Urteil des VG Saarlouis vom 10.04.2008

VG Saarlouis: empfang, radio, kennzeichen, vollstreckung, kauf, gerät, aufwand, abmeldepflicht, abmeldung, hersteller

VG Saarlouis Urteil vom 10.4.2008, 6 K 1067/07
Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutztes Kfz., Beginn und Ende des Bereithaltens
Leitsätze
Die erforderliche Neueingabe des Sicherheitscodes in ein Radiogerät, um dieses
empfangsbereit zu machen, lässt die Rundfunkgebührenpflicht nicht entfallen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der ein Lebensmittelgeschäft betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu
Rundfunkgebühren für das im Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ...
befindliche Radio.
Der Gebührenbeauftragte des Beklagten besuchte am 07.07.2006 und am 12.12.2006
das Lebensmittelgeschäft des Klägers. Am 14.12.2006 veranlasste er für den Zeitraum ab
Januar 2003 die Anmeldung für das in dem Mercedesbus mit dem amtlichen Kennzeichen
...-... ... befindliche Radio. In dem Besuchsbericht vermerkte der Gebührenbeauftragte,
dass er mit der Ehefrau des Klägers gesprochen habe. Diese habe ihn jedoch nicht
verstehen wollen, obwohl sie in Deutschland den italienischen Laden betreibe. Da er den
Kläger bei beiden Besuchen nicht angetroffen habe, habe er eine Zwangsanmeldung ab
Januar 2003 vorgenommen, obwohl es das in Rede stehende Radio in dem Kraftfahrzeug
sicher bereits seit längerem gebe.
Mit Gebührenbescheid vom 03.03.2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den
Zeitraum von Januar 2003 bis einschließlich August 2006 in Höhe von 237,48 Euro fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.3.2007 Widerspruch ein. Zur
Begründung gab er an, dass unter der Geschäftsadresse I. Straße 99 in A-Stadt keine
Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Der Gebührenbescheid sei nichtig,
da er von einem nicht gegebenen Sachverhalt ausgehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gebührenbeauftragte bei seinen
Besuchen in dem Lebensmittelgeschäft des Klägers ein Kraftfahrzeug festgestellt habe,
das zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
genutzt werde und dass sich in diesem Kraftfahrzeug ein Autoradio befinde. Dieses
Autoradio sei auch anmelde- und gebührenpflichtig, so dass die Anmeldung zu Recht erfolgt
sei.
Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Widerspruchsbescheid nicht eingelegt; ein
Zustellungsnachweis befindet sich allerdings nicht bei den Akten.
Mit Gebührenbescheid vom 01.06.2007 setzte der Beklagte für den Zeitraum von
09/2006 bis 02/2007 erneut Rundfunkgebühren in Höhe von 41,12 Euro für das Radio im
Geschäftsfahrzeug des Klägers fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2007 erneut Widerspruch ein. Zur Begründung ist
wiederum ausgeführt, dass der Kläger weder in seinen Geschäftsräumen noch in seinem
Firmenfahrzeug Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wurde auch dieser Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung ist erneut ausgeführt, dass das Autoradio in dem
Firmenfahrzeug des Klägers anmelde- und gebührenpflichtig sei, so dass der
Gebührenbescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Der ablehnende Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.07.2007 zu Händen
seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am 23.08.2007 ging die Klage bei Gericht ein.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der angefochtene Gebührenbescheid rechtswidrig sei,
da in seinem Geschäftsfahrzeug kein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten werde. Mit
Schriftsatz vom 27.03.2008 stellte der Kläger klar, dass der fragliche Mercedes-
Lieferwagen im Jahre 2001 gekauft wurde und seinerzeit ein funktionstüchtiges Autoradio
eingebaut war. Anlässlich eines Wechsels der Autobatterie im November 2002 sei die
Stromzufuhr zu dem Radio unterbrochen worden, so dass es nur unter Eingabe des
Sicherheitscodes wieder in Betrieb zu nehmen war. Da dem Kläger der Code nicht bekannt
gewesen sei, hätte das Radio nicht in Betrieb genommen werden können und sei daher
seitdem nicht mehr zum Empfang bereitgehalten worden. Irgendwann sei das Radio aus
dem Auto ausgebaut worden.
Der Kläger beantragt,
die Gebührenbescheide vom 03.03.2007 und vom
01.06.2007 in Form der Widerspruchsbescheide vom
25.04.2007 und vom 18.07.2007 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Feststellungen des Gebührenbeauftragten, wonach in dem in Rede
stehenden Mercedesbus des Klägers ein Radio eingebaut und zum Empfang bereitgehalten
werde. Bei der gegenteiligen Behauptung des Klägers handele es sich um eine
Schutzbehauptung.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob in dem Fahrzeug des Klägers mit dem
amtlichen Kennzeichen ...-... ... ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird/wurde
durch Vernehmung des Rundfunkgebührenbeauftragten E. und des Sohnes des Klägers, A.;
wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 VwGO zulässig.
Insbesondere bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit, soweit der Kläger erst in der
mündlichen Verhandlung die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 03.03.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 erweitert hat. Denn der
Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 wurde ausweislich der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen dem Kläger entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht zugestellt, so dass
der Lauf der Klagefrist nicht in Gang gesetzt und der Gebührenbescheid vom 03.03.2007
in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht bestandskräftig wurde (vgl. Kopp, VwGO, 15.
Auflage, § 73 Rdnr 22).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte hat gegen den Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von
Rundfunkgebühren. Der Anspruch auf Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum folgt aus Art.
4 RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 und § 4 Abs. 2 des Staatsvertrages über den
Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt
gültigen Fassung.
Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für
jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr
und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu
entrichten. Gebührenfrei sind unter den in § 5 Abs. 1 RGebStV genannten
Voraussetzungen lediglich Zweitgeräte, die im Haushalt oder im Kraftfahrzeug oder als der
Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb der
Wohnung oder des Fahrzeuges zum Empfang bereit gehalten werden. Diese
Gebührenfreiheit gilt nach § 5 Abs. 2 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen
oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt werden, wobei es
auf den Umfang der Nutzung zu den vorgenannten Zwecken nicht ankommt.
Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die gewerbliche Nutzung des Mercedes-
Lieferwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... von dem Kläger nicht bestritten
wird, so dass das in Rede stehende Autoradio kein gebührenfreies Zweitgerät ist.
Damit steht fest, dass der Kläger mit dem Kauf des Mercedes-Lieferwagens im Jahre 2001
für das eingebaute und funktionsfähige Autoradio Rundfunkgebühren zu zahlen hatte. Denn
die Rundfunkgebührenpflicht wird gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV unmittelbar kraft Gesetzes
mit dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet, so dass es unerheblich
ist, dass der Kläger den Beginn des Bereithaltens nicht gemäß seiner Verpflichtung aus § 3
Abs. 1 RGebStV dem Beklagten mitgeteilt hat. Für das Entstehen eines
Rundfunkgebührenanspruchs ist nämlich allein der Umstand der abstrakten Möglichkeit des
Empfangs von Rundfunksendungen maßgebend; auf etwaige Rechtshandlungen oder
Erklärungen kommt es nicht an. Demgegenüber endet die Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs.
2 RGebStV erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor
Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt worden ist.
Hiervon ausgehend ist der in Streit befindliche, dem Kläger vorliegend (nur) in Rechnung
gestellte Gebührenzeitraum von 01/2003 bis 02/2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass anlässlich des Wechsels
der Autobatterie im November 2002 das im Lieferwagen eingebaute, ursprünglich
unstreitig betriebsbereite Autoradio nicht mehr empfangsbereit war, da dem Kläger der
Sicherheitscode des Radios nicht bekannt war. Denn ist – wie vorstehend aufgezeigt- die
Rundfunkgebührenpflicht des Klägers 2001 mit dem Kauf des Lieferwagens entstanden, so
besteht diese bis zur Abmeldung des Rundfunkempfangsgerätes fort. Die Abmeldepflicht
des § 4 Abs. 2 RGebStV gilt auch für nicht angemeldete Rundfunkgeräte. Verhält es sich
jedoch so, dann hat der Kläger das in Rede stehende Radio ausweislich der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen im Januar 2007 per Telefax bei dem Beklagten abgemeldet, so
dass die Gebührenpflicht vorliegend frühestens mit Ablauf des Monats Januar 2007 endete.
Der Kläger ist aber auch für den vorliegend in dem angefochtenen Gebührenbescheid vom
01.06.2007 festgesetzten Februar 2007 rundfunkgebührenpflichtig. Denn das Ende der
Rundfunkgebührenpflicht setzt gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV nicht nur das ordnungsgemäße
Abmelden des Rundfunkgerätes voraus, sondern auch das Ende des Bereithaltens des
Rundfunkempfangsgerätes. Dies ist regelmäßig erst bei Abschaffung des Gerätes oder
durch besondere technische Maßnahmen, zum Beispiel durch Ausbau des Empfangsteils,
damit das Gerät dauerhaft nicht mehr zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet ist,
der Fall. Allein der Umstand, dass dem Kläger der Sicherheitscode des Gerätes nicht
bekannt war und er daher das Gerät nach Unterbrechung der Stromzufuhr im November
2002 nicht mehr benutzen konnte, stellt die grundsätzlich fortbestehende Eigenschaft des
Gerätes zum Empfang von Rundfunksendungen nicht in Frage. Denn das in Rede stehende
Autoradio konnte ohne besonderen technischen Aufwand durch Eingabe des Pin-Codes
wieder empfangsbereit gemacht werden. Ausweislich der vom Gericht telefonisch
eingeholten und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft der
Firma W. in S., Autoradio pp., ist der Pin-Code beim Hersteller, wenn diesem die
Gerätenummer des Radios mitgeteilt wird, zu erfragen. Die Eingabe des Pin-Codes und die
Wiederherstellung der Empfangsbereitschaft des Radiogerätes ist dann ohne jeden
weiteren technischen Aufwand kurzfristig möglich.
Verhält es sich jedoch so, dann ist die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers für das
Radiogerät in seinem Lieferwagen erst mit Ausbau des Radiogerätes entfallen. Da der
Ausbau nach Aussage des Zeugen A. erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens erfolgte,
einen genauen Zeitpunkt konnte er nicht angeben, ist davon auszugehen, dass im Februar
2007 das Radioempfangsgerät noch im Lieferwagen eingebaut war, so dass der Kläger zu
Recht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar 2003 bis einschließlich
Februar 2007 herangezogen wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der geltend gemachten
Mahn- und Säumniszuschläge rechtswidrig sein könnten, sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Eine Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen nicht in Betracht.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 281,11 Euro festgesetzt.