Urteil des VG Saarlouis vom 30.06.2009

VG Saarlouis: beihilfe, arzneimittel, medikamentöse behandlung, ärztliche verordnung, rezept, fürsorgepflicht, nummer, auskunft, vollstreckung, beschränkung

VG Saarlouis Urteil vom 30.6.2009, 3 K 1584/08
Beihilfefähigkeit von Mineralstoffpräparaten
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das am 29.04.2008 verordnete Mittel
„Zinkotase“ eine Beihilfe in Höhe von 5,00 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin
begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für verschiedene Gesundheitspräparate.
Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 01.07.2008 lehnte der Beklagte einen Antrag der
Klägerin auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Mittel „Glandula Thyroidea“ (2 x 33,74
Euro), „Zinkotase“ (2 x 11,15 Euro), „Cefasel 300“ (55,56 Euro), „Hypophysine“ (2,78
Euro) und „Splenine“ (2 x 2,78 Euro) ab. Zur Begründung ist vermerkt, es handele sich
zum Teil nicht um Heilmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO und Ziffer 3 der hierzu
ergangenen AV, Aufwendungen für Zinkpräparate seien nur bei nachgewiesenem
Zinkmangel beihilfefähig, nicht beihilfefähig seien Aufwendungen für Mittel, die entweder
keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt
sei, und im Übrigen seien die Abzugsbeträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO zu
berücksichtigen. Soweit Aufwendungen vom 18.01.2008 (Verordnung vom 11.01.2008)
für „Glandula Thyroidea“ (50,61 Euro) und für „Phenylalanin“ (24,55 Euro) bereits mit
Beihilfebescheid vom 30.01.2008 nicht anerkannt worden seien, stehe die Bestandskraft
dieses Bescheides einer Beihilfegewährung entgegen.
Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin,
soweit es den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits betrifft, geltend, bezüglich
der Verordnung für „Hypophysine“ und „Splenine“ über insgesamt 8,34 Euro verbleibe
nach Abzug der Eigenbeteiligung von 4,00 Euro ein beihilfefähiger Betrag von 4,34 Euro.
Die Aufwendungen für das homöopatische Mittel „Glandula Thyroidea“ seien in
vorangegangenen Beihilfebescheiden als beihilfefähig anerkannt worden. Sie wende das
verordnete Mittel erfolgreich gegen ihre Schilddrüsenunterfunktion an. Auch für die
Heilmittel „Zinkotase“ und „Cefasel 300“ sei ihr in der Vergangenheit Beihilfe gewährt
worden. Die Mittel unterstützten nachweislich die Schilddrüsenfunktion. Soweit
Aufwendungen betroffen seien, die bereits mit Bescheid vom 30.01.2008 nicht anerkannt
worden seien – wogegen sie nachträglich Widerspruch erhebe –, sei ihr telefonisch
angeraten worden, die entsprechenden Verordnungen beim nächsten Beihilfeantrag wieder
einzureichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2008 wurde dem Widerspruch laut Ziffer 1 des
Bescheidstenors unter anderem insoweit stattgegeben, als die beantragte Beihilfe mit
gesondertem Bescheid zu den Aufwendungen für die homöopatischen Arzneimittel
„Glandula Thyroidea“ und „Zinkotase“ gewährt werde; bezüglich der vorgenannten Mittel
werde dem Widerspruch in gesondertem Bescheid abgeholfen. Das Widerspruchsverfahren
werde insoweit eingestellt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, soweit die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom
30.01.2008 erhoben habe, sei der Widerspruch verfristet und daher unzulässig. In Bezug
auf die Mittel „Phenylalanin“ und „Cephasel“ sowie „Hypophysine“ und „Splenine“ sei der
Widerspruch demgegenüber unbegründet. Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich
nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO. Nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO könne
das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln begrenzen oder
ausschließen. Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel seien
die Richtlinien zu der vorgenannten Bestimmung vom 15.04.2003 zu beachten. Nach Nr.
4.1 dieser Richtlinien seien Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren
Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei, nicht beihilfefähig, wobei Nr. 20
der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend
anzuwenden sei. Bei „Cefasel“ und „Phenylalanin“ handele es sich um Mittel, die traditionell
zur Besserung des Allgemeinbefindens angewendet würden. Diese Regenerationsmittel
seien nach Nr. 3 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO i.V.m. Nr. 20.1 Buchstabe r der
Arzneimittelrichtlinien nicht beihilfefähig. Beihilferechtlich sei von einer engen Auslegung des
Arzneimittelbegriffs auszugehen. Mittel wie „Cefasel“ und „Phenylalanin“ würden im
Allgemeinen nur vorbeugend, unterstützend oder wegen ihrer allgemein
gesundheitsfördernden Wirkung verabreicht und seien daher nicht als Arzneimittel
anzusehen. Für die Mittel „Hypophysine“ und „Splenine“ könne nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz
1 BhVO keine Beihilfe gewährt werden. Danach sei für jedes verordnete Arzneimittel bei
einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro ein Abzug von 4 Euro vorzunehmen. Da der
Abzug von jeder Packungseinheit vorgenommen werden müsse und die Aufwendungen für
„Hypophysine“ und „Splenine“ sich ohnehin auf nur 2,78 Euro je Packung beliefen, komme
eine Beihilfegewährung insoweit nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die neben
der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenem Umfange
einzugreifen habe, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche
Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Eine
Beihilfeleistung stelle keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sie solle diese vielmehr
nur ergänzen. Insoweit müsse der Beamte auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen,
die sich aus der am Alimentierungsgrundsatz orientierten pauschalierenden und
typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben, soweit sie keine unzumutbare
Belastung zur Folge hätten.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 06.10.2008 gleichwohl erneut an den
Beklagten. Sie wies darauf hin, dass ihrem Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom
01.07.2008 in „drei Etappen“, nämlich am 12.08.2008, am 22.09.2008 und am
01.10.2008 abgeholfen worden sei. Es stünden aber immer folgende Aufwendungen aus:
- Rezept vom 18.01.2008 – „Glandula Thyroidea“ –
50,61 Euro,
- Rezept vom 18.01.2008 – „Phenylalanin“ –
24,55 Euro,
- Rezept vom 28.03.2008 – „Hypophysine“, „Splenine“ – 8,34 Euro,
- Rezept vom 30.04.2008 – „Zinkotase“ –
11,15 Euro,
- Rezept vom 13.03.2008 – „Cefasel“ –
55,56 Euro.
Mit am 21.10.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben,
mit der sie zunächst die Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 99,60 Euro für
„Phenylalanin“ (24,55 Euro), für „Hypophysine“ und „Splenine“ (8,34 Euro) sowie für
„Cefasel“ und „Zinkotase“ (66,71 Euro) begehrt hat.
Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es sei für sie nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Beklagte Aufwendungen für die aufgeführten
Mittel einmal als beihilfefähig anerkenne und das andere Mal nicht. Auf ihren Beihilfeantrag
vom 23.01.2008 seien die Aufwendungen für „Glandula Thyroidea“ (50,61 Euro) und
„Phenylalanin“ (24,55 Euro) nicht als beihilfefähig anerkannt worden. Einige Tage nach
Zugang des diesbezüglichen Beihilfebescheides vom Januar 2008, „ca. Anfang Februar
2008“, habe sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und darauf hingewiesen,
dass insbesondere das kostspielige Mittel „Glandula Thyroidea“ bisher immer bezahlt
worden sei. Der Sachbearbeiter habe ihr daraufhin geraten, die Kosten beim nächsten
Beihilfeantrag noch einmal geltend zu machen, sie würden dann erstattet. Hierauf habe sie
sich verlassen.
Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt,
„die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom
01.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 02.10.2008, Az. , zu verurteilen, der Klägerin
weitere Heilmittelkosten in Höhe von 99,60 EUR zu
erstatten.“
Mit am 23.10.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin „klargestellt“,
dass sich ihre Klage auch gegen die Nichtberücksichtigung des am 11.01.2008
verordneten Mittels „Glandula Thyroidea“ (50,61 Euro) richte. Insoweit sei trotz Ziffer 1.)
des Tenors des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 keine Abhilfe erfolgt.
Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich,
„die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom
01.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 02.10.2008, Az. ,“ (es fehlt der im ersten
Klageantrag noch vorhandene Zusatz ‚zu verurteilen’,
Anmerkung des Gerichts) „der Klägerin weitere
Heilmittelkosten in Höhe von 150,21 EUR zu erstatten.“
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid
dargelegten Gründen fest. Ergänzend trägt er vor, die Mittel, für die die Klägerin Beihilfe
begehre, seien entweder in der „Roten Liste“ bzw. der „Grauen Liste“ nicht enthalten oder
ohne Anwendungsgebiet aufgeführt. Bei dem Mittel Cefasel handele es sich um ein nicht
beihilfefähiges Mineralstoffpräparat. Das Beihilferecht gehe von einem engen
Arzneimittelbegriff aus. Insoweit beruft sich der Beklagte auf die Entscheidung der Kammer
im Rechtsstreit 3 K 829/07.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss vom 29.06.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand
der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden.
Nach § 6 Abs. 1 VwGO hat die Kammer gemäß Übertragungsbeschluss vom 29.06.2009
durch den Einzelrichter entschieden.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Die
Klägerin hat zwar einen Leistungsantrag gestellt, wie er im Falle einer allgemeinen
Leistungsklage üblich wäre, mit Rücksicht darauf, dass über Beihilfeanträge durch
Verwaltungsakt entschieden wird, ist aber ein Antrag auf Erlass eines dem Beihilfebegehren
der Klägerin entsprechenden begünstigenden Verwaltungsakts (Beihilfebescheides) die
korrekte Antragsform. Dies gilt auch, soweit dem Widerspruch der Klägerin gegen den
Beihilfebescheid vom 01.07.2008 laut Nr. 1.) des Tenors des Widerspruchsbescheides
vom 02.10.2008 zwar stattgegeben wurde, eine entsprechende Leistung nach dem
Vortrag der Klägerin aber gleichwohl ausgeblieben ist, da der Beklagte auch insoweit den
Erlass eines gesonderten Abhilfebescheides angekündigt hat. Da das Gericht nach § 88
VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, war der Antrag dem Klagebegehren
entsprechend auszulegen.
Die so zu verstehende Klage bleibt indes ganz überwiegend erfolglos.
Soweit die Klage die mit Bescheid vom 30.01.2008 nicht als beihilfefähig anerkannten und
mit Beihilfeantrag – eingegangen am 23.06.2008 – erneut geltend gemachten
Aufwendungen für „Glandula Thyroidea“ (50,61 Euro) und „Phenylalanin“ (24,55 Euro)
betrifft, kann sie bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der insoweit ablehnende
Beihilfebescheid vom 30.01.2008 nach zutreffender Auffassung des Beklagten
bestandskräftig ist und die Bestandskraft des Bescheides dem geltend gemachten
Beihilfeanspruch und einer diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfung entgegensteht.
Die Klägerin hat den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Beihilfebescheid vom 30.01.2008 nicht innerhalb der in § 70 Abs. 1 VwGO bestimmten
Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides angefochten. Die
Klägerin hat im Klageverfahren selbst vorgetragen, zu Beginn des Monats Februar 2008 als
Reaktion auf den die begehrte Beihilfe versagenden Bescheid beim Sachbearbeiter des
Beklagten angerufen zu haben. Daraus folgt zweifelsfrei, dass die Klägerin den Bescheid
jedenfalls vor diesem Zeitpunkt erhalten hat. Als die Klägerin die nicht als beihilfefähig
anerkannten Aufwendungen im Juni 2008 erneut geltend machte, war die
Widerspruchsfrist längst verstrichen. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Ein Telefonanruf genügt
diesem Erfordernis, auf das in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom
30.01.2008 zutreffend hingewiesen ist, nicht. Die Klägerin hat auch weder einen
Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO fristgemäß gestellt, noch ist ein
Wiedereinsetzungsgrund im Sinne fehlenden Verschuldens erkennbar. Angesichts der dem
Beihilfebescheid vom 30.01.2008 beigefügten eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung
entspricht es nicht der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt, im Vertrauen auf eine
dieser Belehrung nicht Rechnung tragende fernmündliche Auskunft eines Sachbearbeiters
die Rechtsbehelfsfrist ungenutzt verstreichen zu lassen. Im Übrigen war es aus der Sicht
des Sachbearbeiters nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist von einem Monat einen weiteren Beihilfeantrag stellen und die nicht
anerkannten Aufwendungen erneut geltend machen würde. Die erteilte Auskunft –
unterstellt, die diesbezüglichen Angaben der Klägerin treffen zu, – war demnach nicht
unbedingt falsch.
Die ebenfalls auf das Mittel „Glandula Thyroidea“ bezogene Stattgabe im
Widerspruchsbescheid vom 02.10.2008 betrifft demgegenüber die ärztliche Verordnung
vom 13.03.2008, und die Klägerin hat selbst nicht in Abrede gestellt, zu den insoweit
entstandenen Aufwendungen aufgrund der Stattgabeentscheidung nachträglich eine
Beihilfe erhalten zu haben.
Auch im Übrigen verletzt der angefochtene Beihilfebescheid vom 01.07.2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ausweislich ihres Klageantrags die Erstattung des
vollen Betrages ihrer Aufwendungen begehrt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Klägerin nur nach Maßgabe des für sie geltenden Bemessungssatzes von 70 vom Hundert
beihilfeberechtigt ist und die Klage hinsichtlich des über diesen Prozentsatz hinausgehenden
Erstattungsbegehrens schon aus diesem Grunde unbegründet ist.
Im Übrigen ist zunächst davon auszugehen, dass die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung
eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes sich allein darauf
erstreckt, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die
Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des
dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine
Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67
–, BVerwGE 32, 352).
Die angefochtenen Bescheide stehen – soweit von der Klägerin beanstandet – mit den
Beihilfevorschriften in Einklang.
Beihilfefähig sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO (in der für den
streitgegenständlichen Zeitraum noch anwendbaren, vor Inkrafttreten der Verordnung vom
08.12.2008 – Amtsbl. S. 2109 – gültig gewesenen Fassung) die vom Arzt nach Art und
Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich des
unter Buchstaben a) bis c) jeweils aufgeführten Eigenanteils.
Bezüglich der Mittel „Hypophysine“ und „Splenine“, deren Apothekenabgabepreis je
Verpackungseinheit 2,78 Euro beträgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid, denen sich das
erkennende Gericht in vollem Umfange anschließt, Bezug genommen. Die vom Beklagten
vertretene Auffassung entspricht der Kammerrechtsprechung
(vgl. Urteil der Kammer vom 06.03.2007 – 3 K 424/06
–).
Auch die Aufwendungen für „Cefasel 300“ sind nach zutreffender Auffassung des
Beklagten nicht beihilfefähig. Nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a) BhVO kann das zuständige
Ministerium die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und
Verbandmittel ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen,
begrenzen oder ausschließen. Nach Nummer 1 der zu der Vorschrift ergangenen Richtlinien
vom 15.04.2003 setzt die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine
Heilbehandlung oder ein Mittel voraus, dass die Wirksamkeit der Heilbehandlung oder des
Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt
und durch Erfahrung erprobt ist. Bei „Cefasel 300“ handelt es sich ausweislich der „Roten
Liste“ (Arzneimittelverzeichnis für Deutschland), Ausgabe 2009, um ein
Mineralstoffpräparat in Tablettenform zur Anwendung bei Selenmangel. Nummer 4.1 Satz
2 der Richtlinien vom 15.04.2003 verweist hinsichtlich nicht beihilfefähiger Mittel auf die
Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen – AMR – in der
jeweils geltenden Fassung. Nach Nummer 20.2 Buchstabe g AMR dürfen
Mineralstoffpräparate zur oralen Anwendung nur verordnet werden, wenn zuvor allgemeine
nicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden (z.B. diätetischer oder physikalischer
Art, Lebensführung, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Behandlungsziel nicht
erreicht werden konnte und eine medikamentöse Behandlung mit diesem Arzneimittel
weder dargetan noch sonst erkennbar.
Die darin liegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein,
noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten
erheblichen
Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht
entziehen kann. Gerade Letzteres ist hier nicht erkennbar.
Die Klage war daher im dargelegten Umfang abzuweisen.
Lediglich einen geringen Teilerfolg hat die Klage, soweit die Klägerin bemängelt, dass ihr
trotz des insoweit stattgebenden Tenors des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008
keine Beihilfe für das mit Rezept vom 29.04.2008 verordnete Mittel „Zinkotase“
(Abgabepreis 11,15 Euro) gewährt worden sei. Zwar handelt es sich auch hier um ein
Mineralstoffpräparat, dessen Beihilfefähigkeit den oben genannten Beschränkungen
(nachgewiesener, nicht anders behebbarer Zinkmangel) unterliegt. Es kann hier indes
dahinstehen, ob hiervon ausgehend dem Widerspruch der Klägerin insoweit zu Recht
stattgegeben wurde. Der Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt sich insoweit nämlich
unmittelbar aus dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008,
der insoweit die maßgebliche Rechtsgrundlage darstellt und an den der Beklagte gebunden
ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, für „Zinkotase“ zwar nachträglich ein
Mal eine Beihilfe erhalten zu haben, eine Beihilfe zu der Verordnung vom 29.04.2008, die –
wie die Verordnung vom 13.03.2008 – (beide betreffend „Zinkotase“) Gegenstand des
angefochtenen Bescheides vom 01.07.2008 war, sei ihr (entgegen der
Stattgabeentscheidung im Widerspruchsverfahren) indes nicht gewährt worden. Der
Beklagte hat dies nicht bestritten. Auch aus den Verwaltungsunterlagen lässt sich nichts
entnehmen, was dem Klagevortrag insoweit entgegenstünde.
Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die sich auf
11,15 Euro beliefen. Hiervon sind zunächst in Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe
a BhVO 4,00 Euro Eigenanteil abzuziehen. Von den verbleibenden 07,15 Euro steht der
Klägerin gemäß ihrem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert eine Beihilfe zu, die
abgerundet 5,00 Euro beträgt.
Insoweit war der Klage stattzugeben, während sie in ganz überwiegendem Umfang aus
den vorstehend dargelegten Gründen abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Höhe der begehrten Beihilfe entsprechend
150,21 Euro