Urteil des VG Saarlouis vom 01.10.2010

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VG Saarlouis Urteil vom 1.10.2010, 3 K 494/10
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei einem stationären
Krankenhausaufenthalt
Leitsätze
Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nicht
beihilfefähig.
Eine Beihilfe zu Aufwendungen, die -fiktiv- entstanden wären, wenn statt der nicht
beihilfefähigen Wahlleistungen beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch
genommen worden wären, kommt nicht in Betracht, weil nur tatsächlich entstandene
Aufwendungen beihilfefähig sein können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1940 geborene Kläger, der als Ruhestandsbeamter (letzte Dienststelle: …
gymnasium) mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt ist,
begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Rahmen einer
krankenhausärztlichen Behandlung.
Der Kläger befand sich im Februar 2010 wegen einer Augenoperation in der Augenklinik
des Klinikums A-Stadt. Da er mit dem Krankenhaus die Inanspruchnahme von
Wahlleistungen vereinbart hatte, erhielt er mit Datum vom 12.03.2010 und vom
25.03.2010 zwei Rechnungen „für wahlärztliche Leistungen der Klinik für Anästhesiologie“
über 322,34 Euro bzw. 301,47 Euro sowie mit Datum ebenfalls vom 25.03.2010 zwei
weitere Rechnungen im Auftrag des Chefarztes der Augenklinik über 1.399,45 Euro bzw.
553,93 Euro.
Mit Beihilfeantrag vom 31.03.2010 reichte der Kläger die vorgenannten Rechnungen beim
Beklagten ein.
Mit Beihilfebescheid vom 06.04.2010 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den in
Rechnung gestellten Aufwendungen ab. Zur Begründung ist der Bescheid insoweit mit dem
Hinweis versehen, gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO seien
Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- und Zweibettzimmer) seit dem 01.07.1995
nicht mehr beihilfefähig.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend:
„Diese Aufwendungen betreffen Wahlleistungen, die zur Erhaltung meines Augenlichts
erfolgten. Es sollten daher die Kosten berücksichtigt werden, die ohne Inanspruchnahme
der Wahlleistungen angefallen wären.“
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur
Begründung ist in Ergänzung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die
Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO
grundsätzlich nach der Bundespflegesatzverordnung – BPflV –. Dabei werde beihilferechtlich
zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unterschieden.
Während die allgemeinen Krankenhausleistungen, also die Leistungen im Sinne des § 2
BPflV, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege sowie Unterkunft und
Verpflegung, die nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinisch zweckmäßige
und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien, beihilferechtlich anerkannt
und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien, beihilferechtlich anerkannt
würden, seien die Wahlleistungen im Sinne des § 22 BPflV gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG
und § 5 Abs. 1 Nr. 2 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die vom Kläger mit der Klinik
vereinbarte Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen erstrecke sich gemäß § 22 Abs. 3
BPflV auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses,
soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären
und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt seien,
einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen eines Arztes außerhalb des
Krankenhauses. Die dem Kläger in Rechnung gestellten Leistungen des Anästhesisten und
des Chefarztes der Augenklinik seien derartige Wahlleistungen. Nur wenn keine
Wahlleistungen vereinbart worden seien, würden bei einer stationären Behandlung vom
Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 1 BPflV in Rechnung
gestellt, die dann auch die im Falle des Klägers gesondert berechneten Leistungen
umfassten. Solche Krankenhausleistungen seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO auch
beihilfefähig. Wegen der vom Kläger getroffenen Vereinbarung von Wahlleistungen seien die
Krankenhausärzte jedoch berechtigt gewesen, ihre Leistungen als nicht beihilfefähige
Wahlleistungen neben den beihilfefähigen sonstigen allgemeinen Krankenhausleistungen zu
berechnen. Die vom Kläger begehrte Beihilfegewährung scheide daher aus.
Mit am 19.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger „gegen den
Widerspruchsbescheid vom 22.04.10“ Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, zu Beginn des Monats Februar 2010 sei zur Rettung seines
Augenlichts eine Operation erforderlich gewesen, die wegen des schwierigen Befundes nur
vom Chefarzt stationär und unter Beteiligung eines Anästhesisten unter Vollnarkose habe
durchgeführt werden können. Seine Klage richte sich dagegen, dass ihm für diese
(unabhängig von Wahlleistungsvereinbarungen) notwendigen Kosten keine Beihilfe gewährt
worden sei. Insoweit habe er keine Wahl gehabt.
Einen förmlichen Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den angefochtenen Bescheiden aus den darin angeführten Gründen fest.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Mit Beschluss vom 29.09.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der
Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zur Entscheidungsfindung
herangezogenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen
des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts
sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten, ihm Beihilfe zu den anlässlich seines
Krankenhausaufenthalts im Februar 2010 entstandenen Aufwendungen gemäß
Rechnungen vom 12.03.2010 (1 Rechnung) und vom 25.03.2010 (3 Rechnungen) zu
gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 06.04.2010 in Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 22.04.2010 aufzuheben, soweit diese der vorgenannten
Verpflichtung entgegenstehen.
Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74
VwGO erhoben.
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
begehrte Beihilfe, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs.
5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Weder besteht – mit Blick auf das Argument des Klägers, infolge des Schwierigkeitsgrades
seiner Augenoperation sei die Beteiligung des Anästhesisten und des Chefarztes zwingend
erforderlich gewesen – ein Anspruch auf Beihilfegewährung in Höhe von 70 vom Hundert
(Beihilfebemessungssatz) der mit den vorstehend bezeichneten privatärztlichen
Rechnungen geltend gemachten Aufwendungen, noch hat der Kläger – wie von ihm im
Widerspruchsverfahren geltend gemacht – einen Anspruch auf Beihilfe zu den (fiktiven)
Aufwendungen, die entstanden wären, wenn er keine Wahlleistungsvereinbarung getroffen
hätte mit der Folge, dass die notwendigen ärztlichen Leistungen dann vom Krankenhaus
als beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt worden wären.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften
erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften
selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den
konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten
Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –,
BVerwGE 32, 352).
Beides ist hier der Fall. Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im
Einklang und sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden, der
Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht entsprechenden Ausführungen im
Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zum Wegfall der
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG (zuvor § 98 Abs. 2
Satz 2 SBG Fassung bis 31.03.2009) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO hingewiesen
(zuletzt bspw. Urteile der Kammer vom 09.02.2010 – 3 K 1561/09
– und vom 20.01.2009 – 3 K 268/08 –, veröffentlicht in JURIS).
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen ist auch mit der Verfassung (Art.
33 Abs. 5 GG bzw. der Verfassung des Saarlandes) vereinbar. Der Verfassungsgerichtshof
des Saarlandes (SVGH) hat die Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen in seinem
am 17.12.1996 verkündeten Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
15.10.1996 - Lv 3/95 - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen bejaht
(Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes – SVGH – vom
15.10.1996 – Lv 3/95 –; s. a. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 –
2 BvR 1053.98 –, (betr. das Land Berlin), ZBR 2003, 203 (mit Anm.
Summer, S. 207); Beschluss vom 13.03.2003 – 2 BvR 1464/95 –
(Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betr. die hier in Rede
stehende saarländische Regelung).
Davon unabhängig zu beurteilen ist die Frage der medizinischen Notwendigkeit der
Chefarzttätigkeit, etwa bei einer durchzuführenden Operation. Nach § 2 Abs. 2 BPflV
gehören zu den allgemeinen (nicht gesondert in Rechnung zu stellenden)
Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für
die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.
Dazu gehören auch die notwendigen ärztlichen Leistungen. Sollte daher aufgrund der vom
Kläger geschilderten Erkrankung seiner Augen ein Einschreiten des Chefarztes bei der
Operation oder allgemein bei der Behandlung des Klägers medizinisch notwendig gewesen
sein, hätte der Chefarzt auch ohne Wahlleistungsvereinbarung im Rahmen der allgemeinen
Krankenhausleistungen tätig werden müssen
(Urteil der Kammer vom 09.02.2010 – 3 K 1561/09 –, veröffentlicht
in JURIS).
Angesichts des Umstandes, dass die Behandlung des Klägers durch den nach seiner
Auffassung kompetenteren Chefarzt aufgrund des gegebenen Krankheitsbildes vorab auf
jeden Fall erwünscht war und der Kläger deshalb vor Beginn der Behandlung eine
Wahlleistungsvereinbarung getroffen hat, handelt es sich bei den gesondert in Rechnung
gestellten Leistungen demgegenüber nicht mehr um beihilfefähige Aufwendungen
(Urteil der Kammer vom 08.03.2006 – 3 K 363/05 –; s. a. Urteil
vom 19.09.2007 – 3 K 392/06 –).
Da der Kläger unstreitig Wahlleistungen in Anspruch genommen hat und die ihm in
Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen dementsprechend gerade nicht als allgemeine
Krankenhausleistungen erbracht worden sind, kann der Kläger insoweit auch nicht Beihilfe
zu derartigen allgemeinen Krankenhausleistungen beanspruchen. Die Gewährung von
Beihilfe kommt nur hinsichtlich solcher Aufwendungen in Betracht, die auch tatsächlich
entstanden sind
(Urteile der Kammer vom 07.07.2009 – 3 K 709/08 – und vom
30.04.2008 – 3 K 158/08 –; VG Freiburg, Urteil vom 25.04.2006 –
6 K 1748/05 –).
Eine Beihilfe zu Aufwendungen, die – fiktiv – entstanden wären, wenn statt der nicht
beihilfefähigen Wahlleistungen beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch
genommen worden wären, scheidet daher nach den beihilferechtlichen Bestimmungen aus
(vgl. Urteile der Kammer vom 07.07.2009 und vom 30.04.2008
a.a.O.).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
1.804,03 Euro