Urteil des VG Potsdam vom 15.03.2017

VG Potsdam: ddr, wohnraum, eigentümer, kaufvertrag, gemeinde, genehmigung, lege artis, rückübertragung, ausreise, staatssicherheit

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Gericht:
VG Potsdam 11.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 K 3289/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 3 VermG
Erwerb aufgrund unlauterer Machenschaften; Beweis des ersten
Anscheins bei ausreisebedingtem Grundstücksverkauf
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Eigentums an dem mit einem
Einfamilienhaus bebauten Grundstück S. Weg 71 in C., Grundbuch von C. Blatt 2098, Flur
9, Flurstück 9/8 in einer Größe von 1123 qm.
Die Klägerin und ihr damaliger Mann erwarben das Grundstück durch Kaufvertrag vom
29. August 1973 vom Voreigentümer und wurden nach notarieller Auflassungserklärung
vom 5. Juni 1974 am 11. Juni 1974 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das
Grundstück bildete zu diesem Zeitpunkt mit dem benachbarten, an den Sch.see
angrenzenden Grundstück Flur 9, Flurstück 9/9 ein 1956 qm großes unbebautes
Grundstück. Nach ihrer Scheidung wurde die Klägerin am 14. Oktober 1982 als
Alleineigentümerin des inzwischen mit einem Einfamilienhaus bebauten
Gesamtgrundstücks im Grundbuch eingetragen.
Am 10. März 1986 bot die Klägerin Haus und Grundstück in einer Zeitungsannonce zum
Verkauf an und ließ durch den Gutachter Willi W. unter dem 20. November 1986 für das
Gesamtgrundstück eine Wertermittlung erstellen. Nachdem der Zeuge N. der Klägerin
im Dezember 1986 mitgeteilt hatte, dass er an ihrem Angebot interessiert sei, trat die
Klägerin mit ihm in Kaufverhandlungen. Dabei vereinbarten sie, dass zusammen mit
dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks ein Wohnungstausch erfolgen
sollte. In der Folge erteilte der Rat der Gemeinde C. den Zeugen N. am 6. August 1987
eine Wohnraumzuweisung, die das gesamte Haus der Klägerin mit Nebengelass
erfasste. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages kam es nicht. Wegen des
Wohnungstausches machte der Zeuge N. vor dem Kreisgericht Potsdam einen
Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin im März 1988 zunächst zur Räumung des
Hauses verurteilt wurde. Auf ihre Berufung wurde dieses Urteil am 9. August 1988
aufgehoben.
Am 21. Februar 1987 stellte die Klägerin, im Anschluss daran ihre Tochter Karin einen
Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem die staatlichen
Stellen im März 1987 das Ersuchen der Tochter abgelehnt hatten, versuchte diese zu
Ostern 1987 in den Westen zu fliehen. Der Versuch misslang; die Tochter wurde
inhaftiert. Die Klägerin zog ihren Ausreiseantrag zunächst am 16. April 1987 mündlich,
darauf schriftlich zurück.
Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1987 verkaufte die Klägerin das inzwischen abgeteilte,
seeseitig gelegene Flurstück 9/9 an ihre Tochter Heike, die als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen wurde.
Im Januar 1988 reiste die Tochter Karin, die zu einer Haftstrafe wegen Republikflucht
verurteilt worden war und ihre Haftstrafe angetreten hatte, in die Bundesrepublik
Deutschland aus.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. April 1988 verkaufte die Klägerin das
streitbefangene Grundstück an die Beigeladenen. Diese wurden nach Erteilung der
Genehmigung gemäß der Grundstücksverkehrsverordnung durch Stempelaufdruck vom
30. Juni 1988 auf dem Kaufvertrag am 13. Juli 1988 als Eigentümer in das Grundbuch
eingetragen. Ausweislich des Vertrages betrug der Kaufpreis 101.000,- M und entsprach
der Wertermittlung des Sachverständigen W. vom 21. April 1987. Der Kaufpreis sollte
belegt werden durch Übernahme der Hypotheken in Höhe von 61.215,71 M, eine durch
die Klägerin bestätigte Sofortzahlung von 20.000,00 M und Restzahlung nach
Grundbucheintragung. Nach den Angaben im Kaufvertrag war die Klägerin zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses beruflich nicht tätig, die Beigeladene zu 1. arbeitete als
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Zeitpunkt des Vertragsschlusses beruflich nicht tätig, die Beigeladene zu 1. arbeitete als
Ärztin im Bezirkskrankenhaus in Potsdam, der Beigeladene zu 2. als Direktor für Technik
im VEB DEFA-Studio für Synchronisation Potsdam-Babelsberg. Die Beigeladenen
versicherten im Vertrag, nicht Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken zu sein. Das
auf ihren Namen noch eingetragene Grundstück in St. sei inzwischen veräußert. Im
Kaufvertrag wurde unter Punkt 3. u.a. vereinbart: "Die Erwerber wollen das Grundstück
für persönliche Wohnzwecke nutzen. Der Rat der Gemeinde C. hat dem Erwerb des
Grundstücks bereits zugestimmt. ... Der Veräußerer wird bis zur Durchführung des
Wohnungstausches in dem verkauften Einfamilienhaus weiter wohnen bleiben. Die
Wohnungen sollen im Wege des Ringtausches getauscht werden."
Ein erster Wohnungstauschantrag wurde von der Klägerin und ihrer Tochter Karin sowie
den Beigeladenen zu 1. und 2. unterschrieben. Er blieb undatiert und wurde nicht
genehmigt. Mit Datum vom 18. Oktober 1988 stellten die Klägerin und die Beigeladenen
einen weiteren Wohnungstauschantrag, der von der Klägerin, den Beigeladenen zu 1.
und 2. sowie mit "i.V. Jens S." unterschrieben ist. Danach sollten die Beigeladenen zu 1.
und 2. mit ihrem Sohn Robert die Wohnung mit der Klägerin tauschen, die die
getauschte Wohnung mit ihrem Vater Richard S. beziehen sollte. Dieser Tauschantrag
wurde vom Rat der Gemeinde genehmigt. Nach den Angaben auf dem ersten
Tauschantrag betrug die Größe der Wohnung der Beigeladenen 50 qm plus 7 qm Küche,
die der Wohnung der Klägerin 80 qm zuzüglich 6 qm Küche. Im Tauschantrag vom 18.
Oktober 1988 ist die Wohnungsgröße der Beigeladenen mit 42 qm zuzüglich 8 qm Küche
angegeben; zur Wohnung der Klägerin fehlen Größenangaben. Ausweislich des mit der
Klägerin am 23. November 1988 abgeschlossenen Nutzungsvertrages hatte die
ursprünglich von den Beigeladenen genutzte Genossenschaftswohnung eine Wohnfläche
von 68,88 qm, die sich auf drei Zimmer, Küche, Flur, Balkon und Bad verteilte.
Die Klägerin trat am 22. November 1988 der AWG bei und bezog ihre neue Wohnung.
Die weiteren Umstände des Zustandekommens des Grundstückskaufvertrages sowie
seiner Erfüllung sind zwischen der Klägerin und den Beigeladenen umstritten.
Am 26. März 1989 stellte die Klägerin einen Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR
und siedelte am 11. Oktober 1989 legal zu ihrer Tochter Karin in die Bundesrepublik
Deutschland über.
Mit Schreiben vom 29. September 1990 beantragte die Klägerin die Rückübertragung
des streitbefangenen Grundstücks und führte zur Begründung aus, das Grundstück sei
wegen der Stellung des Beigeladenen zu 2. bei der Staatssicherheit und seiner
Beziehung zu dortigen hochrangigen Funktionären unter deren Mithilfe unter Wert
verkauft worden. Die Staatssicherheit hätte wegen der besonderen Seelage ein eigenes
Interesse am Erwerb der Immobilie gehabt. Nachdem die Staatssicherheit den Verkauf
des Grundstücks an sie, die Klägerin, und ihren damaligen Ehemann nicht habe
verhindern können, habe sie ihr und ihrem Mann massive Schwierigkeiten in persönlicher
und beruflicher Hinsicht gemacht. Nach dem scheidungsbedingten Erwerb des
Alleineigentums an dem Grundstück hätten sich die Aktivitäten der Staatssicherheit auf
sie, die Klägerin, fokussiert. Man habe ihr letztlich jegliche berufliche Perspektive
genommen. Sie habe sich daher zum Verlassen der DDR entschließen müssen. Sowohl
der Veräußerungsversuch an den Zeugen N. als auch die Veräußerung an die
Beigeladenen seien auf den Einfluss des Ministeriums für Staatssicherheit der
ehemaligen DDR (MfS) zurückzuführen gewesen. Sie habe sich an den Beigeladenen zu
2. gewandt, der ihr durch eine Annonce zum Erwerb eines Hauses aufgefallen sei. Ihr
einziges Ziel sei es gewesen, die DDR zu verlassen und ihrer Tochter Karin zu folgen. Sie
habe ihre Verkaufsabsicht gegenüber den Beigeladenen weder mit fehlenden finanziellen
Möglichkeiten noch mit Einsamkeit oder einem kurzen Arbeitsweg begründet. Da sie zu
diesem Zeitpunkt keinerlei berufliche Aussichten mehr gehabt habe, sei ein Arbeitsweg
ohne Belang gewesen. Das Haus sei bezugsfertig und in gutem Zustand. Sie habe den
Beigeladenen zu 2. sowohl über ihren - zurückgenommenen - Ausreiseantrag und die
Verhaftung ihrer Tochter wegen versuchter Republikflucht informiert als auch über ihre
weiterbestehende Absicht, die DDR zu verlassen. Zudem habe sie ihm die gesamte
Grundstücksvorgeschichte einschließlich der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem
Zeugen N. erzählt und die Befürchtung geäußert, dass sie mit Schwierigkeiten seitens
der Behörden rechnen müssten. Sie sei davon ausgegangen, dass die guten
Beziehungen der Beigeladenen weiterhelfen würden. Die Beigeladenen seien für sie, die
Klägerin, Vertrauenspersonen gewesen. Der Beigeladene zu 2. habe aktiv in die
Geschehnisse eingegriffen und für sie Schreiben an Behörden verfasst, u.a. ein
Schreiben an den Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik bezüglich des
Verfahrens N. sowie ihre Kündigung an die Kaderabteilung des Bezirkskrankenhauses
Potsdam vom 16. März 1988. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in eine Abhängigkeit von dem
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Potsdam vom 16. März 1988. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in eine Abhängigkeit von dem
Beigeladenen zu 2. geraten. Die Beigeladene zu 1. habe sie damals neben anderen
Ärzten medizinisch betreut. Dies sei nicht fachmännisch geschehen. So habe ihr die
Beigeladene zu 1. extrem starke Medikamente verschrieben, ohne dies ordnungsgemäß
im Sozialversicherungsausweis zu vermerken, und es unterlassen, sie in ein Sanatorium
einzuweisen. Die Beigeladenen hätten ihre ausweglose Lage und ihre Zwangssituation,
das Grundstück verkaufen zu müssen, gekannt und ausgenutzt. Nach dem Abschluss
des Kaufvertrages hätten sie versucht, das Haus am 24. September 1988 und damit
noch vor dem Wohnungstauschantrag zu beziehen. Die auf dem ersten Tauschantrag
als tauschwillig angegebene Tochter sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages
bereits in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist gewesen. Ihr Vater sei als
Tauschwilliger nur vorgeschoben gewesen. Er sei nicht bereit gewesen, seine Wohnung
zu verlassen. Daher habe sein Sohn für ihn in Vertretung den Tauschvertrag
unterzeichnet. Aufgrund der gesamten Umstände sei zu vermuten, dass die
Beigeladenen in Kontakt zum MfS gestanden hätten bzw. selbst Mitarbeiter des MfS
gewesen seien. Der Beigeladene zu 2. habe beste Verbindungen zu den maßgeblichen
staatlichen Stellen gehabt und diese beim Erwerb der Immobilie ausgenutzt. Aufgrund
der beruflichen Stellungen der Beigeladenen ergebe sich auch ihre Regimetreue.
Das damals zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises
Potsdam-Mittelmark holte bei dem damaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Auskünfte ein; dazu wird auf das
Schreiben vom 20. Januar 2000 (Blatt 247 a des Verwaltungsvorgangs) verwiesen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 erkannte das Ministerium des Inneren des Landes
Brandenburg die Klägerin als politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG
an und stellte fest, dass die Verfolgungszeit vom 5. April 1988 bis zum 12. Oktober 1989
gedauert habe.
Mit Bescheid vom 30. März 2001 lehnte der Landrat des Landkreises Potsdam-
Mittelmark, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des
streitbefangenen Grundstücks an die Klägerin ab und stellte fest, dass ihr wegen des
Eigentumsverlustes ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz
zustehe. Die Klägerin sei Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG), da
das streitbefangene Flurstück einer Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG unterlegen habe.
Zugunsten der Klägerin greife der Anscheinsbeweis, dass die in zeitlichem
Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Grundstücksveräußerung auf unlautere
Machenschaften zurückzuführen sei. Die Rückübertragung sei aber wegen redlichen
Erwerbs durch die Beigeladenen ausgeschlossen.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erwerb unredlich i.S.d. § 4 Abs. 3
VermG gewesen sein könne.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 26. April 2001 Widerspruch ein und trug
vor, der zwischen ihr und den Beigeladenen abgeschlossene Wohnungstauschvertrag sei
manipuliert gewesen. Die wahre Größe des ursprünglich von ihr bewohnten Hauses habe
nicht lediglich 80 qm, sondern 145 qm betragen. Insbesondere der Beigeladene zu 2.
habe seine persönliche Machtstellung, seine Systemnähe und guten Beziehungen
ausgenutzt, um das Grundstück zu erwerben. Das Bundesverwaltungsgericht habe
solche Umstände für eine Unredlichkeit ausreichen lassen. Schließlich liege die
Unredlichkeit der Beigeladenen auch darin begründet, dass sie durch den Erwerb des
streitgegenständlichen Grundstücks mit Wohnraum überversorgt gewesen seien.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch der
Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 zurück. Die Beigeladenen seien
nicht unredlich i.S.d. § 4 Abs. 3 VermG gewesen. Der Erwerb des streitgegenständlichen
Grundstücks habe den damals geltenden Bestimmungen entsprochen. Selbst wenn die
Angaben auf dem Wohnungstauschantrag nicht der Wahrheit entsprochen hätten, läge
darin kein vermögensrechtlich relevanter Verstoß. Den Beigeladenen hätte eine
wissentliche und gewollte Angabe falscher Daten nur dann als manipulativ i.S.d.
Vorschrift angelastet werden können, wenn mit der Falschangabe die rechtswidrige
Verschaffung einer Wohnraumzuweisung für die Wohnung der Klägerin bezweckt
gewesen wäre. Die Beigeladenen seien aber als Familie, bestehend aus den Eltern und
zwei Kindern, berechtigt gewesen, in die Wohnung der Klägerin zu ziehen, da diese mit
einer sich aus dem Wertgutachten ergebenden Größe von 69,70 qm noch dem AWG-
Standard bezüglich der zulässigen Größe für vier Personen entsprochen habe. Soweit die
Falschangabe darauf gerichtet gewesen sei, der Klägerin den Zuzug in die alte Wohnung
der Beigeladenen zu ermöglichen, liege in der Erschleichung der Genehmigung des
Wohnungstausches keine Manipulation beim Erwerb des Hausgrundstückes. Es sei auch
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Wohnungstausches keine Manipulation beim Erwerb des Hausgrundstückes. Es sei auch
kein Fall des § 4 Abs. 3 b VermG gegeben, da die Klägerin den Käufer habe selbst
aussuchen können. Die Beigeladenen hätten zudem nicht die ausreisebedingte
Zwangslage der Klägerin i.S.d. § 4 Abs. 3 c VermG ausgenutzt. Sie hätten nicht aktiv auf
einen durch die Veräußerung entstehenden besonderen Vorteil hingewirkt. Das alleinige
Wissen von dem Umstand, dass es sich um einen ausreisebedingten Verkauf handele,
reiche für die Begründung einer Unredlichkeit nicht aus. Ein möglicherweise vorliegender
moralisch zu missbilligender Missbrauch der besonderen Situation der Klägerin sei nicht
Gegenstand der Kriterien des § 4 Abs. 3 c VermG.
Die Klägerin hat am 19. September 2002 Klage erhoben. Unter Vertiefung und
Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie vor: Es sei nur noch die Frage des
redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen zu beantworten. Ein redlicher Erwerb sei nicht
gegeben. Es lägen beim Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladenen eine Unzahl
von Rechtsverstößen und zahlreiche Ungereimtheiten vor. Diese erheblichen
Abweichungen vom üblichen Verfahrensgang, die die Beigeladenen aufgrund ihrer
Berufe und ihrer Beziehungen erkannt hätten, wiesen auf eine Manipulation hin.
Jedenfalls ergäben sich greifbare Anhaltspunkte für ihre Unredlichkeit, die zu einer
Beweislastumkehr führten. Den Nachweis ihrer Redlichkeit hätten die Beigeladenen nicht
erbracht. Beim Verkauf des Grundstücks sei wegen seiner exponierten Lage die
besondere inoffizielle Vergabepraxis angewandt worden, die bestimmte Personen unter
Außerachtlassung der allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR bevorzugt habe. Der
Beklagte sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die Beigeladenen hätten
nicht zwei, sondern nur ein Kind. Die tatsächliche Wohnfläche des Hauses habe im
Erdgeschoss 134,14 qm betragen zuzüglich eines 11 qm großen, auch von den
Beigeladenen zu Wohnzwecken genutzten Raumes im Souterrain. Der
Bundesbeauftragte habe nicht recherchiert, ob die Beigeladenen grundsätzlich gute
Verbindungen zur Nomenklatur der DDR gehabt hätten. Davon sei indes aufgrund der
Umstände des Grundstückskaufvertrages auszugehen. Grund für den Verkauf des
Grundstücks an die Beigeladenen sei nicht das Geld gewesen. Dies ergebe sich bereits
daraus, dass die Zeugen N. das Grundstück für 50.000,00 M hätten kaufen wollen, die
Beigeladenen aber nur für 40.000,00 M. Der Kaufvertrag sei zu einem Zeitpunkt
geschlossen worden, als gegen sie, die Klägerin, das Räumungsurteil zugunsten des
Zeugen N. erlassen gewesen sei. Der Umstand, dass die Beigeladenen sich dennoch auf
den Kaufvertrag eingelassen hätten, spreche dafür, dass ihnen der spätere günstige
Prozessausgang bereits bekannt gewesen sei. Der Beigeladene zu 2. habe der
Gerichtsverhandlung beigewohnt und die Richter geduzt. Das Berufungsurteil vom 19.
August 1988 sei ihr, der Klägerin, geheimgehalten worden. Es sei erst am 23. Januar
1989 abgesetzt und ihr am 15. Februar 1989 zugestellt worden. Die Beigeladenen
hätten entweder vom Inhalt des Urteils lange Zeit vor ihr Kenntnis gehabt oder sie
hätten versucht, vor Kenntnis des Urteils und damit illegal ihr Haus zu beziehen. Die
Genehmigung zum Wohnungstausch durch die Gemeinde habe entweder entgegen den
Angaben im Kaufvertrag nicht vorgelegen oder hätte nicht erteilt werden dürfen. Bis zu
dem Berufungsurteil vom 19. August 1988 sei die Gemeinde wegen der bis dahin
bestehenden Wohnraumzuweisung zugunsten von Herrn N. an einer weiteren
Zuweisungsentscheidung gehindert gewesen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei
in rechtsstaatswidriger Weise zustande gekommen. Sie hätte wegen Verstoßes gegen
die Bestimmungen der Wohnraumlenkungsverordnung versagt werden müssen. Es hätte
bereits vor Abschluss des Kaufvertrages einer rechtmäßigen Wohnraumzuweisung
aufgrund von Wohnungstauschanträgen bedurft. Das erforderliche Prüfungsverfahren
nach der Wohnraumlenkungsverordnung (WLVO) sei offensichtlich nicht durchgeführt
worden, weil es nicht aktenkundig sei. Es sei keine Auswahlentscheidung zwischen
mehreren Bedürftigen getroffen worden. Der Tauschantrag sei mangels eigener
Unterschriften der Tauschwilligen formnichtig gewesen. Die Beigeladenen hätten keinen
Anspruch auf Zuweisung des streitbefangenen Hauses gehabt, da ihnen nach dem
Statut der AWG eine Wohnung mit maximal 2 1/2 Zimmern zugestanden habe. Das
unter sechs Jahre alte Kind habe keinen Anspruch auf ein eigenes Zimmer gehabt.
Wegen der auch vom Bürgermeister der Gemeinde C. in seinem Schreiben vom 27.
Oktober 1987 festgestellten sehr angespannten Wohnungssituation in C. habe sich die
Weitergabe des Grundstücks an die Beigeladenen verboten. Es stehe nunmehr fest,
dass die Beigeladenen beim Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags
Eigentümer von vier Grundstücken gewesen seien, nämlich der vom
Beigeladenenbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 benannten
Grundstücke in T. und Z. sowie der Grundstücke in St. und S. Das Grundstück in S.
hätten die Beigeladenen erst im Jahr 1998 an den jetzigen Eigentümer übertragen. Da
dieses Grundstück für 658,40 M gekauft und für 15.000,00 M verpfändet worden sei,
ergebe sich der Verdacht einer verbotenen Grundstücksspekulation gemäß § 3 Abs. 4 b
GVVO. Die Ziffern 3 und 5 der Vereinbarung sprächen dafür, dass der Beigeladene sich
selbst nicht sicher gewesen sei, ob er das streitgegenständliche Grundstück erwerben
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selbst nicht sicher gewesen sei, ob er das streitgegenständliche Grundstück erwerben
könne. Es widerspreche der Überwachungspraxis der DDR, dass die nichtangegebenen
Grundstücke nicht aufgefallen und beanstandet worden seien. Die besonderen
Umstände des Zwangsverkaufs und die manipulativen Angaben zum
Wohnungstauschantrag, deren Unrichtigkeit den Behörden bekannt gewesen sei, ließen
keinen anderen Schluss zu als den, dass die Beigeladenen das Grundstück aufgrund
ihrer besonderen Stellung erworben hätten. Der manipulative Charakter des
Erwerbsgeschäfts drücke sich auch in der erstaunlich schnellen Eintragung der
Beigeladenen in das Grundbuch aus. Die bewussten Falschangaben im Rahmen des
Wohnraumlenkungsverfahrens und beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages
stellten eine aktive Mitwirkung der Beigeladenen an der Manipulation im Sinne des § 4
Abs. 3 b VermG dar. Sie, die Klägerin, habe weder im Rahmen des
Wohnraumlenkungsverfahrens noch im Verfahren N kollusiv mit den Beigeladenen
zusammengearbeitet. Als sie den Wohnungstauschantrag an die Beigeladenen
weitergegeben habe, habe sich die Unterschrift von Jens S. nicht auf dem Papier
befunden. Es sei auch ein Fall des § 4 Abs. 3 c VermG gegeben. Die Beigeladenen
hätten alles versucht, um aus ihrer Not Kapital zu schlagen, d.h. in einem Umfang
Wohnraum zu erwerben, der ihnen nach den seinerzeit geltenden Vorschriften nicht
zugestanden habe, da sie mit Wohnraum "endversorgt" gewesen seien. Die Befreiung
von den Vorschriften der WLVO sei als weiterer Vorteil gemäß § 4 Abs. 3 c VermG
anzusehen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie, die Klägerin, ihrer Ärztin nicht
den Grund für ihre psychische Situation anvertraut haben sollte. Die Angaben in ihrem
Schreiben an den Staatsrat seien bewusst unrichtig gewesen, da sich die Eingabe mit
dem wahrheitsgemäßen Vortrag ihres Ausreisewunsches erledigt hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
21. August 2002 zu verpflichten, ihr das Grundstück in C., eingetragen im Grundbuch
von C., Blatt 2089, Flur 9, Flurstück 9/8 in einer Größe 1.123 qm zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen und führt
ergänzend aus, die behaupteten Verstöße gegen die Grundstücksverkehrs- und die
Wohnraumlenkungsverordnung lägen nicht vor. Gründe für die Versagung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung hätten nicht bestanden. Insbesondere sei durch den
Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks keine Konzentration von Eigentums- und
Nutzungsrechten an Grundstücken entstanden, da die Erwerber nicht bereits über
Grundeigentum zur eigenen Wohnnutzung verfügt hätten. Eine beachtliche
Überversorgung habe nicht vorgelegen, da diese vorausgesetzt habe, dass die Anzahl
der Wohnräume die Anzahl der Mieter um mehr als einen überstiegen habe. Zudem
habe bei der Wohnraumversorgung für Intellektuelle geeigneter Arbeitsraum zusätzlich
zur Verfügung gestellt werden dürfen. Vor Abschluss des Kaufvertrages habe der für die
Wohnraumlenkung zuständige Rat der Gemeinde dem Erwerb zu persönlichen
Wohnzwecken zugestimmt. Nach dem damals geltenden Recht der DDR und der dazu
ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Veräußerung eines
Vermögenswertes trotz bestehenden Wohnungstauschvertrages mit einem Dritten
zulässig gewesen. Auf die Beachtung des DDR-Rechts bei Abschluss und Durchführung
des Wohnungstauchvertrages vom 18. Oktober 1988 komme es nicht an, da die
Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt das Grundstück bereits redlich erworben hätten.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Gesamtvortrag der Klägerin sei widersprüchlich. Es müsse ernstlich
daran gezweifelt werden, ob die Voraussetzungen für eine schädigende Maßnahme nach
§ 1 Abs. 3 VermG vorlägen. Im Zeitraum zwischen ihrem Erstkontakt mit der Klägerin bis
zum Hauskauf und Wohnungstausch habe die Klägerin keinen Ausreiseantrag gestellt.
Da die Klägerin in ihrer Eingabe an die Abteilung Inneres im Jahre 1987 davon
gesprochen habe, dass sie das Eigenheim bis zum Winter 1987 wegen ihrer Arbeit und
finanzieller Probleme habe verkaufen wollen, sei auch nicht davon auszugehen, dass der
Verkauf zur Erlangung der Ausreisegenehmigung erfolgt sei. Der Beweis des ersten
Anscheins sei erschüttert, eine schädigende Maßnahme liege nicht vor. Jedenfalls hätten
sie das Grundstück redlich erworben. Sie hätten durch eine Zeitungsanzeige vom 31.
Dezember 1986 in der Märkischen Volksstimme von den Verkaufsabsichten der Klägerin
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Dezember 1986 in der Märkischen Volksstimme von den Verkaufsabsichten der Klägerin
erfahren und sich Mitte 1987 mit ihr in Verbindung gesetzt. Die Klägerin habe ihnen
gegenüber den beabsichtigten Verkauf der Immobilie mit permanenter Einsamkeit
erklärt sowie mit fehlenden finanziellen Mitteln zur Fertigstellung von Haus und
Grundstück bei bereits ausgeschöpften Krediten. Es hätten weitere Arbeiten am Haus
angestanden. Der reparaturbedürftige Zustand des Hauses ergebe sich aus der Eingabe
der Klägerin an den Staatsrat vom 16. März 1988, die zeitlich unmittelbar vor dem
Verkauf verfasst worden sei. Zudem habe die Klägerin auf eine neue Anstellung in
Potsdam und die damit verbundene Notwendigkeit eines machbaren Arbeitsweges
verwiesen. Die Klägerin habe nicht an sie, die Beigeladenen, verkaufen müssen, was der
Verkauf des abgetrennten Grundstücksteils an die Tochter bestätige. Sie habe vielmehr
das Grundstück an sie verkauft, da sie die von der Klägerin gewünschten materiellen
Bedingungen erfüllt hätten. Die Klägerin habe ihnen mitgeteilt, dass sie die
Tauschvoraussetzungen für die Wohnung in Potsdam erfülle, da sie ihren Vater mit in die
Wohnung nehmen wolle. Die Klägerin habe sie über den Rechtsstreit N. informiert, ihnen
aber mitgeteilt, dieser habe mit Hilfe eines tüchtigen Rechtsanwaltes keine Chance. Auf
die Nachfrage der Klägerin nach einem solchen Anwalt hätten sie ihr den Tipp gegeben,
Rechtsanwalt So. einzuschalten. Später habe die Klägerin ihnen das Obsiegen im
Prozess mitgeteilt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss des
notariellen Kaufvertrages mit Unregelmäßigkeiten bei der Beurkundung verbunden
gewesen sei. Hinweise zur Wohnraumlenkung seien in die Verträge des Staatlichen
Notariats nur deshalb aufgenommen worden, weil Beurkundungen von Kaufverträgen zur
Deckung eines Wohnbedarfes kostenfrei gewesen seien. Es seien keine Gesichtspunkte
dafür ersichtlich, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht hätte erteilt werden
dürfen. Auch in der DDR habe eine gesetzliche Grundlage für die staatliche
Bewirtschaftung selbst genutzten Wohneigentums gefehlt. Die formellen und materiellen
Voraussetzungen für den Grundstückserwerb hätten vorgelegen. Der Beigeladene zu 2.
sei nicht der Direktor der DEFA gewesen; die Beigeladene zu 1. sei eine junge Ärztin kurz
nach Beendigung ihrer Ausbildung gewesen, wobei die Behandlung der Klägerin lege
artis erfolgt sei. Aus dem Kaufvertrag folge, dass die Zustimmung der Gemeinde
vorgelegen habe. Das Verbot des Wohnungsbezugs ohne Zuweisung gelte gemäß § 22
Abs. 1 Satz 3 WLVO nicht für den Bezug von Eigenheimen durch den Eigentümer. Das
Haus sei nicht größer als für ihre Familie zulässig gewesen. Es bestehe aus nur drei
Räumen, wobei es sich bei dem Wohnzimmer um einen großen, bereits bei ihrem Einzug
nur durch einen Kamin vom Ess- und Arbeitsplatz getrennten Raum handele. Unter
Zugrundelegung des Grundrisses ergebe sich eine Grundfläche von 80,18 qm. Im Keller
sei kein weiterer Raum als Wohnfläche vorgesehen oder genutzt. Souterrainräume seien
ohnehin nicht als Wohnräume i.S.d. Wohnraumbelegungsnormative angesehen worden.
Die Tageslichtsituation und die geringe Raumhöhe von nur 1,93 m erlaubten es nicht,
den Keller als Wohnraum auszuweisen. Selbst bei vier Zimmern wäre ihre Familie nicht
überversorgt gewesen, da zumindest der Beigeladenen zu 1. ein zusätzlicher Raum
zuzubilligen gewesen wäre und die Berücksichtigung des Kindes bei der Bemessung der
zulässigen Wohnungsgröße nicht verboten gewesen sei. Eine Unterbelegung von
Wohnraum habe vorgelegen, wenn die Anzahl der Wohnräume die Zahl der darin
wohnenden Personen um mindestens zwei überschritten habe. Dies sei bei der Klägerin
der Fall gewesen. Durch den Wohnungstausch habe eine bessere Auslastung des
Wohnungsfonds erreicht werden können; er sei daher auch nach den AWG-Statuten zu
fördern gewesen. Sie hätten weder Beziehungen zur Nomenklatur der DDR unterhalten
noch der Klägerin Empfehlungen zu Schriftsätzen an Behörden gegeben. Der
Beigeladene zu 2. sei bei keinem Gerichtstermin der Klägerin anwesend gewesen und
habe weder Rechtsanwalt So. noch das Gericht bestochen. Die Klägerin habe sie am Tag
der Verkündung des Berufungsurteils persönlich über den Ausgang informiert und auf
Wohnungstausch gedrängt. Sie hätten nie in Verbindung zum MfS gestanden. Wäre das
MfS an dem Grundstück interessiert gewesen, hätte es sich auf einfacherem Weg den
Zugriff sichern können. Ihr Prozessbevollmächtigter habe in seinem Schriftsatz vom 23.
Juni 2003 Z. mit S. und T. mit St. verwechselt. Sie wüssten nicht, ob die
verwaltungstechnische Abwicklung des Wohnungstausches immer so wie in ihrem Fall
gewesen sei. Sie hätten nach Vorgabe der beteiligten Ämter gehandelt. Für eine
Überprüfung dieser Vorgaben haben keine Veranlassung bestanden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 Frau Christa T.
als Zeugin zur Verwaltungspraxis der Gemeinde C. in den Jahren 1987/1988 im
Zusammenhang mit Fragen der Wohnraumlenkung bei Grundstücksverkäufen sowie
Herrn Günter N. und Frau Beate N. als Zeugen zur Wohnraumzuweisung für das
streitbefangene Grundstück und zur Räumungsklage N. ./. B. (Urteile vom März 1988
und vom 9. August 1988) vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle
verwiesen. Weiter hat das Gericht bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) Auskünfte eingeholt. Dazu wird
auf das Schreiben der BStU vom 20. Februar 2006 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Hefter und
Ausreiseakte der Klägerin), den Verwaltungsvorgang des Ministeriums des Innern des
Landes Brandenburg über die von der Klägerin beantragte berufliche Rehabilitierung (1
Hefter) die von der Klägerin eingereichten Materialien (5 Hefte und 1 Anlagenkonvolut)
sowie die vom Zeugen N. übergebenen Unterlagen (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des umstrittenen Grundstücks.
Sie ist zwar Berechtigte i.S.d. Vermögensgesetzes, da der streitgegenständliche
Vermögenswert einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG unterlag (I.), die
Rückübertragung ist aber wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen
ausgeschlossen (II.).
I. Nachdem die Beigeladenen die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin im
vorliegenden Verfahren angegriffen und sie damit zum Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens gemacht haben, hat das Gericht die Frage der Berechtigung einer eigenen
Entscheidung zuzuführen, obwohl die Klägerin die im angefochtenen Bescheid
enthaltene Berechtigtenfeststellung - naturgemäß - mit ihrer Klage nicht angegriffen hat
(vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 7 C
35.97 -, RÜ BARoV 1998, Nr. 19, 35 f; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C
4.00 -, VIZ 2001, 549 ff). Danach ist die Berechtigung der Klägerin im angefochtenen
Bescheid zu Recht festgestellt worden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz (VermG) sind Vermögenswerte, die
aufgrund von Maßnahmen i.S.v. § 1 VermG in Volkseigentum überführt oder an Dritte
veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigen zurückzuübertragen, falls dieses
Gesetz eine Rückgabe nicht ausschließt. Berechtigte sind gemäß § 2 Abs. 1 VermG
Personen, deren Vermögenswerte von schädigenden Maßnahmen nach § 1 VermG
betroffen waren oder ihre Rechtsnachfolger. Die Feststellung im angefochtenen
Bescheid, dass das streitbefangene Grundstück einer Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 3
VermG unterlag, ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist eine
vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte aufgrund unlauterer
Machenschaften von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben
wurden. Dabei streitet bei im Zusammenhang mit einer Ausreise stehenden
Veräußerungen von Grundstücken nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
Eigentumsverlust auf unlautere Machenschaften i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, nämlich
Nötigung und Machtmissbrauch, zurückzuführen ist, wenn feststeht, dass ein
Ausreiseantrag gestellt, das Grundstück vor der Ausreise veräußert und die Ausreise
staatlich genehmigt wurde. Der Anscheinsbeweis erstreckt sich darauf, dass - erstens -
die staatlichen Organe durch Einsatz unlauterer Mittel Druck auf den Veräußerer
ausgeübt haben und dass - zweitens - dieses Vorgehen ursächlich für den
Eigentumsverlust war (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.6.1995 - BVerwG 7 C 52.93 -, VIZ 1995,
520, 521; BVerwG, Urteil v. 29.2.1996 - BVerwG 7 C 59.94 -, BVerwGE 100, 311 ff). Der
Anscheinbeweis ist erschüttert, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die ernstliche
und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden
Geschehens- oder Ursachenverlaufs besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September
1996 - BVerwG 7 C 14.95 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88; BVerwG, Urteil vom 29.
September 1999 - BVerwG 8 C 8.99, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nach den Grundsätzen des ersten
Anscheins davon auszugehen, dass der Verkauf des streitbefangenen Grundstücks auf
Nötigung und Machtmissbrauch i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen war. Denn die
Klägerin verkaufte am 20. April 1988 das streitbefangene Grundstück und stellte am 16.
März 1989 einen Ausreiseantrag, aufgrund dessen sie am 11. Oktober 1989 mit
behördlicher Genehmigung ausreisen durfte. Der Anscheinsbeweis ist auch nicht
deswegen erschüttert, weil der Grundstücksverkauf vor Stellung des zur Ausreise
führenden Antrags erfolgte. Die rechtswidrige Genehmigungspraxis bleibt nämlich selbst
dann ursächlich für das Veräußerungsgeschäft, wenn der Entschluss dazu nicht auf
ausdrückliches Verlangen der Behörden, sondern bereits im Vorfeld in der sicheren
Erwartung einer solchen Forderung gefasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März
1996 - BVerwG 7 B 73.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88). Der erforderliche
Ursachenzusammenhang zwischen der Ausübung staatlichen Drucks und dem
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Ursachenzusammenhang zwischen der Ausübung staatlichen Drucks und dem
Grundstücksverkauf entfällt vorliegend auch nicht deswegen, weil die Klägerin den
Verkaufsentschluss unbeeinflusst von einem staatlichen Verkaufsverlangen aus anderen
Gründen freiwillig gefasst hätte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an der von § 1 Abs. 3 VermG vorausgesetzten
objektiven Zwangslage, wenn der Eigentümer vor seiner Entscheidung einen
Ausreiseantrag zu stellen ernsthaft zum Verkauf des betreffenden Grundstücks
entschlossen war und diese Verkaufsabsicht auch unabhängig vom Ausgang des später
eingeleiteten Ausreiseverfahrens fortbestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September
1996 - BVerwG 7 C 14.95 -, a.a.O.). Darauf zielt das Vorbringen der Beigeladenen, die
Klägerin habe ihnen mitgeteilt, sie sei einsam gewesen, es habe ihr an finanziellen
Möglichkeiten zur Fertigstellung des Hauses gefehlt und sie habe mit der
Tauschwohnung einen besseren Arbeitsweg erreichen wollen. Von einer Erschütterung
des Anscheinsbeweises ist aber nicht schon dann auszugehen, wenn für die
Veräußerung von Grundeigentum ein staatlicher Verkaufsdruck nicht alleinige oder
wesentliche Ursache war, sondern nur dann, wenn der Verkauf ausschließlich auf andere
Gründe als den staatlichen Verkaufsdruck zurückzuführen war (vgl. BVerwG, Urteil vom
29. September 1999 - 8 C 8.99 -, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von
staatlichem Druck völlig unbeeinflussten Verkaufsentschlusses bestehen vorliegend
nicht. Das Gericht geht zwar davon aus, dass ursächlich für den Verkaufsentschluss der
Klägerin auch die durch den Auszug der Töchter geänderten familiären Verhältnisse
waren sowie ihre finanzielle Situation, die wegen der beruflichen Schwierigkeiten
einerseits und der durch notarielle Vereinbarung vom 29. September 1982
übernommenen Kreditschulden in Höhe von 64.500,00 M andererseits angespannt war.
Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich aber nicht,
dass der im Zusammenhang mit der Ausreise bestehende allgemeine staatliche
Verkaufsdruck überhaupt keinen Einfluss auf die Verkaufsentscheidung der Klägerin
hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser jedenfalls mitbestimmend für den
Verkauf war, zumal die Klägerin nach ihren - unbestrittenen - Angaben spätestens nach
dem Gespräch mit Rechtsanwalt V. im Frühjahr 1987 von der Notwendigkeit eines
staatlichen Verkaufsverlangens im Zusammenhang mit Ausreiseanträgen wusste. Der
Umstand, dass die Klägerin in ihrer Eingabe an den Staatsrat vom 16. März 1988
ausschließlich andere Verkaufsgründe nannte, steht dieser Einschätzung nicht
entgegen. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin dem Staatsrat, den sie um
Hilfe bei ihren beruflichen Problemen und bei der Lösung der Wohnungsangelegenheit N.
bat, ihren Ausreisewunsch nicht mitteilte.
II. Der Rückgabe des streitbefangenen Grundstücks steht aber § 4 Abs. 2 VermG
entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn - unter
anderem - natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem
Vermögenswert Eigentum erworben haben, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende
Rechtsgeschäft nicht nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist.
Die Beigeladenen schlossen den Grundstückskaufvertrag am 20. April 1988, also vor
dem Stichtag des § 4 Abs. 2 VermG, und wurden am 13. Juli 1988 als Eigentümer des
umstrittenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Gericht ist auch davon
überzeugt, dass der Erwerb der Beigeladenen redlich i.S.v. § 4 Abs. 2, 3 VermG war. Das
Gesetz geht von der Grundannahme der Redlichkeit aus. Es definiert den Begriff der
Redlichkeit nicht, sondern hat in § 4 Abs. 3 VermG Regelbeispiele für die Unredlichkeit
beim Erwerb benannt, wobei die in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht
abschließend geregelt sind. Voraussetzung für die Annahme der Unredlichkeit ist, dass
der Erwerb auf einer sittlich anstößigen, d.h. moralisch verwerflichen Manipulation
beruht, an der der Erwerber in vorwerfbarer Weise beteiligt war. Die für die Annahme der
Unredlichkeit in Betracht kommenden Umstände müssen jeweils erwerbsbezogen in
dem Sinne sein, dass sie den Erwerbsvorgang selbst betreffen und ihn "als auf einer
sittlich anstößigen Manipulation beruhend" erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 m.w.N.). Sind Tatsachen, die der
Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Redlichkeit dienen, nicht abschließend aufklärbar, ist
zunächst zu prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist,
weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen. Nur
in diesem Fall trifft die materielle Beweislast den Erwerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.
Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 - VIZ 2001, 544 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze liegt weder ein Regelfall des unredlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 3
VermG noch sonst eine den Erwerbern zurechenbare sittlich anstößige Manipulation vor.
1. Die Unredlichkeit des Erwerbs ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 3 a VermG. Nach dieser
Vorschrift ist der Rechtserwerb in der Regel dann unredlich, wenn er nicht im Einklang mit
den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften,
Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, die
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Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, die
Abweichung bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den
Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen
müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 -, VIZ 1995, 288 f;
BVerwG, Beschluss vom 13. März 2000 - BVerwG 8 B 14.00). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend auch unter Berücksichtigung des umfangreichen und detaillierten
Vortrags der Klägerin nicht erfüllt.
a) Allerdings weist der Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch die Beigeladenen
die Besonderheit auf, dass der sich auf dem Grundstück befindende Wohnraum sowohl
zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses als auch bei Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung und Grundbucheintragung durch
Wohnraumzuweisung verbindlich den Zeugen N. zugeordnet war. Dieser Umstand legt
einen Verstoß des Grunderwerbs gegen die durch die Grundstücksverkehrsverordnung
gesicherten Grundsätze des sozialistischen Grundstücksverkehrs nahe, die durch eine
persönliche Nutzung von Wohngrundstücken gekennzeichnet waren. Die Entstehung
privater Vermietungsverhältnisse stand dazu grundsätzlich im Widerspruch. Soweit der
Beklagte demgegenüber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Obersten
Gerichts der DDR (Urteil vom 26. März 1987 - 2 OKZ 1/87 -, Neue Justiz 1987, 337 f)
vorgetragen hat, es habe in der DDR kein Verbot bestanden, Eigentum an Grundstücken
zu erwerben, das mit vermietetem oder sonst Dritten zugewiesenem Wohnraum bebaut
war, dürfte dieses Urteil auf den Eigenheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts
beruhen, der - anders als der vorliegende Fall - durch einen Verkauf zwischen
Familienmitgliedern und einer Offenlegung der anderweitigen Wohnraumzuweisung
geprägt ist. Letztlich musste das Gericht dieser Frage jedoch nicht weiter nachgehen.
Denn auch ein etwaiger durch die Wohnraumzuweisung N. begründeter Verstoß des
Grundstückserwerbs gegen die Grundsätze des sozialistischen Grundstücksverkehrs
führt zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall nicht zur Annahme einer
sittlich anstößigen Manipulation im Sinne des § 4 Abs. 3 a VermG. Weder aus dem
Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich nämlich
Hinweise darauf, dass die Beigeladenen Kenntnis davon hatten, dass der Erwerb des
streitbefangenen Grundstücks - möglicherweise - rechtlich solange nicht zulässig war wie
die Wohnraumzuweisung N. Bestand hatte. Sie hätten dies auch nicht erkennen
müssen. Denn die Klägerin hat angegeben, dass der Notar die Beurkundung des
Grundstückskaufvertrages unterbrach, nachdem er von dem Gerichtsverfahren N.
erfahren hatte, und das Zimmer mit der Bemerkung verließ, dass er sich erst
erkundigen müsse, um sodann nach seiner Rückkehr den Verkauf zu beurkunden.
Die Beigeladenen durften bei diesem von der Klägerin selbst vorgetragenen
Geschehensablauf darauf vertrauen, dass dem Erwerb des Grundstücks bei der
Beurkundung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstanden. Eine Pflicht der
Beigeladenen, sich über die Rechtmäßigkeit des Kaufvertragsabschlusses zu
vergewissern, bestand nach der Überzeugung des Gerichts nicht - mehr -, nachdem der
von Amts wegen mit Grundstücksverträgen befasste Staatliche Notar nach Einholung
von Erkundigungen die Beurkundung durchführte. Soweit die Klägerin angedeutet hat,
der Notar habe möglicherweise von höherer Stelle eine entsprechende Weisung
erhalten, handelt es sich um eine Spekulation, für die jegliche Anhaltspunkte fehlen.
b) Auch aus der Rüge der Klägerin, bei Abschluss des Kaufvertrages habe kein
genehmigter Wohnungstauschantrag vorgelegen, ergibt sich kein Vorwurf der
Unredlichkeit der Beigeladenen. Zwar mag es in der DDR - wie auch die Klägerin meint -
üblich gewesen sein, die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erst
zu erteilen, wenn eine Zuweisung für den betreffenden Wohnraum vorlag (so BVerwG,
Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 -, VIZ 2000, 402 ff). Der Kammer sind
aber in ihrer langjährigen Praxis Kaufverträge bekannt geworden, in der die Vereinbarkeit
mit den Vorschriften der Wohnraumlenkung erst bei Erteilung der
Grundstücksverkehrsverordnung geprüft wurde. Diese Vorgehensweise ist auch nicht zu
beanstanden. Bei Eigenheim(grundstücks-)verkäufen war nämlich der Aspekt der
angemessenen Wohnraumversorgung im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung zu untersuchen, da nach § 3 Abs. 4 a GVVO 1977 die
Grundstücksverkehrsgenehmigung zu versagen war, wenn durch die Käufer die
"gesellschaftlich effektive Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet wäre". Hierzu
legte üblicherweise die zuständige Abteilung für Wohnungspolitik dem für die Erteilung
der Genehmigung zuständigen Liegenschaftsdienst eine wohnungspolitische
Unbedenklichkeitserklärung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C
3.00 -, VIZ 2001, 544 f; VG Potsdam, Urteil vom 1. August 2005 - 9 K 861/03 - amtl.
Abdruck). Ob diese Erklärung im vorliegenden Fall abgegeben wurde, ist anhand der
vorliegenden Unterlagen allerdings nicht feststellbar. Insbesondere konnte die Zeugin T.
nicht bestätigen, dass sich das Einverständnis der Gemeinde, auf das im Kaufvertrag
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nicht bestätigen, dass sich das Einverständnis der Gemeinde, auf das im Kaufvertrag
Bezug genommen wird, auf die Einhaltung der Vorschriften der Wohnraumlenkung
bezog. Selbst ein Fehlen der erforderlichen Beteiligung führte aber nicht zur
Unredlichkeit der Beigeladenen, weil ihnen der etwaige Verfahrensverstoß nicht
zugerechnet werden kann. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass die Beigeladenen die konkrete Verfahrensweise bei der Erteilung
der Grundstücksverkehrsgenehmigung kannten. Sie hätten auch nicht wissen müssen,
dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung - möglicherweise - unter Verletzung interner
Beteiligungsvorschriften zustande gekommen ist. Beide Beigeladenen waren ausweislich
ihrer beruflichen Stellung und der Unterlagen mit juristischen Fragen nicht befasst und
insoweit auch nicht vorgebildet. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Beigeladenen hätten aufgrund ihrer
gehobenen Position einen anderen Zugang zur Rechtslage gehabt, ist er eine
Erläuterung für diese Behauptung schuldig geblieben. Ohne eine solche Erklärung ist
nicht nachvollziehbar, warum eine akademische Ausbildung oder eine gehobene
berufliche Stellung zwangsläufig mit dem Erwerb juristischer Kenntnisse einhergehen
sollten.
Zudem mussten sich bei den Beigeladenen auch wegen der Abfassung des notariellen
Kaufvertrags keine Zweifel daran einstellen, dass der Grundstückserwerb bereits vor
Genehmigung des Wohnungstausches rechtlich zulässig war. Der Beklagte hat insofern
zutreffend darauf verwiesen, dass die Grundstücksverträge der Staatlichen Notariate -
wie auch der hier vorliegende - formularmäßig den Hinweis enthielten, der Notar habe
die Erschienen u.a. darüber belehrt, dass über die Vergabe und den Tausch von
Wohnraum das zuständige Staatsorgan über die Lenkung des Wohnraums entscheidet.
Es ist angesichts der staatlichen Kontrolle der Staatlichen Notariate allgemein und des
Grundstücksverkehrs im Besonderen nicht vorstellbar, dass Grundstücksverträge der
Staatlichen Notariate formularmäßig einen dem damaligen Recht widersprechenden
Inhalt gehabt haben könnten.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstieß die Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht gegen die gebotene gesellschaftlich effektive
Nutzung von Grundstücken. Ein derartiger Verstoß ergibt sich nicht bereits daraus, dass
die Beigeladenen mit Wohnraum "endversorgt" gewesen wären. Weder die
Wohnraumlenkungsverordnung noch die Grundstücksverkehrsverordnung enthalten die
Kategorie der "Endversorgung mit Wohnraum" als Versagungsgrund für die Zuweisung
von Wohnraum bzw. die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages. Die
Beigeladenen waren auch nicht durch den Bezug des Hauses mit Wohnraum
überversorgt. Aus dem Wertgutachten und den Plänen des Hauses ergibt sich, dass das
Haus im Erdgeschoss eine Gesamtwohnfläche von ca. 108 qm einschließlich Bad, Flur
und Küche hatte und über ein Schlafzimmer von 14,99 qm, ein Kinderzimmer von 12,54
qm sowie ein Wohnzimmer von ca. 52 qm verfügte. Dabei ist das Wohnzimmer trotz
seiner Größe als ein Raum im Sinne der Wohnraumbelegungsnormative zu werten. Denn
nach § 1 Abs. 2 Satz 3 a der Durchführungsbestimmung zur
Wohnraumlenkungsverordnung vom 16. Oktober 1985 musste ein Wohnraum durch
feste Wände vom Fußboden bis zur Decke von anderen Räumen abgeschlossen sein.
Dies traf auf Ess- und Arbeitsbereich nicht zu. Die Beigeladenen haben dazu - von der
Klägerin unbestritten - mitgeteilt, dass Essplatz und Arbeitszimmer entgegen dem
eingereichten Bauplan bereits bei ihrem Einzug nicht durch Wände vom übrigen Raum
abgeteilt waren. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung
der Aussage der Zeugin T. Diese hat zwar angegeben, sie meine, dass ein großer, aus
zwei ineinander übergehenden Räumen bestehender Raum auch dann als zwei Räume
gewertet worden sei, wenn die Räume nicht durch eine Tür getrennt waren. Vorliegend
stellt sich die Raumsituation aber nicht als mehrere, durch Wände abgeteilte Zimmer
dar, denen lediglich die Türen zur Abgeschlossenheit fehlen, sondern als ein großer,
offener Raum, der lediglich durch einen in der Raummitte errichteten Kamin eine gewisse
Gliederung erfahren hat. Unklar ist allerdings, ob darüber hinaus das im Bauplan
handschriftlich mit "Souterrain" bezeichnete Zimmer als Wohnraum anzusehen ist. Das
Gericht musste dazu aber keine weiteren Erkundigungen durchführen, insbesondere
nicht die Raumhöhe ermitteln. Denn auch bei Berücksichtigung dieses Raumes ergibt
sich keine unangemessene Überversorgung der Beigeladenen mit Wohnraum. Den
danach angenommenen vier Wohnräumen standen zwar nur drei Personen gegenüber,
die in das Haus einziehen wollten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insofern auch
das dreijährige Kind der Beigeladenen zu berücksichtigen. Entgegenstehendes ergibt
sich weder aus den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung noch aus der
Aussage der Zeugin T. Diese hat dazu mitgeteilt, sie hätten einer Familie mit einem drei
bis vier Jahre alten Kind ein Einfamilienhaus mit zweieinhalb Zimmern zugesprochen. Die
sich hiermit errechnende Überschreitung der Belegungsnormative von einer Person pro
Raum um ein bzw. anderthalb Zimmer wurde nach der Aussage der Zeugin T., der zu
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Raum um ein bzw. anderthalb Zimmer wurde nach der Aussage der Zeugin T., der zu
misstrauen kein Anlass bestand, beim Bezug von Eigenheimen durch junge Leute
toleriert. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, dass sie beide Augen zugedrückt
hätten, "wenn ein oder anderthalb Zimmer zuviel da waren." Dieser Toleranzbereich ist
bei den Beigeladenen, die 1988 eine junge Familie mit kleinem Kind waren, nicht
überschritten worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Größe des
Wohnraums, da das Haus auch unter Berücksichtigung des in der DDR üblichen
Standards insgesamt nicht übermäßig groß war. Das Gericht musste daher nicht der
Frage weiter nachgehen, ob der Beigeladenen zu 1. als Ärztin ein zusätzlicher Raum in
Form eines Arbeitszimmers zuzubilligen war. Eine andere Bewertung ist auch nicht im
Hinblick auf das Schreiben der Sachbearbeiterin bei der Bauverwaltung der Gemeinde
Sch.see, G., vom 24. Januar 2007 geboten. Zwar hat diese angegeben, dass der
Haustyp HB 5 des vorliegend streitgegenständlichen Gebäudes " erst ab 5-6 Personen
gebaut werden durfte ". Das Gericht hat aber Zweifel daran, dass diese Auskunft die
Rechtspraxis der damaligen Behörden zutreffend wiedergibt. Hiergegen spricht zum
einen, dass Frau G. selbst mitgeteilt hat, sie könne keine Auskunft zu der
Belegungsnormative für Wohnraum geben, da sie mit dem Wohnungswesen nichts zu
tun gehabt habe, sowie zum anderen der Umstand, dass die Klägerin diesen Haustyp
bauen durfte, obwohl auch ihre Familie nur aus vier, nicht aber aus fünf oder sechs
Personen bestand.
Selbst wenn man aber von einem Verstoß gegen die materiellen Kriterien der
Wohnraumlenkungsverordnung ausgeht, fehlt es an der erforderlichen subjektiven
Komponente. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Beigeladenen diesen -
etwaigen - Verstoß kannten oder kennen mussten. Der objektive Verstoß gegen die
nicht aus dem Normtext ersichtliche Wohnraumbelegungsnormative ist nicht als derart
massiv einzustufen, dass er für die Beigeladenen, die wie bereits oben ausgeführt über
keine juristischen Kenntnisse verfügten, auch erkennbar war. Hinzu kommt, dass die
Beigeladenen wussten, dass die ebenfalls dreiköpfige Familie N. für das Haus eine
Wohnraumzuweisung erhalten hatte und die Größe des Hauses im anhängigen
Verfahren für die Frage der Wirksamkeit des Wohnungstauschvertrages offensichtlich
ohne Belang war. Die Beigeladenen mussten auch im Hinblick darauf nicht davon
ausgehen, mehr zu erlangen, als rechtlich zulässig war.
d) Die Unredlichkeit der Beigeladenen nach § 4 Abs. 3 a VermG folgt auch nicht aus den
weiteren von der Klägerin im Zusammenhang mit den Bestimmungen der
Wohnraumlenkungsvorschrift gerügten Verfahrensfehlern. Dabei stellt die kritisierte
mangelnde Auswahl zwischen mehreren Wohnungssuchenden keinen Verstoß gegen
damals geltendes Recht dar. Anders als beim Verkauf von volkseigenen Eigenheimen
nach dem Eigenheimgesetz, bei dem Gebäude bevorzugt Arbeiterfamilien und
kinderreichen Familien zum Kauf anzubieten waren, war beim Verkauf von
Eigenheimgrundstücken unter Privaten eine Rangfolge innerhalb einer
Interessentengruppe nicht zu berücksichtigen. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang
nicht von Bedeutung, dass in C. zum fraglichen Zeitpunkt eine angespannte
Wohnungssituation herrschte. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass
sich eine ihrer Ansicht nach zu bevorzugende Familie erfolglos um den Kauf des
Grundstücks bemüht hätte. Dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung möglicherweise
erteilt wurde, ohne dass die nach den Angaben der Zeugin T. üblicherweise
durchgeführte Wohnungsbegehung vorgenommen wurde, begründet ebenfalls nicht die
Unredlichkeit der Beigeladenen. Denn es fehlt jeder Hinweis dafür, dass die
Beigeladenen die konkrete Verfahrensweise bei der Entscheidungsfindung kannten. Sie
mussten auch nicht erkennen, dass in ihrem Fall - möglicherweise - entgegen der von
der Zeugin T. erläuterten Praxis verfahren wurde, da sie das Haus erst zu einem
späteren Zeitpunkt bezogen und damit von der - unterlassenen - Durchführung einer
Wohnungsbegehung keine Kenntnis haben konnten. Eine Rechtspflicht, die
Ordnungsmäßigkeit des Verkaufsverfahrens im einzelnen nachzuprüfen, bestand zur
Überzeugung des Gerichts nicht.
e) Ein Fall des § 4 Abs. 3 a VermG liegt auch im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis
nicht vor. Dieser entsprach der Bewertung durch den von der Klägerin beauftragten
Gutachter. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, das
Grundstück sei unter Wert verkauft worden, gibt es dafür keine Anhaltspunkte.
f) Die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung verstieß nicht gegen das in § 3
Abs. 4 c) GVVO normierte Verbot der Anhäufung von Grundbesitz. Dabei geht das
Gericht davon aus, dass die Beigeladenen vor dem Erwerb des streitbefangenen
Grundstücks Eigentümer zweier Grundstücke waren, nämlich eines Grundstücks in St.
sowie eines weiteren (Wald-)grundstücks in S. Für die Annahme der Klägerin, die
Beigeladenen seien darüber hinaus Eigentümer von weiteren zwei Grundstücken
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Beigeladenen seien darüber hinaus Eigentümer von weiteren zwei Grundstücken
gewesen, fehlt es an konkreten Hinweisen. Die Beigeladenen haben nachvollziehbar
erklärt, dass ihr Prozessbevollmächtigter versehentlich die Standorte der beiden
Grundstücke falsch angegeben hat und damit fälschlich der Eindruck entstanden ist, es
handele sich um insgesamt vier Liegenschaften. Aus den vorliegenden Unterlagen folgt,
dass die Beigeladenen das Grundstück in St. bereits am 7. April 1988 und damit vor
Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages verkauft hatten. Die Beigeladenen
waren allerdings zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer des Grundstücks in S. Dieser
Umstand begründet aber keinen Gesetzesverstoß. Denn die nach der GVVO unzulässige
Konzentration von Eigentums- und Nutzungsrechten an Grundstücken lag nur dann vor,
wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Wohnungs- oder
Erholungsgrundstücks, das nur von ihm und seiner Familie genutzt wurde, das
Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem weiteren gleichartigen oder ähnlichen
Grundstück erwarb. Der Erwerb eines Eigenheims durch den Eigentümer unbebauter
Landwirtschaftsflächen widersprach hingegen weder den allgemeinen Rechtsvorschriften
der DDR noch der seinerzeitigen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.
Dezember 1998 - BVerwG 7 C 42.97 -, ZOV 1999, 161 ff). Dies gilt entsprechend für den
vorliegenden Fall des Erwerbs eines Eigenheimgrundstücks bei schon bestehendem
Eigentum eines Waldgrundstücks.
g) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 a VermG sind auch nicht im Hinblick auf den
Vortrag der Klägerin erfüllt, die Beigeladenen hätten beim Abschluss des Kaufvertrages
falsche Angaben über die Finanzierung des Kaufpreises gemacht, da eine etwaige
Falschangabe der Beigeladenen über die Finanzierung des Kaufpreises keine für die
Annahme des Regelbeispiels erforderliche sittlich anstößige Manipulation darstellt.
h) Schließlich folgt auch aus den umstrittenen Vorgängen um den Wohnungstausch
nicht die Unredlichkeit der Beigeladenen nach § 4 Abs. 3 a VermG. Dies ergibt sich
allerdings nicht bereits daraus, dass der Wohnungstausch deswegen einer Überprüfung
nach dieser Vorschrift entzogen wäre, weil er erst nach der Grundbucheintragung der
Beigeladenen am 13. Juli 1988 durchgeführt wurde und ihm damit die
Erwerbsbezogenheit fehlen würde. Denn das soziale Unwerturteil der Unredlichkeit ist
aufgrund des Gesamtbildes der Umstände zu fällen und kann sich dabei nicht nur auf
den Erwerbsvorgang selbst, sondern auch auf die Erwerbshintergründe beziehen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 m.w.N.).
Vorliegend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Grundstückskaufvertrag
untrennbar mit dem Wohnungstausch der Klägerin und der Beigeladenen verbunden
war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Kaufvertrag, wonach die Beigeladenen das
Grundstück für persönliche Wohnzwecke nutzen wollten und die Wohnungen von
Verkäuferin und Käufern im Wege des Ringtauschs getauscht werden sollten. Das
Gericht geht weiter davon aus, dass die Kaufvertragsparteien nichts unversucht lassen
wollten, um das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel eines Wohnungstausches zu
erreichen, und dass sie zu diesem Zweck auf dem Wohnungstauschantrag den Vater der
Klägerin als zukünftigen Wohnungsmitnutzer angaben, obwohl sie davon ausgingen,
dass dieser tatsächlich nicht in die AWG-Wohnung einziehen würde. Der auf diesen
Antrag genehmigte Wohnungstausch verstieß gegen die Vorschriften der
Wohnraumlenkung, da die Dreizimmerwohnung für die Nutzung durch nur eine Person -
die Klägerin - offensichtlich zu groß war. Dieser Verstoß gegen damals geltendes Recht
lässt auch die Absicht erkennen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Er
begründet aber dennoch nicht die Unredlichkeit der Beigeladenen i.S.v. § 4 Abs. 3
VermG. Denn einem Rechtsverstoß fehlt die auf sozialen Ausgleich drängende sittlich
anstößige Manipulation in den Fällen, in denen der Rechtsverstoß auf einem bewussten
und gezielten Zusammenwirken von Verkäufer und Erwerber zur Täuschung der
staatlichen Stellen beruht und den Vertragsparteien gleichermaßen oder gar in erster
Linie dem Verkäufer zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C
2.00 -, VIZ 2001, 604 ff). So liegt es hier: Der Verstoß gegen die
Wohnraumlenkungsvorschriften beruhte auf einem bewussten und gezielten
Zusammenwirken der damaligen Vertragsparteien, um durch Täuschung der Behörden
den Wohnungstausch und damit die gewünschte Vertragserfüllung zu ermöglichen.
Soweit die Klägerin demgegenüber allgemein behauptet hat, die Behörden seien in die
Vorgänge eingeweiht gewesen und hätten die Unrichtigkeit der Angaben auf dem
Wohnungstauschantrag gekannt, mithin eine Täuschung der Behörden in Abrede stellt,
fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der
täuschungsbedingte Rechtsverstoß auch nicht in erster Linie den Beigeladenen
zuzurechnen. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum
stark belastet und psychisch angegriffen war. Es geht auch davon aus, dass die
Beigeladenen ein ganz erhebliches Interesse daran hatten, das Haus beziehen zu
können, das sie zu diesem Zeitpunkt schon bezahlt hatten. Der gesamte Akteninhalt
lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Klägerin die Vorgänge um den Verkauf ihres
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lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Klägerin die Vorgänge um den Verkauf ihres
Grundstücks lediglich passiv hinnahm und den Beigeladenen das Geschehen überließ
oder sich ihnen sogar widersetzte. Die Klägerin war vielmehr zur Überzeugung des
Gerichts in der Lage, die Abläufe aktiv mitzugestalten und arbeitete dazu mit den
Beigeladenen zusammen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Angaben
zu ihrem Vater nur von der Klägerin stammen können. Die Klägerin hat insofern auch im
Zusammenhang mit dem Verfahren N. angegeben (s. Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Januar 1998, Beiakte Heft 1, S. 69), sie
habe die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters zu ihrem Schutz ins Spiel gebracht. Die
Unrichtigkeit der Schutzbehauptung sei ihrem eigenen Anwalt und den Beigeladenen
bekannt gewesen. Dieser Vortrag spricht dafür, dass die für das Gelingen des
Wohnungstausches maßgebliche Idee von der Klägerin stammt. Von einer alleinigen
Steuerung durch die Beigeladenen kann danach nicht die Rede sein. Die Klägerin hatte
auch ein eigenes Interesse, bei der Erlangung der Wohnungstauschgenehmigung
mitzuarbeiten, das über den von ihr benannten Wunsch nach Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen hinausging. Denn sie wollte unter allen Umständen ein
Scheitern des geplanten Wohnungstausches vermeiden.
2. Es liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 3 b VermG vor. Danach ist von einem unredlichen
Erwerb des Vermögenswertes auszugehen, wenn er darauf beruhte, dass der Erwerber
durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt
oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes
eingewirkt hat. Dabei muss der Erwerber nicht selbst eine entsprechende Position in der
Staats- oder Parteihierarchie bekleidet haben. Ausreichend ist, dass er Beziehungen zu
diesen Personen hatte. Eine solche Machtposition ist nicht bereits dann anzunehmen,
wenn der Erwerber einen sogenannten Mangelberuf in der DDR - wie etwa den eines
Arztes - bekleidete (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 -, VIZ 1994,
239). Neben dem Vorliegen einer persönlichen Machtstellung bedarf es einer auf den
Einzelfall bezogenen Feststellung des gesetzlich erforderlichen manipulativen Elements
beim Erwerbsvorgang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 1993 - 7 B 22.93 -).
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Machtstellung der
Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 3 b VermG. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich
dazu in Mutmaßungen. Weder aus den BStU-Akten noch aus den vielen von der Klägerin
eingereichten Unterlagen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte auf eine derartige
Position der Beigeladenen. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht zudem nicht schon
die attraktive Lage des Grundstücks für eine derartige Stellung. Das Gericht hat in seiner
langjährigen Befassung mit vermögensrechtlichen Verfahren keine Kenntnis davon
erlangt, dass entsprechende Grundstücke aufgrund einer inoffiziellen Vergabepraxis nur
an Personen verkauft werden durften, die der Nomenklatur der DDR angehörten. Gegen
das Bestehen einer solchen Vergabepraxis spricht auch, dass die Klägerin selbst
zunächst das Gesamtgrundstück erwerben und später das seeseitig gelegene
Trennstück ihrer Tochter überschreiben durfte. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass
die Beigeladenen den Erwerbsvorgang steuernd beeinflusst oder gar beherrscht hätten,
wie dies erforderlich wäre, um von einer Machtstellung sprechen zu können.
Insbesondere ergibt sich ein solcher Hinweis nicht aus dem Zeitpunkt der
Grundbucheintragung. Diese erfolgte vorliegend 13 Tage nach der Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung und damit nach en Erfahrungen der Kammer zügig,
aber nicht unüblich schnell. Die Kammer weist insofern darauf hin, dass die
Grundbucheintragung der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes innerhalb von nur
drei Tagen nach Erklärung der Auflassung erfolgte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat,
der Beigeladene habe die Richter im Verfahren N. geduzt, und die Zahlung von
Bestechungsgeldern in den Raum gestellt hat, ist sie auch dafür konkrete Anhaltspunkte
schuldig geblieben. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Beigeladenen
entgegen ihren Angaben das Gerichtsverfahren N. aktiv begleiteten und gemeinsam mit
der Klägerin durch den neuen Vortrag vom beabsichtigten Zuzug ihres pflegebedürftigen
Vaters versuchten, die Klageabweisung zu erreichen. Soweit darin eine Einwirkung auf
den Erwerb liegt, führt auch dies nicht zur Annahme der Unredlichkeit der Beigeladenen.
Denn es gilt insofern das zum Wohnungstauschantrag Ausgeführte (s.o. II 1. h))
entsprechend.
3. Schließlich sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 c VermG nicht erfüllt. Nach dieser
Vorschrift ist ein Rechtserwerb dann als unredlich anzusehen, wenn er davon beeinflusst
war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von Dritter Seite herbeigeführte
Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat. Dabei
reicht allein die Kenntnis oder das Kennenmüssen der von staatlicher Seite verursachten
Zwangslage des Verkäufers nicht für die Annahme der Unredlichkeit aus. Dies gilt auch
in den Fällen der im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausreisegenehmigungen
erzwungenen Veräußerungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B
22.93 -, ZOV 1993, 193 f). Der Erwerber muss die Zwangssituation im Sinne einer sittlich
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22.93 -, ZOV 1993, 193 f). Der Erwerber muss die Zwangssituation im Sinne einer sittlich
anstößigen Manipulation ausgenutzt haben. Das Merkmal des Zunutzemachens setzt
voraus, dass sich der Erwerber einen besonderen, über die bloße Nutzung der
Kaufgelegenheit hinausgehenden Vorteil verschafft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.
Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 -, BVerwGE 97, 286). Einen solchen Vorteil haben sich
die Beigeladenen nicht verschafft. Der von ihnen gezahlte Kaufpreis entsprach dem auch
von der Klägerin nicht angegriffenen Wertgutachten und wurde der Klägerin vollständig
und zügig ausgezahlt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Befreiung von
Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung stelle einen solchen weiteren Vorteil dar,
ist dies grundsätzlich nicht zutreffend, da es an der Kausalität zwischen dem Ausnutzen
der Zwangslage und dem Vorteil fehlt. Im Übrigen ist vorliegend kein die Unredlichkeit
der Beigeladenen begründender Verstoß gegen die Vorschriften der Wohnraumlenkung
gegeben (s.o. II. 1. b), c), d)).
4. Auch im Übrigen kann das Gericht trotz der Vielzahl der von der Klägerin
vorgetragenen weiteren Details eine sittlich anstößige Manipulation durch die
Beigeladenen nicht erkennen.
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