Urteil des VG Saarlouis vom 01.03.2010

VG Saarlouis: aufenthaltserlaubnis, aufschiebende wirkung, stadt, ausreise, familiennachzug, emrk, abschiebung, schengener durchführungsübereinkommen, europäische menschenrechtskonvention, ghana

VG Saarlouis Beschluß vom 1.3.2010, 10 L 2123/09
Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Leitsätze
Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, nach welcher u.a. ein Familiennachzug zu
Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gewährt wird, ist
diesbezüglich bei der gebotenen Auslegung, wonach sich der Ausschluss des
Familiennachzugs auf den Regelfall eines nur vorübergehenden Aufenthalts bezieht, nicht
verfassungsrechtlich bedenklich.
Die durch eine eventuelle Abschiebung eines Ausländers bedingte Trennung von seiner
Tochter, die in ca. 7 Monaten volljährig wird, ist angesichts des Umstandes, dass diese seit
ihrer Geburt mit ihrer sorgeberechtigten Mutter in Deutschland lebt und ihr Vater ihren
Lebensweg lediglich von ihrem 12. Lebensjahr an in Deutschland begleitet hat, mit Blick auf
den Schutzgedanken des Art. 6 GG ebenso hinzunehmen wie eine vorübergehende
Trennung für einen siebenmonatigen Zeitraum.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1965 geborene Antragsteller, ein ghanaischer Staatsangehöriger, war seinen
eigenen Angaben zufolge bereits einmal, von 1989 bis 1992, in Deutschland und damals
freiwillig nach Ghana zurückgekehrt. Nach seiner Schilderung hielt er sich seit dem Jahre
2000 in Griechenland auf und hatte besuchsweise Kontakt zu seiner in A-Stadt lebenden
Tochter und deren Mutter, bis er am 15.11.2004 nach Deutschland einreiste, um fortan
mit ihnen zusammen zu leben.
Bei seiner Einreise nach Deutschland verfügte der Antragsteller über eine in Griechenland
ausgestellte, bis zum 26.2.2006 gültige "Aufenthaltsgenehmigung für
Drittstaatsangehörige". Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Kreises
Limburg-Weilburg beantragte er mit Schriftsatz seiner vormalig bevollmächtigten
Rechtsanwälte vom 11.3.2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der
Begründung, er sei zur Personensorge gegenüber seiner am 3.10.1992 in Bernburg
geborenen Tochter Sheila berechtigt. Dazu reichte er jeweils eine Kopie der Urkunde vom
19.4.2005 über die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber seiner Tochter S. A. (mit den
weiteren Personalien: "… in I.") sowie der Urkunde über die Zustimmung deren Mutter zur
Vaterschaftsanerkennung vom 27.4.2005 zur Verwaltungsakte. Des Weiteren trug er vor,
dass seine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und ihm daher ein Anspruch
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zustehe. Die
Ausländerbehörde des Landkreises L. stellte ihm am 28.9.2005 eine drei Monate gültige
Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG aus und gab die
Verwaltungsunterlagen kurze Zeit später an die Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt ab, in
deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller verzogen war. Hier beantragte dieser mit
Schriftsatz seiner ehemaligen Bevollmächtigten vom 14.9.2005, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, da er nunmehr mit
seiner 12-jährigen Tochter sowie deren Mutter in A-Stadt zusammenlebe, und er die ihm
gegenüber seiner Tochter obliegende Personensorge tatsächlich ausübe. Ferner legte er u.
a. die oben bezeichneten Urkunden nochmals in Kopie vor. Nach Anforderung der Akten bei
der früher zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises L. erteilte die Ausländerbehörde
der Stadt A-Stadt dem Antragsteller Anfang Juli 2006 eine Fiktionsbescheinigung gemäß §
81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt als erlaubt galt, und verlängerte diese
wiederholt. Sie stellte ferner fest, dass sowohl die Lebensgefährtin des Antragstellers als
auch seine Tochter - ebenso wie deren im selben Haushalt lebenden beiden
Halbgeschwister - ghanaische Staatsangehörige sind und bisher lediglich ausländerrechtlich
geduldet wurden.
Nach mehrmaligen Sachstandsanfragen des Antragstellers teilte die Ausländerbehörde der
Stadt A-Stadt diesem im Schreiben vom 5.5.2006 mit, dass über den Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis erst befunden werden könne, wenn über den weiteren
Aufenthalt der Lebensgefährtin des Antragstellers und dessen Tochter entschieden worden
sei, welche bisher lediglich über ausländerrechtliche Duldungen verfügten; dabei sei es nicht
ausgeschlossen, dass diese zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert würden.
Am 19.10.2006 erhielten die Lebensgefährtin des Antragstellers und ihre Tochter S. -
ebenso wie deren Halbgeschwister - eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG (zuletzt verlängert bis 16.4.2011). Die Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt
setzte den Antragsteller - zu Händen dessen Bevollmächtigter - hierüber unter dem
18.6.2007 in Kenntnis und wies darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besäßen, ein
Familiennachzug nicht gewährt werde.
Der seit 2008 in Funktionsnachfolge als Ausländerbehörde zuständige Antragsgegner
verlängerte die Gültigkeit der dem Antragsteller ausgestellten Fiktionsbescheinigung
weiterhin. Eine Anfrage des Regionalverbands A-Stadt - Sozialamt -, ob dem in Bezug von
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII stehenden Antragsteller die Aufnahme einer
Beschäftigung erlaubt werden könne, beantwortete er mit Schreiben vom 21.1.2009
dahingehend, dass dies nicht in Betracht komme, weil der Antragsteller keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe und sein Antrag abgelehnt werden solle.
Mit Bescheid vom 13.10.2009 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte diesen auf, innerhalb von vier Wochen ab
Erhalt des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte für den Fall
der nicht rechtzeitigen freiwilligen Ausreise dessen Abschiebung nach Ghana an. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an
den Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme. So werde
eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG lediglich den Eltern eines
minderjährigen Ausländers erteilt, der einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2
oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitze und wenn sich kein
sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhalte. Diese Voraussetzungen seien hier
nicht erfüllt, denn zum einen verfüge die Tochter des Antragstellers nicht über die hiernach
erforderliche Aufenthaltserlaubnis und zum anderen lebe sie bei ihrer sorgeberechtigten
Mutter. Da die Tochter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitze, sei
ein Familiennachzug zu ihr - wie dem Antragsteller bereits bekannt gegeben - gemäß § 29
Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zulässig. Die begehrte Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht
auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgesprochen werden, denn die
Tochter des Antragstellers besitze entgegen der schriftsätzlich aufgestellten Behauptung
nicht die deutsche, sondern die ghanaische Staatsangehörigkeit. Schließlich bestehe auch
kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, denn der
Antragsteller sei weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen im Sinne dieser
Vorschrift an der Ausreise gehindert. Insbesondere seien die Rechtsvorschriften des
Aufenthaltesgesetzes, die im Falle des Antragstellers die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nicht vorsähen, hinsichtlich des Familiennachzugs generell mit dem
Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz und Art. 8
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Die Tochter des Antragstellers,
sei mittlerweile 17 Jahre alt und lebe bei ihrer sorgeberechtigten Mutter, so dass sie weder
in umfänglichen Maße auf den Beistand des Antragstellers angewiesen sei, noch im Falle
dessen Ausreise auf sich allein gestellt wäre. Im Übrigen bleibe es dem Antragsteller
unbenommen, seine Tochter auch nach der Ausreise zu besuchen, sofern er sich an die
Einreisebestimmungen halte. Außerdem sei seine Tochter alt genug, auch ihn in Ghana zu
besuchen. Abgesehen davon besäßen alle Beteiligten die ghanaische Staatsangehörigkeit,
so dass die familiäre Lebensgemeinschaft in Ghana hergestellt werden könne. Andere
gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien nicht erkennbar. Eine
Rückkehr nach Ghana sei dem Antragsteller auch zumutbar, da er den größten Teil seines
Lebens dort verbracht habe und daher große Eingliederungsschwierigkeiten nicht zu
erwarten seien.
Gegen diesen ihm bzw. seinen vormaligen Bevollmächtigten am 20.10.2009 zugestellten
Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am
3.11.2009 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es zynisch
wirke, den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welchen er
gestellt habe, als sein Kind noch zwölf Jahre alt gewesen sei, nach (fast) fünf Jahren
Bearbeitungszeit abzulehnen mit der Begründung, das Kind sei (nun) groß genug, "um den
Vater nicht mehr so zu brauchen." Auch würden auf diese Weise die Anforderungen des
Art. 6 GG sowie des Art. 8 EMRK unterlaufen. Insoweit sei für die Entscheidung von
maßgeblicher Bedeutung, dass die Tochter "de facto-Inländerin" sei. Hingewiesen werde
des Weiteren darauf, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin ihr Sorgerecht
gegenüber ihrer Tochter S. seit vielen Jahren tatsächlich gemeinsam ausgeübt hätten und
dies mittlerweile auch "in eine bürokratische Form" gegossen hätten. In diesem
Zusammenhang reichte der Antragsteller die Urkunde über die Erklärung zur gemeinsamen
elterlichen Sorge vom 10.11.2009 zu den Akten.
Mit Antrag vom 17.12.2009 begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren
einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen zur
Begründung des Widerspruchs. Insbesondere ist er der Ansicht, dass die vom
Antragsgegner zuletzt bedeutete Absicht, ihn alsbald abschieben zu wollen, angesichts der
bisherigen Gesamtdauer des Verfahrens nicht durch ein öffentliches Interesse an einer
schnellen Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland gedeckt sein könne. Hätte man
seinen Antrag aus dem Jahre 2005 in angemessener Zeit beschieden bzw. abgelehnt,
hätte er seine Arbeit in Griechenland wieder aufnehmen und sein dortiges Aufenthaltsrecht
verlängern lassen können. Dies wäre bei aller Härte eine Option für ihn gewesen, da sich
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wenigstens ein regelmäßiger Besuchskontakt zu
seinen Angehörigen in Deutschland hätte realisieren lassen. Nachdem man ihn fünf Jahre
lang auf Nachfrage immer wieder vertröstet habe, er solle die Entscheidung abwarten,
stehe ihm diese Option heute nicht mehr offen. Was Inhalt und Umfang seiner nach Art. 8
EMRK geschützten privaten Belange betreffe, sei maßgeblich auf die von ihm fast fünf Jahre
lang im Inland faktisch wahrgenommene Vaterrolle, zu welcher er sich bereits vor seiner
Einreise durch den Kontakt zur Familie bekannt gehabt habe, und nicht auf den formalen
Akt der Beurkundung des (gemeinsamen) Sorgerechts abzustellen. Vor diesem
Hintergrund sei es unverständlich, wie der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelange, es sei
nicht ersichtlich, dass er - der Antragsteller - starke persönliche und soziale Kontakte im
Bundesgebiet unterhalte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration sei darauf verwiesen,
dass man ihn zwar fünf Jahre hier habe leben lassen, ihm aber nicht die Erlaubnis erteilt
habe, zu arbeiten. Schließlich seien die Ausführungen des Antragsgegners zu angeblich von
Ghana aus möglichen Besuchskontakten zur in Deutschland lebenden Tochter gemessen
an der diesbezüglichen Verwaltungspraxis unrealistisch. Insgesamt gesehen stehe ihm bei
zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 13.10.2009
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er zunächst auf die angefochtene Verfügung und führt ergänzend
wie folgt aus: Der Antragsteller habe seine Vaterpflichten erst sehr spät erkannt, denn er
habe sich in den für die Grundlagen der Erziehung maßgeblichen ersten zwölf Lebensjahren
seines Kindes nicht an dessen Erziehung beteiligt und auch erst am 27.5.2005 die
Vaterschaft formell anerkannt. Mittlerweile sei die Tochter des Antragstellers aufgrund
ihres Alters auf den Beistand ihres Vaters nicht mehr in einem Maße angewiesen, welches
dessen Anwesenheit im Bundesgebiet erfordere. Auch führe vorliegend der vierjährige
Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland nicht zu einem konventionswidrigen Eingriff in
dessen Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, da dieser nicht wirtschaftlich
integriert sei bzw. - was unstreitig ist - während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes
von Sozialhilfeleistungen gelebt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen.
II.
Der Antrag des mit einem sog. schengenwirksamen Aufenthaltstitel (vgl. 21 Abs. 1
Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ -) rechtmäßig nach Deutschland
eingereisten Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 13.10.2009 anzuordnen, mit dem dieser seinen Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihn unter Androhung der
Abschiebung nach Ghana zur Ausreise aufgefordert hat, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. – hinsichtlich der
Abschiebungsandrohung – nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AG-
VwGO Saarland statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch
ohne Erfolg.
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen
summarischen Prüfung begegnet der angefochtene Bescheid weder insoweit, als mit ihm
der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist,
noch hinsichtlich der verfügten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bescheid erweist sich vielmehr als offensichtlich
rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen
weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner
umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.
Zur Begründung wird zunächst auf die – weitgehend - zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 VwGO analog). Insbesondere wird dort zu Recht
auf die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG abgestellt, wonach u. a. in den Fällen
des § 25 Abs. 5 AufenthG ein Familiennachzug nicht gewährt wird. Zwar werden mitunter
verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass ein Familiennachzug zu Inhabern
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gänzlich ausgeschlossen ist, da mit
diesem Aufenthaltstitel nicht lediglich ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland
legalisiert werden solle, sondern dieser voraussetze, dass der betreffende Ausländer auf
nicht absehbare Zeit an der Ausreise gehindert sei, mithin die Versagung des
Familiennachzugs zu einer unzumutbar langen Trennung der Familienangehörigen führen
kann.
Vgl. dazu Marx, in: GK-AufenthG, Stand des
Gesamtwerks: Februar 2010, § 29 Rdnr. 12 sowie
ausführlich zu Rdnrn. 182 ff.
Insoweit ist vorliegend einzuräumen, dass es widersprüchlich wirkt, wenn der
Antragsgegner einerseits der Tochter des Antragstellers sowie dessen Lebenspartnerin und
deren übrigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt bzw. bis
zum 16.4.2011 verlängert, und damit zu erkennen gibt, dass er deren auch freiwillige
Ausreise für tatsächlich oder rechtlich unmöglich hält, andererseits aber vorliegend
argumentiert, diese könnten ihre familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller auch
in Ghana herstellen oder zumindest die Tochter den Antragsteller dort besuchen.
Demgegenüber muss jedoch gesehen werden, dass die Erteilung einer humanitären
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG keinen für einen Familiennachzug
erforderlichen gesicherten Aufenthalt vermitteln soll, sondern gerade eine vollziehbare
Ausreisepflicht voraussetzt und durch die Legalisierung des Aufenthalts lediglich die
aufenthaltsrechtliche Konsequenz daraus gezogen wird, dass die Ausreisepflicht nicht
vollzogen werden kann.
Vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand des
Gesamtwerks: November 2009, § 29 AufenthG Rdnr. 22
Dies zeigt sich auch an der Regelung des § 26 Abs. 2 AufenthG, wonach die
Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden darf, wenn das Ausreisehindernis oder die
sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind, sowie
ferner mit Blick auf die Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach einem
Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, erst nach
Ablauf von sieben Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, wenn die in § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Mit anderen Worten ist
das Aufenthaltsrecht in diesem Falle frühestens nach sieben Jahren gesichert. Diese im
Gesetz angelegte Wertung, dass ein Familiennachzug einen gesicherten Aufenthalt
voraussetzt, wird auch durch § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestätigt.
Vgl. dazu Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, a.a.O., § 60 a
Rdnr. 159
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn zwischen dem Bewerber um eine
Aufenthaltserlaubnis und dem Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG
eine dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft besteht, dieser
auf nicht absehbare Zeit an der Ausreise gehindert ist und ohne Gestattung des
Familiennachzugs eine langfristige oder sogar dauerhafte Trennung die Folge wäre, ohne
dass die Familieneinheit in einem Drittstaat oder dem Herkunftsstaat hergestellt werden
könnte. In diesem Falle ergäbe sich unmittelbar aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine
Verpflichtung zur Erteilung der Nachzugserlaubnis, wenn keine sonstigen gewichtigen
öffentlichen Interessen dem entgegenstehen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 3
Satz 3 AufenthG, der auf den Regelfall des vorübergehenden Aufenthalts bezogen ist, folgt
daraus nicht.
So auch Hailbronner, a.a.O., § 29 AufenthG Rdnr. 22
Hiervon ausgehend scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bereits daran, dass dessen Tochter in ca.
sieben Monaten 18 Jahre alt und damit volljährig sein wird und ein nach den obigen
Darlegungen eventuell bestehendes rechtliches Abschiebungshindernis nur bis zu diesem
Zeitpunk und daher nicht auf unabsehbare Zeit, wie dies § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
voraussetzt, bestehen würde. Die Möglichkeit eines Nachzugs besteht danach nur noch
nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 AufenthG, welcher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
an sonstige Familienangehörige eines Ausländers erlaubt, wenn es zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Trennung der Eltern von einem volljährigen
Kind stellt indes grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte dar. Hier ist Gegenteiliges
nicht ersichtlich.
Schließlich steht dem Antragsteller auch kein sonstiges Abschiebungsverbot im Sinne des §
25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach Maßgabe des Art. 8 EMRK zur Seite. Nach der gefestigten
Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte kommt eine schützenswerte
Rechtsposition eines Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter
faktischer Inländer allenfalls dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen bzw.
gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden
kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren
Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen
konventionswidrigen Eingriffen in das Privatleben im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK
darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke,
persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum Aufnahmestaat verfügt, dass er
aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen
der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu
dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
9.4.2009, 2 B 318/09 und vom 11.8.2006, 2 W 18/06;
ferner: Urteil der Kammer vom 16.12. 2009,10 K 330/09
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers, welcher nach wie vor auf
öffentliche Leistungen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts angewiesen ist, nicht erfüllt.
Zur Begründung im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten
Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Auch andere Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller
sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Familiennachzug zu Ausländern nach
der Richtlinie 2003/86/EG, welche bei dem Zusammenführenden voraussetzt, dass dieser
begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, welches
von dessen wirtschaftlichen Integration abhängt bzw. nach nationalem Recht hiervon
abhängig gemacht werden darf (vgl. Art. 3 ff. der Richtlinie).
Ferner kann sich der Antragsteller unabhängig von der rechtlichen Einordnung nicht mit
Erfolg auf ein - wie er meint - treuwidriges Verhalten des Antragsgegners bzw. darauf
berufen, dass man ihn jahrelang auf Nachfrage immer wieder vertröstet habe, die
Entscheidung abzuwarten, und ihm deshalb heute nicht mehr die Möglichkeit offenstehe,
erneut Aufenthalt und Arbeit in Griechenland zu finden. Insoweit ist zwar in der Tat
einzuräumen, dass das Verfahren seitens der beteiligten Behörden zunächst eher
dilatorisch behandelt wurde. Dennoch war dem bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich
vertretenen Antragsteller aufgrund des Schreibens der vormalig zuständigen
Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt vom 5.5.2006 bekannt, dass seine Lebensgefährtin
und Tochter lediglich über ausländerrechtliche Duldungen verfügten und es unsicher war,
ob diesen überhaupt Aufenthaltserlaubnisse erteilt oder sie gar zur Ausreise aus
Deutschland aufgefordert würden. Schließlich wurde ihm bzw. seinen Bevollmächtigten mit
Schreiben vom 18.6.2007 mitgeteilt, dass ein Familiennachzug zu den mittlerweile mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgestatteten Familienangehörigen
des Antragstellers nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich
ausgeschlossen sei. Der Antragsteller war somit von Beginn an bzw. jedenfalls ab Mai
2006 bewusst das Risiko eingegangen, dass ihm keine Aufenthaltserlaubnis für die
Bundesrepublik Deutschland erteilt würde und hielt an seinen Plänen für eine gemeinsame
Zukunft mit seiner Familie in Deutschland weiter fest, nachdem ca. ein Jahr später der
unmittelbare gesetzliche Ausschluss eines Familiennachzuges zur Gewissheit wurde. Einen
wie auch immer rechtlich einzuordnenden Vertrauenstatbestand kann der Antragsteller
daher nicht mit Erfolg geltend machen.
Letztendlich steht dem Antragsteller auch kein Duldungsanspruch nach Maßgabe des § 60
a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers
auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die
Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen oder der Abschiebung
sonstiges vorrangiges Recht, namentlich in Anwendung der Grundrechte, entgegensteht.
Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Insbesondere kann sich der Antragsteller zur
Begründung eines Bleiberechts nicht mit Erfolg auf eine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK
geschützte familiäre Beistandsgemeinschaft berufen. Nach den genannten Bestimmungen
sind die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung
entsprechend ihres Gewichtes zu berücksichtigen und wird in diesem Zusammenhang vor
allem die so genannte Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) geschützt. Dabei kann
sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von
Familienmitgliedern, insbesondere kleinerer Kinder, von den Eltern oder ggfls. auch von nur
einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher
als unverhältnismäßig erweisen.
Vgl. dazu den Beschluss des OVG des Saarlandes vom
18.10.2005, 2 W 15/05, sowie den Beschluss des BVerfG
vom 31.8.1999, 2 BvR 1523/99, beide Entscheidungen
zitiert nach juris
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die durch eine eventuelle Abschiebung des
Antragstellers bedingte Trennung von seiner Tochter, die in ca. sieben Monaten volljährig
wird, ist angesichts des Umstandes, dass diese seit ihrer Geburt mit ihrer
sorgeberechtigten Mutter in Deutschland lebt und der Antragsteller ihren Lebensweg
lediglich von ihrem 12. Lebensjahr an in Deutschland begleitet hat, mit Blick auf den
Schutzgedanken des Artikels 6 GG ebenso hinzunehmen wie eine vorübergehende
Trennung für einen siebenmonatigen Zeitraum.
Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers ist dabei
durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der seiner Ausreisepflicht
zugrundeliegenden Entscheidung vorgegeben (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und wird
durch humanitäre Gesichtspunkte, die der Fall des Antragstellers durchaus aufweist, wie
gesehen, rechtlich nicht in Frage gestellt.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des
Hauptsachewertes (Auffangwert) anzunehmenden Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52
Abs. 2 GKG.