Urteil des VG Saarlouis vom 19.05.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 19.5.2009, 2 L 446/09
Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Dublin - II-VO
Leitsätze
Kein Ausnahmefall, der ein Hinwegsetzen über das gesetzliche Verbot des § 34 a Abs. 2
AsylVfg rechtfertigt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der
Antragsteller.
Gründe
Der von dem Antragsteller in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz
1 VwGO gestellte, auf die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung nach Griechenland
gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg.
Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinne steht
bereits die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach im Falle einer wie hier
ergangenen Abschiebungsanordnung im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die
Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a
AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Die Antragsgegnerin ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1
Satz 1 AsylVfG ausgegangen. An der Zuständigkeit von Griechenland als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständigem Staat bestehen keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet
sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom
18.02.2003 (ABl. L 15/1) –Dublin-II-VO -. Danach ist Griechenland, wie die Antragsgegnerin
in dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2009 zu Recht festgestellt hat, aufgrund der
fiktiven Zustimmung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO für die Entscheidung über den
Asylantrag des Antragstellers zuständig.
Da Griechenland als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 16 a
Abs. 2 GG kraft Entscheidung der Verfassung sicherer Drittstaat im Sinne dieser
Bestimmung ist
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -,
NVwZ 1996, 700,
liegen damit die Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG vor. Damit kommt das in § 34
a Abs. 2 AsylVfG normierte gesetzliche Aussetzungsverbot zum Tragen.
Einer jener Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus
Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie
flankierenden Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG anerkannt sind, liegt im Falle des
Antragstellers nicht vor. Ein solcher Ausnahmefall kommt nur dann in Betracht, wenn
Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts
normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können
und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines
solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Über das gesetzliche Verbot in § 34
a Abs. 2 AsylVfG dürfen sich die Verwaltungsgerichte danach nur dann hinwegsetzen,
wenn dem Ausländer im Abschiebungszielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die
konkrete Gefahr besteht, dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung
oder Zurückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht
in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als „sicher“
maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene
Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht, wenn der
Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer
Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu
Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem
bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede
Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird. Eine Prüfung, ob der Zurückverbindung in den
Drittstaat ausnahmsweise derartige Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der
Ausländer aber nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt,
dass er von einem der vorgenannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht
aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung, die das Vorliegen einer solchen
Ausnahmesituation begründen sollen, sind dabei strenge Anforderungen zu stellen
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 a.a.O.
Dass einer der genannten Ausnahmegründe einer Abschiebung des Antragstellers nach
Griechenland entgegenstehen würde, ist dessen Darlegungen indes nicht zu entnehmen.
Individuelle Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt
der Antragsteller nicht vor und solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr hat
der Antragsteller unter Bezugnahme auf das UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von
Asylsuchenden nach Griechenland nach der „Dublin-II-Verordnung“ vom 15.04.2008 sowie
die Veröffentlichung „Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden
in Griechenland“ von Pro Asyl vom August 2008 allein auf die allgemeinen Verhältnisse für
Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in Griechenland verwiesen und dabei im Wesentlichen
geltend gemacht, dass die Bearbeitung von Asylgesuchen in Griechenland nicht in
Übereinstimmung mit dem Europäischen Recht erfolge, insbesondere fundamentale
verfahrensrechtliche Schutzmechanismen nicht gewährleistet seien sowie die
Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Griechenland nicht der Aufnahmerichtlinie
entsprächen, mit der sich die Mitgliedsstaaten zur Gewährleistung eines Lebensstandards,
der es ermögliche, die gesundheitlichen Bedürfnisse der Antragsteller zu befriedigen und
ihre Grundbedürfnisse zu decken, verpflichtet hätten. Diese von dem Antragsteller
vorgetragenen allgemeinen Bedingungen liegen aber gerade nicht außerhalb des Konzepts
der normativen Vergewisserung und rechtfertigen daher kein Abweichen von dem
gesetzlichen Verbot des § 34 a Abs. 2 AsylVfG
vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 02.02.2009 – 2 L 65/09 -; ebenso VG
B-Stadt, Urteil vom 30.05.2008 – M 16 K 07.51049 -, zitiert nach juris.
Fehlt es danach an konkreten, auf den Antragsteller bezogenen Anhaltspunkten dafür, dass
sein Asylgesuch in Griechenland keiner hinreichenden Prüfung unterzogen, ihm
insbesondere kein Zugang zum Asylverfahren ermöglicht wird, sind im Weiteren auch keine
außergewöhnlichen humanitären Gründe dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht,
die der Antragsgegnerin dazu Anlass geben könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Artikel 15
Dublin-II-VO auszuüben.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG
zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.