Urteil des VG Saarlouis vom 26.11.2009

VG Saarlouis: politische verfolgung, bundesamt für migration, afghanistan, bewaffneter konflikt, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, einreise, firma, chef, asylbewerber, abschiebung

VG Saarlouis Urteil vom 26.11.2009, 5 K 623/08
Abschiebungsschutz für alleinstehenden afghanischen Staatsangehörigen ohne berufliche
Qualifikation; Lage im Raum Kabul
Leitsätze
1. Für den Großraum Kabul ist davon auszugehen, dass dort keine relevante Gefahr i.S.
des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht.
2. Für alleinstehende afghanische Staatsangehörige, die in Afghanistan keine
Familienangehörigen haben und die auch über keine besondere berufliche Qualifikation
verfügen, besteht ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da es
ihnen bei einer Rückkehr nicht möglich ist, das zum Leben Notwendige an Nahrungsmitteln
zu sichern (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -
, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2008 - 2 LB 23/08 - und VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -).
3. Kostenquote bei Stattgabe des 2. Hilfsantrages auf Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2007 verpflichtet, festzustellen, dass einer
Abschiebung nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
entgegensteht. Die unter Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 25.09.2007 enthaltene Abschiebungsandrohung wird insoweit
aufgehoben, als darin Afghanistan als Zielstaat bezeichnet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu
drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und
begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG.
Der Kläger meldete sich am 17.01.2007 beim PP Westhessen als Asylsuchender. Am
19.02.2007 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine
Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung verwies er auf einen Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2007. In diesem ist im Wesentlichen ausgeführt, er
habe in Afghanistan Verfolgungen durch die Taliban erlitten, weil er sich geweigert habe,
Informationen weiterzugeben, die er als Arbeiter bei einer Firma, die für die ISAF in Kabul
gearbeitet habe, erhalten habe. Deshalb sei er entführt worden und ihm sei sein rechtes
Bein gebrochen worden.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 26.02.2007 gab der Kläger an, er sei am
05.01.2007 mit einer Maschine der Emirates Airlines von Peschawar nach Dubai geflogen.
Nach einem einstündigen Aufenthalt sei er von dort nach Frankfurt geflogen. Der Abflug in
Dubai sei um 01.30 Uhr gewesen und die Ankunft in Frankfurt um 18.30 Uhr Ortszeit.
Sämtliche Dokumente habe eine pakistanische Familie bei sich gehabt. Er habe nicht
einmal seinen Reisepass gesehen. Der Schlepper habe ihm auch auf Nachfrage nicht den
Namen gesagt, den er geführt habe. Den Namen der pakistanischen Familie wisse er auch
nicht. Sein Bruder sei von dem Schlepper vorher über seine Ankunft informiert worden. Er
habe ihn in Frankfurt am Flughafen abgeholt und zunächst zu sich nach Hause gebracht.
Bis zum 10.01. sei er bei ihm gewesen, danach seien sie gemeinsam zu seinem
Rechtsanwalt gegangen. In Afghanistan habe er keine Verwandte mehr. Sein Vater sei von
den Taliban getötet worden und seine Mutter 2004 in Pakistan an Krebs gestorben. Sein
Bruder und seine Schwester lebten in Deutschland. Er habe sich von 1997 bis 2004 in
Peschawar in Pakistan aufgehalten und sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt.
Zu seinen Asylgründen gab der Kläger an, in seiner Wohnung in Kabul, die ihnen von der
Firma zur Verfügung gestellt worden sei, habe er mit zwei Arbeitskollegen gelebt, die in der
Firma als Wächter gearbeitet hätten. Am 01.10.2006 habe ihm einer der beiden
Mitbewohner gesagt, dass er draußen vor der Tür einen an ihn - den Kläger - adressierten
Brief gefunden habe. In dem Brief sei er zur Zusammenarbeit bzw. Spionagetätigkeit
aufgefordert worden. Er habe den Brief zerrissen und weggeworfen. Am 10.10.2006 sei er
zu Hause angerufen worden und man habe an ihn dieselbe Forderung gestellt wie zuvor in
dem Brief. Sie hätten ihn aufgefordert, Informationen über den Tagesablauf in der Firma an
sie weiterzugeben. Das habe er aber abgelehnt. Am 15.10.2006, als er in der
Abenddämmerung auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei ihm von hinten der Mund
zugehalten worden und er habe gleich das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich
gekommen sei, habe er sich in einem dunklen Raum befunden. Zwei Personen seien
hereingekommen und hätten die zuvor gestellten Forderungen wiederholt. Er habe aber
eine Zusammenarbeit mit ihnen weiterhin abgelehnt. Daraufhin hätten sie gesagt, er habe
zwei Stunden Zeit, es sich zu überlegen, dann würden sie zurückkommen. Als sie
wiedergekommen seien, hätten sie gefragt, ob er es sich überlegt hätte. Er habe gesagt,
er würde nicht mit ihnen zusammenarbeiten, was sie sehr wütend gemacht habe. Sie
hätten ihm Füße und Hände zusammengebunden und angefangen, ihn mit einem Stock zu
schlagen. Sie hätten ihn so lange geschlagen, bis er an seinem rechten Bein einen
unerträglich heftigen Schmerz gefühlt habe und in Ohmacht gefallen sei. Als er wieder zu
sich gekommen sei, hätten sie gedroht, ihn so lange zu schlagen, bis er tot sei. Daraufhin
habe er sich zur Zusammenarbeit mit ihnen bereit erklärt. Auf seine Bitte habe er von
ihnen ein Glas Wasser bekommen. Als er es getrunken habe, habe er erneut das
Bewusstsein verloren. Er wisse nicht, ob sie etwas in das Wasser getan hätten, auf jeden
Fall sei er auf einer Mülldeponie erwacht. Sein Bein habe ihm noch immer sehr weh getan.
Er habe diese Deponie gekannt, da sie etwa einen Kilometer von seiner Wohnung entfernt
gewesen sei. Trotz der starken Schmerzen habe er es irgendwie geschafft, dorthin zu
laufen. Von zu Hause aus habe er seinen Chef angerufen und ihm von dem Vorfall
berichtet. Er habe mit einem der zwei Brüder telefoniert, die die Inhaber der Firma seien,
bei der er gearbeitet habe. Dieser sei dann zu ihm gekommen und er habe ihm alles noch
einmal genau erzählt. Dieser habe daraufhin gemeint, dass er - der Kläger - Afghanistan
verlassen müsse, weil ein weiterer Aufenthalt sowohl für ihn als auch für die Firma
gefährlich sei. Deshalb habe er ihn am selben Tag nach Peschawar fahren lassen, wo ihn
der Fahrer in ein Krankenhaus gebracht habe, weil er noch immer sehr starke Schmerzen
gehabt habe. Bei Röntgenaufnahmen habe man festgestellt, dass das rechte Bein zwei Mal
gebrochen gewesen sei. Er habe einen Gipsverband bekommen und einen Monat stationär
im Krankenhaus bleiben müssen. Die Ärzte hätten gesagt, dass er aber auch danach noch
eine Zeitlang auf Krücken gehen müsse.
Nach 15 Tagen im Krankenhaus habe ihn sein Chef dort besucht. Er habe ihm gesagt, dass
er weder in Afghanistan noch in Peschawar auf Dauer bleiben könne, weil er auch in
Peschawar in Lebensgefahr sei. Er habe den Chef gebeten, für ihn die Ausreise zu seinem
Bruder in Deutschland zu organisieren. Der Chef habe dann einen Schlepper gefunden.
Dieser habe jedoch gemeint, dass er erst noch weiter gesund werden müsse, weil er mit
den Krücken nicht ausreisen könne. Er habe dann geübt, ohne Krücken zu laufen. Der
Schlepper habe ihn als Mitglied einer pakistanischen Familie nach Europa schicken wollen.
Er sei dann mit dieser Familie zunächst nach Dubai und von dort aus weiter nach
Er sei dann mit dieser Familie zunächst nach Dubai und von dort aus weiter nach
Deutschland geflogen. Er habe nach seiner Ausreise noch drei Mal mit seinem Chef
telefoniert, der sich meistens nicht in Kabul, sondern in Dubai aufhalte. Über die Leute, die
ihn entführt und misshandelt hätten, wisse er nichts. Sie hätten auch keine Andeutungen
gemacht, für wen sie gehandelt hätten. Sie seien zudem die ganze Zeit vermummt
gewesen. Von ihm sei gefordert worden, dass er Informationen weitergebe über die
geltenden Vorschriften in der Wohnanlage in Kabul, in der die ISAF-Leute gewohnt hätten,
über die Tagesabläufe insbesondere der ISAF-Leute, die dort ein- und ausgegangen seien,
und auch über Materialtransporte, die er begleitet habe. Wie man gerade auf ihn
gekommen sei, wisse er nicht genau. Er nehme an, weil er so oft dort ein- und
ausgegangen sei, hätten sie ihn ausgesucht. Sie hätten angedeutet, dass sie sich über ihn
informiert hätten. Sie hätten wohl schon gewusst, was er dort gemacht habe. Er habe
gelegentlich als Dolmetscher gearbeitet und Transporte von Rohmaterial begleitet, weshalb
er dort ein- und ausgegangen sei. Außerdem sei er als Begleiter für den Einsatz der
Bauarbeiter verantwortlich gewesen. Er habe Englisch in Peschawar gelernt, wo er ein Jahr
lang einen Sprachkurs besucht habe.
Der Brief, den er erhalten hatte, sei anonym gewesen. In ihm habe nichts dazu gestanden,
wie ein Kontakt für die Übermittlung der Informationen zustande kommen sollte. Auch bei
dem Telefonat sei nicht über das Wie der Informationsübermittlung gesprochen worden Er
habe vorher aufgelegt. Als er unter dem Druck der Misshandlungen einer Zusammenarbeit
doch zugestimmt habe, habe es zur Informationsübermittlung nur geheißen, sie würden ihn
wieder anrufen. Seine beiden Mitbewohner seien nicht zu einer Zusammenarbeit mit
solchen Leuten aufgefordert worden. Es seien nur zwei ältere Männer gewesen, die als
Wachleute tätig gewesen seien, der eine nachts, der andere tagsüber. Sein Dienstausweis
von der Firma sei ihm zusammen mit dem Personalausweis von seinen Entführern
abgenommen worden. Sie hätten gewusst, dass er den Ausweis als verloren melden und
dann einen neuen ausgestellt bekommen würde. Was sie mit seinen Ausweisen machen
wollten, wisse er nicht. Sein Chef habe Krankenhaus und Ausreise bezahlt. Er - der Kläger -
habe 4.000 Dollar gespart gehabt, wobei sein Chef von seinem Monatslohn in Höhe von
400 Dollar einen Teil zurückgehalten und für ihn gespart habe. Von diesem Geld seien der
Krankenhausaufenthalt und seine Ausreise finanziert worden. Außerdem habe der Chef
noch Geld draufgelegt. Die Höhe der Gesamtkosten kenne er nicht. Die ISAF selbst wisse
nichts von der Sache mit seiner Entführung, aber bei der Firma könne man alles
bestätigen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 25.09.2007 den
Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde
dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht, sollte er die im Bescheid
genannte Ausreisefrist nicht einhalten.
Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich
Grund seiner zu unterstellenden Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf Art. 16 a
Abs. 1 GG berufen. Er sei nicht imstande, durch Unterlagen oder andere Gegenstände
konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass er ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat
eingereist sei.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i.S. des § 60 Abs. 1
AufenthG, da er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die von ihm
geltend gemachte Verfolgungsgeschichte sei viel zu vage und vordergründig sowie zu
ungereimt und widersprüchlich, um überzeugend sein zu können. Abschiebungsverbote
gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere bestehe keine
extreme Gefahrenlage, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S. des § 60 Abs.
7 Satz 2 AufenthG führen würde. Nach der vorliegenden Auskunftslage sei davon
auszugehen, dass Kabul für Rückkehrer ausreichend sicher sei. Dort sei auch eine
ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum gesichert.
Der Bescheid wurde am 26.09.2007 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des
Klägers abgesandt.
Am 12.10.2007 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur
Begründung führt er ergänzend aus, in Afghanistan habe er keine nahe Verwandte mehr.
Er habe in Deutschland einen Bruder und eine Schwester. Einen Beruf habe er nicht erlernt
und seit 2004 habe er in Kabul bei der Firma "Rebuild Construction Organisation", einer
Baufirma, gearbeitet. Diese Firma habe im Auftrag der ISAF gearbeitet. Dort habe er als
Dolmetscher für Englisch und auch im Bereich des Baumaterialientransports gearbeitet. Er
sei von Peschawar aus nach Frankfurt geflogen. Auf dem Flughafen in Frankfurt habe ihn
sein Bruder abgeholt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Angaben zu seinem
Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft seien sollten. Er habe einen Sachverhalt geschildert,
wie er sich jeden Tag in Afghanistan abspiele bzw. abspielen könne. Er habe sich mehrfach
geweigert mit dieser Organisation zusammen zu arbeiten, sodass es durchaus denkbar
sei, dass diese Personen ihm einen kräftigen Denkzettel verpassen wollten. Dass dabei die
Verletzungen übertrieben worden seien, liege in der Natur der Sache. Nach Berichten des
UNHCR seien Personen, die mit internationalen Organisationen als Dolmetscher oder der
Gleichen zusammenarbeiteten, als besonders gefährdet anzusehen. Alleinstehende
arbeitsfähige männliche afghanische Staatsangehörige, die nach Afghanistan zurückkehren
müssten, hätten keinerlei Erwerbsmöglichkeiten, wenn sie nicht über besondere
professionelle Qualifikationen verfügten. Die Arbeitslosigkeit im Lande sei so hoch, dass
keine Chance auf eine Stelle bestehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
25.09.2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich einer
Abschiebung nach Afghanistan die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise
festzustellen, dass einer Abschiebung nach Afghanistan
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG entgegenstehen,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass einer Abschiebung nach Afghanistan
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1
AufenthG entgegenstehen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört;
hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 26. November 2009
Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren Inhalt ebenso wie die in der
Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zur
mündlichen Verhandlung geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden
werden.
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans begehrt. Insoweit ist der Bescheid des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2007 rechtswidrig und einschließlich
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2007 rechtswidrig und einschließlich
der zugehörigen Abschiebungsandrohung aufzuheben. Im Übrigen ist der angefochtene
ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.09.2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a
Abs. 1 GG. Das Asylbegehren des Klägers scheitert bereits an § 26 a Abs. 1 AsylVfG.
Gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG wird nicht als Asylberechtigter anerkannt, wer aus einem
Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist. Da
nach § 26 a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I des Asylverfahrensgesetzes alle
an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Länder sichere Drittstaaten sind, setzt
die Asylanerkennung mithin voraus, dass sich der Schutzsuchende auf dem Luft- oder
Seeweg "aus" einem anderen Land als einem Anrainerstaat "über" einen solchen oder "an
ihm vorbei" ins Bundesgebiet begeben hat. Dass dem im Einzelfall so war, gehört zu den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Asylanerkennung, die im Prozess zur
Überzeugung des Richters feststehen müssen. Der Asylantragsteller trägt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass er ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art
16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG in das Bundesgebiet eingereist ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -
BVerwGE 109, 174 = DÖV 1999, 957 = InfAuslR 1999,
526 = EzAR 208 Nr. 14 = NVwZ 2000, 81 = DVBl 2000,
414 = Buchholz 11 Art 16a GG Nr. 12; OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 07.12.1998 - 9 Q 184/98 -
m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.05.1999 - 9
UZ 969/99.A - ESVGH 49, 316 = InfAuslR 1998, 479;
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.01.1998 - 25 A
5687/97.A - NVwZ-Beilage 1998, 86 und Beschluss vom
18.04.2008 - 19 A 1861/07.A - zit. nach juris;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.1997 - 27 B
96.34341 - InfAuslR 1998, 82 und Urteil vom 27.11.2003
- 15 B 99.32190 – zit. nach juris; Niedersächsisches OVG,
Urteil vom 20.08.2002 - 11 LB 44/02 - zit. nach juris.
Der Kläger konnte dem Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit vermitteln, auf dem
Luftweg aus einem anderen Land als einem Anrainerstaat in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist zu sein. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen
sich der hinreichend sichere Schluss ziehen lassen kann, er sei am 05.01.2007 auf dem
Luftweg von Peschawar aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Kläger
konnte insbesondere weder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch im
gerichtlichen Verfahren auf seinen Namen lautende Reiseunterlagen oder Personalpapiere
vorlegen. Es treffen den Asylbewerber aber hinsichtlich seiner Einreise allgemeine und im
Asylverfahrensgesetz geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten in
Form von Darlegungs- und Handlungspflichten. So ist der Asylbewerber gehalten, die
erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und §
25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) und seinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG).
Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein und etwaige sonstige
Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der
erforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem
Flughafen um Asyl nachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG). Kommt der
Asylbewerber diesen Mitwirkungspflichten nach und legt er insbesondere seinen Pass mit
den entsprechenden Einstempelungen sowie seinen Flugschein vor, wird in aller Regel ohne
weiteres festgestellt werden können, dass er auf dem Luftweg eingereist ist.
Entsprechende Obliegenheiten treffen den Asylbewerber natürlich auch bei der Einreise auf
dem Seeweg. Der Asylbewerber hat bei den in die eigene Sphäre fallenden Umständen -
weil naturgemäß nur er sie offenbaren kann und dies ausschließlich in seinem Interesse
liegt - in sich stimmige, glaubhafte und lückenlose Angaben zu machen
vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -
Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, und vom
08.05.1984 - 9 C 141.83 - EZAR 630 Nr. 13
und diese, soweit sie außerhalb des eigentlichen Verfolgungsgeschehens liegen, auch
nachzuweisen
vgl. zur Angabe über die Staatsangehörigkeit - BVerwG,
Urteil vom 24.04.1990 - 9 C 4.89 - InfAuslR 1990, 238.
Von der Wahrheit der Behauptungen des Ausländers über die in seine Sphäre fallenden
Umstände muss das Gericht - bei Angabe über die Staatsangehörigkeit nicht anders als bei
der behaupteten Einreise auf dem See- oder Luftweg - gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle
Überzeugungsgewissheit erlangen und darf demzufolge nur einen von ihm als
festgestellten, nicht einen lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt unter Art. 16
a Abs. 1 GG subsumieren
Vgl. grundsätzlich zur Überzeugungsbildung im
Asylprozess BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C
109.84 - BVerwGE 71, 180 = DVBl 1985, 956 = InfAuslR
1985, 244 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 =
NVwZ 1985, 658, und vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 -
InfAuslR 1986, 79 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41
= EZAR 630 Nr. 23.
Auch wenn die Vorlage von Reiseunterlagen für die Überzeugungsgewissheit des
Tatsachengerichts über die Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht
zwingend ist, kommt ihr doch als Beweisanzeichen zentrale Bedeutung zu. Sollte es dem
Asylbewerber, aus welchen Gründen auch immer, unmöglich sein, irgendwelche
Reiseunterlagen vorzulegen, so ist auch der Umstand besonders zu berücksichtigen, ob er
sich unmittelbar nach seiner Einreise bei den deutschen Behörden gemeldet hat.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob er sich unmittelbar am Ort der Einreise meldet
oder einem davon entfernt liegenden Ort. Auch ist zu beachten, ob er sich in engem
zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise meldet oder erst eine erhebliche Zeit später.
Welche Beweis- und Erkenntnismittel neben den persönlichen Angaben für die
Überzeugungsbildung heranzuziehen und welche prozessual gebotenen Möglichkeiten der
Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen sind, ist der Überprüfung im Einzelfall vorbehalten.
Ohne Einschränkung gilt, dass die Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der
Einreise ebenso wie beweisvereitelndes und beweisvernichtendes Verhalten des
Asylbewerbers vom Tatrichter im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO zu würdigen ist und - je
nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn der Asylbewerber die
Nichterfüllung seiner Obliegenheiten zu vertreten hat - auch negative Schlussfolgerungen
hinsichtlich der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsache erlaubt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.1960 - II C 68.58 -
BVerwGE 10, 270 = NJW 1960, 2114 = DVBl 1961, 515
= Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 5 und vom 29.06.1999,
a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.1998 - 27
B 96.34202 - InfAuslR 1998, 248 = EzAR 208 Nr. 13;
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.1996 - A 4 S
81/96 - NVwZ-Beilage 1996 Nr. 11, 85 = InfAuslR 1996,
420 = EzAR 208 Nr. 9.
Es ist insbesondere offensichtlich, dass das Gericht gerade in den Fällen, in denen der
Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer
selbst geschaffenen Beweisnot, das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen
hat. Den Asylsuchenden trifft insoweit zwar keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann
aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie
bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bleibt der Einreiseweg
unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne
Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem
Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.
Ebenso: VGH Kassel, Beschluss vom 18.05.1999, a.a.O.
m.w.N. zur nahezu einhelligen Rechtsprechung der
Oberverwaltungsgerichte; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
29.06.1999, a.a.O..
Vorliegend konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit erlangen,
dass der Kläger nicht über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist ist. Denn der Kläger hat keine auf seinen Namen lautende Reiseunterlagen
vorlegen können und sich auch nicht unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland bei den deutschen Behörden gemeldet. So behauptet der Kläger, er sei am
06.01.2007 am Frankfurter Flughafen angekommen. Er hat sich jedoch nicht unmittelbar
nach seiner Einreise in Frankfurt bei den Behörden gemeldet, sondern erst 17.01.2007
beim PP Westhessen. Damit hat aber der Kläger selbst einen Nachweis für die von ihm
behauptete Einreise auf dem Luftweg über den Frankfurter Flughafen wenn nicht vereitelt
so doch zumindest erheblich erschwert. Die vom Kläger gemachten Angaben zu den
Umständen seines Fluges, insbesondere zur Fluggesellschaft, der Flugdauer und der
Zwischenlandung in Dubai, sind unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, nicht geeignet,
einen Beweis für die Einreise des Klägers auf dem Luftweg zu erbringen. Denn derartige
Angaben können ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Informationsmitteln, wie z.B.
dem Internet, oder den Erzählungen anderer Reisender erfahren werden. Ein Nachweis
dafür, dass der Betreffende tatsächlich diesen Flug benutzt, wird damit nicht geführt. Der
Kläger konnte auch nicht angegeben unter welchem Namen er gereist. Er konnte noch
nicht einmal den Namen der pakistanischen Familien nennen, mit der er angeblich von
Peschawar nach Frankfurt geflogen ist. Eine Aussage des Bruders des Klägers ist ebenfalls
nicht geeignet, Beweis dafür zu führen, dass der Kläger auf dem Luftweg eingereist ist,
weshalb es dessen Einvernahme als Zeuge nicht bedurfte. Denn nach den Angaben des
Klägers hat dieser ihn erst auf dem Flughafen in Frankfurt abgeholt. Der Bruder könnte
daher allenfalls bestätigen, dass sich der Kläger auf dem Flughafen Frankfurt aufgehalten
hat, nicht jedoch, dass er dorthin mit dem Flugzeug gekommen ist und aus welchem Land.
2. Das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ist, ebenso wie das
Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, außerdem auch deshalb
unbegründet, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine politische Verfolgung droht.
Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG sind dabei deckungsgleich, soweit es die
Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft, und sie führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer
Verfolgung droht, zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -
BVerwGE 131, 186 = DVBl 2008, 1251 = NVwZ 2008,
1246 = AuAS 2008, 223 = InfAuslR 2008, 469 = ZAR
2009, 31 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht
Nr. 21 = EzAR-NF 64 Nr. 3, zur Vorgängerregelung des §
51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteile vom 10.05.1994 - 9 C
501.93 - BVerwGE 96, 24 = DVBl 1994, 940 = EzAR
631 Nr. 29 = DÖV 1994, 914 = BayVBl 1994, 668 =
NVwZ 1994, 1115 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68,
m.w.N. und vom 20.02.2001 - 9 C 21.00 - BVerwGE
114, 27 = DVBl 2001, 1000 = InfAuslR 2001, 306 =
NVwZ 2001, 818 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 44.
Eine politische Verfolgung i.S. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor,
wenn der Verfolgte in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen
zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine Verfolgung aufgrund asylerheblicher Merkmale ist
gegeben bei Verfolgungsmaßnahmen wegen der politischen Überzeugung, der Rasse, der
Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder anderer sein
Anderssein prägender, für den Verfolgten unverfügbarer Merkmale.
Vgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und §
51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer
Konvention: BVerwG, Urteile vom 26.10.1993 - 9 C 50.92
- InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500 = Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr.165 = EzAR 230 Nr. 2 und vom
20.02.2001, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989
- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 = DVBl. 1990,
102 = DÖV 1990, 200 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ
1990, 151 = DÖV 1990 = EzAR 201 Nr. 20 zu Art. 16
Abs. 2 Satz 2 GG a.F..
Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber hierüber insofern hinaus, als
gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe ein
Abschiebungsverbot begründen können. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt zudem klar,
dass eine Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen,
die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c)
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich
internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind,
Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine
staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine
innerstaatliche Fluchtalternative. Überdies regelt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass eine
Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann
vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der
Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht,
sind Verfolgungsmaßnahmen nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie nach ihrer Intensität
und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner
des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben. Das Maß der Intensität der zugefügten Rechtsverletzung ist nicht abstrakt
vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht
trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn
ausweglosen Lage befindet und dem damit ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatland
nicht mehr zumutbar ist. Dabei begründet nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die
etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, schon
eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr
Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in
dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines
Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren
Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder
Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
u.a. - a.a.O..
Schutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG kann freilich nur derjenige
beanspruchen, der politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
hat. Die Beachtlichkeit persönlicher Gefährdung hängt dabei nicht allein vom Grad der
Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Verfolgung zu erwarten ist. Sie wird auch von der
Erwägung beeinflusst, ob dem Asylsuchenden das verbleibende Risiko einer Rückkehr
angesichts der Schwere möglicher Eingriffe zuzumuten ist. Einem bereits in der
Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist danach die Rückkehr in den
Verfolgerstaat nur dann zuzumuten, wenn er von künftiger politischer Verfolgung
hinreichend sicher ist, d. h. eine politische Verfolgung für die Zukunft mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen ist. Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose. Dabei
führt eine Vorverfolgung, die mit der befürchteten Verfolgung in keinem inneren
Zusammenhang steht, nicht zur Anwendung des herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -
BVerwGE 70, 169 = InfAuslR 1985, 51 = Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 26, vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -
InfAuslR 1995, 24 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfg Nr. 173
= NVwZ 1995, 391 = EzAR 202 Nr. 24 = DVBl 1995,
565 und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133,
55 = NVwZ 2009, 982 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.-
u Asylrecht Nr. 26.
Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche
Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
Das individuelle Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass er seine
Heimat wegen bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung
verlassen oder sich in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.
So ist bereits die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht glaubhaft. Zur
Begründung wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.09.2007 Bezug
genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass der
Vortrag des Klägers zu der ihm angeblich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan
drohenden Verfolgung unglaubhaft ist. So ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger mit einem
zweifach gebrochenen Bein über einen Kilometer nach Hause gelaufen ist. Weiter ist kaum
nachvollziehbar, dass ausgerechnet der Kläger, der lediglich als Dolmetscher für eine
Baufirma gearbeitet hat, die ihrerseits für die ISAF gearbeitet hat, ausgesucht wurde, um
Informationen über die ISAF zu erlangen. Denn es gibt mit Sicherheit Personen, die über
deutliche bessere Informationen über die ISAF verfügen als der Kläger und deshalb viel eher
als Zielperson für eine Entführung in Frage kommen. Schließlich ist auch nicht
nachvollziehbar, warum der Chef der Firma, bei der der Kläger gearbeitet hat, seine
Ausreise organisieren und sogar noch eigenes Geld für die Bezahlung des Schleppers
ausgeben sollte. Denn aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass dieser Chef eine besonders enge Beziehung zum Kläger gehabt hätte, so dass
er nicht nur dessen Ausreise nach Pakistan und die dortige Behandlung veranlasste,
sondern sogar dessen Weiterreise nach Deutschland organisierte und teilweise bezahlte.
Unter Zugrundelegung aller dieser Umstände kann nur der Schluss gezogen werden, dass
der Vortrag des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte nicht der Wahrheit entspricht.
Aber auch wenn man die Angaben des Klägers für glaubhaft hält, ergeben sich daraus
keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante politische Verfolgung. Unabhängig davon, dass
die Misshandlungen des Klägers nicht von einer staatlichen Stelle, sondern von privaten
Personen ausgingen, deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe nach den Angaben
des Klägers nicht festgestellt werden kann, fehlt es bei der vorgetragenen Verfolgung an
der Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal. Denn die Tätigkeit bei einem
Wirtschaftsunternehmen, auch wenn dies zur Erlangung besonderer Erkenntnisse führt,
stellt kein solches asylerhebliches Merkmal i.S. der dargelegten Rechtsprechung dar. Im
Übrigen kann im Hinblick darauf, dass der Kläger keine Angaben zur Gruppe machen kann,
die ihn entführt haben soll, auch nicht festgestellt werden, dass es politische Gründe für
das Erpressen von Informationen vom Kläger gab. Vielmehr ist es im Hinblick auf die in
Afghanistan herrschende Kriminalität (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2009)
auch durchaus ein krimineller Hintergrund denkbar. Daher scheidet sowohl eine
Anerkennung als Asylberechtigter als auch eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG aus.
3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG vor. Es ist
nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle seiner
Abschiebung nach Afghanistan die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder
der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht.
4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Nach
dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen
individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Offen kann vorliegend bleiben, ob die
in Afghanistan herrschenden Auseinandersetzungen zwischen der ISAF und der
afghanischen Armee auf der einen Seite sowie der Taliban auf der anderen Seite
landesweit oder zumindest in einigen Gebieten die Grenze zu einem bewaffneten Konflikt
überschritten haben. Dies wird in der Rechtsprechung zum Beispiel für die Provinz Paktia
bejaht.
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 11.12.2008 - 8 A
611/08.A - DÖV 2009, 338 (Ls.).
Ob ein entsprechender bewaffneter Konflikt auch in Kabul besteht, wo der Kläger
herstammt, kann letztlich dahin gestellt bleiben. Denn auch wenn dort ein bewaffneter
Konflikt herrschen sollte, folgt daraus noch nicht automatisch, dass der Kläger einen
Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG hat. Vielmehr ist weitere Voraussetzung, dass der den bestehenden bewaffneten
Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in
das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre
Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer
solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil
vom 17.02.2009 - C-465/07 - EuGRZ 2009, 111 =
InfAuslR 2009, 138 = NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil
vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 – zit. nach juris.
Hiervon kann jedoch nach der bestehenden Auskunftslage für Kabul nicht ausgegangen
werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Großraum Kabul ca. 2,8 Mio. Menschen
leben (vgl. Dokumentation des BAMF, Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen).
Stellt man diese Anzahl von Bewohnern in Verhältnis zu den bekannt gewordenen
sicherheitsrelevanten Ereignissen, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass für
jeden Bewohner des Großraumes Kabul eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder
Leben besteht. Gerade auch der Fall des Klägers belegt dies, da er nach seiner Rückkehr
aus Pakistan im Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise 2006 von den Auseinandersetzungen in
Afghanistan in keiner Weise berührt worden ist.
Daher ist von auszugehen, dass zumindest im Großraum Kabul keine relevante Gefahr i.S.
des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht.
Vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 03.02.2009.
5. Auch aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
04.11.1950 (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt sich nichts zugunsten des Klägers, was im
Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Voraussetzung für die
Annahme von Abschiebungshindernissen i.S. des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK
wäre, dass gerade dem Kläger in seiner Person eine Gefährdung i.S. des Art. 3 EMRK bei
einer Rückkehr nach Afghanistan drohen würde und dass die Verfolgung vom Staat
ausgeht oder dem Staat zumindest zurechenbar ist.
Vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 4
AuslG, BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -
BVerwGE 99, 331; vom 15.04.1997 - 9 C 38/96 -
BVerwGE 104, 265 = NVwZ 1997, 1127 unter
Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR vom
17.12.1996, InfAuslR 1997, 341 und Urteil vom
02.09.1997 - 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187 = NVwZ
1999, 311 unter Auseinandersetzung mit den Urteilen des
EGMR vom 29.04.1997 - 11/1996/630/813 - und vom
02.05.1997 - 146/1996/767/964 -.
Wie der Kläger vorgetragen hat, gingen die ihm nach seinem Vortrag zugestoßenen
Nachstellungen jedoch nicht vom Staat, sondern von ihm unbekannten Dritten aus.
6. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer
dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er
Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach §
60a Abs. 1 AufenthG erhalten. In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen
allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -
Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; vgl. zur auf das
nationale Abschiebeverbot in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
beschränkten Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom
24.06.2008, Az. 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 =
NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 = Buchholz
451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 22 = EzAR-NF 69
Nr. 4.
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte
allerdings dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder
aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall
landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn mit
anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden
Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -
BVerwGE 99, 324 = DVBl 1996, 203 = NVwZ 1996, 199
= DÖV 1996, 250 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990
Nr. 1 = InfAuslR 1996, 149 = EzAR 046 Nr. 6, vom
08.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999,
549 = NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 = DÖV
1999, 607 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13,
vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 22 und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -
BVerwGE 127, 33 = DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712
= EzAR-NF 51 Nr. 16 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff.
AufenthG Nr. 21.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers zu bejahen. Es muss davon ausgegangen,
dass er auf Grund der in Afghanistan herrschenden Versorgungslage mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und
deshalb in eine Gefahrenlage i.S. der o.a. Rechtsprechung kommen würde.
Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom
06.05.2008 - 6 A 10749/07 -), des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 10.12.2008 - 2 LB
23/08 – zit. nach juris) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S
610/08 – zit. nach juris), dass zurückkehrende afghanische Staatsangehörige, die bei einer
Rückkehr nach Afghanistan auf keinerlei Rückhalt in familiären Strukturen zurückgreifen
können und die über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen, das zum Leben
Notwendige an Nahrungsmitteln nicht aus eigener Kraft sichern können und ihnen deshalb
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen ist (a.A. z.B.
Sächsisches OVG, Urteil vom 23.08.2006 - A 1 B 58/06 – AuAS 2007, 5 und Hessischer
VGH, Urteil vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A – zit. nach juris.)
Da der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben weder über Familienangehörige in
Afghanistan noch über eine besondere berufliche Qualifikation verfügt, muss unter
Zugrundelegung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom
03.02.2009 zur Situation der Rückkehrer in Afghanistan, von Dr. Danesch in seinem
Gutachten an den Hessischen VGH vom 03.12.2008 sowie von Dr. Glatzer an das OVG
Rheinland-Pfalz vom 31.01.2008 davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr
innerhalb kürzester Zeit in eine Situation kommen würde, die auf Grund der fehlenden
Erwerbsmöglichkeiten zu einer Mangelversorgung mit Nahrungsmitteln und damit der
Gefahr des Hungertodes führen würde.
7. Im Hinblick darauf, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
besteht, ist auch die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach
§ 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -
BVerwGE 129, 251 = InfAuslR 2008, 142 = NVwZ 2008,
330 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 2ff AufenthG Nr. 30 =
EzAR-NF 51 Nr. 20.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigten und die
Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hilfsweise die Feststellung eines
europarechtlichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG und
weiter hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5,
Abs. 7 Satz 1 AufenthG beantragt hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das
sog. europarechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (1.
Hilfsantrag) dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die
Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1
AufenthG (2. Hilfsantrag),
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C
43.07 – BVerwGE 131, 198 = AuAS 2008, 245 = NVwZ
2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 = ZAR 2009, 35 =
Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 22 =
EzAR-NF 69 Nr. 4
bewertet die Kammer das Verhältnis der Hilfsanträge zu dem Hauptantrag mit 1/3 (1.
Hilfsantrag) und 1/4 (2. Hilfsantrag).
Vgl. auch 2. Kammer des VG des Saarlandes, Beschluss
vom 02.10.2009 - 2 K 270/09 - juris.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.