderlichen Mitteln zu bewältigen ist,
und
eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Mittel daher erst dann versagen kann, wenn die Polizeibehörden
außerstande sind, diese öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wofür hier
nichts ersichtlich oder vorgetragen ist,
beschlossen.