Urteil des VG Saarlouis vom 30.04.2008

VG Saarlouis: sachverständiger, arbeitssicherheit, bundesamt, stellenausschreibung, unterlassen, mitbewerber, nichtbeförderung, rad, beamter, ausbildung

VG Saarlouis Urteil vom 30.4.2008, 2 K 1151/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld
abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Schadensersatz wegen unterbliebener
Beförderung.
Der Kläger steht als Technischer Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienste
der Beklagten und ist als Technischer Beamter in der Arbeitsvorbereitung/Arbeitsplanung
und Zeitstudien sowie im Bereich Qualitätssicherung tätig. In seiner zum
Beurteilungsstichtag 31.01.2003 erstellten Regelbeurteilung wurde der Kläger mit dem
Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt.
Mit Schreiben vom 06.09.2005 bewarb sich der Kläger um den im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung unter dem 29.08.2005 ausgeschriebenen und nach
Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstposten
„Aufgabenfeldmanager/Aufgabenfeldmanagerin“ im Aufgabenfeld 130 „Werkstätten“ bei
der Wehrtechnischen Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer (WTD 41) in Trier
(Ausschreibungsnummer 1002/2005). In der Stellenausschreibung war darauf
hingewiesen, dass der Dienstposten das Aufgabengebiet Aufgabenfeldmanager und amtlich
anerkannter Sachverständiger umfasst, und wurden als Qualifikationserfordernisse neben
einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium der Fachrichtung Allgemeiner
Maschinenbau oder Kraftfahrzeugtechnik und der Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes, Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet:
Kraftfahr- und Gerätewesen oder Allgemeiner Maschinenbau des Weiteren amtlich
anerkannter Sachverständiger/anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
angegeben. Darüber hinaus wurden nach dem Inhalt der Stellenausschreibung fundierte
Kenntnisse in den technischen Materialgrundlagen und Vorschriften und Regelwerken für
Arbeitssicherheit und Betriebsschutz in Instandsetzungseinrichtungen als erforderlich sowie
gute Kenntnisse in der Anwendung von Standardsoftware für PC sowie im
Qualitätsmanagement als erwünscht angesehen.
Mit Schreiben vom 28.11.2005 teilte das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
dem Kläger mit, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können und ein
anderer Beamter für den Dienstposten ausgewählt worden sei.
Auf entsprechende Nachfrage führte das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit
Bescheid vom 28.12.2005, dem Kläger am 16.01.2006 ausgehändigt, zur Begründung
der Auswahlentscheidung weiter an, Voraussetzung für die Verleihung eines Amtes der
Besoldungsgruppe A 13 Z sei das vorherige Durchlaufen eines Amtes eines Technischen
Regierungsoberamtsrates ohne Amtszulage (Beförderungsgruppe A 13). Der Kläger
verfüge als Technischer Regierungsamtsrat nicht über die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für die Übertragung des nach Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten
Dienstpostens.
Der hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 28.01.2006 eingelegte Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom
10.04.2006 zurückgewiesen. Ergänzend wurde dargelegt, die Übertragung eines nach
Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstpostens an einen Technischen
Regierungsamtsrat komme schon aufgrund des durch § 12 Abs. 3 Satz 1 BLV definierten
Verbots der Sprungbeförderung nicht in Betracht. Der für die Besetzung des Dienstpostens
ausgewählte Beamte habe das Amt eines Technischen Regierungsoberamtsrates
(Besoldungsgruppe A 13) bereits durchlaufen und erfülle im Gegensatz zu dem Kläger
uneingeschränkt neben den übrigen zwingend erforderlichen Auswahlkriterien auch die
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A
13 Z bewerteten Dienstpostens. Er sei damit für die Übertragung des Dienstpostens im
Sinne des § 1 BLV besser geeignet.
Die von dem Kläger am 06.06.2006 gegen seine Nichtberücksichtigung bei der
Dienstpostenvergabe erhobene Klage wurde, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auf
den entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass der Klage nach der bereits im Januar 2006
erfolgten Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 Z auf den ausgewählten
Bewerber das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, von den Beteiligten
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss der erkennenden
Kammer vom 05.02.2007 -2 K 217/06- eingestellt.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 begehrte der Kläger von der Beklagten darauf hin
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Hierzu wies er darauf hin, dass er
qualifizierter als sein Mitbewerber gewesen sei und er daher aufgrund der erfolgten
Ausschreibung den Dienstposten hätte erhalten müssen. Da davon auszugehen sei, dass
er ebenso wie der ausgewählte Bewerber mit Wirkung vom 01.11.2005 befördert worden
wäre, stehe ihm Schadensersatz wegen Nichtbeförderung in die Besoldungsgruppe A 13
ab diesem Zeitpunkt zu.
Mit Schreiben vom 19.07.2007 wies das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
darauf hin, dass die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens rechtsfehlerfrei
erfolgt und damit nicht zu beanstanden sei.
Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 06.08.2007 eingelegten Widerspruch
wies das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Widerspruchsbescheid vom
27.08.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der von dem Kläger geltend
gemachte Anspruch auf Schadensersatz sei unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch
setze voraus, dass eine schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im
Auswahlverfahren für die Nichtbeförderung des Beamten adäquat kausal gewesen sei und
es der Beamte nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, den Schaden entsprechend §
839 Abs. 3 BGB durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden. Da der Kläger es
schuldhaft unterlassen habe, gegen die beabsichtigte Beförderung des ausgewählten
Beamten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO vorzugehen, sei der
Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gerechtfertigt. Angesichts dessen, dass dem Kläger
bereits mit Schreiben vom 28.11.2005 das Ergebnis des Auswahlverfahrens mitgeteilt und
der ausgewählte Bewerber erst am 16.01.2006 in die entsprechende Planstelle
eingewiesen worden sei, wäre es dem Kläger durchaus möglich gewesen, die beabsichtigte
Beförderung aufzuhalten. Für die Unterlassung einer Antragstellung nach § 123 VwGO
habe kein hinreichender Grund bestanden.
Am 11.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Schadensersatzbegehren
weiterverfolgt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB nicht
entgegengehalten werden könne. Der ausgewählte Bewerber sei nach der am 14.12.2005
erfolgten Dienstpostenübertragung bereits am 16.01.2006 befördert worden, obwohl es
beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ständige Praxis sei, eine Beförderung
erst nach einer Bewährungszeit von 6 Monaten vorzunehmen. Da er die entgegen der
ständigen Praxis beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung erfolgte Beförderung
des ausgewählten Bewerbers nicht habe voraussehen können, sei es ihm auch nicht
zumutbar gewesen, bereits Anfang Januar 2006 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren in
die Wege zu leiten.
Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf seine Ausführungen in dem Verfahren 2 K 217/06
und weist ergänzend darauf hin, dass der ausgewählte Bewerber nicht über die nach der
Ausschreibung erforderlichen fundierten Kenntnisse in den technischen Materialgrundlagen
und Vorschriften und Regelwerken für Arbeitssicherheit und Betriebsschutz in
Instandsetzungseinrichtungen verfüge und daher von Vorneherein aus der
Auswahlkonkurrenz hätte ausgeschlossen werden müssen. Er selbst verfüge über diese bei
der Technischen Materialprüfung (TMP) von Sonderfahrzeugen der Bundeswehr dringend
erforderlichen Kenntnisse, da er in diesem Sachgebiet seit 1985 als amtlich anerkannter
Sachverständiger tätig sei. In Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG und unter
Berücksichtigung der erfolgten Ausschreibung hätte ihm der Dienstposten übertragen
werden müssen mit der Folge, dass er zwischenzeitlich befördert worden wäre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2007 zu
verpflichten, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen,
als ob er zum 01.11.2005 in die Besoldungsgruppe A 13 befördert
worden wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger schon deshalb nicht Ersatz des
ihm durch seine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen könne, weil er es
schuldhaft unterlassen habe, den ihm entstandenen Schaden durch den Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden. Der Kläger habe es versäumt, im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gegen die Auswahlentscheidung vorzugehen, obwohl
ihm die Möglichkeit hierzu offengestanden habe und er mit Schreiben vom 28.11.2005
rechtzeitig über sein Unterliegen im Auswahlverfahren informiert worden sei. Die Mitteilung
des tatsächlichen Zeitpunktes der beabsichtigten Beförderung des ausgewählten
Bewerbers sei nicht erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Beförderung des
ausgewählten Bewerbers am 16.01.2006 sei auch die 6-monatige Bewährungszeit
abgelaufen gewesen, nachdem diesem der in Rede stehende Dienstposten nach dessen
Höherbewertung bereits im Juli 2005 vorläufig übertragen worden sei.
Im Übrigen nimmt die Beklagte vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen in dem
Verfahren 2 K 217/06 und weist darauf hin, dass bei der getroffenen Auswahlentscheidung
die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 BBG, §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 BLV folgenden
Grundsätze beachtet worden seien. Die Besetzung des Dienstpostens sei nur nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit rechtsfehlerfrei erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 K 217/06 sowie die
Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Personalakten des Klägers und des
ausgewählten Bewerbers, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die auf Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtete
Klage hat keinen Erfolg.
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener
Beförderung schon deshalb nicht beanspruchen kann, weil er nicht unmittelbar nach
Mitteilung der getroffenen Auswahlentscheidung durch den Beklagten im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verhindern versucht hat,
dass durch die endgültige Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem
ausgewählten Bewerber vollendete Tatsachen geschaffen werden, und er es damit im
Hinblick auf den auch im Beamtenrecht allgemein Geltung findenden Rechtsgedanken des §
839 Abs. 3 BGB in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um seinen vermeintlichen Anspruch auf Beförderung
in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 und eine dementsprechende Besoldung
durchzusetzen
vgl. dazu ausführlich BVerwG, u.a. Urteile vom 01.04.2004 -2 C
26.03-, NVwZ 2004, 1257 und vom 23.05.2002 -2 C 29.01-, ZBR
2003, 137 m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
16.11.2007 -1 A 330/07- und vom 22.11.2007 -1 A 328/07-
m.w.N.
Denn auch ohne Rücksicht darauf scheiterte der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls an einer schuldhaft begangenen
Pflichtverletzung des Dienstherrn, die notwendige Voraussetzung für die Auslösung eines
Schadensersatzanspruches wäre.
Die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten und im Vorfeld dazu die
Übertragung eines entsprechenden höherwertigen Dienstpostens hat sich nach der
verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfachgesetzlicher
Konkretisierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG zu richten, die es gebieten, die Auslese zwischen
konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen
und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe
sachgerechter Ermessenserwägung zu befinden. In Bezug auf die Einschätzung der
Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt bzw. einen höherwertigen Dienstposten
steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur der
eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt
vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22.09.1988 -2 C 35.86-, BVerwGE 80,
224 m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom
29.08.1994 -1 W 30/94- m.w.N.
Aufschluss über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten ergibt dabei
vornehmlich seine dienstliche Beurteilung, deren Zweck namentlich darin besteht, als
Auswahlgrundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über dessen
weitere dienstliche Verwendung zu dienen. Allerdings stellen die dienstlichen Beurteilungen
nicht zwangsläufig das alleinige Auswahlkriterium dar. Vielmehr kann der Vorrang der
dienstlichen Beurteilung dann entfallen, wenn der zu vergebende Dienstposten besondere
Eignungsanforderungen (sog. Anforderungsprofil) an die Bewerber stellt, die durch den
Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind
vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1994 -13 B
10166/94-, IÖD 1994, 171; ferner OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 02.12.1996 -3 M 94/96-, NVwZ-RR 1997, 373.
Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr
Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens
bestimmt dabei objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die
Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine
optimale Besetzung zu gewährleisten. Daher ist der Dienstherr im Auswahlverfahren an
das von ihm anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil gebunden.
Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, ist durch
dienstliche Beurteilungen ausgewiesenen Abstufungen der Qualifikation Bedeutung
beizumessen. Entspricht ein Bewerber dagegen den Kriterien des Anforderungsprofils in
einem oder mehreren Punkten nicht, so scheidet er vor vorneherein aus dem
Bewerberkreis aus
vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 -2 A 3/00-,
ZBR 2002, 207 sowie Beschluss vom 11.08.2005 -2 B 6/05-
m.w.N., zitiert nach juris.
Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze ist die vorrangige Berücksichtigung des
ausgewählten Bewerbers bei der Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens eines
„Aufgabenfeldmanagers/Aufgabenfeldmanagerin“ im Aufgabenfeld 130 „Werkstätten“ im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger bei der Vergabe des
ausgeschriebenen Dienstpostens schon deshalb nicht habe berücksichtigt werden können,
weil er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines nach
Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstpostens nicht erfülle. Vorrangig stand nämlich
nicht eine Beförderung, sondern die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens in Rede.
Nach dem Inhalt der Ausschreibung war insofern auch nur die Befähigung für die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Besoldungsgruppe gefordert. Dementsprechend hätte auch der Kläger bei entsprechender
Bewährung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten -nach Besoldungsgruppe A 13-
befördert werden können. Von daher vermag der Rechtsstandpunkt der Beklagten, die
Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstpostens an einen
Beamten der Besoldungsgruppe A 12 komme schon aufgrund des durch § 12 Abs. 3 Satz
1 BLV definierten Verbots der Sprungbeförderung nicht in Betracht, rechtlich nicht zu
überzeugen.
Als tragend für die Auswahlentscheidung erweist sich jedoch die weitere Begründung der
Beklagten, dass der ausgewählte Bewerber für die Wahrnehmung des ausgeschriebenen
Dienstpostens im Sinne des § 1 BLV besser geeignet gewesen sei.
Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits nicht in demselben
Umfange wie der ausgewählte Bewerber dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung
entsprochen hat. Insbesondere bedarf es auch keiner abschließenden Erörterung, ob der
Kläger das Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens schon deshalb nicht erfüllt hat,
weil er keine Erfahrung in der erprobungsspezifischen Instandhaltung von Rad- und
Kettenfahrzeugen besessen und damit auch nicht über Kenntnisse bezüglich
Materialgrundlagen und Vorschriften sowie Regelwerke für Arbeitssicherheit und
Betriebsschutz in einer erprobungsspezifischen Instandhaltungseinrichtung verfügt hat.
Denn jedenfalls erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung das
ausgeschriebene Anforderungsprofil für den zu besetzenden Dienstposten nicht besser als
der bei der Auswahlentscheidung vorgezogene Mitbewerber.
Soweit sich der Kläger in dem Verfahren 2 K 217/06 darauf berufen hat, dass er sowohl
amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr als auch
Sachverständiger für Druckgeräte, ortsbewegliche Druckgeräte, Rohrleitungsanordnungen
und Füllanlagen, Sachverständiger nach ADR für brennbare Flüssigkeiten, Sachverständiger
nach den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen BBG 920 und BGR 134 -
Löschanlagen für sauerstoffverdrängende Gase sowie Industrial Engineer sei, ist dem
entgegenzuhalten, dass sich die von ihm angesprochenen Qualifikationen mit Ausnahme
der geforderten Qualifikation als amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr in dem ausgeschriebenen Anforderungsprofil gerade nicht
wiederfinden und aus maßgeblicher Sicht der Beklagten für die Wahrnehmung der mit dem
in Rede stehenden Dienstposten verbundenen Aufgaben auch nicht erforderlich sind. Dass
der Kläger über die geforderten Qualifikationen hinaus über weitergehende Qualifikationen
als Sachverständiger verfügt, vermag ihm daher in Bezug auf das ausgeschriebene
Anforderungsprofil keinen entscheidungserheblichen Vorsprung zu vermitteln.
Soweit der Kläger darüber hinaus in Abrede stellt, dass der ausgewählte Bewerber über die
nach der Stellenausschreibung geforderten fundierten Kenntnisse in den technischen
Materialgrundlagen und Vorschriften und Regelwerken für Arbeitssicherheit und
Betriebsschutz in Instandsetzungseinrichtungen verfügt, vermag er damit ebenfalls nicht
durchzudringen. Zu dem fraglichen Kriterium hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass
der ausgewählte Bewerber seit seinem Eintritt in die Bundeswehr 1970 die
entsprechenden Kenntnisse in lehrgangsgebundener militärischer Ausbildung sowie nach
seinem Eintritt in die Bundeswehrverwaltung neben lehrgangsgebundener Aus- und
Weiterbildung zum Teil auch autodidaktisch erworben habe. Der Kläger habe nach seiner
Ausbildung zum Offizier alle Führungsfunktionen eines Offiziers bis zum Kompaniechef mit
200 Soldaten durchlaufen. Während dieser Zeit sei er neben Gruppen- und
Zugführereinsatz in militärischer Instandsetzungskomponenten von 1976 bis 1979
verantwortlich für die Werkstätten der Artillerieschule mit circa 70 zivilen Fachhandwerkern
in den Fachrichtungen Fernmelde- und Funktechnik, Waffentechnik, Schreiner, Lackierer
sowie Instandsetzung von Rad- und Kettenfahrzeugen und Lehrlingsausbildung eingesetzt
gewesen. Auch in den Folgejahren sei er als Technischer Offizier und Kompaniechef u.a.
verantwortlich für die Instandsetzungkomponente eines Transportbatallions gewesen. Als
Mitarbeiter der WTD sei er seit Ende 1997 als Dezernatsleiter verantwortlich für circa 20
Mitarbeiter und Fachvorgesetzter für die Prüfgruppe „KFZ-Überwachung Rad/Kette“
gewesen. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der ausgewählte Bewerber
als Soldat in Sachen Arbeitssicherheit und Betriebsschutz im Jahr 1976 zum
Betriebsschutzbeauftragten, heute Sicherheitsingenieur, mit Prüfung und Nachweis
ausgebildet und auf diesem Gebiet bis zu seinem Ausscheiden als Soldat im Jahr 1982
eingesetzt worden sei, und des Weiteren deutlich gemacht, dass sich der ausgewählte
Bewerber aufgrund seiner zum Auswahlzeitpunkt dreieinhalb-jährigen Verwendung als
Aufgabenfeldmanager des Aufgabenfeldes 130 profunde Kenntnisse und Erfahrungen in
den technischen Materialgrundlagen sowie den Vorschriften und Regularien für
Arbeitssicherheit und Betriebsschutz in Instandsetzungseinrichtungen habe aneignen
können. Dass die Beklagte bei diesen Gegebenheiten die entsprechend geforderten
Kenntnisse bei dem ausgewählten Bewerber als gegeben erachtet hat, begegnet auch
unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn insoweit zustehenden weiten
Beurteilungsspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Unterliegt danach die Erfüllung des ausgeschriebenen Anforderungsprofils durch den
ausgewählten Bewerber keinen begründeten Zweifeln, folgt daraus, dass Grundlage für die
weitere Auswahlentscheidung die Ergebnisse der seinerzeit aktuellen Regelbeurteilung zu
sein hatten. Danach war der ausgewählte Mitbewerber aber deutlich besser als der Kläger
dienstlich beurteilt. Während der Kläger als Technischer Regierungsamtsrat in seiner
Regelbeurteilung zum 31.03.2003 im Gesamturteil lediglich die Wertungsstufe „übertrifft
die Anforderungen“ erzielen konnte, wurde dem vorgezogenen Bewerber in seiner
ebenfalls zum Stichtag 31.03.2003 erstellten, bereits an den erhöhten Anforderungen
eines Technischen Regierungsoberamtsrates ausgerichteten Regelbeurteilung
demgegenüber das um eine Wertungsstufe höhere Gesamturteil „übertrifft die
Anforderungen deutlich“ zuerkannt. Diesem Unterschied in den dienstlichen Beurteilungen
der Konkurrenten kam für die in Rede stehende Auswahlentscheidung durchgreifende
Bedeutung zu. Denn durch die Zuerkennung voneinander abweichender Wertungsstufen im
Gesamtergebnis (sog. Notensprung) ist zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger und der
ausgewählte Beamte nicht mehr im Wesentlichen gleich qualifiziert waren, sondern dass
sie sich in Leistung und Eignung entscheidend voneinander abhoben, dem ausgewählten
Beamten mithin ein wesentlicher Qualifikationsvorsprung zukam
vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.07.1992 -1 W
43/93- und vom 06.08.1993 -1 W 51/93-.
Erweist sich danach die zugunsten des ausgewählten Beamten getroffene
Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht zum Nachteil des Klägers als rechtsfehlerhaft mit
der Folge, dass es auch an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, ist die
Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Bewertung des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 5
Satz 2 GKG in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes – hier eines Amtes der
Besoldungsgruppe A 13 - betreffen, auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG
ergebenden Betrages und damit auf 25.483,77 Euro festgesetzt.