Urteil des VG Potsdam vom 02.04.2017

VG Potsdam: zwangsvollstreckung, zustellung, zahlungsaufforderung, rechtsschutz, urschrift, gesetzesmaterialien, erlass, original, verfahrensrecht, auflage

1
2
3
4
Gericht:
VG Potsdam 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 314/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 84 BRAO, § 9 Abs 3
RAVersorgG BB, § 123 VwGO, §§
166 ZPO, §§ 191 ZPO
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem
Beitreibungsbescheid nach dem RAVersorgG BB
Leitsatz
Die Vollstreckung eines Beitreibungsbescheids gem. § 9 Abs. 3 BbgRAVG setzt voraus, dass
dem Schuldner zuvor der Beitreibungsbescheid im Original gem. §§ 166 ff. ZPO zugestellt
wurde und eine Frist von zwei Wochen seit Zustellung verstrichen ist. Die
Zwangsvollstreckung beginnt mit der Zustellung gem. §§ 191 ff. ZPO einer Ausfertigung des
Beitreibungsbescheids mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung an den Schuldner.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die
Zwangsvollstreckung aus dem mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen
Beitreibungsbescheid vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.
Juli 2009 vorläufig einzustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 6.154,35 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist § 123 Abs. 1 VwGO.
Da der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2009 vollumfänglichen
Rechtsschutz gegen rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners
begehrt, sind seine Anträge insgesamt sinngemäß dahingehend auszulegen, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Zwangsvollstreckung aus dem mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen
Beitreibungsbescheid vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.
Juli 2009 vorläufig einzustellen. Dass er einen solchen Antrag nur hilfsweise unter Punkt 1
c) der Antragsschrift gestellt hat, ist insoweit unerheblich (§ 88 VwGO).
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Beitreibungsbescheid um
einen Verwaltungsakt handelt (zum VA-Charakter vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16. Juli 2007, Az. OVG 12 S 40.07) und insoweit vorrangig Rechtsschutz
gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 123 Abs. 5 VwGO zu gewähren sein
könnte. § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes
(BbgRAVG) begründet nämlich eine Vollstreckungsmöglichkeit von Verwaltungsakten
einer öffentlichen Körperschaft (§ 1 Abs. 1 BbgRAVG) eigener Art. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz
1 BbgRAVG werden u. a. rückständige Beiträge nach den Vorschriften beigetrieben, die
für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Dabei kann
offen bleiben, ob dem Antragsteller für sein Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache
die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG oder
lediglich der Rechtsbehelf der Erinnerung nach §§ 732, 766 ZPO i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1
BbgRAVG zur Verfügung stünde. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, die
Zwangsvollstreckung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig
einzustellen (vgl. § 769 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit
ist § 80 Abs. 5 VwGO auf Grund der spezialgesetzlichen Regelung des Verweises im
Rahmen der Vollstreckung auf die Vorschriften von Urteilen in bürgerlichen
Rechtstreitigkeiten nach § 9 Abs. 3 BbgRAVG ausnahmsweise nicht vorrangig.
Effektiverer und umfassender Rechtsschutz besteht in diesen Fällen im Rahmen des §
123 Abs. 1 VwGO.
5
6
7
8
9
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich im Fall der
Vollstreckungsabwehrklage aus § 9 Abs. 3 Sätze 1 u. 4 BbgRAVG. Gleiches gilt nach
Auffassung der Kammer für den Fall der Erinnerung nach §§ 732, 766 ZPO. Zwar regelt §
9 Abs. 3 BbgRAVG ausdrücklich nur den Verwaltungsrechtsweg für den Fall der
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Es wäre jedoch eine sinnwidrige
Rechtswegspaltung (vgl. hierzu die Konzentrationswirkung des § 17 GVG), den
ordentlichen Rechtsweg vorliegend allein für die Erinnerung nach §§ 732, 766 ZPO
anzunehmen. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 3 BbgRAVG (vgl. Landtags-
Drucksache 2/1234 S. 28 zu § 9) entspricht die Vollstreckung der Beitragsbescheide
nebst Zuschlägen und Kosten § 84 Bundesrechtsanwaltsordnung, der die Vollstreckung
von Bescheiden der Rechtsanwaltskammer gesetzlich regelt. § 84 Abs. 3 Satz 2 BRAO ist
insoweit eine dem § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgRAVG inhaltlich vergleichbare Vorschrift, nach
der der Rechtsweg einheitlich bei den Zivilgerichten liegt. Diese Einheitlichkeit muss auch
im Rahmen von § 9 Abs. 3 BbgRAVG gelten.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch begründet.
Der erforderliche Anordnungsanspruch ist gegeben, da die
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BbgRAVG werden rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und
Zinsen auf Grund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften
beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gelten. Ein zivilgerichtliches Urteil wird vollstreckt, indem zunächst das Urteil in einer
nach § 317 Abs. 4 ZPO erstellten Ausfertigung dem Vollstreckungsschuldner von Amts
wegen (§§ 166 ff. ZPO) zugestellt wird. Danach wird die Zwangsvollstreckung gemäß §
724 Abs. 1 auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des
Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden
soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich
bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine
Zustellung durch den Gläubiger genügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
gegeben, da der Antragsgegner den Beitreibungsbescheid (dieser ist hier mit dem
zivilgerichtlichen Urteil gleichzusetzen) nicht im Original (oder Originalausfertigung) dem
gesondert
Satz 2 BbgRAVG darf die Zwangsvollstreckung dann auch erst zwei Wochen nach
Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Erst wenn der Schuldner innerhalb
dieser Frist der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, kann ihm eine
Bescheidsausfertigung zugestellt werden, auf der eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung
(anstelle der Klausel gemäß § 750 ZPO) enthalten ist. Dies entspricht auch den
Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen im Rahmen des § 84 BRAO, auf dem die
Gesetzesmaterialien (a. a. O.) zu § 9 Abs. 3 BbgRAVG verweisen, wonach der Titel aus
zwei Teilen besteht. Zum einen ist die Zahlungsaufforderung Mahnung und zugleich
auch vollstreckbarer Titel. Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nach,
setzt der Schatzmeister auf diese die Vollstreckungsklausel, das heißt, er bescheinigt
auf der Zahlungsaufforderung, dass diese für vollstreckbar erklärt wird. Dieser
Vollstreckungstitel muss dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt
werden (§§ 84 Abs. 2, 229 BRAO). Die Möglichkeit, dass die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden darf, wenn der Titel wenigstens gleichzeitig zugestellt wird (§ 750
Abs. 1 ZPO), ist im Interesse des Schuldners ausgeschlossen. Damit ihn die
Vollstreckung nicht unvermutet trifft, verbleibt ihm zwischen Zustellung und
frühestmöglichem Beginn der Beitreibung in Anlehnung an § 798 ZPO eine Wartefrist von
zwei Wochen, innerhalb derer er durch die Zahlung die Zwangsvollstreckung abwenden
kann (Feuerich/Weyland/Vossebürger, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 7.
Aufl., München 2008, Rdnr. 5 zu § 84).
Allerdings durfte – entgegen der Auffassung des Antragstellers – der Antragsgegner die
mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Ausfertigung des
Beitreibungsbescheides als beglaubigte Abschrift (wie vorliegend geschehen) dem
Antragsteller mittels einer Gerichtsvollzieherin zustellen (§ 750 Abs. 1, §§ 191 ff. ZPO).
Zugestellt, d. h. an den Schuldner als Zustellungsadressaten übergeben, wird in der
Regel nicht die Urschrift des Schriftstücks, sondern eine beglaubigte Abschrift. Hingegen
muss das nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellende Schriftstück selbst eine Urschrift oder
eine diese im Rechtsverkehr ersetzende Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) der öffentlichen
oder öffentlich beglaubigten Urkunde sein. Das erschließt sich nicht unmittelbar aus §
192 Abs. 2 ZPO und § 193 Abs. 1 ZPO (welche hier auf Grund des § 750 Abs. 1 S. 2
anwendbar sind). Denn diese Vorschriften regeln nur die Art und Weise der Bekanntgabe
10
11
12
13
anwendbar sind). Denn diese Vorschriften regeln nur die Art und Weise der Bekanntgabe
des Schriftstücks (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO), nicht aber dessen Qualität als Urschrift,
Ausfertigung, beglaubigte oder einfache Abschrift (Hüßtege in Thomas/Prutzow ZPO 26.
Auflage, § 166 Rn. 5). Dass dem Gerichtsvollzieher die Urschrift oder eine diese
ersetzende Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks vorliegen muss, ergibt sich
vielmehr aus dem Verfahrensrecht, also § 750 Abs. 1 ZPO und § 317 Abs. 1 ZPO. Das
Zustellungserfordernis in § 750 Abs. 1 ZPO, das entsprechend auch für vollstreckbare
notarielle Urkunden gilt, soll gewährleisten, dass sich der Schuldner anhand der ihm
zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden
Zwangsvollstreckung informieren kann (BayObLG, Entscheidung vom 29.12.2004 - 2 Z
BR 228/04 -). Diesem Interesse wird auch damit gedient, dass der Antragsteller eine
beglaubigte Abschrift der mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen
Ausfertigung erhält (anders wohl nach der früheren Rechtslage § 170 ZPO a. F.).
Da die Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO rechtswidrig erfolgte, kann
offenbleiben, ob § 9 Abs. 3 BbgRAVG überhaupt inhaltlich für die Vollstreckung auf die
Vorschriften für die Vollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verweisen darf,
oder ob insoweit nicht vorrangig das im öffentlichen Recht auch für öffentliche
Körperschaften, die wie hier der Landesaufsicht unterliegen (vgl. § 19 BbgRAVG i. V. m. §
1 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVGBbg -) für die Vollstreckung von
Verwaltungsakten maßgebliche VwVGBbg Anwendung finden muss. Die
Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 3 BbgRAVG setzen sich damit nicht auseinander und
verweisen lediglich auf § 84 BRAO, der zwar die Vollstreckung nach bürgerlichem Recht
regelt, dann aber auch folgerichtig die Zuständigkeiten der Zivilgerichte annimmt.
Offenbleiben kann ferner auch, ob der Antragsgegner als Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte als Vollstreckungsbehörde im Bescheidkopf
des Beitreibungsbescheides hätte genannt werden müssen und ob der Antragsgegner
überhaupt die erstmalige Festsetzung von Säumniszuschlägen und Zinsen verbunden
mit der Hauptforderung in dem Beitreibungsbescheid vornehmen durfte.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist
gegeben, da dem Antragsteller nach der Zustellung des mit der
Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Beitreibungsbescheides die
Zwangsvollstreckung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet
ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat der
Streitwertberechnung die Höhe der zu vollstreckenden Gesamtkosten zugrunde gelegt
und das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Einstellung der
Zwangsvollstreckung in Anlehnung an Nr. 1.6.1. des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (GewArch 2005, S. 67) mit ¼ der Gesamtsumme der
noch offenen Beträge bewertet.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum