Urteil des VG Potsdam vom 05.09.2008
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Gericht:
VG Potsdam 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 L 450/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 64 Abs 2 Nr 4 SchulG BB, § 5
Abs 5 KSchlichtV BB
Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme: Überweisung eines
Schülers in eine andere Schule desselben Bildungsgangs
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Antragsteller vom 28. August 2008,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. August 2008 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2008 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch nicht
begründet.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung im öffentlichen
Interesse anordnet. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
muss über das Interesse hinausgehen, das den Erlass des im Streit befindlichen
Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigt und ist - außer bei Notstandsmaßnahmen -
schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dem Begründungserfordernis ist
dabei nur dann Genüge getan, wenn in der Begründung angegeben ist, aus welchem
Grund im einzelnen die Verwaltungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der
Vollziehung vor Abschluss eines Widerspruchsverfahrens bejaht. Allgemeine Wendungen
oder die Wiederholung des Gesetzeswortlautes reichen nicht aus, vielmehr müssen der
durch die Verfügung Betroffene und das Gericht in die Lage versetzt werden, anhand der
angegebenen Gründe die Entscheidung zu überprüfen. Das setzt voraus, dass die
Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Auseinandersetzung mit den im konkreten
Fall vorliegenden Verhältnissen erkennen lässt (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382, 402).
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 7. August 2008
in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in
ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem
Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat
nachvollziehbar dargelegt, dass der weitere Schulbesuch des Antragstellers zu 1. an der
„Schule am A. “ in F. mit Blick auf die Gesundheit und die Unterrichtung der anderen
Schüler der Schule sowie den Schulfrieden auch im öffentlichen Interesse nicht
vorübergehend hingenommen werden könne. Darüber hinaus genügt die Begründung
den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Verordnung über die Konfliktschlichtung,
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Verordnung - EOMV) vom 12. Oktober 1999 (GVBl. II S. 611). Danach müssen die
Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Entscheidung der
Konferenz der Lehrkräfte folgen. Aus dem Mitteilungsschreiben der Schule „Am A. “ vom
30. Mai 2008 (Bl. 194 der Verwaltungsvorgänge) ist ersichtlich, dass die Beantragung der
Überweisungsverfügung, die auf der Lehrerkonferenz vom selben Tag beschlossen
wurde, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen werden soll und aus
welchen Gründen dies erforderlich ist.
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Hier überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit
Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2008 getroffener Regelung zur
Überweisung des Antragstellers zu 1. mit Wirkung vom 1. September 2008 an die „R.
Schule“ – Schule mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen“ in Nauen das
Suspensivinteresse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden
Interessenabwägung hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid
offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen
Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen regelmäßig, an der sofortigen
Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht. An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der
Ordnungsmaßnahme bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine
Bedenken.
Der angegriffene Verwaltungsakt ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Er wurde vom Antragsgegner auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte nach schriftlicher
Androhung und von der für die Verhängung der angegriffenen Ordnungsmaßnahme
gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG -) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007
(GVBl. I S. 2), zuständigen Stelle erlassen.
Die Anhörung der Antragstellerin zu 2. gemäß § 64 Abs. 5 BbgSchulG erfolgte am 3. Juni
2008 (Bl. 188 der Verwaltungsvorgänge), die darüber hinaus mit Schreiben vom 10. Juni
2008 (Bl. 197 VV) zu einem weiteren persönlichem Gespräch geladen wurde.
Auch in materieller Hinsicht ist die Ordnungsmaßnahme nach der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung
nicht zu beanstanden.
Die mit Wirkung zum 1. September 2008 ausgesprochene Überweisung in eine andere
Schule desselben Bildungsganges richtet sich nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG i.V.m. §
5 Abs. 5 EOMV. Danach ist eine Überweisung in eine andere Schule zulässig, wenn durch
besonders schwerwiegendes oder wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer oder
die Aufgaben der Schule ernsthaft und nachhaltig gefährdet oder verletzt wurden. Dies
gilt auch bei der begründeten Annahme entsprechend fortwirkender Gefahren.
Voraussetzung einer Ordnungsmaßnahme ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1
Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), dass schwerwiegend gegen eine den
Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung
der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme
sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Hinsichtlich der Entscheidung
über das Ergreifen einer Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme und der Auswahl einer
solchen unter den verschiedenen gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten besteht ein
pflichtgemäßes Ermessen des Antragsgegners, hinsichtlich dessen die zu stellenden
Anforderungen durch die §§ 63, 64 BbgSchulG sowie die Verordnung über die
Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen konkretisiert werden. Gemäß
§ 1 EOMV müssen Ordnungsmaßnahmen verhältnismäßig sein. Die Ursachen und
Umstände, insbesondere auch mögliche Bedingungszusammenhänge des
Fehlverhaltens sind zu klären. Art, Schwere und Folgen sowie die Verantwortlichkeit des
Fehlverhaltens sind festzustellen. Persönliche Voraussetzungen, die Einsicht in das
Fehlverhalten sowie das zurückliegende Verhalten sind zu berücksichtigen. Nach den
vorliegenden Verwaltungsvorgängen, die hier im Eilverfahren wegen der lediglich
summarischen Prüfung allein nur zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden können,
ist substantiiert und nachvollziehbar dokumentiert, dass der Antragsgegner hier die
gemäß § 1 EOMV erforderlichen Überlegungen im Rahmen seiner Ermessensausübung
angestellt hat. Um eine im Sinne des § 1 EOMV gewünschte wirkungsvolle Erziehungs-
oder Ordnungsmaßnahme zu finden, war hier neben der persönlichen familiären
Situation und den gesundheitlichen und lernspezifischen Beeinträchtigungen des
Antragstellers zu 1. insbesondere sein seit mehreren Jahren andauerndes und sich
zunehmend steigerndes negatives Verhalten sowohl gegenüber Mitschülern, Lehrern
und anderen Aufsichtspersonen zu berücksichtigen.
Die bisherige schulische Laufbahn des Antragstellers zu 1. ist durch bemerkenswert
zahlreiche schulische Verfehlungen gekennzeichnet. Der Antragsteller zu 1. hat seine
Mitschüler unzählige Male beleidigt und bedroht, ist seit Januar 2006 mindestens 13-mal
gegenüber Mitschülern körperlich gewalttätig geworden, hat seit März 2007 fünfmal
Lehrkräfte beleidigt, bedroht und körperlich attackiert, wurde wiederholt von
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Lehrkräfte beleidigt, bedroht und körperlich attackiert, wurde wiederholt von
Wandertagen ausgeschlossen, in eine andere Klasse umgesetzt und allein seit Februar
2008 fünfmal vom Unterricht ausgeschlossen. Außerdem erhielt er unter dem 31. Januar
2008 einen Verweis wegen Beleidigung und Bedrohung einer Lehrkraft. Nachdem er
bereits im April 2007 eine Zeichnung gefertigt hatte, auf der er diese Lehrkraft erschießt
und sich darüber freut (Bl. 153, 177 VV), hatte er gegenüber der Klassenlehrerin im
Unterricht am 30. Januar 2008 erklärt, die „alte bekloppte Schlampe hat mir nichts zu
sagen. Ich haue ihr das nächste Mal so doll an den Kopf, dass sie nicht mehr weiß, wo
oben und unten ist“. Ferner hat der Antragsteller am 7. Februar 2008, nachdem eine
Lehrkraft ihn zur Abgabe eines im Flur und Klassenraum umhergeschossen Balles
aufgefordert hatte, gegenüber Mitschülern geäußert, dass er der Lehrkraft „in die Eier
trete“, wenn er ihm den Ball abnehmen wolle (Bl. 109 VV). Schließlich hat der
Antragsteller zu 1. am 20. Mai 2008 die Erschießung einer weiteren Lehrkraft imitiert (Bl.
118 VV). Auf die Begründung der Mitteilungen wird Bezug genommen.
Der Antragsteller zu 1. verstieß zudem gegen die Pflicht aus § 42 Abs. 3 BbgSchulG,
regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
aktiv teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben
anzufertigen.
In den gegenüber den Lehrkräften und Mitschülern erfolgten Beleidigungen und
Bedrohungen mit gewalttätigem Verhalten sowie deren Ausführung zeigt sich, dass
bislang verhängte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sich als wirkungslos oder nicht
geeignet erwiesen haben.
Eine Überweisung an eine andere Schule ist gemäß § 5 Abs. 5 EOMV dann zulässig,
wenn durch besonders schwerwiegendes oder wiederholtes Fehlverhalten die Rechte
anderer oder die Aufgaben der Schule ernsthaft und nachhaltig gefährdet oder verletzt
wurden oder entsprechende Gefahren fortwirken. Hierzu genügen die getroffenen
Feststellungen. Dabei kann im Hinblick auf die große Zahl der Verfehlungen und
insbesondere der körperlichen Übergriffe dahinstehen, ob der Antragsteller in einzelnen
Fällen selbst Opfer von Übergriffen geworden ist. Die Kammer ist überzeugt, dass das
Verhalten des Antragstellers eindeutig und deutlich zu missbilligen ist, insbesondere die
wiederholten Bedrohungen und körperlichen Attacken. Dadurch sind Rechte anderer und
die Aufgaben der Schule ernsthaft und nachhaltig gefährdet oder verletzt worden. Dabei
kann offenbleiben, ob das „Papierkokeln“ auf der Toilette stattgefunden hat und in
einem berücksichtigungsfähigen Zusammenhang zum sonstigen Verhalten des
Antragstellers steht.
Darüber hinaus erweist sich der Bescheid vom 7. August 2008 auch nicht im Hinblick auf
den sich daraus ergebenden weiteren Schulweg des Antragstellers zu 1. als fehlerhaft.
Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass dem Antragsteller zu 1. der Besuch der „R.
Schule“ in Nauen nicht zumutbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sowohl der
für die einzelnen Wegstrecken als auch der für den Schulbesuch insgesamt
aufzubringende Zeitaufwand sowie die damit einhergehende Gesamtbelastung
unzumutbar groß sind.
Die Kammer verkennt nicht, dass mit der Überweisungsentscheidung des
Antragsgegners Nachteile für den Antragsteller zu 1. verbunden sind, die dieser bei
einem Besuch der Schule „Am A. “ in F. nicht zu erdulden hätte. Nach den vom
Antragsgegner eingereichten Fahrplaninformationen des Verkehrsverbundes Berlin-
Brandenburg sind für die Fahrt und Rückfahrt des Antragstellers zur Schule in Nauen ca.
45 bis 50 Minuten zu veranschlagen. Nach Auffassung der Kammer kann einem
mittlerweile 14-jährigen Schüler bei dem Besuch einer Förderschule in einem ländlich
strukturierten Gebiet jedoch zugemutet werden, für den Schulweg mehr als 45 Minuten
in eine Richtung aufzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Antragsteller zu 1. an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
leidet. Der Mehrbelastung des Antragstellers stehen – wie ausgeführt - gewichtige
Interessen der Schule in F. am Erhalt des Schulfriedens und des störungsfreien
Unterrichts gegenüber, die der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht übergehen
durfte.
Schließlich lässt sich ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller auch
nicht aus dem Recht auf freie Entfaltung in der Schule (Art. 2 GG) sowie auf freie Wahl
der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) noch aus dem elterlichen
Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) herleiten. Elterliches Erziehungsrecht sowie das Recht
auf freie Entfaltung in der Schule und der staatliche Erziehungsauftrag der Schule sind
einander nicht vor- oder nach-, sondern gleichgeordnet. Diese gemeinsame
Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Entwicklung der eigenen
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Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Entwicklung der eigenen
Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen
zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen System zusammenwirkend zu
erfüllen. Der Staat muss deshalb die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der
Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen
soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt.
Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze
findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.
Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165, 184; BayVGH, Urteil vom
27. Oktober 1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213). Diese beinhaltet auch den Erhalt
des Schulfriedens, die Gewährleistung eines störungsfreien Unterrichts und die
Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit anderer am Schulleben Beteiligter.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der
Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (OVG Bbg, Beschl. v. 26.04.2001 – 4 B
140/00 -) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus §
52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (- GKG -), wobei der Streitwert
in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.
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