Urteil des VG Potsdam vom 29.03.2017

VG Potsdam: aufschiebende wirkung, schüler, eltern, recht auf bildung, schutz der familie, kostenbeteiligung, minderjähriger, sicherstellung, volljähriger, satzung

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Gericht:
VG Potsdam 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 K 1040/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 112 Abs 1 S 3 SchulG BB, §
126 GemO BB, § 127 GemO BB,
§ 75 GemO BB, § 67 Abs 2
LKreisO BB
Rückwirkende Einführung einer angemessenen
Kostenbeteiligung der Eltern minderjähriger Schüler an deren
Beförderung
Tenor
1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wandte sich ursprünglich gegen eine Anordnungsverfügung des Beklagten
vom 11. April 2004 (gemeint: 2005 und im Folgenden auch so bezeichnet) mit der er
verpflichtet worden war, die Beteiligung der Eltern minderjähriger Schülerinnen und
Schüler sowie volljähriger Schülerinnen und Schüler an den Kosten für die
Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin sicherzustellen.
Dieser Anordnungsverfügung war ein bestandskräftiger Bescheid vom 11. Oktober 2004
vorausgegangen, mit dem der Beklagte angeordnet hatte, dass der Kläger binnen sechs
Wochen eine angemessene Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten durch
eine Satzungsreglung sicherzustellen habe. Dem kam der Kläger nicht nach. In
Ergänzung dieses Bescheides erließ der Beklagte die hier streitige Anordnungsverfügung
vom 11. April 2005, mit der er vom Kläger die Sicherstellung einer angemessenen
Beteiligung der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie der volljährigen
Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung im Landkreis
Ostprignitz-Ruppin durch eine entsprechende Satzungsregelung binnen sechs Wochen
forderte. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung dieses Bescheides
an. Der Kläger kam dieser Anordnung ebenfalls nicht nach und erhob am 4. Mai 2005
Klage. Des Weiteren beantragte er vorläufigen Rechtsschutz (12 L 367/05). Mit Beschluss
vom 26. Oktober 2005 stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
die Anordnungsverfügung und des damals ebenfalls im Streit stehenden
Ersatzvornahmebescheides vom 18. Juli 2005 (12 K 1759/04) wieder her. Dabei ging das
Gericht davon aus, dass die Anordnungsverfügung, weil das Brandenburger Schulgesetz
zum damaligen Zeitpunkt keine Beteiligung der volljährigen Schülerinnen und Schüler an
den Schülerbeförderungskosten vorsah, teilweise rechtswidrig sei. Da weder die
Anordnungsverfügung noch die Ersatzvornahme derselben teilbar sei, müsse die
aufschiebende Wirkung insgesamt wiederhergestellt werden, auch wenn sich die
Elternbeteiligung minderjähriger Schülerinnen und Schüler als rechtmäßig erweise. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte diese Entscheidung der Kammer
mit Beschluss vom 31. August 2006 (OVG 7 S 71.05). Es lehnte den Antrag, die
aufschiebende Wirkung der Klage – 12 K 1040/05 – gegen die Anordnungsverfügung vom
11. April 2005 wiederherzustellen, ab, soweit er die Anordnung der Sicherstellung einer
angemessenen Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten durch eine
rückwirkende Satzungsregelung betraf. Im Übrigen wies es den Eilrechtsschutzantrag
des Klägers ab.
Daraufhin hob der Beklagte die streitgegenständliche Anordnungsverfügung vom 11.
April 2005 mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Oktober 2006 im Hinblick auf die
Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung der volljährigen Schülerinnen und
Schüler an den Schülerbeförderungskosten auf.
Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
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Mit seiner Klage wendet sich der Kläger deshalb nur noch gegen die ihm durch die
Anordnungsverfügung gleichzeitig aufgegebene Sicherstellung einer Beteiligung der
Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler an den Schülerbeförderungskosten.
Er bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen im Eilverfahren und ist darüber hinaus
der Ansicht, dass eine Teilbarkeit der Anordnungsverfügung nicht gegeben sei. Es habe
ein einheitlicher Regelungswille bestanden. Auf eine bloße möglicherweise objektiv
gegebene Teilbarkeit der Anordnung komme es nicht an. Insoweit sei § 139 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen.
Der Kläger beantragt,
die Anordnungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2004 (gemeint 2005), soweit
sie nicht durch den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2006 geändert wurde,
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Anordnungsverfügung sei rechtmäßig. § 139 BGB sei auf
Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Verwaltungsvorgang (2 Hefte, 2 Ordner) und die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze sowie auf die Verfahrenakten 12 K 3800/04,12 L 24/05,12 K 1759/05, 12 L
367/05, 12 L 563/05, 12 K 475/07 und 12 L 265/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird
das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Der Auffassung, bei der Anordnungsverfügung vom 11. April 2005,
soweit sie noch streitgegenständlich ist, handele es sich um eine wiederholende
Verfügung mit demselben Inhalt des bereits bestandskräftigen Bescheides vom 11.
Oktober 2004, mit der Folge, dass die Klage dann unzulässig wäre, kann nicht gefolgt
werden. Bereits die vom Beklagten gewählte Form der angefochtenen Anordnung lässt
den Schluss zu, dass es sich um einen Verwaltungsakt und nicht nur um eine bloße
Bezugnahme auf ein früheres Tätigwerden handelt. Sie ist mit "Anordnung der
Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung der Eltern und volljährigen Schülerinnen
und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin
durch eine entsprechende Satzungsregelung" überschrieben und mit
"Anordnungsverfügung" untertitelt. Sie weist im Tenor drei gesonderte Regelungen auf
und ist mit einer ausführlichen Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Da es sich bei einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnungsverfügung stets um
einen Verwaltungsakt handelt, musste der Kläger schon aus dem Untertitel folgern, dass
eine neue Sachentscheidung getroffen werden sollte (vgl. Benedens in:
Schumacher/Augustesen/Benedens/Erdmann/Niermann/Scheiper,
Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Artikel 1 Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg - Kommentar, Stand: Dezember 2008, § 120 Ziff. 4). Auch die
Rechtsmittelbelehrung spricht dafür, dass der Beklagte eine neue Sachentscheidung
treffen wollte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Aufl., § 51 Rdnr. 59). Die
vom Beklagten in Ziffer 1. der Anordnungsverfügung gewählte Formulierung: "...in
Ergänzung zu meiner bestandskräftigen Anordnungsverfügung vom 11.10.2004 ordne
ich hiermit gemäß § 67 Abs. 2 LKO i. V. m. § 126 GO an...", steht dem nicht entgegen.
Vielmehr unterstreichen die Worte "ordne ich hiermit ...an", dass der Erlass einer neuen
Anordnungsverfügung und eben nicht eine bloße Bezugnahme auf die
Anordnungsverfügung vom 11. Oktober 2004 beabsichtigt war. Die Formulierung
"Ergänzung" konnte sich aus der hier maßgeblichen Sicht des Adressaten (vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Aufl., § 51 Rdnr. 58, § 35 Rdnr. 43) der
Anordnung lediglich auf Ziffer 1. und 2. (Feststellung der Rechtswidrigkeit der
vorangegangenen Beschlüsse des Kreisestages sowie der Rechtmäßigkeit ihrer
Beanstandung) der Anordnungsverfügung vom 11. Oktober 2004 beziehen. Überdies
setzt sich die angefochtene Anordnungsverfügung (auch hinsichtlich des
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setzt sich die angefochtene Anordnungsverfügung (auch hinsichtlich des
Rückwirkungsgebotes) offensichtlich mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gegen den auf der Anordnungsverfügung vom 11. Oktober 2004 beruhenden
Ersatzvornahmebescheid ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Potsdam
(12 L 24/05) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (1 B 44/05)
auseinander, ohne auch nur ansatzweise auf die vorangegangene Anordnungsverfügung
Bezug zu nehmen. Ändert eine Behörde in einem "Zweitbescheid" ihre im Erstbescheid
geäußerten tragenden Gedanken, ist eine Qualifizierung dieses Bescheids als bloße
"wiederholende Verfügung" nicht mehr vertretbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober
1961 - VI C 123.59 -, BVerwGE 13, 99 -107). So liegt der Fall hier.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Die Anordnungsverfügung des Beklagten vom
11. April 2005 ist - soweit sie noch im Streit steht - rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Sie ist nicht etwa schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil sie unteilbar ist, wie
der Kläger unter Hinweis auf § 139 BGB meint, und der mittlerweile aufgehobene Teil, der
die Kostenbeteiligung volljähriger Schülerinnen und Schüler betraf, rechtswidrig gewesen
ist, sodass die Anordnungsverfügung dann insgesamt rechtswidrig wäre.
Die Anordnungsverfügung ist nämlich teilbar. Die Anordnung zur (rückwirkenden)
Einführung einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern minderjähriger
Schülerinnen und Schüler kann rechtmäßiger und sinnvoller Weise auch dann
satzungsmäßig umgesetzt werden, wenn eine Beteiligung der volljährigen Schülerinnen
und Schüler nicht erfolgt. Sie steht, da es sich um zwei verschiedene Personenkreise
handelt, weder rechtlich noch wirtschaftlich-finanziell in einem untrennbaren
Zusammenhang mit der Anordnung einer Kostenbeteiligung Volljähriger. Anders als bei
der Ersatzvornahme steht der Teilbarkeit der Anordnungsverfügung auch kein in einer
einheitlichen Satzungsregelung zum Ausdruck kommender Willen des Beklagten
entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte, sollte eine
satzungsmäßige Regelung der Kostenbeteiligung volljähriger Schülerinnen und Schüler
nicht zwingend sein, im Wege der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung zumindest
eine angemessene Elternbeteiligung „als gesetzlich geforderten Mindestinhalt“
durchsetzen wollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss von 31. August 2006 - OVG
7 S 71.05 -).
Die streitgegenständliche Anordnungsverfügung ist auch rechtmäßig. Rechtsgrundlage
für die Anordnungsverfügung ist § 67 Abs. 2 Landkreisordnung (LKrO) i. V. m. § 126
Gemeindeordnung (GO). Erfüllt der Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten
nicht, kann die Kommunalaufsichtbehörde nach § 126 GO anordnen, dass der Landkreis
innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt. Unter
gesetzlich obliegenden Pflichten sind alle auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden
oder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu verstehen. Hierzu
zählt auch das Satzungsrecht (vgl. Benedens in
Schumacher/Augustesen/Benedens/Erdmann/Niermann/Scheiper,
Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Artikel 1 Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg - Kommentar, Stand: Dezember 2008, § 126, Ziff. 1). Voraussetzung für
die Ausübung des Anordnungsrechts ist das Bestehen einer bindenden Vorschrift, durch
welche der Landkreis zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist. Der Beklagte wäre
demnach dann zum Erlass der angefochtenen Anordnungsverfügung berechtigt
gewesen, wenn der Kläger im Zeitpunkt des aufsichtsbehördlichen Einschreitens einer
gesetzlichen Verpflichtung zum Beschluss einer Schülerbeförderungssatzung mit dem in
der Anordnungsverfügung vorgesehenen Inhalt nicht nachgekommen wäre (vgl. OVG
Münster, Beschlüsse vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ-RR 1995, 500-502, vom 6.
Juli 1979 - XV B 855/79-, StädteT 1979, 767-768, vom 26. Juni 1979 - XV B 634/79, zitiert
nach juris). Eine solche Verpflichtung des Klägers liegt in der vom Beklagten für die
Anordnung herangezogenen Regelung in § 112 Abs. 1 Satz 3 Brandenburger
Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung ab dem 1. August 2003. Diese Regelung hatte
folgenden Wortlaut:
"Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für
Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen,
die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Bei Schülerinnen und Schüler der beruflichen
Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs-
oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der
Wohnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener
Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Elternbeteiligung
sicherzustellen haben."
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Die dem Kläger nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG i. d. F. ab dem 1. August 2003
obliegende gesetzliche Verpflichtung beschränkt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift
auf eine angemessene Beteiligung der Eltern. Der Begriff Eltern ist in § 2 Ziffer 5
BbgSchulG definiert, als "die für die Person der minderjährigen Schülerinnen oder eines
minderjährigen Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach
diesem Gesetz gleichgestellte Personen". Somit war der Kläger ab dem 1. August 2003
verpflichtet eine Satzung zu erlassen, mit der eine angemessene Elternbeteiligung an
den Kosten für die Schülerbeförderung sichergestellt werden würde. Dem ist er nicht
nachgekommen.
Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht des Klägers (Art. 97
Verfassung des Landes Brandenburg – BbgVerf -). Der unantastbare Kernbereich
(Wesensgehalt) der Selbstverwaltungsgarantie wird durch die angegriffene Norm nicht
berührt. Der Kernbereich garantiert den Landkreisen Schutz vor einer Aushöhlung ihrer
Selbstverwaltungsaufgaben. Er ist verletzt, wenn die eigenverantwortliche Wahrnehmung
der Selbstverwaltungsaufgabe gleichsam erstickt wird.
Dies ist nicht der Fall. Dem Kläger bleibt die eigenverantwortliche Wahrnehmung der
streitbefangenen Aufgabe, verbunden mit der Finanz- und Satzungshoheit, in seiner
Substanz erhalten. Indem der Gesetzgeber nur zum „Ob“ der Kostenbeteiligung der
Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler entschieden hat, beließ er dem Kläger
aller Möglichkeiten der nachfolgenden inhaltlichen Ausgestaltung der Kostenbeteiligung
(vgl. zur Kostenbeteiligung volljähriger Schülerinnen und Schüler: Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg, Urteil vom 20. November 2008 - 30/07 - m. w. N., zitiert nach
juris).
Es ist auch kein anderer Verstoß gegen höherrangiges Recht erkennbar.
Die Erhebung eines Eigenanteils sowohl von den Eltern minderjähriger Schülerinnen und
Schüler als auch von den volljährigen Schülerinnen und Schülern, verstößt nicht gegen
Art. 29 BbgVerf. Danach hat jeder das Recht auf Bildung und auf gleichen Zugang zu
den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und
sozialen Lage. Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen.
Zu dem dadurch gewährleisteten Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen zählt
jedoch nicht die kostenlose Beförderung zu den Einrichtungen. Vielmehr lässt sich aus
den in Art. 30 Abs. 5 BbgVerf aufgeführten Verpflichtungen des Landes und der Träger
der kommunalen Selbstverwaltung entnehmen, dass die Schülerbeförderung nicht zu
den verfassungsrechtlich normierten Verpflichtungen der Landkreise und kreisfreien
Städte zählt, denn sie ist im Gegensatz zu anderen Aufgaben dort nicht erwähnt und
folgt daher lediglich aus einfachem Gesetz (VG Potsdam, Beschluss vom 12. August
2004 - 12 L 505/04 -, LKV 2005, 230, 231). Gleichwohl steht es dem Träger der
Schülerbeförderung nicht frei, einen Eigenanteil zu erheben, dazu ist er vielmehr nach
der Novellierung des Schulgesetzes (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG) verpflichtet.
Im Übrigen begründen weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der
Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG - noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
gewährleistete Recht der Eltern, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, einen
Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen
Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt. Entsprechendes gilt für das Grundrecht
des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte
Sozialstaatsprinzip (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 1995, NVwZ-RR 1996
S. 659; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, S. 197).
Das in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgebot ist durch die angestrebte Regelung
gleichfalls nicht verletzt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Eigenanteile (neben den volljährigen Schülerinnen
und Schülern) lediglich Eltern treffen, deren Kinder weitere Schulwege zurückzulegen
haben, insbesondere, weil sie im ländlichen Raum wohnen. Eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Zwar sind demgegenüber die Beförderungskosten,
die Familien entstehen, welche in größeren Gemeinden oder Städten wohnen, erheblich
geringer oder entfallen ganz. Wegen der festgelegten Mindestentfernungen erfolgt bei
dort wohnhaften Schülerinnen und Schülern gemäß § 2 Abs. 3 der
Schülerbeförderungssatzung des Antragstellers vom 15. Januar 2004 aber auch keine
Übernahme bzw. Erstattung der notwendigen Fahrtkosten. Deswegen kommt bei ihnen
die Erhebung eines Eigenanteils von vornherein nicht in Betracht. Der Standortnachteil,
den Familien im ländlichen Raum wegen ihrer Entfernung zu den Schulen erleiden, kann
und muss zudem durch den Träger der Schülerbeförderung nicht vollständig
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und muss zudem durch den Träger der Schülerbeförderung nicht vollständig
ausgeglichen werden. Es gehört zu den allgemeinen Mehraufwendungen einer Familie,
die im ländlichen Raum wohnt, Fahrtkosten zu tragen, die aus der zentrenfernen
Wohnlage resultieren. In der Regel stehen diesen Mehrkosten auch Kostenersparnisse
durch z. B. günstigere Mieten oder billigeren Grunderwerb gegenüber (vgl. zum Ganzen:
Gerichtsbescheid der 12. Kammer vom 14. Mai 2007, - 12 K 1466/04 - sowie Urteil vom
2. März 2009, - 12 K 475/07 -).
Die Anordnungsverfügung ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie den
Erlass einer rückwirkenden Satzung fordert. Einer "echten" Rückwirkung von
Rechtssätzen sind durch das Rechtsstaatprinzip Grenzen dort gezogen, wo das
Vertrauen des Betroffenen, auch zukünftig von der in der rückwirkenden Norm
verankerten Belastung verschont zu bleiben, geschützt ist. Der Vertrauensschutz steht
einer Rückwirkung aber dann nicht entgegen, wenn der Betroffene mit dieser Belastung
rechnen konnte (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. März 2003 - 12 L 394/03 -,
Mitt.StGB 2004, S. 393 m. w. N.).
Hier konnten die Betroffenen mit ihrer Belastung rechnen. Bereits mit Blick auf das
Brandenburgische Schulgesetz in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung und der sich
daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtung der Landkreise durch Satzung eine
angemessene Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten sicherzustellen,
mussten die Eltern von Schüler und Schülerinnen, welche die Schülerbeförderung in
Anspruch genommen haben, damit rechnen, dass sie an den dadurch entstehenden
Kosten beteiligt werden. Diese Regelung konnte den betroffenen Eltern angesichts der
seit Dezember 2003 in den örtlichen Printmedien geführten öffentlichen Diskussion über
die Weigerung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, dieser gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen, auch nicht unbekannt bleiben (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom
14. Juni 2005 - 1 B 44/05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005 -
OVG 7 S 71.05 -).
Weitere Bedenken sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei der
Beklagte an den Kosten des Rechtsstreits mit ¼ zu beteiligen war, weil er durch die
teilweise Aufhebung des Anordnungsbescheides der streitigen Durchführung des
Verfahrens die Grundlage entzogen hat. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711
Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, Heft 11), dort Ziff. II, 22.5,
wobei die Kammer den hälftigen Betrag für angemessen erachtet hat.
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