Urteil des VG Potsdam vom 15.07.2008
VG Potsdam: gemeinde, befangenheit, behörde, wasser, amtsblatt, vertretungsmacht, akte, quelle, zivilprozessordnung, vorverfahren
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Gericht:
VG Potsdam 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 721/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 GUVG BB, § 54 VwGO,
§ 47 ZPO, § 164 BGB, § 12 Abs 1
KAG NW
Befangenheit eines Richters sowie Passivlegitimation eines
Amtsdirektors bezüglich der Umlage von Gebühren des Wasser-
und Bodenverbands
Tenor
1. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 27. 8. 2004, Steuernummer: …, in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. 3. 2008 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener – überwiegend forst- und landwirtschaftlich
genutzter - Grund- bzw. Flurstücke in der Gemarkung K.; im Jahre 2004 gehörten ihr dort
Ländereien in einer Größe von 261.62.51 ha.
Die dem Amt Nennhausen angehörende Gemeinde K. ist unter Beachtung des § 2 Abs.
1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG
– vom 13. März 1995, „für die der Grundsteuer unterliegenden Flächen“ gesetzliches
Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (WBV) „Untere Havel – Brandenburger Havel“
und wurde von diesem auch für das Jahr 2004 mit Verbandsbeiträgen belastet.
Zur Abwälzung dieses Beitrages beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde K.
am 13. Dezember 2007 die Satzung der Gemeinde K. über die Umlage des
Unterhaltungsaufwandes der Wasser- und Bodenverbände „Großer Havelländischer
Hauptkanal – Havelkanal – Havelseen“ Nauen und „Untere Havel – Brandenburger
Havel“ Rathenow“ (Umlagensatzung- zukünftig: US), die am 18. Dezember 2007 im
Amtsblatt für das Amt Nennhausen veröffentlicht wurde.
Mit Änderungsbescheid vom 27. August 2004 zog die Beklagte die Klägerin für ihre
Ländereien und für das Jahr 2004 zu einer Umlage von 1.569,75 € heran. Hiergegen
legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 2004 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 21. April 2008 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid vom 27. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17. März 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung weist sie sinngemäß im wesentlichen darauf hin, dass die Klage bereits
unzulässig sei, da nicht sie, sondern nur die amtsangehörige Gemeinde K. passiv
legitimiert sei. Zudem sei die Klage auch wegen der Versäumung der Klagefrist
unzulässig. Der unterzeichnende Richter dürfe wegen des Befangenheitsantrages vom
10. Juli 2008 auch keine Entscheidung treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten
Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- bzw.
Satzungsvorgänge Bezug genommen (Bl. 17 bis 19 der Akte und Amtsblatt für das Amt
Nennhausen v. 18. Dezember 2007, eingereicht zum Verfahren 9 K 685/08).
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in
Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der
Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden waren.
Der erkennende Richter war nicht durch den „Befangenheitsantrag“ der Beklagten vom
10. Juli 2008 an der Entscheidung gehindert.
Dieser Antrag enthält ganz offenkundig keine Gründe im Sinne des § 54 VwGO i.V. mit §
42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -, die geeignet sein könnten, auch nur
ansatzweise Misstrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Er
diente zudem ersichtlich dem Zweck, die bevorstehende mündliche Verhandlung
missbräuchlich zu verhindern. Bei derartigen Eingaben muss kein förmliches
Ablehnungsverfahren durchgeführt werden,
vgl. z.B. BVerwGE Buchholz 310 § 54 Nr. 50.
Im Einzelnen ist der Antrag wie folgt zu beurteilen:
Die Punkte 5., 6., 6.1 bis 6.4, 6.6 und 8.1 – Seite 8 – des Schriftsatzes wiederholen die
Ausführungen der Beklagten aus den Ablehnungsanträgen vom 3. Juni 2008 (mit
Gegenvorstellung vom 24. Juni 2008) zu den Verfahren 9 L 130/08 und 9 K 521/08 und
vom 6. Februar 2008 (mit Gegenvorstellung vom 27. März 2008) zu 9 K 73/08, sowie aus
der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21. April 2008 (nebst Zusatz vom 28. April 2008).
Diese Rügen wurden von der Kammer bzw. vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts
längst als unbegründet zurückgewiesen.
Die Punkte 1., 7., 8.1 und 8.3 sind haltlos. Die Verkürzung der Klageerwiderungsfrist
beruht – was die Beklagte wissentlich verschweigt – auf ihren eigenen Rügen gegen die
ursprünglich gesetzten langen Fristen und hinsichtlich einer fehlenden
Verfahrensförderung in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 2008. Die dementsprechende
Verfahrensbeschleunigung nebst Fristverkürzung wurde der Beklagten bereits mit
richterlicher Verfügung vom 10. Juni 2008 eröffnet. Nachdem die Beklagte zweimal, ohne
erhebliche Gründe im Sinne des § 227 I ZPO auch nur anzudeuten, die
Terminsaufhebung verlangt hatte, versuchte sie nunmehr, mit dem
Befangenheitsantrag die Sitzung zu verhindern (vgl. ihr Schreiben vom 15. Juli 2008 an
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, Blatt 110 der Akte).
Das Vorziehen der Sache gegenüber älteren Verfahren war im Übrigen wegen des
übermäßigen Arbeitsaufwandes gerechtfertigt, den die Beklagte verursacht. So
insbesondere durch die Häufung unbegründeter Eingaben, Beschwerden und
Gegenvorstellungen sowie von zum Teil völlig überflüssigem Vortrag (so wiederholt etwa
ihre Ausführungen zu Artikel 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgrund von
einfachen Tipp- bzw. Formulierungsfehlern in gerichtlichen Schreiben). Der Umfang der
Akten wächst dadurch beträchtlich und würde eine künftige Bearbeitung der Sachen
über Gebühr erschweren.
Die Punkte 2., 4. und 8.2 befassen sich mit der Einzelrichterübertragung, die auch
hinsichtlich ihres Zeitpunktes allein Sache der Kammer ist und kein Ausdruck der
Befangenheit eines einzelnen Richters. Hier bestand im Übrigen bereits aufgrund des
Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2008 (Feststellung eindeutiger
Satzungsfehler) Einvernehmen in der Kammer, dass weitere Verfahren durch den
Einzelrichter entschieden werden.
Mit Punkt 6.5 versucht die Beklagte, aus einem richterlichen Telefonat zu völlig anders
gelagerten Verfahren eine Befangenheit für die vorliegende Sache zu konstruieren. Es
handelt sich dort um sieben Vollstreckungsanträge gegen die Beklagte, weil diese trotz
rechtskräftiger Kostenfestsetzungen ihren Pflichten zur Zahlung der
Rechtsanwaltsgebühren nicht nachkommt. Die Abwendungsfrist nach § 170 Abs. 2 VwGO
hat die Beklagte verstreichen lassen. Die Kammer war danach – ohne dass ihr das
Gesetz eine Entscheidungsalternative beließ - g e z w u n g e n, die Vollstreckung gegen
die Beklagte anzuordnen. Da seinerzeit jedoch ein Vollstreckungsschutzantrag der
Beklagten beim OVG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung anstand (dieser Antrag ist
am 15. Juli 2008 abgelehnt worden), wurde mit der Vollstreckungsanordnung zunächst
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am 15. Juli 2008 abgelehnt worden), wurde mit der Vollstreckungsanordnung zunächst
noch zugewartet und versucht, die Beklagte unter Einschaltung der Kommunalaufsicht
zur Einsicht zu bewegen. Dies erfolgte auch im Interesse der Beklagten, denn Zweck der
Abwendungsfrist ist, eine Schädigung des Ansehens des Staates und des Vertrauens
der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu verhindern,
so die Begründung des Gesetzentwurfs, vgl. bei Sodan/Ziekow, Kommentar zur
VwGO, 2. Auflage 2006, Rdnr. 65 zu § 170.
Dieser Versuch blieb allerdings fruchtlos. Die Vorstellung der Beklagten, dass ein
derartiges Telefonat, das offen im Namen der 9. Kammer geführt und so auch an die
Beklagte weitergegeben wurde, zuvor mit ihr abgesprochen werden muss, ist abwegig.
Auch dieser Vorgang vom 20. Juni 2008 – der Beklagten wohl am 23. oder 24. Juni 2008
bekanntgeworden – wurde im Übrigen in den betreffenden Vollstreckungsverfahren nicht
gerügt, sondern wurde erst jetzt im vorliegenden Verfahren, kurz vor der mündlichen
Verhandlung, als angeblicher Befangenheitsgrund präsentiert.
Der Befangenheitsantrag ist am 11. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangen, d.
h. an einem Freitag, an dem die Beklagte bekannterweise nicht erreicht werden kann.
Für die Beklagte war mithin voraussehbar, dass ihr missbräuchliches Verlangen, hier
„nach der Prozessordnung“ zu verfahren, zur Vertagung führen musste. Dass – wie sie
auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 10. Juli 2008 hervorhebt – ihr eine
„Prozessniederlage“ drohte, war in der Tat vorgezeichnet; allerdings nicht aufgrund der
Befangenheit des Richters, sondern aufgrund der bereits in der mündlichen Verhandlung
vom 13. Juni 2008 erkennbar gewordenen Rechtsauffassung der Kammer.
II. Die Klage ist zulässig.
1. Die beklagte Amtsdirektorin ist als Behörde des Amtes, das für die
Verwaltungsangelegenheiten der amtsangehörigen Gemeinde K. zuständig ist, auch die
richtige Beklagte im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Sie macht im angegriffenen Bescheid keine fremden Rechte der Gemeinde, in deren
Namen, als Vertreterin geltend. Eine derartige Vertretung müsste dort ausreichend
gekennzeichnet sein (analog § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -),
insbesondere müsste die betreffende Gemeinde als Erlassbehörde erkennbar in
Erscheinung treten (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg – KAG – in Verbindung mit dem entsprechend anwendbaren § 119
Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -). Daran fehlt es hier.
Im Kopf des streitigen Umlagebescheides ist die Beklagte in Fettdruck hervorgehoben,
die Gemeinde lediglich – in kleinerer Schrift – erwähnt; der Kopf des
Widerspruchsbescheides deutet überhaupt nicht auf die amtsangehörige Gemeinde hin.
Die Unterschriften enthalten hinsichtlich der Erlassbehörde keine Hinweise. Die
Rechtsmittelbelehrung im Ausgangsbescheid, die sich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO
auf die Erlassbehörde beziehen müsste, lautet auf das Amt. Wenn der Text des
Widerspruchsbescheides demgegenüber die Bescheidung durch die Gemeinde in Bezug
nimmt, begründet das allenfalls Zweifel, nicht aber Klarheit darüber, wer den Bescheid
erlassen hat.
Danach besteht nicht der geringste Anlass, die Gemeinde K. als Klagegegnerin
anzusehen.
Selbst wenn der Bescheid die Gemeinde fälschlich als den Verwaltungsakt erlassende
„Behörde“ ausweisen würde, entspräche dies nicht den rechtlichen Vorgaben, so dass
der Klage dann allein schon wegen falscher Bezeichnung im Sinne des § 119 Abs. 3 Satz
1 AO stattzugeben wäre. Die amtsangehörige Gemeinde ist nämlich weder selbst eine
Behörde, noch verfügt sie über eine Behörde, die Verwaltungsakte erlassen könnte.
Insoweit ist sie allein handlungsfähig über die Beklagte, die jedenfalls die
Verwaltungsaufgaben gemäß § 5 der Amtsordnung für das Land Brandenburg – AmtsO –
(hier gem. § 5 Abs. 2 AmtsO bzgl. der Veranlagung und Heranziehung zu
Gemeindeabgaben) in eigener Kompetenz und Verantwortung anstelle der
amtsangehörigen Gemeinde und als selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten in
alleiniger Zuständigkeit wahrnimmt,
vgl. Begründung zum Gesetzentwurf einer Amtsordnung für das Land
Brandenburg, Drucksachen des Landtages Brandenburg, 1. Wahlperiode, Drucksache
1/433, II. Einzelbegründung, S. 40 ff.
Diese Funktionstrennung ist eine echte Aufgabenverteilung und keine Übertragung von
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Diese Funktionstrennung ist eine echte Aufgabenverteilung und keine Übertragung von
Vertretungsmacht kraft Gesetzes.
Die Beklagte verkennt, dass die Vertretungsmacht des Vertreters nicht weiter reichen
kann, als bis zu den Grenzen der Zuständigkeiten und Aufgaben des Vertretenen. Unter
anderem ist der Bereich der Exekutive im Abgabenrecht der amtsangehörigen
Gemeinde nicht zugewiesen. Vielmehr ist allein das Amt gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 4
Abs. 2 AmtsO Träger dieser Aufgabe und folglich in gerichtlichen Verfahren selbst
Verfahrensbeteiligte (§ 4 Abs. 3, 2. Halbsatz AmtsO).
Daraus leitet das OVG Berlin-Brandenburg, z. B. im Beschluss vom 7. April 2008 – 9 S
22.08 –, eine Rechtsträgerschaft des Amtes her, während das OVG Greifswald mit
Beschluss vom 2. August 1994 – 1 M 84/94 – von einer umfassenden
Prozessstandschaft des Amtes ausgeht. Nach beiden Auffassungen ist die
Amtsdirektorin hier die richtige Beklagte.
2. Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden, denn die Zustellung (§ 73 Abs. 3 Satz
1 VwGO) des Widerspruchsbescheides erfolgte gem. dem Eingangsstempel der Kanzlei
des Klägervertreters offenbar am 20. März 2008 (einen anderen Zustellungstag hat die
Beklagte nicht dargetan), so dass die ausweislich des gerichtlichen Eingangsstempels
am Montag, den 21. April 2008, erhobene Klage rechtzeitig ist.
III. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn
er wird durch keine gültige Satzung gestützt.
Der Begründetheit der Klage kann die Beklagte – wie bereits unter II. ausgeführt wurde –
ihre fehlende Passivlegimitation nicht entgegenhalten. Dahinstehen kann, ob die
Rechtswidrigkeit der Bescheide bereits auf der fehlenden Bestimmtheit hinsichtlich der
Bezeichnung der Erlassbehörde beruht, denn in jedem Fall leidet die der Heranziehung
zur Umlage zu Grunde liegende Umlagesatzung der Gemeinde K. vom 13. Dezember
2007 an einem offensichtlichen Fehler, der zu ihrer Unwirksamkeit führt.
So soll die Satzung – gemäß der Überschrift zu ihrem § 7 – eine Fälligkeitsregelung, die
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum notwendigen Satzungsinhalt gehört, enthalten.
Gleichwohl ist im § 7 der Satzung keine materielle Fälligkeitsregelung zu finden. Weder
Abs. 1, der die Entstehung der sachlichen Umlagenpflicht regelt, noch Abs. 2, der die
Voraussetzungen einer Ratenzahlung zum Inhalt hat, enthält auch nur ansatzweise eine
Bestimmung zur Fälligkeit der Umlage. Allein schon wegen dieses Fehlers ist die Satzung
insgesamt nichtig,
vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 2 B 314/03 -.
Dass die Beklagte auf eine andere – im Wesentlichen fehlerfreie und damit wirksame –
Satzung zurückgreifen könnte, ist nicht ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren
war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dies gilt insbesondere für das
Kommunalabgabenrecht, da hier der Bürger in aller Regel nicht in der Lage ist, seine
Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6.
Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.569,75 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes
in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.
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