Urteil des VG Potsdam vom 15.09.2008
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Gericht:
VG Potsdam 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 K 195/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 KAG BB
Straßenausbaubeiträge für die Verbesserung der Beleuchtung
einer Anliegerstraße
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte
den Kläger zu Straßenbaubeiträgen für die Verbesserung und Erweiterung der
Beleuchtung der F.straße I in der Gemeinde G., OT Z., Ortslage B. herangezogen hat.
Die F.straße I besitzt ausweislich der von den Beteiligten eingereichten Fotos eine in
einer Breite von ca. 4 bis 5 m mit Bitumen befestigte Fahrbahn in schadhaftem Zustand.
Die begrünten Seitenstreifen sind jeweils 3 bis 4 m breit. Die F.straße I stößt an ihrem
einen Ende rechtwinklig auf die durch die Ortslage weiterführende F.straße II, die einzige
andere Ortsstraße in B. . An ihrem anderen Ende zweigt rechtwinklig eine befestigte
Gemeindeverbindungsstraße nach B. ab. Die Verlängerung der F.straße I bildet ein
unbefestigter Feld-/Waldweg Richtung Alt G.. Ein weiterer unbefestigter Feld-/Waldweg
führt in Richtung D. (B 96). Von der F.straße II gelangt man über unbefestigte Feld-
/Waldwege zur einen Seite nach G. (B 96) und S. (B 96), zur anderen Seite in Richtung Z.
er Mühle. Alle Feld-/Waldwege sind für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Über die
befestigte Verbindungsstraße Richtung B. verkehrt auf der F.straße I morgens und
mittags ein Schulbus. Für die übrige Zeit besteht ein „Rufbussystem“, das in erster Linie
gleichfalls dem Schülerverkehr dient. Im Einmündungsbereich der F.straße I befindet sich
auf der F.straße II ein Buswartehäuschen. In der Ortslage B. wohnen z. Zt. 41 Einwohner,
landwirtschaftliche Betriebe sind außerhalb der Ortslage angesiedelt.
Der Beklagte ließ im Jahre 2004 die Straßenbeleuchtung in der Ortslage B. verbessern
und erweitern. Im Zuge der Baumaßnahme wurden in der F.straße I zwei an
Strommasten der e.dis befestigte Straßenlampen durch zwei freistehende Leuchten, die
mittels Erdkabel mit Strom versorgt werden, ersetzt. Die Abnahme erfolgte am 10.
November 2004. Am 9. Dezember 2004 beschloss die Gemeindevertretung der
Gemeinde G., den entstandenen Aufwand im Wege der Kostenspaltung abzurechnen.
Für die Herstellung der Straßenbeleuchtung in der F.straße I entstand ein Aufwand in
Höhe von 2.775,57 €. Der Beklagte stufte die F.straße I gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 1 der
Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde G. vom 23. September 2004 als
Anliegerstraße ein. Der Anteil der Anlieger an den Kosten der Beleuchtungsanlage
beträgt nach der Satzung 55 %.
Der Kläger ist Eigentümer des 6.388 m² großen mit zwei Vollgeschossen bebauten
Flurstücks 121 (früher 112) der Flur 2 der Gemarkung B. . Mit Bescheid vom 22. April
2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 918,84 €
unter Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche, multipliziert mit dem Faktor
1,25, heran. Wegen einer Änderung in der Verteilungsfläche reduzierte der Beklagte auf
den dagegen gerichteten Widerspruch den Beitrag mit Bescheid vom 16. November
2004 auf 834,26 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig, zunächst unter dem Aktenzeichen 12 K 2969/05
erhobene Klage, die die Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2006 abgetrennt hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte die F.straße I bei der Ermittlung des
umlagefähigen Aufwandes zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft habe. Tatsächlich
diene die Straße im Zusammenhang mit der F.straße II dem Durchgangsverkehr.
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diene die Straße im Zusammenhang mit der F.straße II dem Durchgangsverkehr.
Gerade in den Sommermonaten werde die Straße in erheblichem Umfang von Touristen,
die zwischen den Urlaubsorten N. und A. mit PKW, Motorrädern, Kremsern und zu Pferd
unterwegs seien, benutzt. Zudem führen häufig landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche „Schwertransporter“ durch B. . Der Weg durch die Ortslage sei der
einzige, über den schwere Fahrzeuge aus den Waldgebieten östlich und südlich der
Ortslage das übrige Straßennetz erreichen könnten, weil die Brücken zur B 96 hin zu
schwach ausgelegt seien. Demgegenüber sei der von den Anliegern verursachte Verkehr
gering. Lediglich sieben Einwohner würden mit einem Fahrzeug zur Arbeit fahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die F.straße I eine Anliegerstraße sei. Dies folge
aus ihrer Funktion. Die F.straße I diene überwiegend dem Verkehr der Anlieger. Sie sei
von ihrem Verkehrsaufkommen her weder mit einer Kreis-, Landes- oder Bundesstraße
noch einer Haupterschließungsstraße vergleichbar. Dies ergebe sich schon aus der
Breite der Fahrbahn, die unter der anrechenbaren Höchstbreite für die Fahrbahn von
Anliegerstraßen von 5,50 m liege. Die Gemeindevertretung G. habe im Juni 2006 ein
Bauprogramm für die F.straße I mit einer Fahrbahnbreite von 4 m und für die F.straße II
mit einer Fahrbahnbreite von 3 m beschlossen, wobei der Ausbau allerdings durch
Bürgerentscheid gestoppt worden sei.
Die weiterführenden öffentlichen Waldwege dienten im Wesentlichen der Erreichbarkeit
der Anliegerflächen. Sie seien in schlechten Zustand und unbefestigt. Die saisonalen
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Transporte begründeten keinen
überregionalen Verkehr. Es sei zwar möglich, dass Touristen über die angrenzenden
Waldgebiete das ausgebaute Verkehrsnetz erreichten, von einem „regen
Urlaubsverkehr“ könne aber keinesfalls die Rede sein.
Die Beteiligten haben sich am 19. Mai 2008 mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens 12 K 2166/05 und auf die Verwaltungsvorgänge
des Beklagten, die zu beiden Verfahren eingereicht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 und § 87 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter entschieden werden
kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als
rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheid ist die Satzung
der Gemeinde G. über die Erhebung von Beiträgen gemäß § 8 des Brandenburgischen
Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 23. September 2004
(SABS) i. V. m. § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG).
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich um eine beitragspflichtige
Verbesserung der Straße i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG. Diese liegt nicht nur darin, dass
leistungsfähigere Leuchtkörper aufgestellt wurden, sondern auch darin, dass die
Straßenlampen nunmehr nicht mehr mittels Freileitungen an das Stromversorgungsnetz
angeschlossen sind, sondern mit unterirdisch verlegten Kabeln versorgt werden und
damit weniger störanfällig sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8.
Aufl., § 32 Rdnr. 72 mit Hinweisen auf die Rspr. des OVG Lüneburg und des OVG
Weimar).
Der Beklagte hat den beitragspflichtigen Aufwand und daraus folgend den
umlagefähigen Aufwand i. S. v. § 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 SABS zutreffend ermittelt.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er die F.straße I dabei als Anliegerstraße
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Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er die F.straße I dabei als Anliegerstraße
eingestuft und deswegen - lediglich - einen Anteil der Allgemeinheit (Gemeinde) gemäß
§ 4 Abs. 3 Nr. 1.5 von 45 v. H. berücksichtigt hat.
Wenn die Einrichtung oder Anlage erfahrensgemäß auch von der Allgemeinheit oder von
der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird, bleibt bei der Ermittlung des
Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde
entsprechender Betrag außer Ansatz (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG). Dieser ist in der Höhe von
45 % für die Beleuchtung einer Anliegerstraße nicht zu beanstanden.
Die Einstufung als Anliegerstraße ist auch zutreffend.
Gemäß § 4 Abs. 6 SABS sind Anliegerstraßen Straßen, die überwiegend der Erschließung
der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind demgegenüber Straßen, die der
Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücke und gleichzeitig überwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde G.
dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziff. 3 sind. Dies sind Straßen, die
überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen und in eine gemeine Verbindungsstraße, Bundes-, Landes-
oder Kreisstraße münden oder diese kreuzen.
Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der
Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der
gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten
Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen
Verkehrsverhältnissen zu erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2006
- 9 M 5.05 -; OVG Münster, Urteil vom 03.10.1986 - 2 A 1439/83 - KStZ 1987, 116).
Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf
beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion, die tatsächliche Verkehrsbelastung
und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße,
weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können (OVG Berlin-
Brandenburg a. a. O. und Beschluss vom 27.06.2007 - 9 S 56.06 -; vgl. auch BayVGH,
Beschluss vom 09.06.2004 - 6 CS 03.434 -, BayVBl. 2005, 762).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die F.straße I als Anliegerstraße i. S.
v. § 4 Abs. 6 Nr. 1 SABS, denn die Straße dient nach ihrer Funktion, die ihr von der
Gemeinde beigelegt worden ist, überwiegend der Erschließung der angrenzenden
Grundstücke. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die F.straße I entspricht nach ihrer derzeitigen Ausgestaltung einer typischen
Anliegerstraße. Die mit einem Bitumenbelag grob befestigte Fahrbahn weist eine Breite
auf, die unter der für Anliegerstraßen in § 4 Abs. 3 Nr. 1.1 SABS festgesetzten
anrechenbaren Höchstbreite von 5,50 m liegt. Es gibt weder Geh- noch Radwege, noch
separate Parkflächen. Auch die zukünftige Gestaltung der Straße sollte nach dem
planerischen Willen der Gemeinde mit einer Mischfläche von 4 m ohne Nebenanlagen
einen Ausbauzustand erreichen, der lediglich für die Aufnahme eines geringen
Anliegerverkehrs geeignet gewesen wäre. Die betroffenen Bürger haben sich
mehrheitlich durch Bürgerentscheid sogar gegen jeglichen verbessernden Ausbau
ausgesprochen.
Diesem Ausbauzustand entspricht die Einordnung im Straßennetz der Gemeinde.
Einzige befestigte Verbindung zum übrigen Straßennetz ist eine Verbindungsstraße in
Richtung B., wo Anschluss an das übrige Straßennetz besteht. Ansonsten wird der
Verkehr lediglich zu den an der einmündenden F.straße II gelegenen Grundstücken
weiter geleitet. Angesichts der geringen Zahl bebauter Grundstücke führt aber auch dies
noch nicht dazu, eine Bestimmung für einen zumindest gleichgewichtigen innerörtlichen
Durchgangsverkehr anzunehmen, der eine andere Funktionsbeschreibung rechtfertigen
würde. Die übrigen aus der Ortslage herausführenden, sich anschließenden Feld- und
Waldwege rechtfertigen eine andere Einstufung gleichfalls nicht. Diese münden zwar
letztlich in weiterführende Straßen ein und sind auch für den allgemeinen Verkehr
freigegeben. Angesichts des Fehlens jeglichen Ausbaus sind sie nach dem Willen der
Gemeinde für die Aufnahme eines nennenswerten innerörtlichen oder überörtlichen
Durchgangsverkehrs aber weder geeignet noch bestimmt.
Diese Annahme schließt nicht aus, dass landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Flächen, die insbesondere
östlich und südlich der Ortslage angrenzen, die F.straße I gelegentlich benutzen. Für
einen der Zahl nach bedeutenden Schwerverkehr ist die Straße in ihrer Bauweise nicht
geeignet und bestimmt, es ist auch nicht erkennbar, dass dieser in seinem tatsächlichen
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geeignet und bestimmt, es ist auch nicht erkennbar, dass dieser in seinem tatsächlichen
Umfang dem Anliegerverkehr gleichwertig ist oder diesen überwiegt. Dies gilt auch für
den vom Kläger dargestellten Ausflugsverkehr zwischen Alt- und Neug., der die Ortslage
durchquert. Das Straßennetz der Gemeinde G. ist weder geeignet noch bestimmt, einen
solchen Verkehr in nennenswertem Umfange durch B. zu leiten. Es kann sich dabei
daher nur um einen „Schleichverkehr“ handeln, der bei der Bestimmung der Funktion
der Straße außer Betracht bleiben kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.08.1999 - 15 A
2781/99 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.06.2002 - 9 MA 1983/01 -). Im Übrigen
kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen auch lediglich die Bedeutung eines
Bestätigungsmerkmals für die Bestimmung der Funktion der Straße zu (vgl. Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Auflage, § 34 Rdnr. 31).
Schließlich ist der über die F.straße I laufende Linienbusverkehr nicht geeignet, eine
andere Einstufung der Straße zu rechtfertigen. Es handelt sich dabei lediglich um zwei
regelmäßige Busbewegungen an Schultagen, die genauso, wie gelegentliche Fahrten
des „Rufbusses“ nicht dazu führen, die Funktion der Straße, hauptsächlich die
anliegenden Grundstücke zu erschließen, in Frage zu stellen.
Damit kommt eine Einstufung der F.straße I als Haupterschließungsstraße, also als eine
Straße, der neben der Erschließung der anliegenden Grundstücke (gleichwertig) die
Funktion zukommt, den Verkehr von Anliegerstraßen zu sammeln, zu bündeln und an
Straßen für den innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr weiterzuleiten (vgl.
OVG Münster, Urteil vom 12.12.1985 - 2 A 3363/83 -; OVG Lüneburg, Urteil vom
11.11.1987 - 9 A 25/86 -, KStZ 1986, 136) genauso wenig in Betracht, wie eine
Einordnung als Hauptverkehrsstraße, deren von der Gemeinde zugewiesene Aufgabe
typischerweise darin besteht, durchgehende Verkehrsströme aufzunehmen, zu bündeln
und zu untergeordneten Verkehrsanlagen, nämlich den Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen weiterzuleiten (OVG Münster, Urteil vom 18.08.1992 - 2 A 2642/89 -).
Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 834,26 € festgesetzt.
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