Urteil des VG Potsdam vom 15.03.2017

VG Potsdam: trennung der verfahren, grundstück, öffentliche bekanntmachung, zweckverband, pumpwerk, kanalisation, satzung, entwässerung, kostenersatz, amtsblatt

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Gericht:
VG Potsdam 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 1338/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 KAG BB, § 10 Abs 2
KAG BB, § 2 Abs 1 KAG BB
Rechtmäßigkeit eines Kostenersatzes für Anschluss an eine
öffentliche Entwässerungsanlage
Tenor
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Hinsichtlich des erledigten Teils trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im
Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages
abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenersatzes für den Anschluss
des Wohngrundstücks G. C. 67 (Flur …, Flurstück …) in 1. W, Ortsteil G. an die öffentliche
Entwässerungsanlage des beklagten Zweckverbandes.
Im Jahr 2003 wurde die Kanalisation im Ortsteil G. u.a. im Straßenabschnitt C. erweitert
und in der Folge das Grundstück der Kläger über eine Druckentwässerungsanlage
angeschlossen. Die Druckentwässerungsanlage pumpt mittels einer Hauspumpstation
auf dem Grundstück der Kläger die anfallenden Abwässer bis etwa auf Höhe des
Grundstücks C., von wo aus die Abwässer mittels einer Freigefälleleitung Richtung
Ortszentrum weitergeleitet werden (i.F. Haushebeanlage). Das Grundstück wurde am 19.
Juni 2004 an die Kanalisation angeschlossen.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 veranlagte der Beklagte die Kläger zu einem
Anschlussbeitrag und einem Kostenersatz für den Hausanschluss, letzteres in Höhe von
2.576,06 Euro. Die dem Bescheid beigefügte Kostenaufstellung wies aus, dass sich die
Kosten des Abwasserhausanschlusses insgesamt auf 4.624,58 Euro belaufen hatten,
aber nach Anrechnung von Fördermitteln auf den o. g. Betrag reduziert worden waren.
Die Kläger legten mit Anwaltsschreiben am 9. November 2004 Widerspruch gegen den
Bescheid in Gänze ein, den sie bezüglich des festgesetzten Kostenersatzes damit
begründeten, dass der ursprünglich vereinbarte Preis teilweise deutlich überschritten
worden sei. Sie beanstandeten aus der Kostenaufstellung sechs Positionen mit einem
Gesamtvolumen von 32,98 Euro. Der Beklagte half mit Widerspruchsbescheid vom 10.
Mai 2005 dem Widerspruch insoweit ab, wies aber im Übrigen den Widerspruch zurück.
Die Kläger haben am 10. Juni 2005 Klage erhoben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
20. August 2007 den Kostenersatz insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 727,11
Euro übersteigt. Zugleich hat er insoweit auch Kostenübernahme erklärt. Im Termin der
mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit bezüglich des aufgehobenen Teils des
festgesetzten Kostenersatzes auch seitens der Kläger für erledigt erklärt worden.
Durch Beschluss vom 29. November 2007 ist der die beitragsrechtliche Veranlagung
betreffende Teil des angefochtenen Bescheides abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
8 K 2273/07 fortgeführt worden.
Zur Begründung des noch anhängigen Rechtsstreits tragen die Kläger vor, der
angefochtene Bescheid sei bezüglich des Kostenersatzes rechtswidrig, weil sie im
Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern in G. ohne sachlichen Grund erheblich
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Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern in G. ohne sachlichen Grund erheblich
schlechter behandelt worden seien. So sei den Anwohnern der Straße „A. S. “ ein
Hausanschluss über eine Freigefälleleitung ermöglicht worden; die dort im tiefsten Punkt
gesammelten Abwässer würden über ein zentrales Pumpwerk des Zweckverbandes im
Straßenkörper hochgepumpt und anschließend über eine Freigefälleleitung abgeleitet.
Ebenso wie ihre Nachbarn seien sie nicht bereit, das Eigentum der auf ihren
Grundstücken errichteten Haushebeanlagen und die damit verbundenen Unterhaltungs-
und Wartungskosten zu übernehmen. Versäumnisse während der Projektplanung und
Bauausführung seien der Grund für diese Ungleichbehandlung wesentlich gleicher
Sachverhalte. Dies ziehe die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Satzung nach sich, weil
die Satzung die konkreten örtlichen Gegebenheiten ebensowenig wie die vom Beklagten
umgesetzten Erschließungsmaßnahmen berücksichtige. Nach § 9 Abs. 1 der
Abwasserbeitragssatzung des beklagten Verbands vom 4. Dezember 2003 sei eine
Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers für besondere
Entwässerungsverfahren nur dann zulässig, wenn es sich um Anlagen bis zur
Grundstücksgrenze handele. Damit habe sich die Rechtslage gegenüber der vormaligen
Satzungslage erheblich verschlechtert. Ferner liege ein Verstoß gegen das
Einheitswertprinzip vor. Während die Kosten der Anlage in der Straße „A. S. “ von allen
Verbandsmitgliedern - auch den Klägern - zu tragen seien, würde ihnen zugemutet, die
Kosten für ihre Hausanschlüsse allein zu tragen. Herr N und Frau M, Kläger in
Parallelverfahren hätten mehrfach in der Planungs- und Errichtungsphase dem
Beklagten angeboten, auf ihren Grundstücken kostenneutral ein zentrales Pumpwerk
errichten zu lassen. Es werde bestritten, dass der Beklagte die Fördermittel zu 100% an
die Kläger weitergegeben hätte. Im Übrigen seien die satzungsrechtlichen Grundlagen
nichtig.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 11. Oktober 2004 bezüglich des noch festgesetzten
Kostenersatzes in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor, da eine Druckentwässerung
infolge der topografischen Lage des klägerischen Grundstücks erforderlich sei. Eine
andere Möglichkeit, das Grundstück zu entwässern als auf die bestehende Weise, wäre
zwar theoretisch möglich gewesen. Dafür hätte aber eine Freigefälleleitung vom
Grundstück in Richtung Ortsausgang verlegt werden müssen, um das dort gesammelte
Abwasser über ein öffentliches Pumpwerk zurück über den Hochpunkt hinweg in Richtung
des Ortszentrums zu transportieren. Es stehe dem Zweckverband aber bei seiner
Entscheidung, in welcher Art und Weise er die ihm obliegende
Abwasserbeseitigungspflicht erfülle, ein weites Planungsermessen zu, das einer
gerichtlichen Überprüfung weitgehend nicht offen stehe. Im Übrigen sei die Situation in
der Straße „A. S.“ bei vergleichbaren topografischen Verhältnissen etwas anders:
Letztere Straße sei durchgängig beidseitig bebaut. Außerhalb des Verkehrsraums habe
auf öffentlichem Grund ein solches Pumpwerk gebaut werden können, welches zugleich
auch die Schmutzwässer eines Abschnitts der Bundesstraße ableite. Demgegenüber sei
die Errichtung eines Pumpwerks im Straßenraum der G. er Chaussee, welche zugleich
eine stark befahrene Bundesstraße sei, nicht möglich gewesen. Auch eine Errichtung auf
einem öffentlichen Grundstück sei nicht möglich gewesen, weil es dort an einem solchen
Grundstück fehle. Die entwässerungstechnische Lösung über Haushebeanlagen sei vom
Landesumweltamt favorisiert worden. Der Beklagte habe schließlich für die Errichtung
der Hebeanlage von der ILB Fördermittel erhalten, die er zu 100% an die
entsprechenden Grundstückseigentümer - so auch an die Kläger - weitergereicht habe.
Eine Kostenerstattung für die errichtete Haushebeanlage sei rechtmäßig, da der
Beklagte lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt habe und diese
Entwässerungseinrichtung nicht Bestandteil der öffentlichen
Gesamtentwässerungsanlage sei.
Das Gericht hat neben dem Verwaltungsvorgang der Veranlagung der Kläger auch
Satzungserrichtungsunterlagen zur Abwasserbeitragssatzung vom 4. Dezember 2003,
Bau- und Abrechnungsunterlagen zur Baumaßnahme der Kanalisation G. er Chaussee
sowie Kartenmaterial zum Leitungsverlauf im Parallelverfahren 8 K 1340/05 beigezogen.
Letztere sind Gegenstand des Orts- und Erörterungstermins am 6. Juni 2007 am
Grundstück der Kläger als auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008
gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Reduzierung des Kostenersatzes in
der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren
entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit als Einzelrichter entscheiden, weil ihm nach
vorheriger Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. November
2007 zur Entscheidung nach § 6 VwGO übertragen worden ist.
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger werden durch den Bescheid vom 11. Oktober 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005 sowie in der Fassung des Schriftsatzes des
Beklagten vom 20. August 2007 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Der angefochtene Bescheid ist mit seinem verbliebenen Regelungsgehalt
rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die Vorschriften der §§ 9,
10 und 11 der Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes (WAZV) vom 4. Dezember 2003 (i.F. BS 2003) in Verbindung
mit § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG -.
Die Satzungsregelungen sind formell gültig. Die Ladung zu der Verbandsversammlung
am 4. Dezember 2003 erfolgte ordnungsgemäß nach § 7 Abs. 2 der Verbandsatzung
vom 30. September 1999 - VS - (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises
Potsdam-Mittelmark vom 26. Oktober 1999) in der Fassung der 4. Änderungssatzung
vom 21. November 2002 (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Potsdam-
Mittelmark vom 20. Dezember 2002). Die Versammlung wurde sieben Tage vor dem Tag
der Sitzung öffentlich in der Märkischen Allgemeinen Zeitung bekanntgegeben, § 19 Abs.
4 VS. Mit 9 von 12 Stimmen war die Verbandsversammlung nach § 8 Abs. 1 VS 1999
beschlussfähig. Die Satzung wurden aufgrund der Beschlussvorlage zu TOP 11 in der
öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 4. Dezember 2003 mit 9 von 9
Stimmen rechtsgültig beschlossen, § 9 Abs. 1 VS. Die öffentliche Bekanntmachung der
BS 2003 erfolgte entsprechend § 19 Abs. 2 VS im Amtsblatt für den Wasser- und
Abwasserzweckverband vom 19. Dezember 2003.
Die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen sind auch materiell nicht zu
beanstanden. In den genanten Vorschriften werden die notwendigen Bestimmungen i. S.
d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine Erhebung eines Kostenersatzes unter Beachtung der
materiellrechtlichen Vorgaben des § 10 KAG geregelt. Diese verstoßen nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz oder wie die Kläger es wohl bezeichnen - das
Einheitswertprinzip. Der Kostenersatz richtet sich vorliegend nach § 10 Abs. 2 BS 2003,
wonach bei besonderen Entwässerungsverfahren wie z.B. Druck- oder
Unterdruckentwässerung die Kosten entsprechend des tatsächlichen Aufwandes vom
Kostenerstattungspflichtigen zu tragen sind. Diese Regelung ist unbedenklich, entspricht
sie doch wortwörtlich der 1. Alternative des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG zur Kostenumlegung
bei Haus- und Grundstücksanschlüssen. Dass daneben eine Kostenumlegung nach
Einheitssätzen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative KAG) für die „normalen“
Hausanschlüsse nach § 10 Abs. 1 BS 2003 vorgesehen ist, stellt keinen Verstoß gegen
das Gleichbehandlungsprinzip dar, da sich diese Fallgruppen deutlich unterscheiden. Im
Gegensatz zu den durch Einheitssätzen erfassten Baumaßnahmen, die wiederkehrend
und häufig abzurechnen sind und daher die Kalkulation von Einheitssätzen leicht
erlauben, vermag der Zweckverband besondere Entwässerungsverfahren, die nur
vereinzelt und individuell erforderlich sind, im Rahmen von Einheitssätzen schwer zu
erfassen. Es ist daher sachgerecht, unterschiedliche Kostenabrechnungsmodalitäten in
der Abgabensatzung festzulegen (ähnlich schon Urteil der 8. Kammer vom 25. Juni 2003
- 8 K 3298/99 - rkr.). Einer weiteren Differenzierung bedurfte es auf der Satzungsebene
bezüglich der Kostenerstattung für Grundstücks- und Hausanschlüsse nicht.
Ein anderweitiger Verstoß der Satzungsgrundlagen gegen höherrangiges Recht kann
nicht festgestellt werden. Insbesondere kann er nicht schon darin gesehen werden, dass
die vormaligen Regelungen zur Kostenerstattung bei besonderen
Entwässerungssystemen nach der Beitragssatzung des WAZV vom 26. Oktober 2000 die
davon betroffenen Abgabenpflichtigen geringer belasteten. Wie das
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davon betroffenen Abgabenpflichtigen geringer belasteten. Wie das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des Abgabenrechts
festgestellt hat, wird die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert
fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.
Dezember 2007 - 9 B 44.06 - S. 19 des E.A.). Rechtserhebliche Gesichtspunkte, die für
ein schützenswertes Vertrauen der Kläger in die bestehende Rechtslage sprächen, sind
weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Beklagte hat gegenüber den Klägern die Kostenerstattung für den
Abwasserhausanschluss nach diesen Vorschriften rechtmäßig auf nunmehr nur noch
727,11 Euro festgesetzt. Nach § 9 Abs. 1 BS 2003 sind die Kosten für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines
Grundstücksanschlusses (bei besonderen Entwässerungsverfahren - die
Anschlussleitung vom Anschlussstutzen bis zur Grundstücksgrenze) vom
Kostenerstattungspflichtigen zu ersetzen. Durch die Reduzierung seines ursprünglich
festgesetzten Kostenersatzes hat der Beklagte nunmehr die Kostenerstattung auf
diejenigen Baumaßnahmen beschränkt, die sich auf den Grundstücksanschluss bis zur
Grundstücksgrenze beziehen. Entgegen den Bedenken der Kläger ergibt sich das zur
Gewissheit des erkennenden Richters aus der genauen Kostenaufstellung, die der
Beklagte bereits in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 vorgelegt hat. Das
tatsächliche Kostenvolumen hat der Beklagte ferner mit Blick auf die 55%ige Förderung
der Maßnahme durch das Land Brandenburg von 1615,80 Euro auf den obigen Betrag
rechnerisch richtig reduziert. In diesem Zusammenhang bestand keine Veranlassung,
der unsubstantiierten Behauptung nachzugehen, der Zweckverband habe die ihnen
seitens des Landes ausgereichten Fördermittel nicht zu 100 Prozent an die
Anschlussnehmer mit Hauspumpwerk weitergeleitet bzw. verrechnet. Schließlich haben
die Kläger diese Behauptung weder in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten,
noch einen Beweisantrag gestellt.
Freilich steht eine Kostenerstattungspflicht nach § 10 KAG unter dem Vorbehalt, dass
der Zweckverband Art und Umfang der Entwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen
unter Berücksichtigung und Abwägung der Belange des Zweckverbandes einerseits und
des betroffenen Grundstückseigentümers andererseits bei der Wahl und Ausgestaltung
der Entwässerungsmaßnahme bestimmt hat (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17.
Dezember 2004 - 12 K 2935/03 - zit. nach juris; Dietzel in Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 27). Insbesondere muss die Maßnahme dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Die gewählte Art der Entwässerung durch eine auf dem Grundstück der Kläger errichtete
Haushebeanlage wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Zunächst lässt
sich feststellen, dass aufgrund der topografischen Verhältnisse ein besonderes
Entwässerungsverfahren in jedem Fall erforderlich war, um eine Ableitung der Abwässer
von dem klägerischen Grundstück hin zum Ortskern und weiter zur Kläranlage K. zu
gewährleisten. Das Gericht geht hierbei von dem fortgeschriebenen
Abwasserbeseitigungskonzept des WAZV aus, das die zentrale Abwasserentsorgung von
G. über die Kläranlage K. vorsieht. Hierbei hat der Beklagte nach ständiger
Rechtsprechung ein weites Planungsermessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 22. November 2006 - 9 A 75.05 -; VG Potsdam, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 8 L
296/07 - Mitt. StGB Bbg.08/2007, S. 294; Urteil vom 8. November 2007 - 8 K 371/03 -, S.
19 d. E.A.), so dass die zugrundeliegende Planung einschließlich der Leitungsführung
keinen Bedenken begegnet.
Die von den Klägern gerügte Art und Weise der Entwässerung stellt sich ebenfalls nicht
als unverhältnismäßig dar. Die finanzielle Zusatzbelastung gegenüber einer
Freispiegelentwässerung hält sich in Grenzen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass
die finanzielle Förderung des Landes von 55 % die zusätzlichen Kosten auf den hier
streitigen dreistelligen Betrag gemindert hat. Ferner ist aus einem anderen Verfahren,
das in der mündlichen Verhandlung eingeführt worden ist, bekannt, dass beim Betrieb
einer solchen Haushebeanlage Wartungskosten in Höhe von etwa 200,- Euro und
Energiekosten von etwa 10,- bis 20,- Euro anfallen (OVG Münster, Urt. vom 25. Juli 2006 -
NWVBl. 2007, S. 151). Zum anderen ist es grundsätzlich nicht unbillig, den
Anschlussnehmer mit den Kosten der Unterhaltung zu belasten, weil er ein
Sonderinteresse an dem Hausanschluss hat (vgl. für einen Trinkwasseranschluss BGH,
Urteil vom 1. 2. 2007 - UPR 2007, 220, 222 im Anschluss an OVG Münster, NVwZ-RR
1996, 599, 600). Insofern liegt der Fall nicht anders als bei Anschlüssen im Bereich der
Telekommunikation oder Stromversorgung.
Auch mit Blick auf die vom Beklagten gewählte Abwasserentsorgung im Bereich der
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Auch mit Blick auf die vom Beklagten gewählte Abwasserentsorgung im Bereich der
Straße „A. S. “ stellt sich die abgerechnete Maßnahme nicht als unverhältnismäßig dar.
Es steht im technischen Ermessen des Beklagten, auf welche Art und Weise er seiner
Abwasserbeseitigungspflicht nach §§ 68, 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG nachkommt. Eine
Gleichbehandlung wird daher aufgrund der lagebezogenen Unterschiede der Kanalisation
bezogen auf die jeweiligen Anschlussnehmer nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einer
Ermessensreduzierung auf Null geboten sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
Die Straße „A. S. “ ist nach der vorliegenden Ausbauplanung des beklagten
Zweckverbandes eine Sackgasse mit Wendekreis im Rang einer Gemeindestraße,
während die G. er Chaussee als Bundesstraße 1 ein erhebliches Verkehrsaufkommen
(Durchgangsverkehr) aufnehmen muss. Infolgedessen wäre die von den Klägern
bevorzugte Planung eines zentralen Pumpwerkes am tiefsten Punkt der Straße am
Ortsausgang von vorneherein schwerer umzusetzen gewesen, weil eine Abstimmung mit
dem Brandenburgischen Straßenbauamt in Auftragsverwaltung für den Bund als Träger
der Straßenbaulast erforderlich gewesen wäre. Hingegen war die Gemeinde Werder im
Zeitpunkt der Ausbauplanung im Jahr 2001 Trägerin der Straßenbaulast der Straße „A.
S. “ und besaß ein für die Errichtung eines zentralen Pumpwerks passendes Grundstück,
welches sie als Verbandsmitglied dem Zweckverband zur Verfügung stellen konnte. Ein
vergleichbares Grundstück besaß weder der Zweckverband noch die Gemeinde Werder
an der C. . Die Behauptung der Kläger, sie oder ihre Nachbarn seien bereit gewesen,
ebenfalls „kostenneutral“ einen solchen Platz für ein zentrales Pumpwerk zur Verfügung
zu stellen, wirkt demgegenüber nachgeschoben und findet keinen Anhalt in den drei zur
Ausbauplanung vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Selbst unterstellt, es wäre in
mündlicher Form zu solchen Avancen seitens der betroffenen Anwohner in diesem
Bereich der C. gekommen, wäre der Zweckverband nicht gehalten gewesen, auf ein
solches Angebot einzugehen. Schließlich war die realisierte Druckentwässerung von dem
Landesumweltamt als oberer Wasserbehörde nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 BbgWG und damit
zuständiger Fachplanungsbehörde favorisiert worden. Einer solchen fachlichen
Stellungnahme kommt erhebliches Gewicht zu (vgl. Urteil der 8. Kammer vom 8.
November 2007, a.a.O.). Die möglicherweise einbezogene fiskalische Erwägung, die
Kosten der zentralen Abwasserentsorgungserschließung und die laufenden
Unterhaltskosten für den Zweckverband gering zu halten, wären allerdings ebenfalls
nicht ermessensfehlerhaft gewesen, denn der WAZV ist als Körperschaft des öffentlichen
Rechts gleichermaßen an die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit gebunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.
November 2006 - 9 A 75.05 -, Seite 6 des E.A.).
Die übrigen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Kläger liegen vor. Der
Anspruch auf Kostenerstattung war mit endgültiger Fertigstellung des Hausanschlusses,
vorliegend dokumentiert durch die „Meldung der Inbetriebnahme“ vom 21. Juni 2004, im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids bereits entstanden. Die Kläger
sind als Eigentümer des Grundstücks nach § 11 Abs. 1 i.V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BS
2003 kostenerstattungspflichtig. Der Betrag wurde nach § 11 Abs. 3 i. V. m. § 7 BS 2003
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 11. Oktober 2004, also spätestens
am 15. November 2004 fällig.
Die Kostenentscheidung für den erledigten Teil des Rechtsstreits beruht auf § 161 Abs. 2
VwGO sowie der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten. Im Übrigen beruht die
Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 sowie § 159 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert bis zum 29. November 2007 wird auf 4067,- Euro festgesetzt; ab dem 30.
November 2007 wird er auf 2543,- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes); dies entspricht dem streitigen Geldbetrag vor und nach
Trennung der Verfahren.
Für den Zeitraum ab der teilweisen Hauptsachenerledigungserklärung in der mündlichen
Verhandlung vom 30. Januar 2008 wird der Streitwert auf 727,- Euro festgesetzt.
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