Urteil des VG Potsdam vom 14.03.2017

VG Potsdam: ausnahmebewilligung, meisterprüfung, ausnahmefall, handwerk, belastung, auflage, befristung, versuch, verwaltungsgerichtsbarkeit, link

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Gericht:
VG Potsdam 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 487/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 HwO, § 123 VwGO
Handwerk: Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Ablegung
einer Meisterprüfung; befristete Ausnahmebewilligung zur
Eintragung in die Handwerksrolle nach vergeblicher
Meisterprüfung; Eintragung in die Handwerksrolle trotz
unterlassener Wiederholungsprüfung - hier abgelehnt
Leitsatz
Zur Zumutbarkeit für einen Bewerber, sich nach Nichtbestehen der Meisterprüfung während
der Dauer einer befristeten Ausnahmebewilligung einer Wiederholungsprüfung zu
unterziehen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
aufzugeben, ihm eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwO zu erteilen, die es ihm
gestattet, sein Handwerk als Orthopädietechniker selbständig zumindest so lange
fortzuführen, bis nach dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin, Az. VG 12 A 1133.06, ein Jahr vergangen
ist,
ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Der Erlass einer derartigen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der
Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes
glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund, dass die von ihm erstrebte
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig
erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), nicht glaubhaft gemacht. Auch ohne die von
ihm begehrte befristete Ausnahmebewilligung könnte der Antragsteller sein
Unternehmen fortführen und seine Leistungen als Orthopädietechniker abrechnen. Nach
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin beschäftigt der
Antragsteller zumindest eine Mitarbeiterin, welche die Meisterprüfung im
Orthopädietechniker-Handwerk erfolgreich absolviert hat und somit als verantwortliche
Betriebsleiterin des Unternehmens bestellt werden könnte (vgl. § 7 HandwO). Der mit
zusätzlichen Kosten verbundenen Einstellung eines Orthopädietechnikermeisters zur
Fortführung des Betriebs bedarf es daher derzeit nicht.
Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen
eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht glaubhaft
gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer
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wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HandwO hat. Danach ist in Ausnahmefällen
eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen,
wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden
zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und
Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller über die für das Orthopädietechniker-
Handwerk notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, da ein Ausnahmefall im
Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HandwO aller Voraussicht nach zu verneinen ist. Ein
Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der
Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten
würde (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HandwO). Unzumutbar erscheint die mit der Ablegung der
Meisterprüfung verbundene Belastung dann, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles ihre Folgen den Antragsteller besonders schwer treffen und für ihn nicht
vermeidbar waren (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl. (1995), § 8
Rdnr. 37 m.w.N.).
Auch bei der mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen großzügigen Anwendung der
Ausnahmeregelung des § 8 HandwO (vgl. insbesondere zum Nachweis der notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten BVerfG, Beschluss vom 5.12.2005 - 1 BvR 1730/02 -) kann
hier weder bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch auf einen späteren
Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Ablegung der Meisterprüfung den
Antragsteller unzumutbar belasten würde. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
auf Verlängerung der Ausnahmebewilligung am 2. April 2007 galt für den Antragsteller
noch die - bis zum 31. Juni 2007 befristete - Ausnahmebewilligung vom 27. Juni 2006,
welche den Antragsteller zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigte und ihm
zugleich die Ablegung einer Wiederholungsprüfung im Wege einer Auflage aufgab.
Während der Geltung einer Ausnahmebewilligung kann jedoch ein Ausnahmefall im
Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HandwO nicht angenommen werden. Auch nach Ablauf der
Befristung der Ausnahmebewilligung sind keine Gründe eingetreten, die einen
Ausnahmefall in dem genannten Sinne begründen könnten. Die Rechtsprechung geht
übereinstimmend davon aus, dass der Bewerber, der sich - vergeblich - einer
Meisterprüfung unterzogen hat, im allgemeinen damit selbst dargetan hat, dass die
Meisterprüfung für ihn keine unzumutbare Belastung bedeutet (vgl. die Nachweise bei
Musielak/Detterbeck, a.a.O., § 8 Rdnr. 52 und bei Honig, Handwerksordnung, 2. Aufl.
(1999), § 8 Rdnr. 25). Der Antragsteller hat laut Bescheid des
Meisterprüfungsausschusses bei der Handwerkskammer Berlin vom 11. April 2006 Teil I
der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk nicht bestanden und hiergegen
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (- 12 A
1133.06 -) erhoben. Die Annahme, dass ein Versagen in der Meisterprüfung gegen eine
Ausnahmesituation spricht, gilt hier umso mehr, als die Antragsgegnerin dem
Antragsteller durch die bereits unter dem 27. Juni 2006 erteilte Ausnahmebewilligung
hinreichend Gelegenheit zur Wiederholung der nicht bestandenen Meisterprüfung
gegeben hat. Durch die zeitliche Befristung der Ausnahmebewilligung und die mit ihr
verbundene Auflage, die bestandene Meisterprüfung bis zum Fristende nachzuweisen,
hat die Antragsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ausnahmebewilligung
nicht dauerhaft, sondern nur für eine begrenzte Zeit und nur zu dem Zweck, die
Wiederholungsprüfung abzulegen, erteilt hat. Wenn der Antragsteller diese Chance nicht
genutzt hat, indem er noch nicht einmal den Versuch einer Wiederholungsprüfung
unternommen hat, kann er sich nunmehr auf einen Ausnahmefall nicht berufen. Denn
die Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist dem Antragsteller weder im Hinblick auf
das beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige Klageverfahren - 12 A 1133.06 -, dessen
Dauer und Ausgang derzeit nicht absehbar sind, noch aus anderen Gründen
unzumutbar. Mag auch die Meisterprüfung mit einem hohen Zeit- und Kostenaufwand
verbunden sein, so treffen diese Nachteile doch jeden Bewerber. Finanzielle
Schwierigkeiten können nur dann die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen,
wenn besondere, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen
(Musielak/Detterbeck, a.a.O., § 8 Rdnr. 41 f.). Derartige besondere Gründe hat der
Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus dem von ihm vorgelegten
Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum Dezember 2006 ergibt sich immerhin im Jahr
2006 ein Gewinn von rund 17.000 Euro für die von ihm betriebene GmbH.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat das
Interesse des Antragstellers an der begehrten Ausnahmebewilligung entsprechend Ziff.
54.3.1 bzw. 54.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004
(GewArch 2005, S. 67) mit 15.000,00 Euro bewertet und diesen Betrag wegen der
(GewArch 2005, S. 67) mit 15.000,00 Euro bewertet und diesen Betrag wegen der
Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens halbiert.
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