Urteil des VG Potsdam vom 02.04.2017

VG Potsdam: oberschule, schüler, jugend und sport, allgemeines verwaltungsrecht, unterricht, verordnung, genehmigung, ausstattung, hauptsache, weisung

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Gericht:
VG Potsdam 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 L 355/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 19 Abs 4 SoPäV
BB, § 103 Abs 1 SchulG BB, §
103 Abs 5 SchulG BB, § 14 Abs 1
SoPäV BB
Einrichtung einer weiteren Schulklasse bei Unterschreitung der
Mindestfrequenz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag zu 1. der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die
Genehmigung zur Errichtung einer dritten 7. Jahrgangsstufe an der G. Oberschule, K
Straße, N zum Schuljahr 2007/2008 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind ein Anordnungsgrund und ein
Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO -). Begehrt der Antragsteller - wie hier - mit der einstweiligen
Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur
ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig
ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren
spricht.
Nach der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung hat die
Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung einer 7.
Jahrgangsstufe an der G. Oberschule Nauen zum Schuljahr 2007/2008.
Gemäß § 4 Abs. 3 Sekundarstufe I-Verordnung entscheidet das Staatliche Schulamt im
Rahmen der Unterrichtsorganisation über die Klassenbildung in den einzelnen
Jahrgangsstufen, sofern dies auf Grund der Anmeldezahlen - wie hier - erforderlich ist.
Die Entscheidung des Antragsgegners zur Klassenneubildung ist nach summarischer
Prüfung nicht zu beanstanden.
Nach § 103 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG - müssen Schulen die
für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen
(Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Das für die
Schule zuständige Ministerium legt die Richtwerte und die Bandbreiten für die
Klassenfrequenz einschließlich der Bedingungen für eine Unterschreitung der
Bandbreiten, insbesondere, wenn der Besuch bestehender Schulen in zumutbarer
Entfernung nicht gewährleistet ist und bei kleinen Jahrgangsbreiten, fest (§ 103 Abs. 5
Satz 2 BbgSchulG). Dies ist durch die Verwaltungsvorschriften über die
Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 vom 20.
Dezember 2006 (VV-Unterrichtsorganisation) durch den Minister für Bildung, Jugend und
Sport geschehen. Nach Nr. 4 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschriften werden die Klassen
auf der Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten gebildet. In Nr. 7 Abs. 1 VV-
Unterrichtsorganisation ist der Richtwert für eine Klassenfrequenz in der Sekundarstufe I
mit 27 Schülerinnen und Schülern angegeben und die Bandbreite der aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler beträgt 20 bis 28. Die Bandbreite bezeichnet nach Nr. 4 Abs. 4
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Schülerinnen und Schüler beträgt 20 bis 28. Die Bandbreite bezeichnet nach Nr. 4 Abs. 4
Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation die mögliche Schülerzahl für die Klassenneubildung
und wird durch den oberen und den unteren Wert bestimmt. Überschreitungen der
Bandbreite auf bis zu 30 Schülerinnen und Schülern sind nach Anhörung der
Schulkonferenz möglich (Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 VV-Unterrichtsorganisation). Die Regelung
in § 103 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG, wonach in Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine
Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf, bleibt
nach Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VV-Unterrichtsorganisation dabei unberührt. Ferner ist in Nr. 7
Abs. 1 Satz 6 der VV-Unterrichtsorganisation festgelegt, dass an Oberschulen der
untere Wert der Bandbreite in einzelnen Klassen unterschritten werden darf, soweit
innerhalb einer Jahrgangsstufe im rechnerischen Durchschnitt aller Klassen die
Bandbreite eingehalten wird.
Diese Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2007/2008
stellen zwar keine das Gericht bindende Regelung dar, sondern enthalten lediglich
Vorgaben für den Antragsgegner, die dieser u. a. bei der Genehmigung der Einrichtung
von Klassen in seiner Ermessensausübung beachten muss. Die in der VV-
Unterrichtsorganisation enthaltenen Mindestfrequenzen und Bandbreiten füllen aber in
einer in diesem Verfahren nicht zu beanstandenden Weise den unbestimmten
Rechtsbegriff des "geordneten Schulbetriebes" nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG aus
und können daher bei der Überprüfung der angegriffenen Entscheidung zu Grunde
gelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 8 S 66.05 -,
Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2006 - 12 L 233/06 - n. v. m. w. N. zur
Kammerrechtsprechung). Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der
Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet wäre, über die Regelungen
in § 103 BbgSchulG hinaus den Begriff des "geordneten Schulbetriebes", insbesondere
im Hinblick auf Mindestgrößen von Schulklassen, im Gesetz näher zu regeln.
Ausgehend von diesen Vorgaben und bei summarischer Prüfung besteht weder durch
die nach dem aktuellen Verfahrensstand an der G. Oberschule im kommenden Schuljahr
in der 7. Jahrgangsstufe zu beschulenden 57 Schülerinnen und Schüler (eine Klasse mit
28 Schülerinnen und Schüler, die andere Klasse mit 29 Schülerinnen und Schülern) noch
auf Grund des der G. Oberschule für das Schuljahr 2007/2008 zugewiesenen Kindes mit
sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale
Entwicklung ein Anspruch auf Einrichtung einer weiteren 7. Klasse der zweizügig
geführten 7. Jahrgangsstufe.
Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner bei einer nunmehr zu Grunde zu legenden
Schülerzahl von 57 nicht erwarten, dass dieser die Einrichtung einer weiteren 7. Klasse
für das kommende Schuljahr genehmigt. Die Ablehnungsentscheidung des
Antragsgegners, die mit dem sonstigen Elternwahlverhalten und der Schulstruktur in der
Region begründet wurde, ist - jedenfalls bei summarischer Prüfung - rechtlich nicht zu
beanstanden. Dies schon deshalb nicht, weil die Genehmigung zur Einrichtung einer
weiteren 7. Klasse in der G. Oberschule zu einer unzulässigen Unterschreitung der
rechnerisch innerhalb einer Jahrgangstufe einzuhaltenden Mindestbandbreite führen
würde. Der untere Bandbreitenwert, der bei einer dreizügig geführten 7. Jahrgangsstufe
eingehalten sein müsste, beträgt 60 Schülerinnen und Schüler, sodass im Ergebnis drei
Klassen mit jeweils mindestens 20 Schülerinnen und Schülern hätten eingerichtet
werden müssen. Diese Mindestzahl von 60 würde die G. Oberschule jedoch weder mit
der von ihr zugrunde gelegten Anzahl von insgesamt 59 Schülerinnen und Schülern (47
Erstwunsch, 8 Zweitwunsch, zzgl. 4 Wiederholern) noch mit der aktuellen Schülerzahl von
57 (weisungsgemäße Weiterleitung von zwei Anmeldungen durch den Schulleiter der G.
Oberschule) erreichen können. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass auf die
Bandbreitenwerte grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler angerechnet werden, die
im Land Brandenburg schulpflichtig sind und bei denen es sich nicht um solche
Schülerinnen und Schüler handelt, die eine Jahrgangsstufe wiederholen (Nr. 4 Abs. 3
Satz 1 VV-Unterrichtsorganisation). Dies führt vorliegend dazu, dass von den 57 bzw. 59
Schülern noch jeweils vier Wiederholer für die Berechnung der Bandbreite abzuziehen
wären, so dass im Ergebnis nur noch 53 bzw. 57 Schüler letztlich rein rechnerisch übrig
blieben. Diese Schüleranzahl wäre nicht ausreichend, um eine weitere 7. Klasse
einrichten zu können. Ausnahmen, die eine Unterschreitung des hier zugrunde zu
legenden Bandbreitenwertes von 60 Schülerinnen und Schülern ausnahmsweise
ermöglichen würden, wie sie für eine Unterschreitung des Frequenzrichtwertes in Nr. 4
Abs. 2 VV- Unterrichtsorganisation geregelt sind, sind, ohne dass dies im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zu beanstanden wäre, generell nicht vorgesehen.
Auch soweit die Antragstellerin als Schulträgerin der G. Oberschule vorgetragen hat,
dass eine Beschulung von 29 Schülern in einer Klasse nicht möglich sei, weil die
sachliche Ausstattung der Schule dies nicht zuließe, kann dieser Umstand, ausgehend
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sachliche Ausstattung der Schule dies nicht zuließe, kann dieser Umstand, ausgehend
von den vorstehenden Erwägungen, nicht dazu führen, der Antragstellerin einen
einstweiligen Anspruch auf Einrichtung einer weiteren 7. Klasse zu vermitteln. Sollte die
sachliche Ausstattung der G. Oberschule eine Beschulung von 29 Schülerinnen und
Schülern tatsächlich nicht zulassen, könnte der Antragsgegner allenfalls, wie auch schon
von ihm angekündigt, lediglich darauf hinwirken, dass ein Schüler oder eine Schülerin
noch vor Schulbeginn an eine andere Schule verteilt wird. Die Errichtung einer weiteren
7. Klasse kann damit jedoch unter keinen Umständen erreicht werden.
Der Antragsgegner ist bei summarischer Prüfung auch nicht auf Grund der verbindlichen
Zuweisung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf verpflichtet, zum
Schuljahr 2007/2008 vorläufig eine weitere 7. Klasse an der G. Oberschule zu
genehmigen.
Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel vom 22. Februar
2007 wurde der G. Oberschule für das Schuljahr 2007/2008 ein Kind mit
sonderpädagogischem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
zugewiesen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Unterricht und Erziehung von
jungen Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-
Verordnung - SopV -) vom 24. Juni 1997 ist damit dieses Kind an der G. Oberschule
aufgenommen und das Schulverhältnis begründet. Daraus folgt grundsätzlich auch,
dass entsprechend Nr. 4 Abs. 6 der VV-Unterrichtsorganisation, der auf § 19 Abs. 4 der
Sonderpädagogik-Verordnung - SopV - verweist, eine Klasse mit nicht mehr als 23
Schülerinnen und Schülern einzurichten ist. Dort heißt es nämlich: "In Klassen mit
gemeinsamen Unterricht sollen nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet
werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen
Förderbedarf haben sollen. In Abstimmung mit dem Schulträger ist festzulegen, dass
zusätzliche Aufnahmen in diese Klassen nicht erfolgen dürfen". Bei dieser Regelung
handelt es sich aufgrund ihres Wortlautes jedoch um eine sogenannte "Sollvorschrift".
Dies bedeutet, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen so tätig werden
"soll", das heißt, sie ist dazu in der Regel verpflichtet, kann aber in Ausnahmefällen, etwa
in atypischen Situationen, davon absehen (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9.
Auflage, München 1994, § 7 Rdnr. 11 m. w. N.).
Bei summarischer Prüfung liegt hier ein Ausnahmefall vor. Es ist deshalb auch nicht zu
beanstanden, dass die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegner hier
ausnahmsweise und abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 1 Sonderpädagogik-VO - SopV -
zu einer Beschulung des Kindes mit sonderpädagogischen Förderbedarf anstatt in einer
Klasse von 23 Schülerinnen und Schülern in einer Klasse mit 28 Schülerinnen und
Schülern führt. Einen vorläufigen Anspruch auf Einrichtung einer weiteren 7. Klasse kann
die Antragstellerin aus dieser Konsequenz der Ablehnungsentscheidung nicht herleiten.
Die von dem Antragsgegner dargestellte Ausnahmesituation rechtfertigt nämlich bei
summarischer Betrachtung hier ausnahmsweise eine Beschulung des Kindes mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse, die eine Klassenfrequenz von 28
Schülern aufweist. Denn in diesem Zusammenhang ist vom Antragsgegner, ohne dass
bei summarischer Prüfung ein Ermessensfehler sichtbar würde, zunächst berücksichtigt
worden, dass es in dieser Klasse nur ein einziges "Förderkind" geben wird. Die durch die
Verwaltungsvorschrift vorgegebene Klassenfrequenz von 23 Schülerinnen und Schülern
lässt insgesamt bis zu vier "Förderkinder" in einer Klasse zu, so dass jedenfalls im
Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden kann,
dass bei nur einem einzigen "Förderkind" die Erhöhung der Klassenfrequenz um 5
Schülerinnen und Schüler nicht so gravierend ins Gewicht fallen wird, dass eine sinnvolle
und erfolgreiche Förderung des einzigen Förderkindes ausgeschlossen oder wesentlich
erschwert erscheint mit dem Ergebnis, dass von einer solchen Beschulung dringend
abgesehen werden müsste. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner vorgetragen hat,
dass es sich bei diesem Schüler mit Förderbedarf nach der übereinstimmenden
sonderpädagogischen Einschätzung im schulfachlichen Bereich des Schulamtes um
einen Schüler handelt, dem die erforderliche sonderpädagogische Betreuung auch bei
einer erhöhten Klassenfrequenz ermöglicht werden kann. Des weiteren stehen für den
"gemeinsamen Unterricht", d.h. für den Unterricht des "Förderkindes" mit den weiteren
27 Schülerinnen und Schülern derselben Klasse entgegen der vorliegenden vorläufigen
Stundenzuweisung für die G. Oberschule vom 19. März 2007, der diese Stunden der 10.
Klasse zuweist, jedoch aufgrund des schriftlichen Vortrages des Antragsgegners, von
dessen Richtigkeit das Gericht ausgeht, ein Umfang von 10 Stunden für einen
gemeinsamen Unterricht zur Verfügung. Dies ergibt sich entsprechend dem Vortrag des
Antragsgegners daraus, dass im Schuljahr 2007/2008 an der gesamten G. Oberschule
(7. bis 10. Klasse) nur dieser eine Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
beschult werden wird, d.h. es können sämtliche zehn Stunden allein auf die Beschulung
dieses einen "Förderschülers" verwenden werden. Diese zum neuen Schuljahr
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dieses einen "Förderschülers" verwenden werden. Diese zum neuen Schuljahr
freiwerdenden zehn Lehrerwochenstunden sind im zurückliegenden Schuljahr für die
Beschulung von vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Klassenstufe
10 verwandt worden. Sämtliche dieser Schüler werden mit Ablauf des Schuljahres
2006/2007 die G. Oberschule verlassen. Vor dem Hintergrund, dass der G. Oberschule
für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten
emotionale und soziale Entwicklung pauschal nur bis zu 3 Lehrerwochenstunden pro
"Förderkind" zustehen, dürfte eine tatsächliche Ausstattung im Schuljahr 2007/2008 mit
10 Lehrerwochenstunden pro "Förderkind" hier auch ausnahmsweise die erhöhte
Klassenfrequenz rechtfertigen.
Für eine Entscheidung über den Antrag zu 2.,
dem Antragsgegner aufzugeben, das Aufnahmeverfahren zum Übergang von
der Jahrgangstufe 6 der Grundschulen in die Jahrgangstufe 7 für die Schulform
"Oberschule" im Landkreis Havelland, insbesondere F und E., einstweilen einzustellen,
besteht angesichts des Ergebnisses der Entscheidung des Antrages zu 1. kein Raum
mehr. Bis zur Gerichtsentscheidung hat der Antragsgegner, auf die Bitte des Gerichts
hin, das Aufnahmeverfahren entsprechend dem Antrag zu 2. nicht weitergeführt.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin,
die Weisung des Antragsgegners vom 4. Mai 2007 zur Weiterleitung von
Unterlagen von 2 Schülern an die F-E-Oberschule F und Oberschule E. aufzuheben und
zurück zu nehmen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin diesbezüglich überhaupt eine mögliche
Rechtsverletzung geltend machen kann, oder ob es sich bei dieser Weisung nicht
vielmehr um einen nicht justiziablen innerorganisatorischen Akt handelt, denn selbst
dann, wenn diese beiden Schüler in die Berechnungen mit einbezogen worden wären,
ergäbe sich - wie zuvor ausführlich dargestellt - keine andere rechtliche Situation in
Bezug auf die Einrichtung einer dritten 7. Klasse an der G. Oberschule zum kommenden
Schuljahr. Die Mindestbandbreite von 60 Schülerinnen und Schülern zur Einrichtung
einer dreizügigen Klassenstufe, von der keine Ausnahmen vorgesehen sind, würde auch
mit zwei weiteren Schülern nicht erreicht werden können. Es ergäbe sich dann nämlich
höchstens eine Schülerzahl von insgesamt 59 Schülerinnen und Schülern. Dies wäre
nicht ausreichend.
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes, wobei eine Halbierung des Streitwertes, wie sonst in
einstweiligen Rechtsschutzverfahren üblich, hier wegen der begehrten Vorwegnahme der
Hauptsache nicht geboten war.
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